Kowarik - Rat und Tat

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Rat & Tat - Klienten-Info / Sonderausgabe GmbH

Senkung Mindestkörperschaftsteuer bei GmbHs ab 2024

Jänner 2024 / Im Zuge der Schaffung der Flexiblen Kapitalgesellschaft als neue Kapitalgesellschaftsform wurde für GmbHs und für Flexible Kapitalgesellschaften das Mindeststammkapital ab 01. Jänner 2024 von € 35.000,- auf € 10.000,- gesenkt. Dadurch reduziert sich ab 2024 die Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs und Flexible Kapitalgesellschaften auf € 500,- im Jahr (vorher betrug diese jährlich € 1.750,-).

Kryptowährungen - Erstmalige gesetzliche Regelung für Besteuerung gilt ab 1.3.2022

Juni 2022 / Bislang war die Besteuerung von Kryptowährungen gesetzlich nicht geregelt, es existierte lediglich eine Info des BMF aus dem Jahr 2017, die Anfang 2022 zuletzt aktualisiert worden ist. Im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes erfolgt erstmals eine gesetzliche Regelung.

Natürliche Personen im Privatvermögen

Die Besteuerung von Kryptowährungen bei natürlichen Personen im Privatvermögen erfolgt ab 01.03.2022 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die neue Regelung tritt am 01.03.2022 in Kraft, ist aber bereits auf Kryptowährungen anzuwenden, die ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden (sogenanntes Neuvermögen) und ab dem 01.03.2022 verkauft werden.

Gemäß der neuen Regelung erfolgt die Versteuerung der laufenden Einkünfte und der realisierten Wertsteigerungen (Verkauf, Tausch) als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% zu versteuern sind.

Laufende Einkünfte sind Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen (z.B. Lending) und der Erhalt von Kryptowährungen, weil Leistung zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt wird (z.B. Mining).

Anmerkung zu Mining: Mining kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Ist das Mining von Kryptowährungen technisch sehr aufwändig, sodass dafür Großrechner-Anlagen und sehr viel Strom benötigt werden, das wird wahrscheinlich bei Bitcoin zutreffen, dann führt das eher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mining von kleineren Kryptowährungen, das mit normalen PCs durchgeführt werden kann, wird eher Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Keine laufenden Einkünfte, sondern Anschaffungen mit einem Wert von Null, stellen aus folgenden Prozessen erworbene Kryptowährungen dar: Staking, Airdrops, Bounties, Hardfork. Die Versteuerung erfolgt erst bei einer späteren Veräußerung.

Unter steuerpflichtigem Tausch ist z.B. die Bezahlung einer Rechnung mit einer Kryptowährung oder der Tausch einer Kryptowährung in Euro zu verstehen. Der Tausch einer Krypto- in eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar, ist also nicht zu versteuern.

Die Besteuerung erfolgt wie erwähnt grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz von 27,5%, eine Option zur Regelbesteuerung (also zur Versteuerung zum „normalen“ Tarif) ist möglich. Bei Ausübung dieser Option müssen aber alle Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem „normalen“ Einkommensteuertarif besteuert werden.

Es gibt aber auch Konstellationen, die von vornherein zum „normalen“ Tarif zu versteuern sind, z.B. Mining als Gewerbebetrieb, privates Lending (kein öffentliches Angebot).

Verluste aus Kryptowährungen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die ebenfalls mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% zu versteuern sind, ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit Zinserträgen von Kreditinstituten, Zuwendungen von Privatstiftungen, mit anderen Einkünften oder ein Verlustvortrag sind nicht möglich.

Ab 2024 erfolgt bei inländischen Einkünften aus Kryptowährungen ein verpflichtender KESt-Abzug. Für Kapitalerträge, die ab 01.03.2022 in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallen, ist ein freiwilliger Abzug der KESt möglich, andernfalls erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung.

Bei Kryptoeinkünften über ausländische Kryptobörsen oder Wallets erfolgt kein KESt-Abzug. Diese ausländischen Kryptoeinkünfte sind im Rahmen der Veranlagung anzugeben.

Bei natürlichen Personen ist die Einkommensteuer durch den KESt-Abzug abgegolten (Endbesteuerung). Keine Endbesteuerungswirkung gilt bei Ausübung der Option zur Regelbesteuerung, Ausübung der Verlustausgleichsoption und wenn die Einkünfte aus Kryptowährungen zu den betrieblichen Einkünften gehören.

Für vor dem 01.03.2021 angeschaffte Kryptowährungen (sogenanntes Altvermögen) erfolgt die Besteuerung einer sogenannten nicht zinstragenden Veranlagung bei Veräußerung innerhalb der 1-Jahresfrist zum „normalen“ Einkommensteuertarif, weil hier ein Spekulationsgeschäft vorliegt. Laufende Einkünfte aus Altvermögen unterliegen (vor und nach dem 01.03.2022) sowie bei Neuvermögen dem besonderen Steuersatz von 27,5%.

Natürliche Personen im Betriebsvermögen

Grundsätzlich gilt für natürliche Personen im Betriebsvermögen das Gleiche wie im Privatvermögen beschriebene.

Der besondere Steuersatz von 27,5% ist nicht anwendbar, wenn die Erzielung der Einkünfte aus Kryptowährungen einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall sind die Einkünfte zum „normalen“ Einkommensteuertarif zu versteuern.

Bei Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5% können die mit den Einkünften aus Kryptowährungen zusammenhängenden Aufwendungen nicht abgezogen werden.

Anders als im Privatbereich entfaltet der KESt-Abzug von den Einkünften aus Kryptowährungen, wenn sie zu den betrieblichen Einkünften gehören, keine Endbesteuerungswirkung. Diese Einkünfte müssen also trotz erfolgtem KESt-Abzug in die Steuererklärung aufgenommen, können aber dennoch mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% versteuert werden und der erfolgte KESt-Abzug wird auf die veranlagte Einkommensteuer angerechnet.

Im Betriebsvermögen gibt es eine eigenständige Verlustausgleichsbeschränkung. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und Zuschreibungen von Kryptowährungen, Derivaten und anderen bestimmten Wirtschaftsgütern zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden.

Körperschaften

Bei GmbHs und AGs werden Einkünfte aus Kryptowährungen der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Neuregelungen bei natürlichen Personen sind nicht zu berücksichtigen. Auch die Verlustausgleichsbeschränkung für Kapitalanlagen im betrieblichen Bereich ist nicht anzuwenden.

Bei Privatstiftungen und Vereinen sind die Neuregelungen bei natürlichen Personen sowohl im betrieblichen als auch im Privatbereich sinngemäß anzuwenden.

Vereine: Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Juni 2022 / Österreich ist ja das Land der Vereine – von ganz groß bis ganz klein. Mit über 120.000 Vereinen und mehr als 3 Mio. Mitgliedern zählt Österreich eine der höchsten Vereinsdichten. Dieses meist ehrenamtliche & soziale Engagement spricht für uns als Gesellschaft.

Jeder Verein hat aber ja auch zumindest zwei bis drei rechtlich vermeintlich haftende Personen aus dem Vorstand, das sind über 300.000 Funktionäre, die nicht selten in ihrem Zivilberuf aus der Wirtschaft kommen. Daher wird auch unter Ihnen ein großer Anteil dieser Funktionäre sein, die ihre Zeit, ihr Wissen und ihr Engagement in eine gute Sache stecken.
In diesem Beitrag soll – abseits des Steuerrechts – kurz dargestellt werden, wie die „Buchhaltung“ eines Vereines auszusehen hat. Ein neues Fachgutachten gibt hiezu Anlass; die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften soll natürlich auch vor allfälligen Strafen oder Haftungen (Es besteht keine – wie oft angenommen – persönliche, verschuldensunabhängige – Haftung für Vereinsfunktionäre!) schützen. Es ist zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Vereinen zu unterscheiden. Abweichende Rechnungsjahre sind in allen Größenklassen möglich. Entscheidendes Kriterium sind die „gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben“; ein Verein kann ja nicht auf Gewinn ausgerichtet sein! Die Anzahl der Mitglieder, Arbeitnehmer, Zweigvereine, etc. ist hierfür unerheblich. Erst ein Überschreiten der Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren löst ab dem Folgejahr weitere Verpflichtungen bzw. Erleichterungen aus.

Kleine Vereine

Ein solcher liegt bei gewöhnlichen Einnahmen/Ausgaben bis zu einer Mio € vor. Für einen solchen Verein ist jährlich (innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres inkl. Rechnungsprüfung) eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung sowie eine Vermögensübersicht zu erstellen. Der Begriff „gewöhnlich“ ist weit auszulegen, außergewöhnlich wären z.B. Erbschaften oder Veräußerungserlöse.
Die Vermögensübersicht (Status) sollte die Bestände des Vereins (Aktiva) sowie die Schulden zeigen. Bei größerem Anlagevermögen ist ein Anlagenverzeichnis zu empfehlen. Es gibt keine besonderen Formvorschriften, aber Empfehlungen für größere kleine Vereine. Das Leitungsorgan sollte diesbezügliche Grundsätze festlegen.

Mittelgroße und große Vereine

Ein mittelgroßer Verein liegt bei gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben zwischen € 1 Mio und € 3 Mio bzw. Publikumsspenden von mehr als € 1 Mio vor. Ein solcher hat ein qualifiziertes Rechnungswesen unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensrechtes (Bilanzerstellung!) zu führen.
Bei Überschreiten der 3 Mio-Grenze liegt ein großer Verein vor. Dieser hat wie Kapitalgesellschaften einen vollständigen Jahresabschluss (inkl. Anhang) zu erstellen. Ein Lagebericht ist nicht vorgesehen, aber eine Abschlussprüfung durchzuführen.

Rechnungsprüfer

Das Leitungsorgan (Vorstand) hat ein dem Verein entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres ist dann der Abschluss (siehe oben) zu erstellen.
Jeder Verein hat (zumindest) zwei Rechnungsprüfer (gewählt von der Mitgliederversammlung) zu bestellen, die natürlich weder Arbeitnehmer noch Vorstandsmitglied des Vereins sein dürfen. Sie haben ihre Tätigkeit unabhängig und unbefangen auszuüben.
Die Rechnungsprüfung hat innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen. Über die Prüfung, deren Umfang im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfer von diesen bestimmt wird, ist ein Bericht zu verfassen und dem Leitungsorgan zu berichten. Die Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu informieren.

Prüfungsgegenstand und Berichtsinhalt sind:

  • die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
  • die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel
  • In-sich-Geschäfte
  • Ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben
  • Aufzeigen einer eventuellen Bestandgefährdung

Selbstverständlich unterliegen die Rechnungsprüfer einer strengen Verschwiegenheitsverpflichtung. In besonderen Fällen, insbesondere bei schwerwiegenden, beharrlichen Verstößen des Leitungsorgans gegen die Rechnungslegungspflichten können sie die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen bzw. diese selbst einberufen.

Instandhaltungsrücklage bei Verkauf einer Eigentumswohnung
Was ist die Instandhaltungsrücklage?

März 2022 / Die Instandhaltungsrücklage dient der Eigentümergemeinschaft als finanzieller Puffer für Ausgaben am gemeinsamen Eigentum, wie Schäden oder notwendige Sanierungen. Diese Rücklage wird aus monatlichen Beiträgen der Wohnungseigentümer gebildet und die Reparaturen werden aus diesem Topf gezahlt.

Was passiert mit der Rücklage, wenn ein Eigentümer seine Wohnung verkauft?

Verkauft ein Wohnungseigentümer seine Wohnung, dann kann er den bisher
geleisteten Betrag für die Instandhaltungsrücklage nicht zurückholen, die bisher eingezahlten und nicht verbrauchten Beträge gehen automatisch auf den Käufer über.

Der Verkäufer kann allerdings den angesparten Betrag auf den Kaufpreis der Eigentumswohnung aufschlagen.

Eine hohe Rücklage bedeutet für den neuen Eigentümer schließlich auch ein Stück Sicherheit. Sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten sich daher beim Hausverwalter über die derzeitige Instandhaltungsrücklage und zukünftig anstehende Instandhaltungsmaßnahmen informieren.

Für den Verkauf gibt es aber ein steuerliches Zuckerl:

Wird im Fall des Verkaufs einer Wohnung ein Teil des Kaufpreises der mitverkauften Rücklage zugeordnet, dann kann nach Ansicht der Finanzverwaltung dieser Teil bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Berechnung der Immobilienertragsteuer herausgenommen werden. Dazu sind aber folgende Nachweise zu erbringen: Die Rücklage muss im Kaufvertrag mit der konkreten Höhe zum Verkaufsstichtag genannt werden und es muss nachweisbar sein, dass dieser Betrag auch eingezahlt wurde. Letzteres kann mit der Rücklagenabrechnung gemacht werden, die von der Hausverwaltung jährlich zusammen mit der Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist.

Gewinnausschüttung und SV-Pflicht
Änderung der bereits endgültig festgestellten Beitragsgrundlage möglich!

März 2022 / Bereits bisher waren Gewinnausschüttungen an geschäftsführende, nach GSVG oder FSVG versicherte, GmbH-Gesellschafter beitragspflichtig. Allerdings konnte dies bisher seitens der SVS mangels Kenntnis der Ausschüttungen nicht exekutiert werden. Nach Beseitigung eines Fehlers in der technischen Schnittstelle zwischen BMF und BRZ ändert sich dies nun:

Seit Mitte Oktober 2021 übermittelt nun die Finanz die Daten der Gewinnausschüttungen an die SVS, und zwar aus den diesbezüglichen Angaben in der KESt-Erklärung. Die übermittelten Daten werden von der SVS ungeprüft übernommen und bei der Feststellung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Dadurch können sich im Einzelfall auch bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlagen nochmals ändern.

Da es diesbezüglich aber viele Besonderheiten/Einzelfälle zu beachten gilt, empfehlen wir, uns die Beitragsvorschreibungen umgehend zukommen zu lassen, damit wir ggf. – mit entsprechender Begründung – bei der SVS eine Überprüfung/Korrektur veranlassen können.

Achtung: Dadurch kann es unter Umständen rückwirkend zu einer (pensionsschädlichen) Pflichtversicherung kommen, umgekehrt ist auch die besondere Höherversicherung anzupassen. Auch auf eine allfällige Ausgleichszulage kann eine solche Nachbemessung Einfluss haben. Natürlich ist die Höchstbeitragsgrundlage zu beachten.

Obwohl es sich also um ein „heißes Thema“ handelt, sollten keine voreiligen Schlüsse/Entscheidungen gezogen bzw. getroffen werden: Denn neben den SV-Beiträgen sind auch die Auswirkungen auf Körperschaft- und Einkommensteuer und die Lohnabgaben zu beachten! Eine Optimierung ist wohl nur im konkreten Einzelfall bei gesamtheitlicher Betrachtung möglich.

Fixkostenzuschuss, Verlustersatz: Antragsfrist verlängert!

Dezember 2021 / Für die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 und des Verlustersatzes (beide für Zeiträume bis 30.06.2021), wurde die Antragsfrist bis 31.03.2022 verlängert.
Ursprünglich hätten Anträge dafür bis 31.12.2021 eingebracht werden müssen.
Hinweis: Für den verlängerten Verlustersatz (für Zeiträume Juli bis Dezember 2021) läuft die Antragsfrist unverändert bis 30.06.2022.

Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

Dezember 2021 / Dieses Thema sorgt fast immer für Gesprächsstoff bei Lohnabgabenprüfungen, sei es, dass die Berechnung des Sachbezugs angezweifelt wird oder man mangels vorhandener Aufzeichnungen/Fahrtenbücher nicht nachweisen kann, dass das entsprechende Auto nicht privat genutzt wird.

Bisher musste man schlimmstenfalls am Ende einer Lohnabgabenprüfung mit Nachzahlungen rechnen.

Im letzten Jahr geht die Finanzbehörde aber dazu über, neben den Nachzahlungen auch noch Finanzstrafverfahren zu eröffnen; es wird die Meinung vertreten, der Unternehmer/Geschäftsführer hätte sich fahrlässig oder sogar vorsätzlich nicht um die
notwendigen Aufzeichnungen gekümmert. So kommt zu einer Nachzahlung noch eine Strafe hinzu. Leider lässt sich dieser Vorwurf auch schlecht entkräften, man muss diese Aufzeichnungen verpflichtend führen.

Wir ersuchen Sie daher sich mit der Thematik Privatnutzung KFZ vermehrt auseinanderzusetzen und unsere Beratung zu suchen.

Das neue Restrukturierungsverfahren

Dezember 2021 / Das neue Restrukturierungsverfahren hat – wie so oft – seinen Ursprung in einer EU-Richtlinie. Diese ist in Österreich mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) rückwirkend mit 17. Juli 2021 umgesetzt worden.

Daneben gibt es das Gesetz über Restrukturierung von Unternehmen (ReO), in welchem sich die wesentlichen Bestimmungen bzw. Neuerungen befinden.

Es ist auch ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren vorgesehen. Dieses basiert nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben, sondern ausschließlich auf Erfahrungen aus der österreichischen außergerichtlichen Restrukturierungspraxis.

Da die Verfahren (und damit auch der Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen) ziemlich aufwändig erscheinen und wohl kaum ohne professionelle Begleitung durchführbar sein werden, beschränken wir uns nachstehend auf das Anreißen einiger Highlights:

  • Voraussetzung ist neben dem Vorliegen eines Unternehmens die „wahrscheinliche“ Insolvenz.
  • Grundsätzlich soll es trotz Gerichtsanhängigkeit ein „geheimes“ Verfahren sein (Vermeidung eines Imageschadens). Dies funktioniert aber nicht, wenn Gläubiger aus anderen EU-Staaten betroffen sind.
  • Es ist (nicht beim vereinfachten Verfahren) eine nur vom Schuldner beantragbare Vollstreckungssperre für maximal drei Monate vorgesehen. Während dieser Sperre ruht die Insolvenzantragspflicht des Schuldners wegen Überschuldung, nicht aber jene wegen Zahlungsunfähigkeit.
  • Der Schuldner behält grundsätzlich die Eigenverwaltung und hat einen Restrukturierungsplan vorzulegen. In bestimmten Fällen hat aber das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen (nicht beim vereinfachten Verfahren).
  • Es erfolgt eine Abkehr vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger: Diese sind in fünf Klassen (besicherte, unbesicherte, Anleihe-, schutzbedürftige und nachrangige) einzuteilen und können unterschiedlich behandelt werden. Forderungen von Arbeitnehmern dürfen nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden.
  • Es ist grundsätzlich keine Forderungsanmeldung und keine Erfassung in einem gerichtlichen Anmeldeverzeichnis vorgesehen. Über jeden Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen. Zur Annahme des Planes bedarf es in jeder Gläubigerklasse der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gläubiger und einer 75 %-igen Summenmehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger.

Beim vereinfachten Verfahren ist keine gerichtliche Abstimmung vorgesehen. Vielmehr müssen die Gläubiger (nur Finanzgläubiger) bereits im Vorfeld mit 75-%iger Mehrheit der Gesamtsumme je Gläubigerklasse zustimmen und eine entsprechende Restrukturierungsvereinbarung unterzeichnen.

GmbH: Haftungsprophylaxe Ressortaufteilung - inklusive Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

September 2021

1. Allgemeines

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist – trotz oder gerade – wegen des Grundsatzes der Gesamtverantwortlichkeit eine Aufteilung der Verantwortungsbereiche (Ressorts) unter diesen wohl unerlässlich, und zwar sowohl aus organisatorischen (Wer macht was – oder beide nicht?)
als auch aus haftungsrechtlichen Gründen.

Für zahlreiche – vor allem unternehmensrechtliche – Pflichten (siehe unten) sind sämtliche Geschäftsführer zuständig (verpflichtet); diese können daher nicht delegiert werden.

Darunter fallen als „Kardinalpflichten“ im Wesentlichen die

> Festlegung der Unternehmenspolitik

> Aufstellung des Jahresabschlusses

> Pflicht zur Insolvenzanmeldung

> Erstattung von Beschlussvorschlägen an die Generalversammlung

> Vorlage genehmigungspflichtiger Geschäfte an den Aufsichtsrat

> Anzeige des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals sowie bei Erreichen der URG-Kennzahlen

> Berichts-, Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber anderen Organen

> Maßnahmen bei obligatorischer Gesamtvertretung

> Etablierung eines wirksamen (internen) Kontrollsystems

2. Abgaben- und sozialversicherungsrechtliche Verantwortlichkeit

Wird die diesbezügliche Verantwortlichkeit nicht eindeutig einem Geschäftsführer zugewiesen kann die Finanz z.B. Ausfallhaftungen gegenüber sämtlichen Geschäftsführern geltend machen; bei entsprechender Zuweisung in aller Regel nur gegenüber dem Zuständigen.

