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Steuertipps zum Jahresende

Dezember 2025

1. Grundsätzliches
Nicht zuletzt wegen der inflationsbedingten Anpassung der Grenzbeträge im Einkommensteuertarif wird es sich sehr oft als günstig erweisen, Gewinne – natürlich im Rahmen der regulären Möglichkeiten – in das nächste Jahr zu verschieben. Hier der Einkommensteuertarif 2026:

Einkommen bis13.539,--Steuersatz0 %
Einkommen bis21.992,--Steuersatz20 %
Einkommen bis36.458,--Steuersatz30 %
Einkommen bis70.365,--Steuersatz40 %
Einkommen bis104.859,--Steuersatz48 %
Einkommen bis1,000.000,--Steuersatz50 %
Einkommen ab1,000.000,--Steuersatz55 %


Darüber hinaus sind mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 zahlreiche Absetz-, Pauschal- und Grenzbeträge angepasst worden.
Natürlich kann und soll dieser Newsletter keine persönliche Beratung ersetzen, zumal ja immer der Einzelfall betraten werden muss.

2. Für alle Steuerpflichtigen
Vorerst gilt es natürlich die persönlichen Daten und damit zusammenhängend die zustehenden Absetzbeträge sowie die bereits an das Finanzamt übermittelten Daten zu überprüfen.

Bei den Sonderausgaben ist das Abflussprinzip zu beachten d.h. sie sollten heuer noch (voraus)bezahlt werden. Kirchenbeiträge und Spenden (max. 10 % des aktuellen Jahreseinkommens) sowie Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten bzw. freiwillige Weiterversicherungsbeiträge (beide ohne Betragsbegrenzung) werden nur auf Basis der dem Finanzamt übermittelten Daten berücksichtigt. Darüber hinaus kommen noch folgende Sonderausgaben in Betracht:

  • bestimmte Renten
  • Steuerberatungshonorare (soweit nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt)
  • das Öko-Sonderausgabenpauschale (spezielle Regelungen)


Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip, also heuer noch bezahlen! Hierbei handelt es sich um „unangenehme, ungewollte“ Ausgaben. Insbesondere bei Krankheitskosten agiert die Finanz mittlerweile sehr streng (medizinische Notwendigkeit). Meist ist von den letztlich anerkannten Kosten noch ein Selbstbehalt (abhängig vom Einkommen und Familienstand, max. 12 %) abzuziehen. Ein solcher entfällt bei

  • Vorliegen einer Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 %),
  • der Beseitigung von Katastrophenschäden (heuer wohl oft ein Thema),
  • den Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.

Gerade hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen ist eine rechtzeitige, persönliche Beratung (besorgen bzw. bereithalten notwendiger Unterlagen) dringend zu empfehlen!

Spekulationsverluste/Sonstiges
Verluste aus der Veräußerung von Neuvermögen (dazu zählen auch nach dem 21. März 2021 erworbene Kryptowährungen) können nicht nur mit diesbezüglichen Gewinnen, sondern auch mit Dividenden (GmbH-Gewinnausschüttungen!) und Anleihenzinsen (nicht aber Sparbuchzinsen!) ausgeglichen werden. Haben Sie bei mehreren Banken Depots oder ein Gemeinschaftsdepot werden entsprechende Bescheinigungen seitens der depotführenden Stelle benötigt.
Verluste aus anderen Spekulationsgeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen ausgeglichen werden.
Hinsichtlich aller anderen steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. nicht endbesteuerte Kapitalerträge, bestimmte Rentenzahlungen, Funktionsgebühren, etc.) sind natürlich entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren.

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten alle ein Grundstück betreffende Belege (Kaufvertrag, Anschaffungsnebenkosten, Investitionen, größere Instandhaltungen) aufbewahrt werden!

3. Für Unternehmer (und Vermieter)
a) Bezüglich Investitionen
stehen wieder verschiedene, teilweise ergänzende, teilweise einander ausschließende Begünstigungen zu, wobei zusätzlich einige Besonderheiten zu beachten sind.

Vorerst seien

  • die Halbjahresregel (für nach dem 30. Juni in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter steht heuer nur noch die halbe Jahresabschreibung zu)
  • die geringwertigen Wirtschaftsgüter (bis € 1.000,-- sofort abschreibbar) und
  • die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven

in Erinnerung gerufen.

Bei der degressiven Abschreibung wird mit einem unveränderlichen Prozentsatz (max. 30 %) vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig. Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird diese Variante tendenziell zu empfehlen sein, weil bei einem 30 %igen Abschreibungssatz nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abgeschrieben sind.