Obwohl nicht ausdrücklich verlangt, sollten Zuweisungen von Pflichten in einer Geschäftsverteilung naturgemäß schriftlich erfolgen. Allenfalls kann auch (zusätzlich) eine Negativabgrenzung vorgenommen werden.

Auch wenn Geschäftsführer grundsätzlich auf die fachliche Kompetenz ihrer Kollegen vertrauen dürfen, trifft die nicht ressortzuständigen Geschäftsführer aber trotzdem jedenfalls eine gewisse Überwachungspflicht, auch wenn natürlich ein wechselseitiges Grundvertrauen vorhanden sein sollte, blindes Vertrauen ist zu wenig. Zumindest anlässlich regelmäßiger Geschäftsführersitzungen sollte bei den jeweiligen Ressortzuständigen die Pflichterfüllung nachgefragt werden. Maßgeblich ist, ob es Anlässe zu Zweifeln an der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung des Ressortzuständigen gibt; „bewusstes Übersehen“ führt wohl zu schuld- hafter Verantwortlichkeit.

Die Genehmigung einer (von den Geschäftsführern ausgearbeiteten) Ressortverteilung obliegt grundsätzlich der Generalversammlung.

3. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Dieses Kapitel gilt auch für Personengesellschaften!

Die Geschäftsführer trifft grundsätzlich wieder die Gesamtverantwortung. Außerdem sind sie – nicht delegierbar – zur Errichtung eines entsprechenden (internen) Kontrollsystems verpflichtet.

Allerdings haften sie nicht für die Verletzung von Verwaltungsvorschriften, wenn diesbezüglich ein verantwortlicher Beauftragter wirksam bestellt worden ist. Dieser muss die Bestellung annehmen und mit entsprechender Anordnungsbefugnis ausgestattet sein.

Die Geschäftsführer können solche verantwortlich Beauftragte entweder

> aus ihrem Kreis für das ganze Unternehmen oder

> Dritte (Mitarbeiter) für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des
Unternehmens bestellen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist eine Angelegenheit der Geschäftsführung.

Die wirksame Bestellung von Dritten (Mitarbeitern) ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird diese erst mit Einlangen der Bestellungsurkunde samt Zustimmung des Bestellten beim zuständigen Arbeitsinspektorat, der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Zentralen Koordinationsstelle wirksam. Für verhängte Geldstrafen besteht trotzdem eine Haftung zur ungeteilten Hand.

Vom Finanzamt gestundete Beträge - Wie geht´s weiter? Quo vadis? Begünstigte Ratenzahlungsregeln!

September 2020 / Eine wesentliche Maßnahme zur Unterstützung der Liquidität von COVID-19 betroffenen Unternehmen seitens der Regierung war und ist die relativ großzügige und unkomplizierte Handhabung (Gewährung) beantragter Steuerstundungen. Über allfällige diesbezügliche Risiken haben wir berichtet.



Natürlich müssen die gestundeten Beträge auch getilgt werden. Nach den bisherigen lediglich erlassmäßigen gibt es nun diesbezüglich folgende gesetzliche Regelungen:

  • Bis 30. September 2020 kann eine Stundung/Ratenzahlung – auch per Mail – beantragt werden, wobei das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. keine Gefährdung der Einbringlichkeit) vorausgesetzt wird.
  • Diese Stundungen (bewilligt nach dem 15. März 2020 und endend am 30. September oder 1. Oktober 2020) bleiben von Gesetzes wegen bis 15. Jänner 2021 aufrecht, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Zusätzlich werden – ohne eigenen Antrag – gestundet:
    • bis 25. September 2020 gebuchte Abgabenbeträge
    • bis 27. November 2020 gebuchte Vorauszahlungen (ESt, KöSt)


Somit sind derzeit Anträge auf Stundung nur erforderlich, wenn

  • zum 30.09./01.10. keine Stundung aufrecht ist oder eine solche vor dem 16. März 2020 bewilligt worden ist.
  • eine aufrechte Stundung nicht am 30.09./01.10. endet oder nach dem 25.09./27.11. neue Abgabenbeträge gebucht werden.


Eine zusätzliche Möglichkeit den Rückstand zu reduzieren ist die (neuerliche und bis 31. Oktober (!) mögliche) Stellung eines Antrages auf Herabsetzung der Vorauszahlungen. Für den am 15. Jänner 2021 verbleibenden Rückstand wird dann voraussichtlich ein Antrag auf Zahlungserleichterung (Raten oder Stundung) nach den gesetzlichen Bestimmungen (Darlegung der Voraussetzungen, Ermessen der Behörde) einzubringen sein.

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bietet darüber hinaus die Möglichkeit der begünstigten Ratenzahlung:

  • Diese kann im Anschluss an eine bestehende Stundung vor Ende der Stundungsfrist bis spätestens 30. September 2020 beantragt werden. Bei einer zuvor bewilligten Ratenzahlung müssen alle nicht von der Ratenzahlung erfassten Abgaben zeitgerecht bezahlt worden sein.
  • Die erhebliche Härte der sofortigen Entrichtung sowie die Gefährdung der Einbringlichkeit werden nicht geprüft.
  • Es sind zwölf angemessene Monatsraten zu gewähren (vereinbaren); unter der Voraussetzung der erheblichen Härte der sofortigen Entrichtung besteht für einen allfälligen Restbetrag eine Verlängerungsmöglichkeit um sechs Monate.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzung ist dem Antrag stattzugeben (kein Ermessen der Behörde!). Außerdem ergibt sich ein Vorteil bei den Stundungszinsen (siehe unten).


Weitere Begleitmaßnahmen:

  • Das Finanzamt hat für das Jahr 2020 von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen) betreffend Nachzahlungen von Einkommen- oder Körperschaftsteuer abzusehen.
  • Für Abgaben mit einer Fälligkeit zwischen 15. März 2020 und dem 15. Jänner 2021 sind keine Stundungszinsen festzusetzen (ebenso wenn diese nach dem 15. März 2020 für frühere Zeiträume festzusetzen gewesen wären).
  • Zwischen dem 16. Jänner 2021 und dem 1. November 2021 werden reduzierte Stundungszinsen von 2 %, die zweimonatlich stufenweise ansteigen, festgesetzt bis sie schließlich das Vor-Corona-Niveau (4,5 % über dem Basiszinssatz) von 3,88 % erreichen.



Stundungen ÖGK

Für Dienstgeber mit coronabedingten Liquiditätsproblemen sind bisher die Beiträge für Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei bis 31. Mai 2020 gestundet worden.

Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes sind nunmehr folgende Regelungen getroffen worden:

  • Die bisher gestundeten Beiträge sind – ohne Verzugszinsen – bis 15. Jänner 2021 zu überweisen. Bei darüber hinaus bestehenden Liquiditätsproblemen besteht die Möglichkeit, die offenen Beträge über Antrag (erst ab Jänner 2021 möglich!) in 11 Raten, beginnend mit Februar 2021, zu begleichen.
  • Beiträge für die Monate Mai bis Dezember 2020 können bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten über Antrag – allerdings nicht mehr verzugszinsenfrei – für maximal drei Monate gestundet und in Raten bis längstens Dezember 2021 beglichen werden. Für die Anträge ist seitens der ÖGK ein Formular auf der Website bzw. im Online-Portal WEBEKU bereitgestellt, die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Die Anträge für die Monate Mai bis Juli können bereits gestellt werden.


Besonders zu beachten ist, dass

  • die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete monatliche Beitragsgrundlagen-meldung (mBGM) nicht möglich ist!
  • die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit und Risikofreistellung oder Absonderung nicht gestundet werden können. Diese sind bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, nach dem man die Beihilfe oder Vergütung erhalten hat, zu entrichten.
  • die Meldeverpflichtungen unverändert einzuhalten sind.


Umsatzsteuersatz 5 % ab 01.07.2020
Sechs Monate mit viel Aufwand – worauf man aufpassen sollte!

September 2020 / Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, wurde zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % eingeführt.

Das Gesetz ist rückwirkend mit 01.07. in Kraft getreten, weshalb man sich jetzt damit auseinandersetzen muss.

  • Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke.
  • Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen mit 5 % besteuert.


Leistungen:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Naturpark, Gärten, Museen
  • Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder Orchester, Musikensembles und Chöre und Filmvorführungen


Waren:

  • Gemälde, Zeichnungen, künstlerische Fotografien, Textile Kunst
  • Bücher, Wörterbücher, auch lose Bogen
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften
  • Bilderalben, Bilderbücher, Malbücher
  • Noten, Wandkarten, Globen


Der Plan der Regierung ist, dass die Preise für die Waren/Leistungen gleich bleiben und die Betriebe vom höheren Deckungsbeitrag profitieren sollen.

Änderungen Registrierkassen 01.07.2020
Achtung: Dieser neue Steuersatz muss in der Registrierkassa angelegt werden, es gibt dazu mehrere Möglichkeiten: z.B. gibt es ein Feld mit Satz Null oder Satz besonders, die man verwenden kann – bitte kontaktieren Sie Ihren Kassenhersteller, wie das bei Ihrer Kassa umzusetzen ist. Auf den herausgegebenen Belegen muss der neue Steuersatz von 5 % ausgewiesen sein, falls das die Kassa (noch) nicht kann, darf man die Belege händisch oder mit einem Stempel korrigieren (z.B. „korrigierter Steuersatz 5 %“).

Da der begünstigte Steuersatz nur sechs Monate gelten soll, ist es zulässig, die Registrierkassa NICHT umzustellen und die Belege anders (händisch, etc.) zu korrigieren. Details finden Sie auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at Button „Coronavirus“.

Anwendungsbereich des 5 %igen USt-Satzes erweitert!
Durch einen Änderungsantrag im Zuge der Beschlussfassung unterliegen nunmehr auch – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission – folgende Umsätze der 5 %-igen Umsatzsteuer:

  • Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle durch Bäcker, Fleischer und Konditoren. Voraussetzung ist eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
  • Im Bereich der Beherbergung und Hotellerie ist auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit dem 5 %-igen Steuersatz begünstigt. Somit entfällt im Falle der Frühstücks-, Halb- oder Vollpension vorübergehend die lästige Aufteilung des Entgeltes. Ebenfalls begünstigt sind unter gewissen Voraussetzungen (Der Gast muss ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen vorübergehend Aufenthalt nehmen können.) auch die Privatzimmervermietung, die Überlassung von Ferienwohnungen, sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.


Der 5 %-ige Steuersatz ist befristet für Umsätze nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021.

Achtung bei Dauer-/Abo-Rechnungen

Auch Druckwerke fallen ja u.a. für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 unter die 5 %-ige USt. Derzeit werden diesbezüglich viele Rechnungen (u.a. mit dem Titel z. B. „MwSt-Korrektur“ und dem Hinweis „nicht einzahlen“) versendet.

Sollte sich eine solche Rechnung auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten beziehen gehört diese unbedingt zur Belegsammlung bzw. in die Buchhaltung (also nicht wegwerfen)!

Einerseits ist das Gebot der Vollständigkeit zu beachten, andererseits ist eben die Vorsteuer zu korrigieren.

GmbH 1: Geschäftsführer-Haftung bei Stundung

Juni 2020 / Bei schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch organschaftliche Vertreter (= Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft haften diese für allenfalls nicht einbringbare Abgaben.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenvereinbarung) setzt u.a. auch voraus, dass „die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet“ wird. In einem Haftungsverfahren treffen den Geschäftsführer qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslasten.

Derzeit sind ja Stundungen in aller Munde, obige Ausführungen bedeuten umgelegt: Liegt bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Zahlungserleichterung eine Gefährdung der Einbringlichkeit vor und werden diesbezüglich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann es leicht zur Haftung kommen. Tritt die Gefährdung der Einbringlichkeit hingegen erst später ein, ohne dass der Geschäftsführer damit rechnen konnte oder musste, ist eine Haftung hingegen grundsätzlich zu verneinen. Allerdings sollte dies z.B. aufgrund konkreter Planungsrechnungen beweisbar sein, bloße Behauptungen werden – gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten – unter Umständen nicht reichen.

GmbH 2: Ausschüttungsverbot

Juni 2020 / Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass Bilanzgewinne in jenem Ausmaß, in dem sich die Vermögenslage zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat, nicht ausgeschüttet werden dürfen.

Die Geschäftsführer haben auf eine solche Ausschüttungssperre hinzuweisen und ggf. auch die Ausschüttung zu verweigern.

Bei Verstößen drohen den handelnden Personen Schadenersatz-, Haftungs- und Rückerstattungsansprüche. Aber auch nach Feststellung des Jahresabschlusses ist u.a. aufgrund der Treuepflicht von Gewinnausschüttungen abzusehen, wenn diese die Existenz der Gesellschaft gefährden würden.

Gerade in diesen Zeiten sollten daher Beschlüsse zur Gewinnausschüttung sorgfältig abgewogen werden.

Controlling für jedermann! Budget und Planungsrechnung – oder doch lieber Glaskugel?!

März 2020 / Unter Controlling versteht man die Planung, Steuerung und Kontrolle sämtlicher Unternehmensbereiche.

In großen Unternehmen stehen ganze Abteilungen zur Verfügung um diese Aufgaben zu erfüllen und Abweichungen von Soll zu Ist werden einer umfangreichen Analyse unterzogen.

Um die Zukunft messbar zu machen bietet sich ein Budget an, in dem quasi in einem Modell die künftigen Perioden abgebildet werden und der unternehmerische Erfolg gemessen wird. „Dafür ist unser Unternehmen zu klein, ich kann ja nicht in die Zukunft schauen“, das sind häufig Argumente gegen eine Budgeterstellung bzw. gegen eine Planungsrechnung. Dabei wird vergessen, dass bei bestehenden Unternehmen bereits sehr viel vorgegeben ist, nämlich die Kostenstruktur. Miete, Versicherungsprämien, Personalkosten und vieles mehr sind bekannt. Ebenso sind die variablen Kosten, das sind jene Kosten, die abhängig von der Umsatzhöhe anfallen, dem Prozentsatz nach bekannt. Damit lässt sich schon viel anfangen, nämlich z.B. den Mindestumsatz (Break-even) zu berechnen.

Der Mindestumsatz ist jener Umsatz in dem gerade variable und Fixkosten Deckung finden. Es entsteht kein Überschuss und kein Verlust. Erfolgreiche Unternehmen sehen welchen Polster sie haben, Verlustunternehmen sehen hingegen, welchen Mehrumsatz Sie benötigen, und müssen die Frage beantworten, ob dieser überhaupt erreichbar ist.

Neugründungen können mit dieser Methode feststellen, ob sie am Markt Erfolgschancen haben. Den benötigten Umsatz kann man in Stückanzahl bzw. Leistungen unterteilen, so dass man beurteilen kann, ob das realistisch ist. Verzeihen Sie den einfachen Vergleich, aber wenn ich bei vorgegebener Kostenstruktur eines Würstelstandes am Graben draufkomme, dass ich mindestens 10.000 Käsekrainer am Tag verkaufen muss, ist das nicht realistisch und man lässt besser die Finger davon.

Interessante Fragen, die sich mit dieser Methode beantworten lassen sind weiters:

  • Um wieviel muss ich meinen Umsatz steigern, damit sich eine neue Maschine rechnet?
  • Wie viel Umsatz muss der neu eingestellte Vertreter bringen, damit man zumindest pari aussteigt?
  • Man mietet ein neues Geschäftslokal, um wieviel muss sich der Umsatz erhöhen?


Betriebswirtschaftliche Fragestellungen sind ein weites und hochinteressantes Feld. Rechtzeitig angewendet helfen sie erfolgreich zu bleiben, sie helfen aber auch rechtzeitig Schaden vom Unternehmen abzuwenden.

Wir helfen Ihnen dabei gerne.

Achtung: Vor-Ort-Anmeldung! Änderung der Telefon- und Faxnummer bei ELDA

März 2020 / Auf Grund der Zusammenlegung der Krankenkassen zur Gesundheitskasse Österreich mit 01.01.2020 haben sich die Telefon- und Faxnummern geändert.



Anmeldungen vor Arbeitsantritt:

  • telefonisch bei der ELDA-Hotline unter 05 0766 1460
  • per Fax unter 05 0766 1461


Das Formular zur Vor-Ort-Anmeldung können Sie von uns bekommen (auf unserer Homepage oder per Mail).

Der ELDA-Support ist wie folgt erreichbar:

05 0766 14504300 und 05 0766 14502700 sowie elda@oegk.at

Hurra – das „Jobrad“ ist da!

März 2020 / Einmal eine gute steuerliche Nachricht, die auch gut in den Zeitgeist der CO2-Ersparnis passt.



Ab 1.1.2020 können Unternehmen ihren Mitarbeitern kostenlos Fahrräder zur Verfügung stellen, die sie auch privat nutzen können. Es fällt kein Sachbezug an, der zu versteuern wäre.

Die Unternehmen haben den vollen Vorsteuerabzug, das bedeutet, dass die Anschaffung dieser Räder um 20% billiger kommt. Unternehmen wie Red Bull oder Zumtobel haben schon reagiert und die Mitarbeiter sind angeblich begeistert.

Noch eine gute Nachricht zum Schluss: Die Begünstigung gilt auch für Elektrofahrräder!

Die Meldepflichten werden immer mehr Airbnb & Co – Achtung: hohe Strafen!

März 2020 / Die Meldepflichten werden immer mehr – und das Finanzamt weiß immer mehr!



Mit 1. Jänner 2020 wurden für Online-Plattformen und Marktplätze, die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland unterstützen (vermitteln), neue Aufzeichnungspflichten eingeführt. Schon jetzt ist die Ausweitung dieser Bestimmungen auf weitere Tatbestände ab 2021 geplant.

Oben angeführte „Unterstützung“ ist gegeben, wenn die Plattform eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellt, über die Lieferer und Erwerber in Kontakt treten können.

Die Aufzeichnungen sind zehn (!) Jahre lang aufzubewahren und der Abgabenbehörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Bei Vermittlung von Umsätzen über einer Million € p.a. sind diese Aufzeichnungen unaufgefordert bis 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln.

Betreffen die vermittelten Umsätze Beherbergungsbetriebe, umfassen die Aufzeichnungspflichten zusätzliche Daten. Die relevanten Daten dürfen auch an die jeweils betroffenen Länder und Gemeinden für die Erhebung von diesbezüglichen Abgaben (z.B. Ortstaxe) weitergeleitet werden.

Natürlich gibt es auch entsprechende Haftungen, die Details regelt die Sorgfaltspflichten-Verordnung (was es schon alles gibt!). Der Unternehmer (die Plattform) haftet – wenn keine entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt worden ist – für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze! Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten stellen eine Finanzordnungswidrigkeit dar; bei grober Fahrlässigkeit drohen bis zu € 25.000,-, bei Vorsatz gar bis zu € 50.000,- Strafe! Natürlich gibt es keine Konsequenzen, wenn die Plattform von der Unrichtigkeit weder wuss­te noch davon wissen hätte können.

Zur Erinnerung:

Das Finanzamt weiß (oder kann zumindest wissen) mehr als der Steuerpflichtige oft vermutet:
Von Kontrollmitteilungen über zahlreiche Meldeverpflichtungen und Gewinn-/Verlusttangenten bis zu den immer zahlreicher werdenden Registern!

Einige prägnante Stichwörter:

Geldwäsche, WIEREG, Konteneinschau, Zusammenfassende Meldung, Vorhalte, Meldungen gemäß § 109 EStG, Schenkungsmeldungen, Gewerberegister, …

Mein erster Lehrling - Wir brauchen qualifizierte Arbeitskräfte – am besten, wir bilden sie selber aus!

März 2020 / Wollen Sie in Ihrem Betrieb einen Lehrling beschäftigen? Dann sind vorerst folgende Dinge zu beachten:



Für die Ausbildung der Lehrlinge ist der Ausbilder bzw. die Ausbilderin zuständig. Das können entweder Sie als Lehrberechtigte/r oder ein/e von Ihnen bestimmte/r Mitarbeiter/in sein. Der/die Ausbil­der/in muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen, die durch einen Kurs erworben werden kann oder auch durch die Meisterprüfung in Ihrem Gewerbe abgedeckt ist. Für manche Ausbilder gelten die Berufsberechtigungen als Ersatz, wie z.B. die Steuerberater- oder Rechtsanwaltsprüfung.

Vor Aufnahme des ersten Lehrlings müssen Sie bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag) stellen. Die Lehrlingsstelle ist verpflichtet unter Mitwirkung der Arbeiterkammer zu prüfen, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildung erfüllt. Ist dies der Fall, wird Ihnen ein so genannter Feststellungsbescheid ausgestellt, der bescheinigt, dass Sie Lehrlinge im entsprechenden Lehrberuf ausbilden können. Ihr Betrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

Ist das in Ihrem Betrieb nicht möglich, besteht die Option, Lehrlinge im Rahmen eines Ausbildungsverbundes auszubilden, also einen Austausch mit anderen Betrieben einzugehen oder dem Lehrling den Erwerb der fehlenden Fertigkeiten bei einem Ausbildungsinstitut wie Wifi oder bfi zu ermöglichen.

Was muss man tun, wenn man das Formelle erledigt und den richtigen Lehrling gefunden hat?

Man muss einen schriftlichen Lehrvertrag abschließen und diesen binnen drei Wochen bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes anmelden. Ist der Lehrling noch minderjährig, muss der Lehrvertrag auch vom gesetzlichen Vertreter des Lehrlings unterschrieben werden.

Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Ein Lehrvertrag kann nicht gekündigt werden, daher gibt es keine Kündigungsfrist.

Das Lehrverhältnis kann aber während seiner gesamten Dauer einvernehmlich gelöst werden, d. h. sowohl Lehrbetrieb, Lehrling und bei Minderjährigkeit des Lehrlings auch dessen gesetzlicher Vertreter sind sich über die Auflösung und den Zeitpunkt einig.

Eine einseitige Auflösung des Lehrvertrags durch den Lehrherrn ist nach Ablauf der Probezeit aus den im Berufsausbildungsgesetz geregelten Gründen möglich (z.B. Nichterfüllung der Berufsschulpflicht, Diebstahl ...).

Die Entlohnung des Lehrlings ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Natürlich kostet ein Lehrling mehr als seine tatsächliche Entlohnung plus Lohnnebenkosten, da er noch nicht voll produktiv arbeiten kann und außerdem seine Schulpflicht erfüllen muss. Je nach Berufsgruppe und Talent des Lehrlings rechnen Studien mit Kosten von 2.500,- € bis 4.500,- € pro Jahr (als Nettogröße bei Gegenrechnung von Arbeitsleistung mit Kosten).

GmbH: GSVG-Beiträge nun auch von Ausschüttungen?

März 2020 / Es ist bekannt, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) die Einkommensteuerdaten von den Finanzämtern übermittelt bekommt, wenn Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielt werden.

Denn diese Daten werden bei bestehender Pflicht zur gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) von der SVS zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.

Im Rahmen dieser Übermittlung ist nun neu, dass zusätzlich eine Meldung über Ausschüttungen erstattet wird.

Erhält ein GSVG-pflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer aus seiner GmbH eine Ausschüttung, dann wird dies der SVS ebenfalls gemeldet und zwar rückwirkend für Ausschüttungen seit 1.1.2019! Die dazu nötigen Daten erhält das Finanzamt über die im Zuge einer Ausschüttung abzugebende KESt-Anmeldung.

Da die Verordnung aber erst mit 1. Juli 2020 in Kraft tritt ist noch unklar, wie mit Ausschüttungen im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2020 umgegangen wird!

Elektronische Zustellung durch Bundesbehörden!

Dezember 2019 / Wie schon berichtet, müssen Unternehmen bis 1.1.2020 die Voraussetzungen geschaffen haben, Schriftstücke von Bundesbehörden elektronisch empfangen zu können.



Folgende Schritte müssen dafür gesetzt werden:

  • Handysignatur aktivieren
  • Unternehmen am Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) registrieren
  • Im Unternehmensserviceportal einem Benutzer das Recht erteilen, die elektron. Schriftstücke abholen zu können
  • Registrierung zur elektron. Zustellung: E-Mail-Adresse im Unternehmensserviceportal hinterlegen
  • Überprüfung der Einstellungen beim Service „MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal


Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2020 - Innergemeinschaftliche Lieferungen, „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“ & Airbnb!

Dezember 2019 / Die wahrscheinlich wichtigste (und somit gefährlichste) umsatzsteuerliche Änderung betrifft die innergemeinschaftlichen Lieferungen:



Diese sind ab Jänner nur mehr dann steuerfrei, wenn neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich

  • dem Lieferanten die (von einem anderen Mitgliedstaat erteilte) UID-Nummer des Käufers mitgeteilt worden ist und
  • der Lieferant seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachkommt.



Achtung: Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung beträgt nur 30 Tage!

Die Regelungen rund um die Reihengeschäfte werden vereinheitlicht, wobei sich bis auf eine Ausnahme die österreichische Meinung durchgesetzt hat. In diesem Zusammenhang wiederholen wir unsere Empfehlung bzw. unser Ersuchen: Ein Reihengeschäft liegt immer dann vor, wenn die Ware einen anderen Weg als die Rechnung nimmt.
Da diesbezüglich die Regelungen sehr komplex sind und leicht etwas passieren kann ersuchen bzw. raten wir Ihnen uns schon vor Rechnungsausstellung zu kontaktieren.

Falsche Beurteilungen können „ordentlich ins Geld gehen“! Korrekturen sind nicht immer möglich und – wenn doch – aufwendig. Außerdem können wir das Vorliegen eines Reihengeschäftes ohne Hinweis u.U. gar nicht erkennen, und es ist in solchen Fällen meist eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Möglicherweise ist zur korrekten Abwicklung auch eine Registrierung in einem anderen Staat erforderlich!

Achtung: Online-Buchungsplattformen sind ab 2020 (Details regelt die „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“(!) – Unwort des Jahres?) zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von steuerlich relevanten Informationen verpflichtet (kombiniert mit entsprechenden Haftungsbestimmungen). Dies betrifft neben dem Versandhandel auch z.B. die Vermittlung von Beherbergungsumsätzen (Airbnb!).

Weiters gibt es gänzlich neue Bestimmungen zu den sog. Konsignationslagern. Hinsichtlich der Beförderungsnachweise nach EU-Recht ist eine neue „Vermutungsregel“ eingeführt worden. Die bisherigen Regelungen gelten aber weiter!

Der Vollständigkeit halber seien noch zwei erfreuliche Änderungen erwähnt, nämlich

  • die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf 35.000,- € (netto), verbunden mit einer zusätzlichen, einmaligen Toleranzgrenze und
  • der Vorsteuerabzug für Krafträder, Quads u.ä. mit einem CO2-Emissionswert von Null – natürlich soweit sie unternehmerisch genutzt werden. Ob es hier eine Berichtigungs-möglichkeit für in den Vorjahren angeschaffte Fahrzeuge gibt ist noch unklar.



Jahreswechsel ist Inventurzeit! Auch im digitalen Zeitalter bleibt uns das Messen, Wägen und Zählen nicht erspart!

Dezember 2019 / Nicht nur in unserem Privatleben eignet sich der Jahreswechsel dazu, zurückzuschauen, was gelungen ist, und Pläne für das nächste Jahr zu machen. Auch im Unternehmen muss ganz prosaisch Inventur gemacht werden (neben einer Planungsrechnung für das nächste Jahr, die auch anzuraten ist).


Bilanzierende Unternehmen, auch wenn sie freiwillig bilanzieren, müssen jährlich eine Inventur durchführen. Inventur ist die körperliche Bestandsaufnahme aller Gegenstände im Lager durch Zählen, Messen, Wiegen zum Bilanzstichtag.

Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen verglichen werden können. Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt werden. Daneben stellt die Inventur einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.

Bilanzierungspflichtige Unternehmen

Als bilanzierungspflichtige Unternehmen gelten etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen (700.000,- € in zwei aufeinander folgenden Jahren oder 1.000.000,- € einmal) überschreiten (Ausnahme: Freiberufler brauchen keine Inventur zu erstellen).

Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen fällt das Ende des Geschäftsjahres auf den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere Inventurmethoden (z.B. Stichprobeninventur, permanente Inventur), die sich im Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme durchzuführen ist, unterscheiden.
Die Durchführung der Inventur hat vollständig und richtig zu erfolgen, außerdem sind die Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren, dass sie ein Sachverständiger (wie z.B. ein Prüfer des Finanzamts) ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Aufzeichnungen (etwa Zähllisten) sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Diese Aufzeichnungen der Inventur sind sieben Jahre aufzubewahren.

Weicht nun das Ergebnis der Inventur – etwa aufgrund gestohlener Waren – von den Büchern ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die Differenz fließt dabei in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der Bilanz wieder.

Schätzung durch die Finanz

Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen Mangel, ist die Finanz zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Mängel können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten, unvollständige oder unrichtige Aufnahmen der Bestände oder das Fehlen von für die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme, etc.) angesehen werden. Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung des Öfteren zum Streitpunkt werden. Deshalb sind die korrekte Durchführung sowie die Dokumentation der Inventur enorm wichtig.

Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv, daher sind eine gute Planung und eine strukturierte Durchführung sinnvoll.

Aus der Praxis - Gelddiebstahl nicht abzugsfähig

Dezember 2019 / Der Diebstahl eines großen Bargeldbetrages aus dem PKW eines Autohändlers hat zu keiner Betriebsausgabe geführt weil einerseits der Nachweis fehlte, dass das Geld für betriebliche Zwecke bestimmt war und andererseits die Aufbewahrung auffallend sorglos war.



Keine Werbungskosten auf fremden Namen!

Werbungskosten sind Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, wobei ein enger Zusammenhang gegeben sein muss. Laut BFG widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige bei Geräten, welche sie als Arbeitsmittel bei ihrer eigenen Steuerveranlagung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt wird, auch wenn sie die Besorgung durch einen Angehörigen durchführen lassen. Also, wenn auf der Rechnung ein falscher Name steht: Berichtigen (umschreiben) lassen oder kein Steuerabzug!

Zur Erinnerung:

Staus und witterungsbedingte Verspätungen sind grundsätzlich Sache des Beschäftigten, er trägt das Wegrisiko. Jedenfalls ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren! Lediglich unvorhersehbare Ereignisse oder Komplettsperren stellen u.U. einen Dienstverhinderungsgrund dar.

Nicht vergessen: Registrierkassen-Bon per Jahresende

Dezember 2019 / Ganz wichtig ist der Monatsabschluss-Beleg Dezember, denn dieser gilt gleichzeitig als Jahresbeleg. Das gilt auch wenn Ihr Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht und Ihr Bilanzstichtag nicht der 31. Dezember ist!



Der Jahresabschluss-Beleg ist immer mit dem letzten Umsatz zu erstellen, spätestens aber am 31. Dezember.

Dieser muss mit der BMF-App und Ihrem Authentifizierungscode überprüft werden. Wenn Sie Ihren Code nicht mehr zur Hand haben rufen wir diesen im Finanz Online gerne für Sie ab.

Die Prüfung muss bis 15. Februar 2020 erfolgen!

Verpflichtende elektronische Zustellung durch Bundesbehörden ab 1.1.2020 - Voraussetzungen dafür jetzt schaffen!

September 2019 / „Österreich setzt einen großen Meilenstein in Richtung digitaler Kommunikation“ (O-Ton des Wirtschaftsministeriums). Das Gesetz spricht zwar vom „Recht auf elektronischen Verkehr“ mit Behörden, die Unternehmer haben aber keine Wahl, sie müssen diesen Schritt mitgehen, Privaten ist die Teilnahme freigestellt.

Auch wenn die elektronische Zustellung für Unternehmer erst ab 01.01.2020 verpflichtend sein wird, müssen bereits jetzt die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen werden.

Der Unternehmensbegriff ist hier sehr weit gefasst, denn es sind nicht nur Unternehmer betroffen, die im Firmenbuch eingetragen sind. Es trifft auch Personen, die beim Finanzamt betrieblich erfasst werden, also auch jene, die z.B. Einkünfte aus Vermietungen erzielen oder an Personengesellschaften beteiligt sind. Sogar Vereine sind betroffen.

Unternehmen können sich der verpflichtenden Teilnahme fast nicht entziehen. Eine Ausnahme gibt es eigentlich nur für jene, die wegen der Unterschreitung der Umsatzgrenze von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) befreit sind (Umsatz von weniger als EUR 30.000,- netto im Jahr), diese Unternehmen können aber freiwillig teilnehmen.

Schwacher Trost für den ganzen Aufwand: Sanktionen für die Nicht-Teilnahme an der elektronischen Zustellung sind (noch) keine vorgesehen.

Was müssen Unternehmen machen, um in den Genuss der elektronischen Zustellung zu kommen? Dreh- und Angelpunkt dafür ist das Unternehmensserviceportal (USP) www.usp.gv.at.

Die Eröffnung eines USP-Kontos geht am leichtesten mit einer Handysignatur. Eine Handysignatur kann in div. Registrierungsstellen (Magistrat, WGKK Kundencenter, Wirtschaftskammer, etc.) oder auch über FinanzOnline aktiviert werden; nähere Informationen auf www.handy-signatur.at.

Nach Anlage eines USP-Kontos muss man sich im USP zum elektronischen Postfach „MeinPostkorb“ anmelden und prüfen, ob eine E-Mail-Adresse eingetragen ist. Im USP-Konto selbst ist die Eintragung einer E-Mail-Adresse aber erst ab dem 01.12.2019 möglich, davor wäre der Umweg über FinanzOnline zu nehmen. Alle vor dem 01.12.2019 in FinanzOnline hinterlegten E-Mail-Adressen werden automatisch ins USP übernommen.

Hat man diese Schritte gemeistert, dann kann man von den Behörden aber nur „nicht-nachweisliche“ Zustellungen erhalten. Um auch Einschreiber, RSa- und RSb-Briefe elektronisch in das USP-Konto zu bekommen, muss man sich noch bei einem sogenannten Zustelldienst registrieren. Das ist mittels Handysignatur bzw. Bürgerkarte im USP-Konto unter „MeinPostkorb“ möglich.

Stellt nun die Behörde an den Unternehmer ein Schriftstück elektronisch zu, dann erhält er an die hinterlegte E-Mail-Adresse eine Verständigung, dass eine Zusendung eingetroffen ist und online abgeholt werden kann.

Derzeit ist das USP-Konto leider nicht das einzige elektronische Postfach für die Zustellung behördlicher Schriftstücke. Das Finanzamt stellt weiterhin über FinanzOnline zu, in „MeinPostkorb“ des USP-Kontos erfolgt lediglich eine Information darüber.

Datenskandale - Was hat die DSGVO in ihrem ersten Jahr seit Inkrafttreten bewirkt?

September 2019 / Facebook wird wohl die fünf Milliarden Dollar Strafe, die die US-Handelsaufsicht verhängt hat, gut verkraften. Das Unternehmen hat sich auch dazu entschlossen, oh Wunder, ein Gremium zur Datenschutzaufsicht einzurichten. Das Gremium wird immerhin vierteljährlich zusammenkommen. Eigentlich hätte man annehmen können, dass es das schon längst gibt.
Aber kommen wir nach Europa.

Facebook wird wohl die fünf Milliarden Dollar Strafe, die die US-Handelsaufsicht verhängt hat, gut verkraften. Das Unternehmen hat sich auch dazu entschlossen, oh Wunder, ein Gremium zur Datenschutzaufsicht einzurichten. Das Gremium wird immerhin vierteljährlich zusammenkommen. Eigentlich hätte man annehmen können, dass es das schon längst gibt.
Aber kommen wir nach Europa. Ein Bußgeld in zweistelliger Millionenhöhe wurde auf Basis der DSGVO bisher nur in Frankreich erlassen. Die Strafe in der Höhe von 50 Millionen Euro trifft auch keinen Armen der Branche, nämlich Google. Flugs wurde daher der Europasitz von Frankreich nach Irland verlegt. Dort gilt zwar genauso die DSGVO aber offenbar verspricht man sich von den irischen Behörden mehr Verständnis für die Geschäftsgebarung.

OK, Facebook und Google leben von Daten, aber wie sieht es mit anderen Unternehmen aus?
Machen wir einen Blick nach Großbritannien. Da könnte es durchaus seriöse, aber riesengroße Unternehmen treffen. Die britische Aufsichtsbehörde droht British Airways mit einer Strafe von 183 Millionen Pfund (ca. 203 Millionen Euro). Bei einem Hackerangriff wurden nämlich Daten von 500.000 Kunden gestohlen. Zugangsdaten, Adressen, Namen, Reiseinformationen und Kreditkartennummern gelangten in die Hände von wer weiß wem. Die Datenschutzbehörde wirft British Airways vor, nicht für ausreichend Sicherheitsvorkehrungen gesorgt zu haben.

Der Hotelkette Mariott droht eine Geldbuße von 99 Millionen Pfund (ca. 110 Millionen Euro). Auch in diesem Fall wurden Daten gestohlen. 339 Millionen Gäste sollen davon betroffen sein. Der Vorwurf lautet, bei Firmenankäufen keine ausreichende Prüfung in Bezug auf die im Unternehmen verarbeiteten Daten und auf die verwendeten Datensicherheitsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

Conclusio: Bei einem Unternehmenserwerb muss in Zukunft auch die Datensicherheit geprüft werden!

Wie sieht es in Deutschland aus? Die DPA berichtet, dass das Land Berlin in absehbarer Zeit eine Strafe in zweistelliger Millionenhöhe vorschreiben wird. Um welches Unternehmen es sich handelt war nicht zu erfahren.

Ebenfalls in Berlin wurde gegen die App-Bank N26 vorgegangen und eine Strafe von 50.000,- Euro verhängt, da sie unbefugt Daten ehemaliger Kunden verarbeitet hat.

Baden-Württemberg verhängte eine Strafe in derselben Höhe, da Gesundheitsdaten ins Internet gelangt sind.

In Österreich betrifft der größte Datenskandal die Post. Sie verkaufte personenbezogene Daten in großem Stil weiter. Dabei wurde unter anderem die Parteienaffinität von rund 2,2 Millionen Österreichern geschätzt und für Wahlwerbung an Parteien und Interessensvertretungen verkauft.
Die Post zeigte sich erstaunt und war sich keiner Schuld bewusst. Hoffentlich verkaufte sie nicht die Daten von Menschen, die einen Bezug zu Kalksburg haben, für Alkoholwerbung. Aber Spaß beiseite. Der Verein für Konsumentenschutz rief dazu auf, Aus­kunfts- ersuchen über weitergegebene Daten an die Post zu stellen. Die ist aber zur Beantwortung gar nicht in der Lage, was ein neuerlicher Verstoß gegen die DSGVO sein kann. Im Juli brachte schließlich ein Arzt Klage gegen die Post ein. Der Ausgang dieses Prozesses wird spannend.
Die Datenschutzbehörde hat ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Post eingeleitet, das derzeit noch am Laufen ist. Auf die Höhe der Strafe müssen wir also noch warten.

Aber wie verhält sich die Datenschutzbehörde in anderen, weniger spektakulären Fällen? Laut einem Artikel des Standards war die höchste verhängte Strafe 4.800,- Euro und betraf die Nutzung einer unerlaubten Videoüberwachung. Im Moment setzt man noch auf das Prinzip „verwarnen statt strafen“. Das bedeutet, dass Unternehmen, die die DSGVO nicht richtig umsetzen, Bescheide der Behörde erhalten, in denen sie aufgefordert werden, ihre Praktiken anzupassen, jedoch noch keine Strafen vorgeschrieben werden. Erst bei einem weiteren Verstoß werden Bußgelder auferlegt.

Von rund 1.600 Anzeigen handelte es sich bei rund 80% um „Vernaderung“. Die Behörde erkennt das und verfolgt solche Anzeigen nicht weiter.

Es kann also in gewissem Maß Entwarnung gegeben werden. Trotzdem sollte man die Umsetzung der DSGVO im eigenen Unternehmen nicht auf die leichte Schulter nehmen und immer wieder überprüfen. Sicher ist das in Zeiten überbordender Administrationsarbeit kein Vergnügen, aber es ist zu befürchten, dass dieses Thema immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Advent mit den Kunden feiern! Was ist absetzbar? Worauf muss geachtet werden?