Nicht zulässig ist die degressive Abschreibung bei

  • Wirtschaftsgütern, für die besondere Abschreibungsregeln vorgesehen sind,
  • Kraftfahrzeugen (ausgenommen solche mit ausschließlichem E-Antrieb),
  • unkörperlichen Wirtschaftsgütern (ausgenommen solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
  • gebrauchten Wirtschaftsgütern und
  • Anlagen betreffend fossile Energieträger (Förderung, Transport, Speicherung, Nutzung).



Bei angeschafften / hergestellten Gebäuden kann eine beschleunigte AfA angesetzt werden:
im ersten Jahr das Dreifache (also 7,5 % bzw. 4,5 %), im zweiten Jahr das Doppelte der sonst vorgesehenen Abschreibung. Die Halbjahresregel ist diesfalls nicht anzuwenden. Der begünstigte AfA-Satz von 2 % für vor 1915 erbaute Miethäuser kann nicht mit der beschleunigten AfA kombiniert werden.

Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ ist die beschleunigte AfA auf Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen, befristet (Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027) erweitert worden.

Eine weitere neue Begünstigung betrifft klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen an Gebäuden. Diese können - statt auf die Restnutzungsdauer verteilt - ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Ebenfalls neu ist der „Öko-Zuschlag für Wohngebäude“: Ähnlich dem Öko-Sonderausgabenpauschale können für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems oder thermisch-energetische Sanierungen zusätzlich 15 % der Aufwendungen bzw. Werbungskosten in den Jahren 2024 und 2025 geltend gemacht werden. Eine Kombination mit dem Investitionsfreibetrag ist nicht möglich. Im außerbetrieblichen Bereich ist auch ein verteilter Ansatz möglich.

Seit 1. Juli 2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert, somit ohne Aufdeckung allfälliger stiller Reserven.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer „zusätzlichen“ Abschreibung von 10 % (bei klima-freundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten (max. 1 Mio. pro Jahr) und ist direkt in der Steuererklärung geltend zu machen. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb (bzw. Betriebsstätte) zuzuordnen sein. Ausgenommen sind jene Wirtschaftsgüter, für die auch die degressive Abschreibung nicht zulässig ist. Außerdem kann er nicht mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kombiniert werden.
Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für begünstigte Wirtschaftsgüter) auf den Zeitraum nach dem 31.10.2025 und vor dem 1.1.2027 entfallen beträgt der Investitionsfreibetrag sogar 20 % der begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei klimafreundlichen Investitionen 22 %. Da die Erhöhung nur für die Monate November und Dezember gilt besteht eine aliquote Höchstinvestitionssumme für diese Monate von EUR 166.667,00. Übersteigen die Investitionskosten diesen Betrag kann der Überhang wahlweise im Jahr 2025 zum regulären Investitionsfreibetrag (10 % bzw. 15 %) zugerechnet werden oder in das Jahr 2026 zum erhöhten Investitionsfreibetrag (Höchstgrenze von EUR 1.000.000,00) verschoben werden. Eine gute Planung ist hier also unerlässlich. Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne.

Beim Gewinnfreibetrag (nur für natürliche Personen!) haben sich die Stufen gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Diese betragen weiterhin:

Gewinn in €%satzGFBkumuliertbis 33.000,-154.950,-4.950,-
33.001,- bis 178.000,-1318.850,-23.800,-
178.001,- bis 353.000,-712.250,-36.050,-
353.001,- bis 583.000,-4,510.350,-46.400,-



Er ist ebenfalls in der Steuererklärung außerbücherlich geltend zu machen. Begünstigte Investitionen sind ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer mindestens 4jährigen Nutzungsdauer, aber auch bestimmte Wertpapiere (jederzeit verpfändbar!). Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter; nicht kombinierbar ist er mit dem Investitionsfreibetrag, dem Öko-Zuschlag für Wohngebäude (s. oben) und den meisten
Pauschalierungen. Im Falle der Nichteinhaltung der 4jährigen Behaltefrist ist er nachzuversteuern (Ausnahmen). Der Grundfreibetrag (max. € 4.950,--) steht automatisch zu.

Es empfiehlt sich daher (in vielen Fällen) den heurigen Gewinn hochzurechnen um entsprechende Dispositionen treffen zu können!

Insbesondere bei selbständigen Nebeneinkünften oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen sich die Ausgaben meist in Grenzen halten, kann dies durchaus eine lukrative Alternative darstellen.

b) Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben

Insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben oder Verschieben von Einnahmen ihren laufenden Gewinn steuern. Zu beachten ist aber u.a. die 15-Tage-Regel betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben.


Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von brutto EUR 55.000,00 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 10 % (bis EUR 60.500,00) im selben Jahr ist unschädlich. Im folgenden Jahr wird der Unternehmer jedoch aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr (auch innerhalb der 10 %) umsatzsteuerpflichtig und die Befreiung kann nicht mehr angewandt werden. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 10 % innerhalb eines Jahres überschritten, so ist die Kleinunternehmerbefreiung bereits im laufenden Jahr nicht mehr anwendbar, und zwar ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze (inklusive der 10 % Toleranz) überschritten wird. Somit ist für jenen Umsatz, mit dem die 10 % Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze die Befreiung nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass alle Umsätze, die den Betrag von EUR 60.500,00 überschreiten, umsatzsteuerpflichtig werden. Umsätze bis zum Betrag von EUR 60.500,00 bleiben im laufenden Jahr umsatzsteuerfrei.
Um höhere Sozialversicherungsbeiträge bereits in 2025 ausgabenwirksam berücksichtigen zu können, weil z.B. eine SV-Nachzahlung zu erwarten ist, kann noch bis Jahresende eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen und bezahlen.

Aber auch Bilanzierer haben gewisse Wahlrechte und Spielräume, insbesondere im Bereich der Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse bzw. noch nicht abrechenbaren Leistungen und der Rückstellungen. Auch pauschale Forderungswertberichtigungen sind wieder zulässig.

c) Pauschalierungen

Neben den schon länger bestehenden Branchenpauschalierungen (z.B. Handelsvertreter, Gastwirte, …) ist noch auf die Basispauschalierung hinzuweisen.

Bei der Basispauschalierung wurden die Umsatzgrenzen und teilweise der anwendbare Prozentsatz erhöht. So durften bis inkl. 2024 die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 220.000,- nicht überschreiten. Für 2025 wurde diese Umsatzgrenze auf € 320.000,- und ab 2026 auf € 420.000,- angehoben. Das Betriebsausgabenpauschale bei einer kaufmännischen oder technischen Beratung, beim selbstständigen Geschäftsführer sowie aus einer vortragenden, wissenschaftlichen Tätigkeit etc. beträgt unverändert 6% des Umsatzes. Bei anderen Tätigkeiten erfolgte eine Erhöhung des anwendbaren Prozentsatzes. Betrug dieser bis inkl. 2024 noch 12%, so wurde er für 2025 auf 13,5% und ab 2026 auf 15% erhöht.

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung (umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung muss anwendbar sein!) sind die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bei Dienstleistungen 20 %) der Einnahmen anzusetzen. Zusätzlich können (nur) noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Ausgaben für beruflich genutzte Netzkarten sowie der Grundfreibetrag abgesetzt werden. Nicht anwendbar ist diese Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände.

d) Sonstiges

An die erforderliche Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sei erinnert.

Im Falle der Bildung oder Erweiterung einer Unternehmergruppe muss der Gruppenantrag vor dem Bilanzstichtag unterfertigt und eingereicht werden.

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer – insoweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht – nicht ausgleichsfähig, sondern nur für künftige Gewinne oder Einlagen aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig. ACHTUNG: Ein Tätigwerden bewirkt in aller Regel Sozialversicherungspflicht!

Weiters sei an die Forschungsprämie erinnert. Diesbezüglich sind sicher Vorarbeiten nötig! Ebenso sei an das Arbeitsplatzpauschale sowie an das „Netzkartenpauschale“ erinnert.

Zusätzlich zur 10 % -Grenze sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (national und international) betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung ist eine entsprechende Werbewirkung (z.B. Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten).

Schließlich sei noch auf das Ende der 7jährigen Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2018 hingewiesen. Aber ACHTUNG: Es gibt zahlreiche Sonderbestimmungen, die eine längere Aufbewahrung fordern (z. B. anhängige Verfahren, Grundstücke, Kurzarbeit, Investitionsprämie, Energiekostenzuschüsse, COFAG–Förderungen)!