September 2019 / Die kommende Weihnachtszeit bietet gute Gelegenheiten sein Unternehmen in den Mittelpunkt zu stellen. Ob Punschumtrunk oder große Feier – alles muss von langer Hand geplant werden und die Einladungen gehören rechtzeitig verschickt.



Auch steuerlich gibt es einiges zu bedenken und so manche Fallstricke. Eine Einladung der wichtigsten Kunden in die Oper und danach ein feierliches Souper mag zwar so manchen Geschmack treffen, der Finanzminister beteiligt sich dabei allerdings nicht an den Kosten. So etwas hat reinen Repräsentationscharakter und ist nicht abzugsfähig.

Das Ausmaß der steuerlichen Absetzbarkeit hängt in erster Linie vom Ausmaß des Repräsentationscharakters ab. Tritt dieser zugunsten eines Werbezweckes in den Hintergrund, kann man immerhin 50% der Kosten steuermindernd verwenden.

Unter Werbezwecke versteht man Events, bei denen das betriebliche Geschehen im Mittelpunkt steht. Beispielsweise wird eine neue Abteilung vorgestellt, neue Produkte gelauncht, oder Referate gehalten, die von Kundeninteresse sind.

Gestalten Sie die Einladungen so, dass diese Umstände auch hervorgehen, dokumentieren Sie das Geschehen mittels Fotos und Video und zeigen Sie das Fest auf Ihrer Homepage. Bei einer eventuellen Betriebsprüfung sind das wertvolle Unterlagen.

Wird das Event im Rahmen eines professionellen Marketingkonzepts eingesetzt, so sind Bewirtungskosten sogar zur Gänze abzusetzen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass ein Marketingplan vorliegt, der die Abhaltung von Events vorsieht, um Kunden auf das Unternehmen aufmerksam zu machen. Produktplatzierungen, Filialeröffnungen, Informationskampagnen sollen dazu als Beispiele dienen. Der Geburtstag des Chefs gehört leider nicht dazu.

Umsatzsteuer: Achtung bei Dreiecks- und Reihengeschäften!

September 2019 / Immer wenn die Ware einen anderen Weg als die Rechnung nimmt und zwei oder mehr Staaten beteiligt sind (Beispiel: Ö kauft in D und verkauft weiter nach CZ, die Ware wird direkt von D nach CZ geliefert) ist große Vorsicht geboten!

In solchen Fällen ist zwischen „bewegter“ und „ruhender“ Lieferung zu unterscheiden – danach bestimmen sich der Ort der Lieferung und die weiteren Rechtsfolgen. Ebenfalls spielt eine Rolle, wie, durch wen und in welchem Auftrag die Ware transportiert wird.

Allzu leicht kann z.B. eine dann in weiterer Folge nicht abziehbare Erwerbsteuer oder andere Steuerpflicht entstehen, die Rechnung falsch ausgestellt oder die ZM falsch ausgefüllt werden. Sind die Rechnungen nicht korrekt ausgestellt können wir solche Vorgänge oft gar nicht erkennen! Daher bitte in solchen Fällen vorher, lieber „einmal zu oft“, erkundigen – wir stehen mit Rat & Tat zur Verfügung.

Sachbezug KFZ für Dienstnehmer - Es wird immer komplizierter!

September 2018 / Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ auch für private Zwecke zu nutzen liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der die Bemessungsgrundlage nicht nur für Lohnsteuer und SV-Beiträge, sondern auch für die Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt) erhöht. Als Privatfahrt gilt bei einem Dienstnehmer auch die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte.



Der monatliche Sachbezugswert beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (inklusive NOVA und USt, auch wenn der Dienstgeber einen Vorsteuerabzug für das betreffende KFZ hat; Sonderausstattung zählt ebenfalls zu den Anschaffungskosten). Maximal ist pro Monat ein Betrag von € 960,- anzusetzen (dies entspricht 2 % von € 48.000,- Anschaffungskosten); dies unter der Voraussetzung, dass die unten angeführten CO2-Werte überschritten werden.

Abweichend davon beträgt der Sachbezugswert 1,5 %, maximal € 720,- pro Monat, für besonders schadstoffarme KFZ. Dafür wurden Grenzwerte der maximalen CO2-Emission festgesetzt (ersichtlich aus dem Zulassungs- oder Typenschein). Diese Grenzwerte betragen: 124 g/km für 2018, 121g/km für 2019 und 118 g/km ab dem Jahr 2020.

Als Anschaffungszeitpunkt bei Neufahrzeugen gilt der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums (Schlüsselübergabe). Bei Gebrauchtfahrzeugen wird auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung abgestellt.

Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge) sind gänzlich vom Sachbezug befreit. Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht befreit!

Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) benützt, beträgt der Sachbezugswert jeweils die Hälfte (nichtschadstoffarme Fahrzeuge: 1% max. € 480,-; schadstoffarme Fahrzeuge: 0,75 % max. € 360,-). Die Sachbezugsbewertung geht von einer Jahresbetrachtung aus (Monatsdurchschnitt pro Jahr). Krankenstand und Urlaub, währenddessen das Fahrzeug nicht privat benutzt wird, mindern den Hinzurechnungsbetrag nicht. Lediglich im Fall, dass das KFZ für einzelne Kalendermonate weder privat noch betrieblich zur Verfügung steht, ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Um einen halben Sachbezug ansetzen zu können ist als Nachweis der privat gefahrenen Kilometer ein Fahrtenbuch zu führen.

Bei Gebrauchtfahrzeugen sind für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgeblich. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei neuen Leasingfahrzeugen ist der Preis inkl. NOVA und USt maßgeblich, der der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurde.

Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge privat zu benützen (Fahrzeugpool), ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes anzusetzen.
Wird dem Arbeitnehmer ein firmeneigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, stehen kein Pendlerpauschale und kein Pendler-Euro zu.

Kostenloses Fahrtenbuch und noch viel mehr: Mobito

September 2018 / Der ÖAMTC stellt dieses Tool allen Verkehrsteilnehmern ab 16 Jahren kostenlos zur Verfügung - egal ob betrieblich oder privat, egal ob Mitglied oder nicht.



Neben den normalen Funktionen eines (elektronischen) Fahrtenbuches sind zahlreiche Features zur Kostenübersicht, Terminerinnerung oder Fahrzeugstandort vorhanden, Sharing-Modelle werden ebenfalls abgebildet. Und für uns das Wichtigste: Mobito wird vom Finanzamt anerkannt!

Tel. Auskunft unter 0810 95 52 77

https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/mobito-21683944 oder
https://www.mobito.at

Digitale GmbH-Gründung - Bald Vorzeigemodell für die EU?

Juni 2018 / Über die vereinfachte Gründung (in rd. 38% aller Fälle möglich) haben wir bereits berichtet (siehe Klienten-Journal 4/2017), ebenso über das mögliche Gründungsprivileg (GmbH "light" siehe Klienten-Journal 1/2014).



Zur Erinnerung: Die vereinfachte Gründung (nur möglich für 1-Mann-Gesellschaften mit standardisierter Errichtungserklärung) wird im Wesentlichen in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut abgewickelt - der Gründer identifiziert sich dort mit einem amtlichen Lichtbildausweis, zahlt die Stammeinlage ein und leistet eine Musterunterschrift. In weiterer Folge übermittelt das Kreditinstitut die Unterlagen an das Firmenbuchgericht; der Gründer identifiziert sich mit seiner elektronischen Signatur im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) und kann dort durch weitere Angaben (Firmenwortlaut, Sitz, Zustellanschrift, Unternehmensgegenstand, Bezeichnung des Geschäftszweiges) die Errichtungserklärung und den Antrag auf Eintragung im Firmenbuch übermitteln.

Die Gründungsprivilegierung betrifft die zeitlich beschränkte Reduzierung des Stammkapitals (€ 10.000,- statt 35.000,- auf maximal 10 Jahre, davon sind 50% sofort einzuzahlen).

Die vereinfachte Gründung ist seit 1. Jänner 2018 möglich und (vorerst) mit 31.
Dezember 2020 begrenzt.

Sollen in weiterer Folge neue Gesellschafter aufgenommen oder sonstige Änderungen (z.B. Sitz, Unternehmensgegenstand, etc.) vorgenommen werden, ist wie bisher ein Notariatsakt - meist in Verbindung mit der Errichtung eines neuen Gesellschaftsvertrages - erforderlich. Anmeldungen und Anträge an das Firmenbuch unterliegen dann ebenfalls den allgemeinen Formvorschriften.

Parallel dazu arbeiten die Notare derzeit an einem neuen Online-Service: Voraussichtlich ab Herbst (die Pilotphase mit 16 ausgewählten Kanzleien ist erfolgreich abgeschlossen, die nötigen Gesetzesvorlagen liegen vor) wird es möglich sein, Verträge per Videokonferenz und Handy-Signatur abzuschließen. Das persönliche Erscheinen beim Notar wird also durch eine vorherige Registrierung und Online-Identifizierung mittels Videoident-Verfahren ersetzt.

Das neue Modell stößt auch in Brüssel auf große Resonanz und könnte sich zum Vorzeigemodell entwickeln, nicht zuletzt weil damit auch grenzüberschreitende Sitzverlegungen und Umgründungen innerhalb der EU erleichtert werden.

Verdeckte Einlagenrückgewähr

Juni 2018 / Darunter versteht man zivilrechtlich das böse Pendant zur steuerrechtlichen verdeckten Gewinnausschüttung.



Gesellschafter einer GmbH dürfen von der GmbH nur auf folgenden Wegen Geld erhalten:

  1. auf gesellschaftsrechtlicher Basis in Form von offenen Gewinnausschüttungen sowie im Zuge der Liquidation der Gesellschaft und bei Kapitalherabsetzungen
  2. auf schuldrechtlicher Basis in Form von Leistungsvergütungen (z.B. Arbeitsleistungen, Vermietung, Zinsen für Darlehen o.a.). Diese Vereinbarungen müssen einen klaren Inhalt haben, schriftlich getroffen werden und einem Fremdvergleich standhalten (d.h. sie wären in gleicher Form auch mit Nichtgesellschaftern abgeschlossen worden).



Gefahr: Wird eine verdeckte Einlagenrückgewähr festgestellt, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen nichtig und in der Regel rückabzuwickeln. Zusätzlich drohen (auch dem Geschäftsführer!) massive strafrechtliche Konsequenzen und Haftungen!

Steuerrechtlich führt eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Steuernachforderungen (Nichtabsetzbarkeit bei der GmbH und Kapitalertragsteuer; die Endbesteuerungswirkung bleibt erhalten) und meist auch zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.

Firmenauto: Geschäftsführer und Privatnutzung des KFZ - Die unendliche Geschichte ...

Juni 2018 / Viele wesentlich beteiligte Geschäftsführer von GmbHs nutzen Firmenautos auch privat. Die Lohnabgabenprüfer sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, Lohnabgaben (DB, DZ und Kommunalsteuer) nicht nur von den Kosten der tatsächlichen Privatnutzung, sondern von den gesamten Kosten des KFZs zu berechnen und vorzuschreiben. Dieser Vorgangsweise wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof Gott sei Dank ein Riegel vorgeschoben!



Der Besteuerung mit Lohnabgaben darf nur der auf die Privatnutzung entfallende Anteil der KFZ-Kosten unterworfen werden. Werden diese Kosten der GmbH durch den Geschäftsführer ersetzt, verbleibt kein Vorteil aus der Privatnutzung und daher überhaupt kein Raum mehr für die Verrechnung von Lohnnebenkosten für die KFZ-Nutzung.

Das BMF hat diese Erkenntnis bereits am 19.04.18 mittels Verordnung umgesetzt.

Haftung des gewerberechtlichen GF

März 2018 / Was passieren kann, wenn ein Unternehmen den Umfang seiner Gewerbeberechtigung überschreitet, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Bisher konnte man davon ausgehen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer nur gegenüber der Gewerbebehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist und daher nicht gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig werden kann.



In diesem Urteil wertet der OGH die Bestimmungen der Gewerbeordnung aber auch als Schutzgesetz: Bei Ausübung des Gewerbes sollen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, sodass Kunden vor Schäden geschützt werden. Dieses Urteil bedeutet, dass bei Verletzung der Gewerbeordnung (auch) der gewerberechtliche Geschäftsführer persönlich für entstandene Schäden haftet und zur Zahlung herangezogen werden kann.

Zur Info: Ab Mai 2018 wird es möglich sein, online im Gewerbeinformationssystem Austria, in der alle österreichischen Gewerbescheinbesitzer mit deren aktuellen Gewerbe¬berechtigungen aufscheinen, kostenlos Einschau zu nehmen.

Erleichterung bei GmbH-Gründung!

Dezember 2017 / Ab Jänner 2018 soll die digitale Gründung einer Ein-Personen-GmbH über das Unternehmer-Service-Portal möglich sein. Der Gründer wird durch das Bankinstitut, bei welchem die Stammeinlage einbezahlt wird, physisch und elektronisch (Bürgerkarte oder Handysignatur) identifiziert werden.

Auch die Notare, die zusätzlich auf fachliche Beratung setzen, arbeiten an der digitalen Gründungsmöglichkeit - der Probebetrieb läuft schon. Allerdings fehlen hiezu noch die gesetzlichen Grundlagen (Änderung des GmbH-Gesetzes).

Zentrales Kontenregister!
Das war unser Bankgeheimnis!

November 2016 / Jetzt ist es also soweit - das faktische Ende der Anonymität ist gekommen. lm zentralen Kontenregister sind nun die "äußeren" Kontendaten erfasst. Das sind Inhaber, Kontonummer und Verfügungsberechtigte. Die Höhe der Kontostände bzw. Vermögenswerte scheinen nicht auf.



Abgabenbehörden können nun darauf zugreifen. Bald wird das bei jeder Betriebsprüfung zur Routine werden - und das Prüforgan kennt somit Ihre Bankkonten zumindest von der Anzahl und vom Institut her, genauso wie die Meldeadressen, Autos, Grundbesitz und vieles mehr bekannt ist. Wie die Prüfer mit diesen Informationen umgehen wird erst die Praxis zeigen. Bei Arbeitnehmerveranlagungen ist eine automatische Abfrage im Kontenregister allerdings nicht möglich, denn dazu bedarf es eines konkreten Verdachts, z.B. einer Anzeige. Aber selbst dann muss der Betroffene vor der Kontenregisterabfrage eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Übrigens, Sie müssen nicht alles passiv hinnehmen. Sie persönlich (wir können das in diesem Fall nicht) haben die Möglichkeit über FinanzOnline Ihre Kontendaten abzurufen und zu kontrollieren. Auch ein Zugriff einer Behörde wird über FinanzOnline gemeldet und zehn Jahre archiviert.

Bisher eher unbeachtet geblieben ist, dass das zentrale Kontenregister die Finanz auch bei der Eintreibung von Abgabenschuldigkeiten (Exekution, Sicherstellungsauftrag) unterstützen wird.

Was sich nicht verändert hat ist, dass für die Einschau selbst ein richterlicher Beschluss Voraussetzung ist, der nur bei begründetem Verdacht oder im Zuge eines Finanzstrafverfahrens erteilt wird.

Crowdfunding - Crowdinvesting
Immer beliebter - wie schaut es steuerlich aus?!

Juni 2016 / Diese neuen Finanzierungsformen gewinnen zunehmend an Beliebtheit. Sucht man doch in der "Crowd" Geldgeber, die man von seinem Projekt überzeugen kann. Eigentlich eine Renaissance des Genossenschaftsgedanken - derzeit als modernstes Tool des Kapitalismus! Aber es ist eben leichter mit den Möglichkeiten des Internets eine Vielzahl Gleichgesinnter zu finden als eine Bank von einer Idee zu überzeugen.


Grundsätzlich zu unterscheiden gilt es Crowdfunding und Crowdinvesting. Beiden ist noch gemeinsam, dass man sich mit einer Investition an einer Idee oder einem Projekt beteiligt und es sich um Nachrangdarlehen handelt - im Falle des Misserfolgs, also der Insolvenz des Darlehensnehmers, ist der Totalverlust möglich. Den Unterschied macht dann erst die Gegenleistung, denn diese ist auch das Kriterium für die Steuerbarkeit - also ob Umsatz- oder sonstige Steuern anfallen können.

  • Für Crowdinvesting sind fixe oder variable Zinssätze vereinbart, es handelt sich also um eine reine Finanzierungsform und löst daher keine Umsatzsteuerpflichten aus. Die beiden größten Wiener Fußballvereine (Rapid und Austria) haben diese Finanzierungsform bereits genutzt (Rapid brauchte für die erste Million noch 69 Tage, Austria gerade einmal 24 Stunden!). Neben den Zinsen gibt es für die Mini-Investoren noch zahlreiche Goodies, die für wahre Fans sicher noch eine zusätzliche Motivation darstellen. Einem Basiszinssatz von 2,5% stehen bei Erfolg der Sportvereine Spitzenzinssätze von über 8% gegenüber. Diese unterliegen im Realisierungsfalle der Einkommensteuer.
  • Beim Crowdfunding wird es schon etwas komplizierter. Es gibt die Variante
    • donation-based und
    • reward-based.

Beide können unter Umständen zu einer Umsatzsteuerpflicht führen.

Bei donation-based Funding steht, wie der Namen schon sagt, für den Geldgeber eine Spende im Vordergrund. Es kann aber durchaus sein, dass das unterstützte Projekt aus steuerlicher Sicht eine Einkunftsquelle darstellt. Die Gegenleistung kann unter Umständen der Umsatzsteuer unterliegen.

Auch wenn beim reward-based Funding die Gegenleistung im Vordergrund steht, ist hier umgekehrt auch nicht unbedingt von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen. Hier bestimmt nämlich der Wert der Gegenleistung, ob eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt.

Eindeutig umsatzsteuerpflichtig ist, wenn das Investment einer Vorfinanzierung eines Produktes dient (pre-sale) und das Produkt nach Fertigstellung geliefert wird (Lieferung löst umsatzsteuerpflichtigen Erlös aus).

Wird die Gegenleistung in Form von Sponsoring, also einer Werbeleistung, - oder einer anderen sonstigen Leistung - erbracht, unterliegt nur der tatsächliche Wert (der Werbeleistung) - und dieser muss unter 50% der Einlage betragen - der Umsatzsteuerpflicht, der Rest hingegen als nicht steuerbarer Zuschuss eben nicht. Liegt der Wert der Gegenleistung aber über 50% des Investments unterliegt der gesamte Betrag der Umsatzsteuerpflicht.

Sie sehen also, dass die Regelungen des Gesetzgebers, wie leider meistens, nicht ganz einfach sind. Sollten Sie daher aktiv oder passiv an diese Finanzierungsform denken, besprechen Sie es mit uns vor Inangriffnahme!

Geschäftsführer nicht mehr automatisch haftbar

Juni 2016 / Die gute Nachricht: Leitungsorgane einer GmbH oder AG haben laufend unternehmerische Entscheidungen zu treffen, die naturgemäß sehr oft mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet sind.


Der Geschäftsführer (Vorstand) hat seine Entscheidungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu treffen, andernfalls haftet er gegenüber der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen (gegenüber den Gesellschaftern und Gläubigern nur in bestimmten Fällen).
Mit 1. Jänner 2016 ist es - in Anlehnung an Literatur und Judikatur bzw. an die aus dem amerikanischen Recht stammenden "Business Judgment Rule" - zu einer gesetzlichen Konkretisierung der Sorgfaltspflichten gekommen:

Demnach handelt ein Geschäftsführer jedenfalls dann im Einklang mit der geforderten Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er

  • sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt,
  • aufgrund angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Leitungsorgane können somit nicht mehr (automatisch) zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn ein bestimmter Erfolg ausbleibt; sondern es kommt ihnen bei ihren unternehmerischen Entscheidungen ein zu respektierender Ermessensspielraum zu. Nur eine eklatante Überschreitung desselben, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare unternehmerische Entscheidung können zur Annahme einer Sorgfaltsverletzung und damit verbundenen haftungsrechtlichen Folgen führen.

Tipp: Dokumentieren! Es erscheint somit (wie schon bisher) dringend angeraten, bei wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese

  • auf Basis angemessener Informationen,
  • frei von sachfremden Interessen und
  • auf Grundlage dieser Informationen zum Wohle des Unternehmens getroffen worden sind.

Endgültig: GSVG-Pflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

März 2016 / Auch wenn unseres Erachtens nicht verfassungskonform zählen solche Ausschüttungen nunmehr auch de facto zur Beitragsgrundlage: In der KESt-Anmeldung für ausbezahlte Dividenden an einen GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch seine SV-Nummer anzuführen.