4. Für Arbeitnehmer (und -geber)

Auch bei den Werbungskosten gilt das bereits mehrfach erwähnte Abflussprinzip, auch Vorauszahlungen sind möglich. Beim „Anlagevermögen“ bzw. geringwertigen Wirtschaftsgütern scheidet die Finanz ohne besondere Nachweise einen Privatanteil von 40 % aus.
Beispiel für Werbungskosten sind:

  • das Pendlerpauschale und der Pendlereuro
  • Ausgaben im Zusammenhang von Bewerbungen
  • Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitsmaterialien, Telefon- und Internetspesen
  • Fortbildung und Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge
  • u.U. Ausbildungs- oder Umschulungskosten
  • Ausgaben betreffend Homeoffice

Erhaltene Kostenersätze sind hievon jeweils in Abzug zu bringen.

Die Frist zur Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 (auch möglich wenn bereits eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt ist!) endet am 31. Dezember 2025.

Weitere Goodies für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber):

  • Optimale Ausnützung des Jahressechstels, insbesondere bei schwankenden Bezügen
  • Steuerfreie Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,-- p.a.
  • Für Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen steht pro Mitarbeiter und Jahr ein Freibetrag von € 3.000,-- zu. Seit Jänner 2024 ist auch die „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ von bis zu 10 % der Gesellschaftsanteile möglich. Hierfür gibt es umfangreiche Sonderregelungen.
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie; hierüber haben wir bereits in einem „Rat & Tat-Newsletter“ berichtet. Die Mitarbeiterprämie wurde jedoch auf EUR 1.000,00 reduziert und ist – da nur noch steuerfrei - wesentlich weniger attraktiv als in den Vorjahren.
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,-- p.a. steuerfrei, für
    (Weihnachts-)Geschenke steht ein jährlicher Freibetrag von € 186,-- zu, ebenso für Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums.
  • Steuerfreies Job- bzw. Klimaticket; auch darüber haben wir schon berichtet.
  • Steuerfreier Zuschuss für die Kinderbetreuung (bis zu € 2.000,-- p.a. pro Kind bis zum 14. Lebensjahr; diesbezüglich sind aber bestimmte Regeln einzuhalten!)


  • 5. Sozialversicherungsrechtliche Werte 2026

    Nachstehende Werte sind noch unverbindlich, die Kundmachung ist noch nicht erfolgt.
    Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 bleibt unverändert auf dem Niveau von 2025.

    GSVG:
    Unfallversicherungsbeitrag € 155,40 p.a.
    Mindestbeitragsgrundlage € 6.613,20 p.a.
    Höchstbeitragsgrundlage € 97.020,-- p.a.
    Versicherungsgrenze für Neue Selbständige € 6.613,20 p.a.

    Aktualisierungsfaktor: 1,181
    Aufwertungszahl: 1,073

    ASVG:
    Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 p.m.
    Höchstbeitragsgrundlage € 6.930,-- p.m. (= € 231,-- pro Tag)

Geringfügige Beschäftigung während Arbeitslosengeldbezug

Oktober 2025 / Ab 01.01.2026 ist es neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur in Ausnahmefällen möglich, einer geringfügigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze nachzugehen.

Fall 1: man ist am 01.01.2026 bereits arbeitslos und geringfügig beschäftigt
Trifft keine der u.a. Ausnahmen zu, muss die geringfügige Tätigkeit bis 31.01.2026 beendet sein, sonst bekommt man rückwirkend ab 01.01.2026 kein Arbeitslosengeld mehr.

  1. Ausnahme: die geringfügige Tätigkeit wurde bereits an mindestens 182 Tagen ausgeübt, bevor man arbeitslos wurde, d.h., es muss mindestens 182 Tage durchgehend eine vollversicherte Tätigkeit ausgeübt worden sein und daneben die geringfügige Tätigkeit bestanden haben.
  2. Ausnahme: vor dem 01.01.2026 hat man lückenlos 365 Tage Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen, dann darf die geringfügige Tätigkeit noch bis 01.07. 2026 ausgeübt werden.
  3. Ausnahme: vor dem 01.01.2026 hat man lückenlos 365 Tage Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen, ist 50 Jahre oder älter und/oder zu mindestens zu 50% behindert, dann darf die geringfügige Tätigkeit unbegrenzt weitergeführt werden.
  4. Ausnahme: vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit war man dauerhaft krank und hat mehr als 364 Tage durchgehend Krankengeld/Rehageld/Umschulungsgeld bezogen, dann darf die geringfügige Tätigkeit noch bis 01.07. 2026 ausgeübt werden.