Steuerreform - KESt:

September 2015 / Leider - entgegen allen Erwartungen und Hoffnungen - hat sich in diesem Bereich kaum etwas geändert. Einzig ist klar gestellt worden, dass Rückflüsse aus ordentlichen Kapitalerhöhungen in aller Regel auch ertragsteuerlich als Einlagenrückzahlungen zu qualifizieren sind und daher KESt-frei rückgezahlt werden können. Die neue Gesetzeslage gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen!



Unsere Tipps bleiben daher aufrecht: In Zukunft wird man "seiner" GmbH wohl eher Fremdkapital z.B. in Form von Gesellschafterdarlehen zuführen (betriebs- und volkswirtschaftlich sehr sinnvoll!) statt Eigenkapital. Natürlich ist aber individuelle Beratung dringend anzuraten!

Noch dringender erscheint allerdings die Prüfung allfälliger Ausschüttungsmöglichkeiten noch heuer - auch in Hinblick auf die KESt-Erhöhung. Dabei sind neben den finanziellen Möglichkeiten auch unternehmens- und steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Jedenfalls sind ausschüttungsbedingte Finanzierungsaufwendungen nicht abzugsfähig! Wenn wir für Sie den Jahresabschluss (2014) erledigen, werden wir dieses Thema jedenfalls aufgreifen - andernfalls kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig!

"Große strukturelle Steuerreform!"

März 2014 / Was bis jetzt schon fix ist und zumindest klar scheint!

"Große strukturelle Steuerreform!"



Abgabenänderungsgesetz
Neben der sogenannten "großen, strukturellen Steuerreform" (bereits beschlossen), bestehend aus

  • der Erhöhung der Alkoholsteuer,
  • der Erhöhung der Schaumweinsteuer (Hiebei kommt es unter anderem auf die Art des Verschlusses an!),
  • der Erhöhung der Tabaksteuer sowie
  • der Neuregelung (Ökologisierungsformel) im Bereich der Normverbrauchsabgabe (In einigen wenigen Fällen wird diese sogar billiger.),

und etlichen Maßnahmen, auf die hier nicht eingegangen werden soll, gibt es doch einige - noch zu beschließende - Änderungen und Bestimmungen, auf die nachstehend näher eingegangen wird.

GmbH-Reform
Bei GmbHs hat das Stammkapital grundsätzlich wieder mindestens EUR 35.000,- zu betragen, wobei zumindest die Hälfte bar einzuzahlen ist. Für neu gegründete GmbHs gibt es jetzt das sogenannte "unternehmensrechtliche Gründungsprivileg": Dadurch kann im Gesellschafts-vertrag festgelegt werden, dass die zu leistenden Stammeinlagen (vorerst) nur EUR 10.000,- betragen, wovon wiederum mindestens die Hälfte bar zu leisten ist. Die Gesellschafter haften diesfalls (vorerst) auch nur bis 10.000.- Euro. Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch sind allerdings Stammkapital und einbezahlte Stammeinlagen auf 35.000,- bzw. 17.500,- Euro anzuheben und haften die Gesellschafter jedenfalls für diese Beträge.
Gleiches soll für die bisher gegründeten "GmbH-lights" gelten, ebenso wenn das Stammkapital zwischenzeitig zulässigerweise auf unter 35.000,- Euro herabgesetzt worden ist.
Das "steuerrechtliche Gründungsprivileg" sieht vor, dass die Mindestkörperschaftsteuer für diese (unternehmensrechtlich) gründungsprivilegierten Gesellschaften

  • in den ersten fünf Jahren EUR 500,-
  • in den folgenden fünf Jahren EUR 1.000,-

beträgt.

Handwerkerbonus
Dieser soll bis Juli 2014 eingeführt werden. Demnach können Private die Rückerstattung der Vorsteuer auf Handwerksleistungen (also nicht Material) bis zu 600,- Euro p.a. beantragen - allerdings nur solange der diesbezügliche Topf gefüllt ist, was verfassungsrechtlich äußerst bedenklich erscheint. Die Leistungen müssen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des eigenen Wohnraumes im Inland erbracht werden. Vom BMF soll eine diesbezügliche Abwicklungsstelle eingerichtet werden.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
An Stelle der bisher "begünstigten" Wertpapiere sollen nun Wohnbauanleihen treten. Die Erträge daraus werden - trotz KESt-Freiheit der Anleihen - aber steuerpflichtig und daher in die Steuererklärung aufzunehmen sein. An den übrigen Bestimmungen wird sich nichts ändern.

Freiwillige Abfertigungen u.ä.
Hier kommt es zu massiven Verschlechterungen!
Grundsätzlich ist bei Zahlungen aufgrund der Beendigung eines Dienstverhältnisses zwischen

  • Abfertigungen (gesetzlich und freiwillig),
  • Nachzahlungen,
  • Vergleichszahlungen und
  • Abgangsentschädigungen (z.B. wegen Kündigungsschutz, Nichteinhalten von Fristen)

zu unterscheiden.

Eine genaue Darstellung der komplizierten Rechtslage würde hier bei Weitem den Rahmen sprengen. Wir können, sollten Sie betroffen sein, nur zu einer rechtzeitigen, individuellen Beratung im Einzelfall raten.
Das Pikante dabei ist auch, dass es nicht nur zu einer massiven Verschlechterung für den Dienstnehmer kommt, sondern bei gewissen Bezugsteilen u.U. - wie bei hohen Managementgehältern - zu einem Abzugsverbot (als Betriebsausgabe) beim Dienstgeber kommen kann. Die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken sind wohl mehr als gerechtfertigt.
Verlustvortrag
Im Bereich der Einkommensteuer wird die bisher 75%ige Verlustvortrags- und Verrechnungsgrenze aufgehoben. Dies erscheint im ersten Moment als Verbesserung, erweist sich jedoch vielfach als "Bärendienst", weil künftig der Verlustvortrag auch für steuerfreie oder niedrig besteuerte Einkommensteile verwendet wird.


Beispiel: Verlustvortrag EUR 40.000,-

bisher:ab 2014:
Einkommen (Annahme)40.000,-40.000,-
Verlustvortrag (max. 75%)30.000,-40.000,-
zu versteuern10.000,-0,-
Einkommensteuer =0,-0,-
Es bleiben für das Folgejahr noch immer 10.000,- Verlustvortrag.Zwar fällt im Jahr 2014 auch keine Steuer an, es ist aber der ganze Verlustvortrag verbraucht.

GmbH Ausschüttungen und Sozialversicherung

März 2014 / Schon immer war die Ausschüttung des Gewinnes an wesentlich beteiligte Geschäftsführer aus einer GmbH sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherung hat die Beiträge allerdings nicht eingehoben, da die Ausschüttungen durch den Kapitalertragssteuerabzug endbesteuert sind und damit üblicherweise aus den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter, die die Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind, nicht ersichtlich sind.



Im Vorjahr ist die Sozialversicherung dazu übergegangen Gesellschafter aufzufordern, Ausschüttungen bekannt zu geben bzw. Anfragen an das Finanzamt zu starten, ob Ausschüttungen/Kapitalertragsteuer gemeldet worden sind.

GmbH neu: Kapitalherabsetzung sinnvoll?
In jedem Fall sehr aufwändig!

Dezember 2013 / Seit 1. Juli beträgt ja das Mindeststammkapital bei einer GmbH nur mehr EUR 10.000,-; von diesem wird auch die Mindestkörperschaftssteuer (EUR 500,- ab 2014) berechnet.
Somit stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen die Herabsetzung des Stammkapitals bei einer bestehenden (alten) GmbH möglich und sinnvoll ist

Seit 1. Juli beträgt ja das Mindeststammkapital bei einer GmbH nur mehr EUR 10.000,-; von diesem wird auch die Mindestkörperschaftssteuer (EUR 500,- ab 2014) berechnet.
Somit stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen die Herabsetzung des Stammkapitals bei einer bestehenden (alten) GmbH möglich und sinnvoll ist:

Unternehmensrechtlich ist zwischen der ordentlichen (effektiven) Kapitalherabsetzung und der vereinfachten (nominellen) Kapitalherabsetzung zu unterscheiden.
Die ordentliche Kapitalherabsetzung führt zu einer Auszahlung an Gesellschafter und/oder befreit Gesellschafter von der möglichen Verpflichtung zur Einzahlung ausstehender Einlagen. Jedenfalls erfolgt eine Verringerung des Gesellschaftsvermögens und daher ist das Verfahren ziemlich aufwändig:

  • Es bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter (Änderung des Gesellschaftsvertrages) und einer Anmeldung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch sowie
  • einer Veröffentlichung in der Wiener Zeitung (Gläubigeraufruf, Aufgebotsverfahren) und einer Benachrichtigung aller bekannten Gläubiger (diese können Befriedigung oder Sicherstellung verlangen).
  • Nach Ablauf einer dreimonatigen Sperrfrist bis zur Anmeldung der Eintragung der Kapitalherabsetzung beim Firmenbuch.
  • Erst nach der Eintragung im Firmenbuch sind Rückzahlungen an die Gesellschafter zulässig bzw. fallen die ausstehenden Einlagen weg.


Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung wird zwar auch das Stammkapital herabgesetzt, aber nicht an Gesellschafter zurückbezahlt sondern zur Abdeckung von Verlusten (bzw. Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage) verwendet. Diesbezüglich sind auch Ausschüttungsbeschränkungen zu beachten. Da das Vermögen der Gesellschaft nicht geschmälert wird, entfällt das Aufgebotsverfahren (Gläubigeraufruf), ebenso ist keine zweimalige Eintragung im Firmenbuch erforderlich.

Auszahlungen an Gesellschafter infolge einer ordentlichen Kapitalherabsetzung sind bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (entsprechende Höhe Anschaffungskosten auf Ebene der Gesellschafter bzw. ein ausreichendes Evidenzkonto auf Ebene der Gesellschaft) als Einlagenrückzahlung, steuerfrei.

ACHTUNG 1: Dies gilt nicht, wenn die Rückzahlung aus einer (steuerfreien) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln innerhalb der letzten zehn Jahre stammt.

ACHTUNG 2: Mit der Einlagenrückzahlung sind die Anschaffungskosten der Beteiligung (im Privatvermögen) zu vermindern bzw. die Buchwerte (im Betriebsvermögen) steuerfrei abzustocken. Dadurch wird es bei einer späteren Veräußerung zu entsprechend höheren steuerpflichtigen Gewinnen kommen.

Bei nomineller Kapitalherabsetzung erfolgt keine Verminderung von Anschaffungskosten bzw. Buchwerten, sondern es kommt zur (teilweisen) Saldierung der Bilanzpositionen "Bilanzverlust" und "Stammkapital". Sie hat bloß "kosmetischen Charakter" und wird auch als "buchmäßige Sanierung" bezeichnet.

Unseres Erachtens wird eine effektive Kapitalherabsetzung wohl nur in wenigen Einzelfällen zielführend sein:

  • Sie wirkt sich negativ auf das Bilanzbild (auch wenn schon bisher EUR 35.000,- Stammkapital allein für die Bank nicht ausreichend waren) und die daraus abzuleitenden Kennzahlen (auch die URG-Kennzahlen) aus.
  • Sie ist formell aufwändig und auch entsprechend teuer (Notar, Firmenbuchgebühren, Wiener Zeitung).
  • Es kann sich bloß ein einmaliger, temporärer Steuervorteil von max. EUR 6.250,- (bei bisher EUR 35.000,- Stammkapital) ergeben.
  • Überlegenswert ist hingegen der Umstand des Wegfalls ausstehender Einlagen, sofern diese Mittel in der GmbH nicht (mehr) benötigt werden.


Zur nominellen Kapitalherabsetzung können keine generellen Überlegungen angestellt werden.

Anforderung an Geschäftsdrucksorten, Homepage & Co
Fakten und Mythen!

Dezember 2013 / Die UID-Nummer muss bei GmbHs am Briefpapier drauf sein, genauso wie die Firmenbuchnummer, oder die Telefonnummer! Und auf der E-Mail gilt das aber nicht! Falsch bzw. zweimal falsch!

Es gibt gesetzlich verpflichtende Angaben, die von der Rechtsform, der Art der Geschäftspapiere und der Form der Übermittlung abhängig sind. Verschiedene Gesetze und Rechtsvorschriften wie das UGB (Unternehmergesetzbuch), das ECG (E-Commerce-Gesetz) oder die Gewebeordnung regeln das - und Verwirrung sowie zahlreiche Mythen sind die Folge.
Ein Versuch der Klarstellung:
Auf gedruckten Geschäftspapieren, also Briefpapier, Lieferschein, etc.

  • Firma oder Name,
  • Sitz (mit vollständiger Postadresse),
    bei ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zusätzlich
  • Rechtsform,
  • Firmenbuchnummer,
  • Firmenbuchgericht.

Oftmalig heiß diskutiert, die

  • DVR (Datenverarbeitungsregister)-Nummer.


Ja, es gibt sie noch immer, und wenn vorhanden, muss sie auch angegeben werden.
UID-Nummer ist auf Print-Geschäftsdrucksorten genau so wenig vorgeschrieben wie IBAN und BIC. Diese Angaben sind nur auf Rechnungen (aus verschiedenen Gründen) relevant und werden daher vielleicht auch am Briefpapier sinnvoll sein - gesetzlich vorgeschrieben werden sie nirgends.
Anders ist das nur bei der UID-Nummer auf E-Mails. Nach dem ECG sind für E-Mails die o.a. Pflichtangaben wie auf Print anzuführen, +

  • UID-Nummer und
  • Email-Adresse. Die
  • DVR-Nummer ist nur Unternehmen vorgeschrieben, die eine Verarbeitung von

personenbezogenen Daten durchführen.
Und da war dann noch die Homepage. Für diese gelten die selben Vorschriften wie für E-Mails und folgende zusätzliche Pflichtangaben:

  • zuständige Aufsichtsbehörde (nur wenn Tätigkeit behördlicher Aufsicht unter- liegt)
  • zuständige Berufsvertretung (Kammer, Berufsverband)
  • Hinweis auf anzuwendende gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und Zugang zu diesen (z.B. www.bka.ris.gv.at).

Wenn auf der Homepage

  • Preise angeführt werden, muss ersichtlich sein, ob mit oder ohne USt. bzw. muss für den Endverbraucher (B2C) der volle zu bezahlende Betrag klar ersichtlich sein.
  • AGB (wenn vorhanden und auch verwendet werden).


Sie sehen, es ist eigentlich ganz einfach! Aber auch wenn die meisten Verstöße nicht geahndet werden, verlassen kann man sich darauf natürlich nicht!

GmbH NEU

Juli 2013 / Vorweg wird gleich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern nur um Änderungen im GmbH-Gesetz handelt. Kurz zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Gründung zwar billiger wird, nicht aber der laufende Betrieb, die Haftungsbestimmungen sind teilweise sogar verschärft worden

. Nun aber zum Detail:

Das Mindeststammkapital ist für Gründungen nach dem 30. Juni auf € 10.000,- herabgesetzt worden, wie bisher braucht es nur zur Hälfte einbezahlt werden. Die bisherige Pflicht zur Veröffentlichung der Gründung in der Wiener Zeitung entfällt, die Notariatskosten werden auf gut die Hälfte sinken. Durch das geringere Stammkapital sinkt auch die Mindestkörperschaftsteuer.

Ob die im Extremfall einbezahlten € 5.000,- allerdings für Gründung und Betrieb des Unternehmens reichen, darf mehr als bezweifelt werden und - Unterkapitalisierung kann schon einen Haftungstatbestand begründen - Kredit wird die neu gegründete GmbH ohne persönliche Haftung und/oder Sicherheiten keinen bekommen.

Nichts ändert sich auch im laufenden Betrieb: Weiterhin ist eine doppelte Buchhaltung zu führen, ein kompletter Jahresabschluss zu erstellen - dieser im Firmenbuch bis spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist drohen empfindliche Strafen.

Auf die Rechtsformwahl sollte die "GmbH light" keinen besonderen Einfluss haben, die Entscheidungskriterien verändern sich dadurch kaum und müssen im Einzelfall besprochen werden. Generell kann nur gesagt werden, dass sich bei kleinen Unternehmen aufgrund der notwendigen Verwaltung (s.o.) und vor allem in steuerlicher Hinsicht die GmbH NEU nicht rechnet (25% KöSt ab dem ersten € Gewinn und bei Ausschüttung noch einmal 25% - also in Summe 43,7%!, bei natürlichen Personen sind hingegen € 11.000,- überhaupt steuerfrei). Eher in Frage (aus steuerlichen Gründen) kommt die GmbH bei hohen Gewinnen bzw. wenn die Gewinne großteils im Unternehmen verbleiben sollen (z.B. Ansparen für Investitionen oder auch Rückzahlungen von Darlehen oder Krediten). Aber die Steuer ist ja nur eines von vielen Entscheidungskriterien.

Verschärft worden sind die Gläubigerschutzbestimmungen und damit auch mögliche Haftungen der Geschäftsführer und u.U., auch der Gesellschafter. Schon bisher hatte der Geschäftsführer eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals (durch Verluste) verloren war; bei der GmbH NEU sind das gerade einmal € 5.000,-! Diese Verpflichtung ist dahingehend erweitert worden, dass künftig eine solche Versammlung auch einzuberufen ist, wenn die Kennzahlen gem. § 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (Dieses Gesetz hatte bisher nur für prüfungspflichtige Gesellschaften Bedeutung.) - Eigenmittelquote < 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre - unter- bzw. überschritten wird.

Die Geschäftsführer haben die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Neu ist auch eine Bestimmung, die greift, wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat. Die Pflichten des Geschäftsführers im Sinne des § 69 Insolvenzordnung (betrifft die rechtzeitige Einleitung eines Insolvenzverfahrens) gehen in solch einem Fall auf Gesellschafter mit mehr als 50%iger Beteiligung über.

Wie bisher gibt es umfangreiche Haftungen bei schuldhafter oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, im Falle verbotener Einlagenrückgewähr u.v.a. für ausstehende Einlagen haften die Gesellschafter solidarisch.

Grundsätzlich können bestehende GmbHs ihr Stammkapital auf (mindestens) € 10.000,- herabsetzen, wobei sich auch hier natürlich die Frage nach der Sinnhaftigkeit bzw. dem damit bezweckten Ziel stellt.
Das Verfahren selbst ist ziemlich aufwändig: Neben dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss (= Änderung des Gesellschaftsvertrages) bedarf es einer Eintragung im Firmenbuch, eines Gläubiger-aufrufes (Aufgebotsverfahren) und auf deren Wunsch auch einer Bezahlung oder Besicherung der offenen Verbindlichkeiten. Grundvoraussetzung ist natürlich ein entsprechendes Bilanzbild (keine Verluste). Bei Verlustsituationen kann eine sogenannte vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Verbesserung eines Bilanzbildes überlegt werden.

Ausdrücklich gewarnt werden muss an dieser Stelle auch vor sogenannten "kalten Einbringungen". Darunter versteht man die (stille) Übertragung eines Betriebes ohne Abschluss eines entsprechenden Kauf- oder Einbringungsvertrages, aber auch die Verrechnung eines unangemessen niedrigen Kaufpreises unter Außerachtlassung eines Firmenwertes (Kundenstockes). Also kurz gesagt, "heute Einzelunternehmen zusperren und morgen als GmbH beginnen" wird es nicht spielen - da hat die Finanz sicher etwas dagegen! Hingegen kann eine gut geplante und durchgeführte Einbringung (kann mit max. neunmonatiger Rückwirkung durchgeführt werden) durchaus Sinn machen und zu lukrativen Ergebnissen führen.

Finanzpolizei

Die Finanzpolizei hat ihre Aktivitäten in letzter Zeit anscheinend stark verstärkt. Wir haben schon von mehreren Besuchen der Finanzpolizei - im Nachhinein - gehört. Darum sei hier nochmals darauf hingewiesen:


  • Bitte verständigen Sie uns sofort davon! (Oft genügt schon ein Telefonat mit den Beamten durch uns um nichts "aus dem Ruder laufen zu lassen"!)
  • Verlangen Sie unbedingt eine Niederschrift (Protokoll) und kontrollieren Sie den Inhalt vor Unterschrift genau!
  • Beachten Sie unsere Ausführungen im letzten Klienten-Journal oder auf unserer Homepage!

Im zweiten Halbjahr wird die Finanzpolizei verstärkt die Einhaltung der Kassenrichtlinien bzw. die Losungsaufrechnungen überprüfen! Und diese Kontrollen sind wesentlich heikler als die bisherigen (sofern hinsichtlich Anmeldungen alles gepasst hat) bzw. können weitreichende Folgen haben.

GmbH "light"

Juni 2013 / Und sie kommt doch - die GmbH-Reform! Sie soll mit 1. Juli 2013 in Kraft treten.
Wir bleiben unserer Linie treu, erst über beschlossene Änderungen, wenn alle Details bekannt sind, zu berichten. Daher werden wir Sie zu diesem Zeitpunkt (voraussichtlich Anfang/Mitte Juli) mittels Blitzinfo informieren.
Betroffen sind in erster Linie ja Neugründungen. Neben der Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000,- Euro (Mindesteinzahlung 5.000,-) sind Vereinfachungen und Verbilligungen bei der Gründung vorgesehen. Die Mindestkörperschaftssteuer beträgt dann pro Jahr nur mehr 500,- Euro!

Liquiditätsprüfung
FINANZAMT VERSCHÄRFT GANGART!

Dezember 2012 / Bekanntlich kann man beim Finanzamt um Stundung oder Raten ansuchen, wenn man den Zahlungsverpflichtungen nicht sofort oder nicht sofort in voller Höhe nachkommen kann. Dazu ist ein Antrag notwendig und auch eine Begründung mit einer Darlegung, warum die Einbringung der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird

. Ist die Einbringung gefährdet, darf, so will es die Bundesabgabenordnung, so ein Antrag nicht bewilligt werden.
Bisher hat das Finanzamt den Angaben seiner Bürger vertraut. Offenbar nach dem Grundsatz, Kontrolle ist besser, hat man allerdings nun eine neue Betriebsprüfungsart, die sogenannte Liquiditätsprüfung, kreiert. Eine Prüfung, die es in sich hat.
In einer Checkliste, die uns vorliegt, wird akribisch genau aufgezählt, welche Unterlagen für so eine Prüfung vorzulegen sind. Ok, Bilanzen, Saldenlisten, Buchhaltung, Kontoauszüge werden auch bei "normalen" Prüfungen verlangt. Planerfolgsrechnungen und Prognoserechnungen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sind aber neu. Darüber hinaus interessiert man sich aber auch für die privaten Verhältnisse. Welche Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungspolizzen sind vorhanden, wovon leben Sie, gibt es Schmuck, Uhren oder sonstige Wertgegenstände und noch vieles mehr, wollen die Erhebungsbeamten von Ihnen wissen. Die Prüfer haben auf diesem Gebiet eine spezielle Schulung absolviert.
Auch wenn anzunehmen ist, dass diese Liquiditätsprüfungen aus Personalkapazitätsgründen nur bei höheren Summen bzw. bei häufigen Anträgen angesetzt werden, wird sie dem einen oder anderen Leser wohl nicht erspart bleiben.

Die Limited - Ltd
WER BILLIG GRÜNDET GRÜNDET OFT TEUER!

September 2011 / Die Rechtsform einer britischen Limited (Ltd.), die genaue Bezeichnung ist "company limited by shares", ist international sehr bekannt und anerkannt. Hat man also viel mit ausländischen Partnern zu tun,

und bewegt sich geschäftlich häufig am internationalen Parkett, ist sie sicher eine interessante Alternative. Eines ist sie aber sicher nicht: eine billige Alternative zur österreichischen GmbH, wenn man ausschließlich oder großteils in Österreich tätig ist.

Trotzdem hält sich der Mythos, mit dieser Gesellschaftsform die inländische Rechtsordnung, insbesondere Steuer-, Gewerbe- und Sozialrecht, lachend umgehen zu können!

Die Gründung der britischen Limited ist wirklich schnell erledigt und erfolgt meist über Agenturen, die ihre Dienste im Internet anbieten. Eine Mindestkapitalausstattung ist nicht vorgesehen. Bekanntlich muss eine österr. GmbH ein Mindeststammkapital von EUR 35.000,- haben, wovon die Hälfte, also 17.500,- auch tatsächlich einbezahlt sein müssen. Dieses einbezahlte Kapital kann man allerdings sofort verwenden um Investitionen oder Betriebsausgaben zu bezahlen. Im Vorteilhaftigkeitsvergleich zur Limited werden diese 17.500,- aber oft als verlorener Gründungsaufwand dargestellt, was falsch ist.

An dieser Stelle muss man anmerken, dass unser Gesetzgeber immer wieder eine "GmbH Light" für kleinere Unternehmen ankündigt - doch bei diesen Ankündigungen ist es auch geblieben. Bedarf wäre sicher vorhanden.

Doch zurück zu unserer Limited. Diese muss nach britischem Recht eine Geschäftsanschrift in GB haben und nach britischem Recht erstellte Jahresabschlüsse jährlich innerhalb einer bestimmten Frist einreichen. Geschieht das nicht, ist die Limited auch wieder schnell gelöscht und man steht rechtlich ohne Gesellschaft da, was zur vollen Haftung der Gesellschafter führt. Auch wenn diese Einreichung besagte Agenturen billig aus der österreichischen Bilanz basteln, eine Belastung ist es trotzdem.

Die Limited verfügt in Österreich über volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, will sie allerdings hier geschäftlich tätig werden, hat sie eine inländische Zweigniederlassung zu errichten, die ins Firmenbuch einzutragen ist, und einen Geschäftsführer braucht. Damit unterliegt sie in jeder Hinsicht der österreichischen Rechtsordnung. Es ergibt sich der paradoxe Fall, dass sie handelsrechtlich zur Einhaltung der britischen Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet ist, für die Steuer aber der Gewinn nach österreichischen Gesetzen zu ermitteln ist. Gewerberechtlich ist auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass bei ausschließlicher Geschäftstätigkeit von Österreich aus, sich aus der ausländischen Rechtsform keine Vorteile ergeben.

Ein nicht unerheblicher Aspekt, den man sich vor der Gründung auch noch überlegen sollte, ist das hierzulande bestehende negative Vorurteil bezüglich Limiteds. Da es offenbar viele Glücksritter gegeben hat, die dem Mythos Limited aufgesessen sind, überlegen sich Geschäftspartner und Kunden den Kontakt sehr gut.

Achtung: Information für alle GmbH-Geschäftsführer

Juni 2011 / Das Firmenbuch nimmt seit 1.1.2011 die Fristen zur Einreichung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften ganz genau. GmbH-Geschäftsführer sind verpflichtet, den Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch zur Veröffentlichung einzureichen

.
Geschieht dies nicht, wird seit 1.3.2011 automatisch ohne Mahnung eine Strafe von EUR 700,- verhängt und zwar je einmal an die GmbH und einmal an jeden Geschäftsführer. Diese Strafen können auch mehrmals verhängt werden, wenn man der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt.
Wir ersuchen Sie daher, uns Ihre Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit wir den Jahresabschluss zeitgerecht fertig stellen können!

GmbH – lohnt sich das?

Oktober 2008 / Die Wahl der Rechtsform ist eine zentrale und sehr vielschichtige Frage, die von vielen Faktoren – unter anderem auch von den steuerlichen Vorschriften – abhängig ist. Das Gute dabei ist,

dass die Rechtsform später auch geändert, also angepasst, werden kann.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass die GmbH eine sehr aufwändige Rechtsform (Notariatspflicht, Buchführung und Bilanzierung, Offenlegung beim Firmenbuch, um nur einige Kostenfaktoren zu nennen) ist.

Auch aus rein steuerlicher Sicht bringt sie nur bei entsprechender Unternehmensgröße und hohen Gewinnen Vorteile. Andererseits gibt es mittlerweile auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften steuerliche Vorteile.
Ein statischer Vergleich (ohne Berücksichtigung von Geschäftsführerbezügen) zeigt, dass bei einer vollausschüttenden GmbH die Steuerbelastung bis zu einem Einkommen von EUR 134.640,- bei einem Einzelunternehmen (einer Personengesellschaft) geringer ist als bei der GmbH.


... oder doch lieber Mitarbeiter und/oder Honorarempfänger !?

Dies ist ein sehr heikles Kapitel im Unternehmerleben. Dabei kommt es auch immer wieder zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen.
Gleichzeitig ist aber höchste Vorsicht geboten: Obwohl die richtige Zuordnung selbst für Fachleute nicht immer eindeutig ist, kann eine Fehleinschätzung gravierende (und vor allem auch teure) Folgen haben.

Nachstehende Übersicht soll einen ersten Überblick bieten. Wir empfehlen aber dringend, sich im Einzelfall vorher genau zu informieren!




UGB: Rechtsformvergleich kann sich bezahlt machen! Welche Möglichkeiten bieten die neuen Regelungen Steuer zu sparen?!

September 2006 / Es gibt es aufgrund des UGB einiges zu überlegen und zu entscheiden.

Auch wenn Sie an anderer Stelle lesen können, dass aufgrund der langen Übergangsregelungen die Zeit (noch) nicht drängt, Überlegungen zur richtigen Strukturierung und Gestaltung des Unternehmens (und damit auch der Steuern) kann man weder zu früh noch zu oft anstellen

Es gibt es aufgrund des UGB einiges zu überlegen und zu entscheiden.

Auch wenn Sie an anderer Stelle lesen können, dass aufgrund der langen Übergangsregelungen die Zeit (noch) nicht drängt, Überlegungen zur richtigen Strukturierung und Gestaltung des Unternehmens (und damit auch der Steuern) kann man weder zu früh noch zu oft anstellen.

Aufgrund der zahlreichen Reformen und Änderungen der letzten Jahre wollen wir zusammenfassen:

Bei Kapitalgesellschaften (GmbHs) unterliegt der erzielte Gewinn einheitlich der 25%igen Körperschaftsteuer. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, werden hievon nochmals 25% Kapitalertragssteuer fällig (endbesteuert). Unzählige Gestaltungsmöglichkeiten – auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht – gibt es hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge. Aufgrund des Trennungsprinzips können Gesellschafter mit ihrer Gesellschaft steuerwirksame Geschäfte tätigen bzw. Verträge (Miet-, Pacht-, Darlehens-, Dienstverträge) tätigen bzw. abschließen, sofern diese dem Fremdvergleich standhalten.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird der erzielte Gewinn – unabhängig von der Höhe der Entnahmen – der Einkommensteuer (0-50%) unterworfen. Das oben erwähnte Trennungsprinzip gibt es hier nicht. Unter bestimmten – sehr einschränkenden – Voraussetzungen können die so genannten "nicht entnommenen Gewinne" mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (Freiberufler!) steht diese Begünstigung nicht zu, allerdings hat der VfGH mittlerweile ein diesbezügliches Gesetzesprüfverfahren eingeleitet!

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wiederum wird es ab 2007 den "Freibetrag für investierte Gewinne" geben. Weiters wird es künftig auch eine (beschränkte) Verlustabzugsmöglichkeit geben. Auch ist zu beachten, dass bei dieser Art der Gewinnermittlung der Zu- und Abfluss für die Besteuerung maßgeblich ist; es gibt daher z.B. keine Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten, Inventur und halbfertige Arbeiten bleiben unberücksichtigt.

Sie sehen also, es gibt mehr als genug Gestaltungsvarianten schon alleine aus steuerlicher Sicht. Wie wir aber immer wieder betonen, ist die Steuer zwar ein wichtiges, keinesfalls aber das allein entscheidende Kriterium.

Änderungen der Rechtsform können in der Regel mit Hilfe des Umgründungssteuerrechtes steuerneutral durchgeführt werden. Der diesbezüglich meist frei wählbare Stichtag darf nicht länger als neun Monate zurückliegen (Rückwirkungszeitraum).

Hier nun einige grundsätzliche Tipps (Natürlich muss jeder Einzelfall gesondert überlegt werden!):
Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollten vermutlich begünstigte Investitionen auf das Jahr 2007 verschieben; vielleicht zahlt sich sogar ein Wechsel der Gewinnermittlung aus?

GmbHs eignen sich eher bei ertragsstarken, thesaurierenden Unternehmen. Zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen ergeben sich aus dem Trennungsprinzip (Stichwort: Aufspaltung). Aufgrund der höheren Verwaltungskosten, der strengen handlungsrechtlichen Vorschriften sowie der erhöhten Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten sollten sie jedenfalls ein entsprechendes Volumen aufweisen.

Die Einkommensteuer nähert sich bei einem Einkommen von rd. EUR 134.500,- (43,74%) jenem der Körperschaftsteuer einer voll ausschüttenden Kapitalgesellschaft (43,75%). Zu beachten ist aber, ob es sich im konkreten Fall um vergleichbare Größen (Bemessungsgrundlage) handelt!
Ertragsschwache Unternehmen sollten nicht als Kapitalgesellschaften geführt werden – in den unteren Einkommensbereichen (bis ca. EUR 30.000,-) ist die Einkommensteuer billiger als die Körperschafsteuer. Aber Achtung: Vermutlich ist auch hier die Basis nicht so einfach zu vergleichen! Hingegen können Einzelunternehmer und Personengesellschafter mit hohen Gewinnen – insbesondere wenn sie den Lebensunterhalt aus anderen Geldquellen decken können – überlegen, die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch zu nehmen.
Nicht vergessen sollte man auch, dass es einen Unterschied macht, ob ein bestimmtes Einkommen von einer oder mehreren Personen versteuert wird, was man zum Beispiel mit der Gründung einer Personengesellschaft erreichen kann. Übrigens bieten Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften wesentlich mehr Gestaltungsspielräume als solche von Kapitalgesellschaften.

Bitte unbedingt um Info: Änderung Firmenbuch

Dezember 2005 / Wir ersuchen Sie, uns Änderungen im Firmenbuch (insbesondere hinsichtlich Gesellschafterstruktur und Geschäftsführer) sowie bei der Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen (betrifft Dienstgeber und Dienstnehmer
gleichermaßen) umgehend bekannt zu geben. Beide Fälle können zu
massiven Änderungen bei Steuer und Sozialversicherung führen!
Noch besser: Sie besprechen die geplanten Änderungen mit uns im Voraus!

GmbH: GF-Bezug und Entnahmen Vorteil durch KöSt-Senkung und Vorsicht bei Darlehen!

Dezember 2004 / Ab 2005 können Geschäftsführer einer GmbH, die mit mehr als 25% an ihrer Gesellschaft beteiligt sind, Einkommensteuer sparen. Dieser Vorteil wird durch die Senkung der Körperschaftsteuer von 34% auf 25% erreicht.
Der "optimale” bzw. “maximale" Bezug eines Gesellschafter-Geschäftsführers beträgt

Ab 2005 können Geschäftsführer einer GmbH, die mit mehr als 25% an ihrer Gesellschaft beteiligt sind, Einkommensteuer sparen. Dieser Vorteil wird durch die Senkung der Körperschaftsteuer von 34% auf 25% erreicht.
Der "optimale” bzw. “maximale" Bezug eines Gesellschafter-Geschäftsführers beträgt dann ca. 66.676,- EUR pro Jahr (das entspricht ca. 5.556,- EUR 12 x im Jahr). Den darüber hinausgehenden "Bezug" sollte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine Gewinnausschüttung auszahlen lassen, denn diese Ausschüttung ist (nur) mit 43,75% Steuern belastet. Beim darüber hinausgehenden Gehalt wäre aber 50% Einkommensteuer zu bezahlen.
Selbstverständlich müssen für die Gewinnausschüttungen die entsprechenden Gewinne auch vorhanden sein!
Neben diesen ertragsteuerlichen Überlegungen müssen aber natürlich die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, sowie die Lohnabgaben (DB, Komm.Steuern) berücksichtigt werden!

Achtung: Äußerste Vorsicht bei Entnahmen!

"Entnimmt" der Gesellschafter aus "seiner Gesellschaft" Geld bzw. gewährt die Gesellschaft einem Gesellschafter (oder einem diesen Nahestehenden) ein Darlehen, ist höchste Vorsicht geboten!
Über die formalen Erfordernisse (Stichwort "nahe Angehörige") und den notwendigen Vertrag (samt Inhalt) haben wir bereits mehrfach berichtet.
Heute wollen wir auf einige weitere Stolpersteine hinweisen:

Die Rückzahlung des Darlehens muss nicht nur vereinbart, sondern auch gewollt und faktisch möglich sein!

Auch bei einem Kontokorrentverhältnis müssen sämtliche Vorschriften eingehalten werden! Das heißt, auch kleine, laufend getätigte "Entnahmen" werden, auch bei teilweiser Rückzahlung, zu einem Problem.

Ein grundsätzlich möglicher "Vorteilsausgleich" (z.B. keine Verzinsung des Darlehens in Verbindung mit einem geringen Geschäftsführerbezug) ist kein Allheilmittel: Es gibt nicht nur strenge Kriterien, wann dieser anerkannt wird, sondern es bedarf selbst einer entsprechend eindeutigen, im Voraus getroffenen, schriftlichen Vereinbarung.

• Auch handelsrechtlich ist die Angelegenheit hochbrisant: Eine verbotene Einlagenrückgewähr bleibt ewig nichtig und führt zu entsprechender Haftung!

Tipp: Fragen Sie uns vorher!

Steuerreform 2005 konkret: Strategische Überlegungen zum neuen Körperschaftsteuertarif

Juni 2004 / Wie nun allgemein bekannt sein dürfte wurde im Zuge der Steuerreform 2005 der Körperschaftsteuertarif von 34 % auf 25 % gesenkt. Dies gilt erstmals für Gewinne, die ab dem 1.1. 2005 entstehen. Zur Vermeidung von Vorzieheffekten werden bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr Aliquotierungen zu ermitteln sein. Noch ist also Zeit zu überlegen,

wie man für sein Unternehmen den größten Nutzen aus dieser Reform ziehen kann, zumal auf dem Sektor der Einkommensteuer die Senkungen weit bescheidener ausgefallen sind.
Zunächst muss man festhalten, dass die Steuerminimierung zwar ein wichtiger Aspekt ist, aber eben nur ein Aspekt. Daneben sind Themen wie Berufsrecht, Haftung, Generationsnachfolge, Sozialversicherungsrecht, Nachfolgefragen und vieles mehr zu beachten.
Der neue Tarif in der Höhe von 25 % klingt verlockend und kann sich auch international durchaus sehen lassen. Allerdings gilt dieser günstige Prozentsatz nur, solange der Gewinn in der Gesellschaft verbleibt und auf neue Rechnung vorgetragen wird. In der Fachsprache spricht man in solchen Fällen von Gewinnthesaurierung.
Ein Paradebeispiel wäre dazu ein Unternehmen, dass seine Gewinne ständig investiert um z. B. neue Filialen zu gründen. Dieses Unternehmen hätte ständig 75 % seines Gewinnes nach Steuer für diese Investitionen zur Verfügung. Allerdings ist das nur ein theoretischer Fall, denn sicher werden Sie mit mir übereinstimmen, dass das zumindest langfristig eine unbefriedigende Sache ist, denn kein Mensch betreibt ein Unternehmen ohne daraus in irgendeiner Form finanzielle Vorteile ziehen zu wollen.
Das könnte bei Gesellschafter- Geschäftsführern in Form des Gesellschafterbezuges geschehen. Dafür ist wiederum Einkommensteuer zu bezahlen. Eine weitere Möglichkeit wäre den Gewinn auszuschütten.
Bei der Gewinnausschüttung hat sich bis einschließlich 2004 durch das Zusammenfallen von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ein Gesamtbelastungsprozentsatz von 50,5 % ergeben. Da der höchste Einkommensteuersatz ab 51.000,- EUR aber "nur" 50 % beträgt, hat man Ausschüttungen daher eher vermieden.
Ab 2005 sinkt dieser Wert jedoch erfreulicherweise auf 43,75 %, d.h. daran anknüpfend zahlen sich Überlegungen durchaus aus.
Bei unseren Überlegungen dürfen wir nicht vergessen, dass der Einkommensteuertarif in Stufen steigt, und es sogar ein steuerfreies Einkommen von 8.888,- EUR bis 2004 gibt, das ab 2005 sogar 10.000,- EUR beträgt.
Unternehmen mit kleineren Gewinnen "fahren" daher mit einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft steuerlich mit dem Einkommensteuertarif noch immer besser. Bei Gewinnen unter 30.000,- EUR wird ab 2005 die Einkommensteuer unter 25 % liegen, ist daher deutlich günstiger als die Körperschaftsteuer, und rein steuerlich betrachtet würde eine GmbH nicht unbedingt von Vorteil sein.
Jetzt ist natürlich interessant zu betrachten, bei welcher Gewinnhöhe des Einkommensteuertarifes der oben beschriebene Vollausschüttungsprozentsatz von 43,75 % erreicht ist. Das ist bei 134.000,- EUR der Fall. Liegen ihre Gewinne also darunter, versäumen Sie ohne GmbH nicht unbedingt etwas, liegen sie ständig darüber, wäre der Gang in die GmbH zumindest eine Überlegung wert. Bei einem Gewinn, beispielhaft herausgegriffen, von 220.000,- EUR beträgt der Durchschnittssatz der Einkommensteuer bereits 46,18 % und ist somit schon deutlich ungünstiger als bei der Vollausschüttungsvariante.
Die ab 1.1. 2004 geltende Begünstigung des nicht entnommenen Gewinnes für bilanzierende Einzelunternehmen und Personengesellschaften (nicht für GmbH und Freiberufler!) darf nicht übersehen werden und erhöht bei Anwendbarkeit die Vorteile dieser Unternehmensformen.
Auch bei stark schwankenden Ergebnissen, bzw. wenn manchmal sogar Verluste anfallen ist die GmbH eher nicht zu empfehlen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften fällt in Verlustsituationen keine Mindestkörperschaftsteuer an, und die Verluste sind mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern großer, gewinnträchtiger GmbHs sollte überprüft werden, ob nicht ein Absenken der Bezüge und eine Ausschüttung steuerlich vorteilhafter wäre. Lt. derzeitiger Aussage des BMF ist eine Vereinbarung eines geringeren Geschäftsführerbezuges selbst bei gleichbleibender Leistung möglich.
Zusammenfassend lässt sich unter Außerachtlassung sämtlicher individueller Überlegungen grob Folgendes sagen:
Liegt der Gewinn nachhaltig nicht über 150.000,- EUR ist eher Einzelunternehmen und Personengesellschaft zu empfehlen. Das gilt mit Einschränkungen sogar noch für Gewinne bis 250.000,- EUR. Nachhaltige Gewinne zwischen 250.000,- EUR und 500.000,- EUR sprechen eher für die GmbH, jedenfalls aber Gewinne über 500.000,- EUR. Bei Geschäftsführerentschädigungen über 51.000,- EUR pro Jahr (niederer falls der Geschäftsführer andere Einkünfte hat!) sollte man überdenken, ob nicht ein Teil auf Ausschüttungen umgelegt werden könnte.
Wir wünschen viel Spaß bei Ihren Überlegungen zum Steuersparen und unterstützen Sie dabei gerne.