Fall 2: man wird nach dem 01.01.2026 arbeitslos

2a) und es liegt bereits eine geringfügige Beschäftigung vor dann siehe Ausnahme 1 von oben – wenn die geringfügige Tätigkeit bereits an mindestens 182 Tagen ausgeübt hat, bevor man arbeitslos wurde (d.h., es muss mindestens 182 Tage durchgehend eine vollversicherte Tätigkeit ausgeübt worden sein und daneben die geringfügige Tätigkeit bestanden haben), dann darf man diese weiterführen, ohne das Arbeitslosengeld zu verlieren; wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss das geringfügige Dienstverhältnis sofort beendet werden, sonst besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2b) man möchte eine geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld neu beginnen
Das ist begrenzt für 26 Wochen möglich, wenn man direkt vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bezogen hat oder länger als 52 Wochen krank war.
Unbegrenzt ist eine geringfügige Tätigkeit möglich, wenn man vor Beginn mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bezogen hat UND 50 Jahre oder älter ist und/oder eine Behinderung von mindestens 50 % hat.

Erinnerung: Anmeldung von DienstnehmerInnen muss unbedingt vor Arbeitsbeginn erfolgen

Oktober 2025 / Wir wollen Sie nochmals daran erinnern, dass es unbedingt notwendig ist, dass DienstnehmerInnen VOR Arbeitsbeginn angemeldet sind!

In der letzten Zeit überprüft die Krankenkasse im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen die genaue Uhrzeit der Anmeldung und vergleicht diese mit dem Arbeitsbeginn laut Arbeitsaufzeichnungen (auch diese müssen unbedingt vorhanden sein!) – auch bei kleinen Stundendifferenzen wird ausnahmslos gestraft. Diese Strafen können bis zu 1.000€ von der ÖGK und zusätzlich einer Verwaltungsstrafe von der Bezirksverwaltungsbehörde ab 730€ pro DienstnehmerIn ausmachen. Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang, dass wir eine zeitgerechte Anmeldung nur garantieren können, wenn wir die vollständigen Unterlagen für eine Anmeldung 48 Stunden vor Arbeitsbeginn vorliegen haben.

Investitionsfreibetrag ab 01.11.2025 deutlich erhöht – Planen Sie jetzt Investitionen!

Oktober 2025 / Der Nationalrat hat am 15. Oktober 2025 eine vorübergehende Erhöhung des Investitionsfreibetrags beschlossen: Für Investitionen ab November 2025 bis inkl. Dezember 2026 können Unternehmen nun 20 % statt bisher 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich als Betriebsausgabe geltend machen.

Noch besser für ökologische Investitionen: Hier steigt der Freibetrag sogar von 15 % auf 22 %.
Was bedeutet das konkret für Sie?

  • Die allgemeinen Voraussetzungen bleiben unverändert.
  • Die gesetzliche Obergrenze von 1 Mio. € pro Jahr bleibt bestehen – für die meisten KMU ist diese jedoch nicht relevant.
  • Auch bereits begonnene Investitionen können anteilig berücksichtigt werden.
  • Für Investitionen im November und Dezember 2025 gibt es eine flexible Zuordnungsmöglichkeit zur besseren Nutzung des Freibetrags.


Unser Tipp: Nutzen Sie die erhöhte steuerliche Begünstigung gezielt für geplante Investitionen – insbesondere bei klimafreundlichen Projekten lohnt sich eine genaue Prüfung.

Bei Fragen zur optimalen Nutzung des Investitionsfreibetrags oder zur Investitionsplanung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Neue Trinkgeldregelung

Oktober 2025 / Ab 01.01.2026 gilt bundesweit eine einheitliche Regelung für die abgabenrechtliche Behandlung von Trinkgeld.

Trinkgeld bleibt weiterhin lohnsteuerfrei, ist allerdings in der Sozialversicherung beitragspflichtig, dafür werden bundesweit einheitliche Pauschalen eingeführt.
Für das Hotel- und Gastgewerbe wurden folgende Pauschalwerte festgelegt:
Mitarbeiter mit Inkasso


202665,00 pro Monat
202785,00 pro Monat
2028100,00 pro Monat

Mitarbeiter ohne Inkasso

202645,00 pro Monat
202745,00 pro Monat
202850,00 pro Monat


Liegen die tatsächlichen Trinkgelder nachweislich unter diesen Werten, können die niedrigeren Werte verwendet werden. Liegt das tatsächliche Trinkgeld über der Pauschale, ist es abgabenfrei.
Diese Regelung ist zu begrüßen, da es damit ab 2026 nicht mehr zu Unklarheiten bezüglich der Behandlung von Trinkgeldern bei Lohnabgabenprüfungen und damit zu Abgabennachforderungen kommen kann.