Lohnnebenkosten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Juni 2003 / Viele von unseren Lesern kennen das Thema aus eigener leidvoller Erfahrung. Auch wenn man als Geschäftsführer einer GmbH kein "echtes" Dienstverhältnis hat, weil die Höhe der Beteiligung dies nicht zulässt, ist von der Geschäftsführervergütung Kommunalsteuer,

Viele von unseren Lesern kennen das Thema aus eigener leidvoller Erfahrung. Auch wenn man als Geschäftsführer einer GmbH kein "echtes" Dienstverhältnis hat, weil die Höhe der Beteiligung dies nicht zulässt, ist von der Geschäftsführervergütung Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag , in Summe immerhin 7,92 % der Vergütung, zu bezahlen. Auch Berufungen haben nichts genützt. In unzähligen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof, für uns unverständlich, die Richtigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt. Jetzt endlich ist ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis erschienen, das für einen Fall von dieser Beitragspflicht absieht. Aber leider, unsere Hoffnungen, Ihnen ein abgabenschonendes Modell präsentieren zu können, sind geschwunden. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist ausgesprochen speziell und die erfolgsabhängige Vergütung in dieser Form niemanden zu raten. Die Geschäftsführervergütung errechnet sich aus dem vom Geschäftsführer getätigten Umsatz, abzüglich der direkt zurechenbaren Einzelkosten, abzüglich der dem Umsatzanteil zurechenbaren Gemeinkosten, abzüglich thesaurierter Gewinne laut Gesellschafterbeschluss. Diese Regelung hält einer Alltagstauglichkeit nicht stand. Und so heißt es leider auch weiterhin - Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Zweifel kommunalsteuer- und DB/DZ-pflichtig.

Besteuerung von Gutschriften aus Kundenbindungsprogrammen

September 2002 / Mit den Bonusmeilen der Fluglinien hat es begonnen - nun sind auch andere Treuegutschriften im Visier der Finanzverwaltung. Mäxchen, Mobilpoints, One-for-me-Punkten, und wie sie alle heißen, soll es nun an den Kragen gehen. Natürlich nur, wenn sie im betrieblichen Bereich entstehen, aber privat konsumiert werden. Vorbild dafür ist der deutsche Steuergesetzgeber. Bleibt nur zu hoffen, dass eine eventuelle gesetzliche Regelung in der Praxis leicht handhabbar ist.

Hat Ihr Unternehmen auch die “rechte Form”? Überlegungen zur Gestaltung der Rechtsform eines Unternehmens

September 2002 / Nicht immer muss die Rechtsform, die sie womöglich vor vielen Jahren für ihr Unternehmen ausgewählt haben, auch heute noch die günstigste sein. Änderungen in der Sphäre des Unternehmens und des Unternehmers bringen es mit sich

, dass immer wieder Überlegungen nach der "optimalen" Rechtsform angestellt werden sollten.
Die rechtliche Grundlage dazu bildet das so genannte Umgründungssteuergesetz.
Danach ist z.B. die Einbringung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH möglich. Das bedeutet, dass das bisherige Unternehmen untergeht und die eingebrachten Aktiven und Passiven des eingebrachten Betriebes zum Betriebsvermögen der neuen GmbH werden.
Praktisch ist, dass das Umgründungssteuergesetz eine Rückwirkung ermöglicht. Der Einbringungsstichtag darf maximal 9 Monate vor der Anmeldung der Einbringung beim Firmenbuch liegen. Wenn daher die Einbringung zum Stichtag 31.12.2001 erfolgen soll, wäre spätestens per Ende September 2002 die Einbringung beim Firmenbuch anzumelden. Das einzubringende Unternehmen muss einen positiven Verkehrswert besitzen - das bringt mit sich, dass bei verlustbringenden Unternehmen Sonderüberlegungen angestellt werden müssen.
Die Einbringung wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen seit der Gründung stark gewachsen ist, der Gewinn mittlerweile größer ist, als der Entnahmewunsch des Unternehmers und auch für zukünftige Investitionen im Unternehmen verbleiben soll. Bei diesem Szenario sind nämlich die Steuervorteile einer GmbH am größten.
Was aber tun, wenn die Lage nahezu umgekehrt zum oben geschilderten Bild ist - nämlich eine bereits bestehende GmbH laufend Verluste erzielt, trotzdem die Mindestkörperschaftsteuer bezahlt werden muss, womöglich Verlustvorträge vorhanden sind, die aber nur die GmbH, nicht aber die Gesellschafter steuerlich verwerten können - kurz gesagt, der Mantel der GmbH nicht mehr passt. In diesem Fall bietet das Umgründungssteuergesetz durch die Möglichkeit der Umgründung dieser GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft eine Lösung an , die in diesem Fall die richtige sein könnte. Verlustvorträge stehen dann den ehemaligen Gesellschaftern zu und auch die Mindestkörperschaftsteuer wird wie eine Vorauszahlung angerechnet. Ein entsprechendes Einkommen vorausgesetzt, das gegen die Verlustvorträge gegengerechnet werden kann, können sich wohltuende Steuerersparnisse ergeben.
Maßnahmen nach dem Umgründungssteuergesetz sind die "Hohe Schule" des Steuerrechts. Was hier absichtlich kurz und vereinfacht dargestellt wurde, muss in der Praxis nach allen Seiten hin untersucht werden, so dass es einer entsprechenden Vorlaufzeit bedarf. Auch sozialversicherungsrechtliche Überlegungen dürfen nicht fehlen. Stimmen die Voraussetzungen, ergeben sich aber entscheidende Vorteile.

Die Haftung des Geschäftsführers

August 2002 / „Mir kann nichts passieren, ich führe mein Unternehmen im Rahmen einer GmbH“- Dieser Satz steht für eine grobe Verkennung der tatsächlichen rechtlichen Situation.

Im GmbHG, in der Bundesabgabenordnung und in vielen anderen Gesetzen sind die Pflichten des Geschäftsführers und damit zusammenhängende persönliche Haftungen geregelt. Sicher, das Unternehmensrisiko trägt allein die Gesellschaft, der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber dafür, dass bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet wird. Können Sie aus dieser Formulierung Ihr Haftungsrisiko ableiten? Wohl kaum - auch die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht sehr kompliziert. Umso ernster sollte man deshalb die gesetzlichen Pflichten auch in formaler Hinsicht nehmen.

Checkliste:

Die gesetzlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers

- Vertretung der Gesellschaft

- Anmeldung von gesellschaftlichen Belangen beim Firmenbuch sowie Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Firmenbuch

- Verantwortung für ein internes Kontrollsystem (ab 1.7.98)

- Verantwortung für eine ordnungsgemäße Buchführung und Aufstellung sowie Prüfung des Jahresabschlusses

- Einberufung der Generalversammlung

- Antrag auf Konkurs bzw. Ausgleichseröffnung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Der Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig, wenn er eine Pflicht, die ihm persönlich gegenüber der Gesellschaft obliegt, verletzt hat. Durch die Pflichtverletzung muss ein Schaden entstanden sein, und der Geschäftsführer muss schuldhaft gehandelt haben.

Durch eine Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften, gewinnt der Aspekt der Haftung für Umweltschäden immer mehr an Bedeutung. Durch Bestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen ist eine direkte Haftung des Geschäftsführers vorgesehen. Vorsicht ist also angesagt.

Eine Falle besonderer Art stellt ? 9 der Bundesabgabenordnung dar. Darin heißt es nämlich, dass Geschäftsführer für die Abgaben der von ihnen vertretenen Gesellschaften haften, wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der auferlegten Pflichten uneinbringlich sind. Eine schuldhafte Verletzung wird in der Praxis rasch unterstellt. Verschärfend wirkt noch, dass der Geschäftsführer beweisen muss, weshalb er nicht Sorge für die rechtzeitige Entrichtung tragen konnte. Es tritt in diesem Fall also unangenehmer Weise eine Beweislastumkehr ein. Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, aber aus ähnlichen Gründen Getränkesteuer und Sozialversicherungsabgaben verdienen besondere Sorgfalt. Ein Geschäftsführer, dessen Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten ist, ist also wahrlich nicht zu beneiden, läuft er doch Gefahr, beim kleinsten Fehler persönlich zur Haftung herangezogen zu werden.

Unter "schuldhaft" versteht die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch schon leichte Fahrlässigkeit. Die Lohnsteuer und Sozialversicherung der ausbezahlten Löhne und Gehälter muss auf alle Fälle abgeführt werden, ansonsten muss der Geschäftsführer die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig zur Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten, einschließlich der Abgabenschulden verwenden. Kommt man in so eine brenzlige Situation ist es allerdings mehr als ratsam, sich genauestens bei einem spezialisierten Anwalt zu erkundigen, schließlich geht es im Zusammenhang mit Liquditätsschwierigkeiten auch um den richtigen Zeitpunkt der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Wenn bei einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt sind, ist es ratsam eine Kompetenzaufteilung in Form einer Geschäftsverteilung vorzunehmen und in schriftlicher Form auch nach außen zum Ausdruck zubringen. So erreicht man beim Nichtzuständigen, wenn schon keinen Ausschluss, so doch eine Minderung des Haftungsrisikos. Trotzdem müssen sich alle Geschäftsführer regelmäßig über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens informieren und sich von der Sorgfalt der anderen Geschäftsführer überzeugen.

Die Übernahme einer persönlichen Haftung für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft hat zwar nichts mit der Haftung des Geschäftsführers im eigentlichen Sinn zu tun, sollte aber trotzdem erwähnt werden. Geschäftsführer, aber auch Gesellschafter stehen oft vor der Entscheidung gegenüber Banken, zur Erlangung eines Kredites oder eines Überziehungsrahmens persönliche Haftungen übernehmen zu müssen. Beschränkte Haftung ade - versuchen Sie wenigstens das Privatvermögen rechtzeitig z. B. durch ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot für das Privathaus, so gut es geht, zu sichern.

Führt GmbH zu Identitätskrise

August 2002 / Eine GmbH ist eine juristische Person und daher auch als solche zu führen. Selbst wenn Ihnen 100% der Anteile gehören bleibt „Ihre“ Gesellschaft von Ihnen unabhängig,

und Sie können sich nicht so verhalten wie Ihr Bekannter, der seinen Betrieb als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft führt. Was sind die häufigsten Fehler in der Praxis:

- Sie lassen private Ausgaben vom Konto der GmbH abbuchen.

- Sie entnehmen aus der Kassa der Gesellschaft, wie Sie es eben benötigen, Geld für private

Zwecke.

- Sie haben bei einem Kunden bar kassiert und vergessen das Geld in die Kassa einzulegen.

Alle diese Kleinigkeiten müssen zwangsläufig auf dem Gesellschafterverrechnungskonto landen, sind also eine Forderung der GmbH an Sie. Diese Forderung muss auch noch verzinst werden.

Diese Zinsen erhöhen natürlich die Forderung der Gesellschaft.

Würde keine Verzinsung vorgenommen werden, wertet das Finanzamt diese Summe als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine derartige verdeckte Gewinnausschüttung würde 25% KESt kosten. Aber auch Probleme gebührenrechtlicher Art und lästige Anfragen des Finanzamtes für Gebühren- und Verkehrssteuern können die Folge sein. Darum nochmals gesagt:

Auch wenn Ihnen die GmbH gehört - sind Sie niemals Ihre GmbH !

Ein Budget ist kein Luxus

August 2002 / Ein Budget zu erstellen, und ein nach bestimmten Richtlinien zu erstellendes Rechnungswesen zu führen ist vom Gesetzgeber für GmbHs vorgesehen. Dabei sollte man aber bedenken,

dass Planungsrechnungen jeder Art auch bei kleineren Unternehmen keineswegs überzogen, sondern lediglich ein Zeichen einer professionellen Unternehmensführung sind.

In Zeiten eines immer härteren Wettbewerbes und immer knapper kalkulierten Preisen (Globalisierung, Euro) muss der Unternehmenserfolg (das Unternehmensergebnis) geplant werden. Durch Zufall stellt sich nur selten der Erfolg (von selbst) ein! Denken Sie in diesem Zusammenhang an den Hochspringer, der „seine Höhe“ (wissenschaftlich erwiesen) nur mit aufgelegter Latte (und nie ohne) erreicht!

Auch wenn die Vergangenheit als Anhaltspunkt dienen kann, planen müssen Sie für die Zukunft (bzw. die Zukunft planen). Mindestens ebenso wichtig wie die Planung der Zukunft
(= Sollwerte, Zielwerte) ist der nachfolgende, regelmäßige, institutionalisierte Soll-Ist-Vergleich. Was nützt die perfekteste Planung, wenn kein Vergleich mit dem tatsächlich Erreichten erfolgt? Ein regelmäßiger Soll-Ist-Vergleich ermöglicht ein rechtzeitiges und zielorientiertes Gegensteuern, das vom Setzen einzelner Maßnahmen bis hin zur Revidierung der Ziele reichen kann. Nur was Sie messen können, können Sie managen!

Binden Sie in die Planung immer (zumindest einige) Ihre(r) Mitarbeiter ein! Sie stehen nicht nur an vorderster Front und wissen so vielleicht mehr als Sie glauben, es ist auch eine Frage der Motivation. Bei entsprechender Einbindung in den Planungsprozess werden die Unternehmensziele auch zu den Zielen Ihrer Mitarbeiter! Eine entsprechende Transparenz und Information an die Mitarbeiter versteht sich in jedem Fall von selbst. Wenn Ihre Mitarbeiter die Ziele des Unternehmens nicht kennen, können sie sie auch nicht verfolgen; Gleiches (wahrscheinlich sogar noch wichtiger) gilt hinsichtlich der Ergebnisse der Soll-Ist-Vergleiche.

Wie funktioniert nun ein solcher Planungsprozess? Ausgehend von Ihrem Leistungsbudget (Planung der Umsätze und der damit zusammenhängenden Kosten) werden die sonstigen betrieblichen Erträge sowie Aufwendungen in Ansatz gebracht. Dazu kommen noch die sogenannten „Bestandsveränderungen im weiteren Sinn“ (also Veränderungen des Lagerbestandes, der Halb- und Fertigerzeugnisse, der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen).

Wenn es Ihnen bis hierhin schon zu verwirrend oder zu aufwendig erscheint, schütten Sie nicht gleich das Kind mit dem Bad aus. Wir helfen gerne bei der Erstellung Ihres Budgets, und die Erfahrung hat gezeigt, dass bei gemeinsamer Erarbeitung die Sache gar nicht mehr so kompliziert erscheint.

Wenn wir nämlich jetzt noch die Investitionen sowie die Gewinnausschüttungen (Entnahmen) und die Rückzahlungen langfristiger Darlehen (Kredite) planen, können wir hieraus bereits Planbilanz, Plan-G+V und Plan-Kapitalflussrechnung entwickeln, welche dann die geplante Unternehmensentwicklung sowie den Finanzmittelbedarf (oder vielleicht auch einen Überschuss) wiederspiegeln.

Wie gesagt, lassen Sie sich vor der Komplexität eines Budgets nicht abschrecken, es zahlt sich in jedem Fall aus: Jedes Unternehmen, das bisher mit uns gemeinsam eine solche Planungsrechnung aufgestellt hat, hat davon profitiert. Alleine das Durchleuchten des Unternehmens, das Deutlichmachen der Zusammenhänge und das Festschreiben der Ziele, hat noch bei jedem dieser Unternehmen zu einer deutlichen Ergebnisverbesserung geführt.

Auch hier gilt wie so oft: kleine Ursache – große Wirkung! Aber eben das Wissen um die Zusammenhänge, bzw. die Transparenz der Abhängigkeiten einzelner Faktoren voneinander, machen den Erfolg aus.

Mit festgeschriebenen Zielen und deren laufender Kontrolle steht Ihrem nachhaltigen Geschäftserfolg nichts mehr im Wege.

Das interne Kontrollsystem

August 2002 / Seit 1. Juli 1998 haben die Geschäftsführer nicht nur für ein Rechnungswesen, sondern auch für ein internes Kontrollsystem, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht, zu sorgen (? 22 (1) GmbHG). Was ist nun das interne Kontrollsystem?



„Das interne Kontrollsystem, für dessen Einrichtung, Überwachung und Dokumentation die Geschäftsführung des Unternehmens verantwortlich ist, umfasst alle in der Unternehmensorganisation vorgesehenen Maßnahmen, die dazu bestimmt sind,

- das vorhandene Vermögen zu sichern,

- die betriebliche Leistungsfähigkeit zu steigern und

- die Einhaltung der Geschäftspolitik sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen zu gewährleisten.

Die Bedeutung des internen Kontrollsystems wächst mit der Größe des Unternehmens.“

Damit sind eine Unzahl von Maßnahmen und Handlungen angesprochen. Diese nahezu allumfassende Definition muss natürlich auf das Ausmaß des sinnvoll Realisierbaren übersetzt werden. Auch ergibt sich allerdings daraus, dass die Überwachungsfunktion, deren eine Teil das interne Kontrollsystem ist, eine zentrale Management-(Chef-) aufgabe darstellt.

Das beste IKS besitzt das 1 Mann-Unternehmen. Aber bereits ab dem ersten Mitarbeiter müssen, wie wir aus Erfahrung berichten können, bereits erste Überwachungsschritte installiert werden. Auch langjährige, treue Mitarbeiter sind nicht vor Fehlern gefeit; es muss sich ja nicht gleich um vorsätzliche Unterschlagungen handeln, sondern können auch eingefahrene Gleise und langjährige Übung (Betriebsblindheit) zu Fehlleistungen führen, und selbst gutgemeinte Aktionen können u.U. das Gegenteil bewirken.

Die betriebliche Überwachung gliedert sich einerseits in die (nachträgliche) interne oder externe Revision sowie andererseits in die (laufende) Kontrolle. Die Kontrolle selbst ist im wesentlichen ein laufender Soll-Ist-Vergleich, dem eine Abweichungsanalyse und die Einleitung von Korrekturmaßnahmen folgen. Durch die Korrektur- und Planbeurteilungsfunktion wird das betriebliche Kontrollsystem zu einem entscheidenden Instrument der Unternehmensführung.

Wie schaffe ich nun ein wirksames internes Kontrollsystem? Grundsätzlich werden dabei folgende Schritte notwendig sein:

1. Erfassung des Ist-Zustandes (Organisation, vorhandene Kontrolleinrichtungen).

2. Schaffung bzw. Korrektur der Aufbau- und Ablauforganisation in jeder einzelnen Stelle.

3. Zusammenfassung der verschiedenen Einzelpläne zu einem Gesamtplan.

4. Festlegung der Schwerpunkte des IKS und der besonderen Risikobereiche (Risikoanalyse hinsichtlich Schadenshäufigkeit und -höhe).

5. Schaffung der Kontrollpläne.

6. Fixierung der Kommunikationswege für die Kontrollinformationen.

Nach diesem theoretischen Ausflug kehren wir nun wieder in das einzelne Unternehmen, den Unternehmensalltag zurück.

Aus den vorangegangenen Überlegungen ist klar ersichtlich, dass es sich hier um ein sehr unternehmensspezifisches Thema handelt, und jedes Unternehmen sein eigenes internes Kontrollsystem benötigt. Für unsere Klienten übernehmen wie einzelne dieser Funktionen und werden somit Teil deren IKS.

Hier sind nun einzelne Kontrollgrundsätze angeführt:

- Abstimmung (Anpassung) der Solldaten an die zu untersuchenden Ist-Daten (im organisatorischen Sinn)

- Trennung der Abläufe zwischen der Ausführung und Kontrolle.

- Einfügen von automatischen Kontrollen.

- Gleichschaltung von Kompetenz- und Verantwortungsbereichen

- Funktionstrennung:

Gerade das Rechnungswesen kann hier als klassische Beispiel dienen; Trennung Buchhaltung – Lohnverrechnung – Kassaführung – EDV !

- 4-Augen-Prinzip (Unterschriftsregelungen!)

- Definition der wesentlichen Handlungsabläufe im Unternehmen (wer, was, wann, wo, wie) und Zuordnung der Kontroll- und Verantwortungsbereiche (Ablaufdiagramme, Organigramme, Stellenbeschreibungen, Organisationshandbuch)

- Festsetzen diverser Limits (Kassabestand, Rabatte, Zahlungsziele, etc.).

Sicherlich gilt es, das Augenmaß zwischen den erforderlichen Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen einerseits und einer bürokratischen Überbelastung andererseits zu finden. Die Praxis zeigt aber, dass das Durchleuchten der Abläufe eine wertvolle Erfahrung für das Unternehmen darstellt, Gesetzmäßigkeiten und Erfordernisse bewusst macht und eventuelle Fehlentwicklungen aufzeigt. Frühe Aufklärung und laufende Kontrollen sollen daher helfen, Überraschungen in der Unternehmensentwicklung zu vermeiden und auf geänderte Rahmenbedingungen rechtzeitig und richtig zu reagieren. Gerade Kleinst- und Kleinbetrieben fehlt es oft nicht nur an vorausblickender, strategischer Unternehmensplanung sondern auch an der entsprechenden Organisation.

Und noch etwas: Besonders in raschen Wachstumsphasen eines Unternehmens ist es gerade die Organisation, die mit dem Wachstum nicht Schritt hält. Speziell hier ist ein funktionierendes internes Kontrollsystem vonnöten, um sicherzustellen, dass nicht nur die Arbeit, der Umsatz und die Forderungen kräftig wachsen, sondern auch das Bankkonto (in der richtigen Richtung!).

Die Unternehmensführung mit Hilfe eines internen Kontrollsystems ist in einem hohen Maß genau, zielgerichtet und effizient. Die Handhabung desselben erfordert aber in vielen Fällen ein Umdenken in der Führungsetage, eine neue Führungsphilosophie, die sich auf allen Ebenen auswirken muss! Es gilt, ganz bestimmte Leistungen zu erbringen und bestimmte Ziele zu erreichen. Mitarbeiter aller Ebenen arbeiten und planen miteinander, die Erreichung der gemeinsam erarbeiteten Ziele wird zum persönlichen Anliegen jedes einzelnen Unternehmensangehörigen!

Gesetz gegen Verdrängung der Krise

August 2002 / Auch rational denkende Unternehmer und Geschäftsführer neigen dazu, trotz vieler Anzeichen, vor Krisen die Augen zu schließen und Wolken am Horizont nicht sehen zu wollen. Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

ist ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vor, so ist dieses ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag dann nicht, wenn die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben wird. Andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Als Folge der alarmierenden Insolvenzstatistiken der Jahre 95 und 96 ist in 10/97 das sogenannte Unternehmensreorganisationsgesetz in Kraft getreten, das, wohlgemerkt, kein neues Insolvenzverfahren schafft. Das Reorganisationsgesetz ist für Unternehmen in einer Krise, jedoch vor Eintritt der Insolvenz vorgesehen. Eine zwingende Verpflichtung, ein Reorganisationsverfahren einzuleiten, besteht nicht. Mit Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist an sich keine Publizität verbunden, es wird aber ein Gerichtsakt angelegt.

Das Reorganisationsverfahren wird auf Antrag der Geschäftsführung bei Gericht eingeleitet. Das Gericht hat von Amts wegen einen Reorganisationsprüfer zu bestellen. Innerhalb von 60 Tagen ist ein Reorganisationsplan vorzulegen. Im Reorganisationsplan sind zwingend die Ursachen des Reorganisationsbedarfes, Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geplant sind, sowie deren Erfolgsaussichten darzustellen. Der Reorganisationszeitraum sollte 2 Jahre nicht übersteigen. Der Reorganisationsprüfer hat zu prüfen, ob das Unternehmen insolvent ist, die Durchführung der Maßnahmen laufend zu überwachen und ein Gutachten zu erstellen, ob der Reorganisationsplan durchführbar ist.

Das Gesetz vermutet einen Reorganisationsbedarf, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8% beträgt und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre. Diese Kennzahlen sind aus unserer Bilanzanalyse ersichtlich und sollten Sie interessieren. Bei prüfungspflichtigen

Gesellschaften (siehe Kasten Größenklassen S.4) haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bis zu 1 Mio ATS, wenn trotz des Erreichens dieser Kennzahlen kein Reorganisationsverfahren eingeleitet wird, und das Unternehmen innerhalb von 2 Jahren nach dem erstmaligen Auftreten der Krisenzahlen Pleite geht.

Ob das Reorganisationsverfahren in der Praxis Bedeutung haben wird, wird von vielen Fachleuten bezweifelt. Nicht zuletzt dürften die Kosten des Verfahrens sehr hoch sein. Andererseits hilft eine Methode mit Sicherheit nicht - nämlich "Augen zu und durchtauchen".

GmbH und Steuern

August 2002 / Die Wahl der richtigen Rechtsform für ein Unternehmen ist eine der komplexesten Entscheidungen überhaupt. Aber auch wenn Sie sich einmal für die GmbH entschieden haben, gibt es noch eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine Fülle von Varianten,

sodass nachstehender Artikel nur einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften und vielleicht einige Denkanstöße geben kann. Ganz sicher aber muss jeder Fall für sich durchdacht und entschieden werden.

Grundsätzlich unterliegen GmbHs der 34%-igen (linearen) Körperschaftsteuer, jedenfalls aber der Mindeststeuer von derzeit ATS 25.000,- p.a. Daraus kann (vorerst) geschlossen werden, dass eine GmbH in steuerlicher Hinsicht dann günstig ist, wenn große Gewinne zu erwarten sind, insbesondere, wenn diese nicht ausgeschüttet, also thesauriert werden sollen, sondern beispielsweise zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet werden.

Bei der Ausschüttung selbst müssen 25% Kapitalertragsteuer einbehalten werden (siehe Beispiel Kasten). Der Gesellschafter selbst hat die Wahlmöglichkeit zwischen Endbesteuerung oder Versteuerung der Ausschüttung zum halben Durchschnittssteuersatz, wobei die von der GmbH einbehaltene Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Dies wird sich insbesondere bei einem niedrigen Gesamteinkommen des Gesellschafters empfehlen.

Aufgrund des Trennungsprinzipes können selbstverständlich negative Einkünfte des Gesellschafters eben so wenig mit Gewinnen der GmbH verrechnet (ausgeglichen) werden, wie z.B. die Verluste der GmbH mit den Geschäftsführerbezügen!

Ein weiterer, wesentlicher Aspekt bei der steuerlichen Betrachtung der GmbH ist die "Beteiligungsertragsbefreiung" bzw. das "internationale Schachtelprivileg". Dies bedeutet, dass Erträge aus Beteiligungen unter gewissen Voraussetzungen bei der GmbH steuerfrei bleiben. Dies ist einer der häufigsten Gründe, warum sogenannte "Holdinggesellschaften" gegründet werden.

Aufgrund des bereits angesprochenen "Trennungsprinzipes" zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist es auch möglich, dass die Gesellschafter mit "ihrer" Gesellschaft Geschäfte tätigen und Verträge abschließen. Die häufigsten diesbezüglichen Fälle betreffen die Geschäftsführerbezüge und Mietverträge, aber natürlich sind auch Geschäfte mit einem anderen Unternehmen eines Gesellschafters möglich. Achtung: Bei all diesen Gestaltungsvarianten besteht die Gefahr der an anderer Stelle erläuterten verdeckten Gewinnausschüttung!

Einen weiten und vielschichtigen Bereich stellt auch die Gestaltung der Geschäftsführerbezüge dar: In Abhängigkeit des Ausmaßes der Beteiligung des Geschäftsführers sowie der Gestaltung der übrigen Teile des Geschäftsführervertrages können die Bezüge in Form eines Gehaltes oder in Form eines Honorars, mit oder ohne Umsatz - und/oder Gewinnbeteiligung ausbezahlt werden. Aufgrund des Lohnsteuervorteiles wäre vordergründig sicher die Variante "Gehaltsbezüge" zu empfehlen. Aber wie sieht es andererseits mit den Nebenspesen (insbesondere Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) aus? Bei mehrheitsbeteiligten Geschäftsführern liegt diese Causa gerade beim Höchstgericht.

In diesem Zusammenhang muss auch unbedingt die an anderer Stelle ausgeführte Frage der Sozialversicherung der Geschäftsführer behandelt werden.

Weiters müssen diesbezüglich auch die Fragen eines allfälligen Abfertigungsanspruches sowie der Pensionsvorsorge, insbesondere des Gesellschafter-Geschäftsführers, in diesem Zusammenhang überlegt und geklärt werden.

Der Vollständigkeit halber erwähnt seien noch die bei der GmbH wesentlich leichter handhabbaren Nachfolgefragen und Gesellschafterwechsel, welche z. B. bei Personengesellschaften, aber auch bei Einzelunternehmen nicht nur, aber oft auch zu steuerlichen Problemen führen. Hingegen ist die laufende "Handhabung" einer GmbH wesentlich aufwendiger als z. B. einer Personengesellschaft: Umfang und Art der gesetzlichen Vorschriften, Buchführung und Jahresabschluss samt Veröffentlichung, zahlreiche Formvorschriften (Notariatsakte).

Auch auf die an anderer Stelle behandelten gewerberechtlichen Vorschriften muss hier nochmals darauf hingewiesen werden. Entscheidend für die Rechtsformwahl kann u.a. auch sein, dass mittlerweile auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer (in Form eines mindestens "20 Wochenstunden-Dienstverhältnisses") bestellen können.

Sollten Sie irgendwann zur Überzeugung kommen, dass die Rechtsform der GmbH nicht mehr die optimale für Sie ist, können Sie Ihre GmbH (innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag sogar rückwirkend auf diesen) in eine Personengesellschaft oder Einzelfirma umwandeln. Insbesondere ist dabei hervorzuheben, dass

* dies zu Buchwerten, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist.

* die Verlustvorträge u.U. auf den (die) Gesellschafter übergehen.

* allenfalls bezahlte, aber noch nicht "verbrauchte" (Mindest-)-Köst-VZ auf die künftigen Einkommensteuern der Gesellschafter angerechnet werden können.

Beispiel:



Gewinn einer GmbH 1.000.000

davon 34% Körperschaftsteuer - 340.000

verbleiben somit 660.000

Gesellschafter beschließen Ausschüttung von 660.000

dafür ist 25% Kapitalertragsteuer abzuführen 185.000



verbleibt Gesellschaftern 495.000

Gesamtsteuerbelastung bei Ausschüttung daher 50,5%.

Zum Vergleich: der höchste Einkommensteuersatz ab

Einkommen von 700.000 beträgt 50%

Gesellschaftsvertrag

August 2002 / Auch wenn der Gesellschaftsvertrag von GmbHs durch das GmbH-Gesetz wesentlich stärker reglementiert wird als z.B. die offene Handelsgesellschaft durch das Handelsgesetzbuch, bestehen doch zahlreiche "Wahlmöglichkeiten".

"Standardverträge" stellen nicht immer das Optimum dar! Sie sollte daher unbedingt v o r Gründung einer GmbH (= Abschluss des Gesellschaftsvertrages) Ihren "Rat & Tat"-Berater kontaktieren!

Der Gesellschafter als GF in der GmbH

August 2002 / Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung des Gesellschafter-Geschäftsführers
“Es ist halt alles sehr kompliziert” - dieser geseufzte Satz eines Altbundeskanzlers trifft auf diese Thematik wirklich zu.

Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung des Gesellschafter-Geschäftsführers
“Es ist halt alles sehr kompliziert” - dieser geseufzte Satz eines Altbundeskanzlers trifft auf diese Thematik wirklich zu. Gerade aber deswegen bieten sich Gestaltungsmöglichkeiten, die es wert sind, sich damit auseinander zu setzen. Die verschiedenen Rechtsgebiete wie Sozialversiche-rungs- und Steuerrecht gehen dabei oft getrennte Wege.

Beteiligung bis 25%

Wenn ein Geschäftsführer bis max. 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, wird in aller Regel ein echtes Dienstverhältnis vorliegen. Der Geschäftsführer hat keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft und ist der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden. Ein Dienstvertrag, der Details des Dienstverhältnisses regelt, ist dringend anzuraten. Dieser Geschäftsführer unterliegt der Versicherungspflicht nach ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Seine Bezüge sind die eines Dienstnehmers, dh. Lohnsteuerabzug, 13. und 14. Bezug mit festen Sätzen besteuert, Urlaubs- und Abfertigungsanspruch wie Dienstnehmer.

Beteiligung zwischen 26% und 49%

Steuerrechtlich dürfen Geschäftsführerbezüge ab einer Beteiligung von 26% nicht mehr wie die eines Dienstnehmers behandelt werden. Der Geschäftsführer unterliegt der Einkommensteuer wie ein Unternehmer. Bekommt er seinen Bezug 14 mal im Jahr ausbezahlt, kann er die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Bezugs trotzdem nicht in Anspruch nehmen.

Sozialversicherungsrechtlich besteht nach wie vor die Möglichkeit, ASVG-versichert zu sein, hat doch der Geschäftsführer noch immer keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft bzw. auf die Beschlussfassung in der Generalversammlung.

Bei der Beurteilung, ob tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt, ist allerdings stets auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen. Die Umstände werden von der zuständigen Gebietskrankenkasse (auch bei Beteiligungen unter 25%) streng geprüft.

Aber auch sonst müssen die Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht nur vertraglich, sondern auch im faktischen Vollzug erfüllt sein.

Unter gewissen Umständen kann auch ein freier Dienstvertrag (ASVG-pflichtig) oder ein Werkvertrag (GSVG-pflichtig) vorliegen.

Beteiligung über 50%
Ist der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter mit mindestens 50% an der Gesellschaft beteiligt, ist die Dienstnehmereigenschaft ausgeschlossen, da er aufgrund seines Stimmrechts einen wesentlichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hat. Sozialversicherungsrechtlich ist er bei der GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsrecht) pflichtversichert, sofern die Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist (also einen Gewerbeschein besitzt).

Seine Bezüge unterliegen der Einkommensteuer. Bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage können entweder die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder das diesbezügliche 6%ige Pauschale abgesetzt werden. Ab 98 können neben dem Pauschale zusätzlich auch die GSVG-Beiträge abgezogen werden.

Hat die GmbH keinen Gewerbeschein, sei es weil sie gegen die Gewerbeordnung verstößt, es für ihre Tätigkeit keinen Gewerbeschein gibt, oder als KomplementärgmbH die KG den Gewerbeschein hält, ist der Geschäftsführer im Falle der Entgeltlichkeit und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen ab 1998 trotzdem pflichtversichert, und zwar entweder als “Neuer Selbständiger” oder als freier Dienstnehmer.

Ein kostspieliger Nebenschauplatz ist der seit Jahren schwelende Streit um die Kommunalsteuer-, DB-, und DZ-Pflicht (immerhin zusammen 8,03%) der Geschäftsführerbezüge. Amtlicherseits besteht man sogar bei einer 100%igen Beteiligung darauf, was aber nach Literaturmeinung aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden kann. Klarheit wird wohl erst ein endgültiges Verwaltungsgerichtshoferkenntnis bringen können.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass vorstehende Ausführungen nur eine grobe Vorabinformation sind, und keinesfalls ein individuelles Beratungsgespräch ersetzen können. Aufgrund der Komplexheit der Materie muss jeder einzelne Fall für sich überlegt werden.

Gewerberecht

August 2002 / Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer bestehen zwei Möglichkeiten. Er muss entweder gleichzeitig auch handelsrechtlicher Geschäftsführer sein oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherter, Arbeitnehmer.

Verdeckte Gewinnausschüttung

August 2002 / Was ist das nun wieder? Eine Gewinnausschüttung hinter vorgehaltener Hand oder bei Nacht und Nebel? Theoretisch erklärt

- eine Vorteilszuwendung die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Wie so oft ist aber der Sachverhalt mit Beispielen leichter erörtert als mit vielen Worten. Die häufigsten Fälle von verdeckten Gewinnausschüttungen in der Praxis sind:

* Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführerbezüge

* Überhöhter Aufwandsersatz

* „Entnahmen“ aus der Gesellschaft

* Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Gesellschafter zu unangemessen niedrigem Entgelt

* Gewinne aus Schwarzgeschäften der Gesellschaft

* Unangemessene Verrechnungspreise mit anderen Unternehmen von Gesellschaftern u.v.m.

Welche steuerlichen Konsequenzen hat so eine verdeckte Ausschüttung? Wieder soll ein Beispiel zur Erklärung dienen. Nehmen wir an, eine GmbH verkauft einem ihrer Gesellschafter einen gebrauchten PKW um 100.000,- ATS, der aber nach Eurotaxliste 300.000,- ATS wert ist. In Höhe der Differenz von 200.000,- ATS entdeckt also der Betriebsprüfer der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung. Steuerlich hat das zur Folge, dass 68.000- ATS an Körperschaftsteuer (34% von 200.000,- ATS) und 50.000,- ATS an Kapitalertragsteuer (25% von 200.000,- ATS) vorgeschrieben wird.

Häufig muss man leider auch damit rechnen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führen.

Nicht immer lässt sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung so eindeutig feststellen, wie bei unserem obigen Beispiel. Ein Dauerbrenner an Zündstoff zwischen Fiskus und GmbH stellt die Frage der Angemessenheit des Geschäftsführerbezuges dar. Für die Angemessen-heitsprüfung kommt einmal der innere Betriebsvergleich in Frage. Verdient der Geschäftsführer nur unwesentlich mehr als ein gesellschaftsfremder Angestellter in leitender Position, ist die Gefahr wohl gebannt. Im äußeren Betriebsvergleich vergleicht man die Bezüge von Fremdge-schäftsführern, die eine vergleichbare Tätigkeit des Gesellschaftergeschäftsführers ausüben. Dabei ist auf Unternehmensgröße und -erfolg, zeitlichen Arbeitseinsatz, Ausbildung, etc zu achten. Nicht immer werden geeignete Daten zur Information zur Verfügung stehen. Zahlreiche Zeitschriften führen jedoch immer wieder Gehaltsvergleiche durch, die analog zur Hilfe herangezogen werden können. Auch bei steuerlichen Fragen hilft Kreativität.