Änderungen FinanzOnline Login ab 01. Oktober 2025

September 2025 / Um das Sicherheitsniveau für Ihren Zugang zu FinanzOnline zu erhöhen, erfolgt der Login künftig mittels 2-Faktor-Authentifizierung (2FA).

 Die 2FA basiert auf dem Prinzip von „Wissen“ und „Besitz“: Neben Ihren Zugangsdaten, die Sie wie gewohnt eingeben („Wissen“), müssen Sie einen zusätzlichen Bestätigungscode eingeben, der über ein Gerät generiert wird, das Sie besitzen, beispielsweise Ihr Smartphone („Besitz“).

Wie komme ich zu meinem 2. Faktor?
Am einfachsten funktioniert das mit der ID Austria. Wenn Sie daher bereits eine ID Austria besitzen, steigen Sie damit in Zukunft auch in FinanzOnline ein.

Haben Sie noch keine ID Austria? Dann holen Sie sich jetzt die ID Austria einfach bei einer der vielen Registrierungsbehörden (z.B. Gemeindeämter, Passämter, Magistratischen Bezirksämtern bzw. Bezirkshauptmannschaften, Landespolizeidirektionen) oder vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem Finanzamt.

Wir würden Ihnen empfehlen, unbedingt eine ID Austria zu lösen, denn damit vereinfachen sich diverse Amtswege massiv bzw. sind vor allem in Zukunft einige notwendige Portale wie SVS, www.usp.gv.at etc. nicht anders nutzbar.

Wenn Sie die ID Austria nicht nutzen können, müssen Sie die FinanzOnline 2-Faktor-Authentifizierung auf einem Gerät (z.B. Smartphone, Tablet) einrichten.

Wie richte ich den 2. Faktor ohne ID Austria ein?
Melden Sie sich auf finanzonline.bmf.gv.at  mit Ihren Zugangsdaten wie gewohnt an und halten Sie Ihr Smartphone oder Tablet mit einer Authenticator-App bereit, wie beispielsweise Google Authenticator, Microsoft Authenticator, Passwörter (nur Apple) oder WinAuth (nur Windows). Sie können aber auch jede andere Authenticator-App verwenden, die den „TOTP-Standard“ (Time-based One-Time Password) unterstützt.

Nähere Informationen und eine Videoanleitung finden Sie unter www.bmf.gv.at/public/informationen/2fa

Wichtig: Elektronische Zustellung über FinanzOnline 

Ab Anfang September werden übrigens Schriftstücke der Finanzbehörde an Unternehmer nur mehr elektronisch über FinanzOnline zugestellt. Es ist daher BESONDERS wichtig, dass Sie Ihr elektronisches Postfach, das Sie bei Ihrer Anmeldung bei FinanzOnline angegeben haben, regelmäßig, zumindest alle 14 Tage kontrollieren, es kann sonst passieren, dass ein Bescheid rechtskräftig wird, der möglicherweise nicht stimmt! Prüfen und aktualisieren Sie daher Ihre E-Mail-Adresse in FinanzOnline und aktivieren Sie die E-Mail-Benachrichtigung.

Voraussichtliche sozialversicherungsrechtliche Werte 2026

September 2025 / Im Jahr 2026 bleibt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze unverändert bei 551,10 Euro. Die Höchstbeitragsgrundlage für Nichtselbständige mit 14 Gehaltszahlungen pro Jahr beträgt künftig 6.930,00 Euro pro Monat bzw. 231,00 Euro pro Tag.


Für Selbständige liegt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bei 8.085,00 Euro.

Warnung: Gefälschte E-Mails im Namen des Finanzamts zu angeblichen Betriebsprüfungen

September 2025 / Aktuell kursieren gefälschte E-Mails, die angeblich vom Finanzamt stammen und eine Betriebsprüfung ankündigen. Diese Nachrichten sind nicht vom Finanzamt. Bereits am Absender lässt sich erkennen, dass es sich um Betrugsversuche handelt.

Anders als bei klassischen „Phishing“-Versuchen enthalten diese Mails keinen klickbaren Link, sondern einen Anhang mit Schadsoftware (z. B. Trojaner).

Wichtig:
Öffnen Sie den Anhang keinesfalls und bleiben Sie wachsam. Prüfen Sie stets die Absenderadresse und behandeln Sie unerwartete E-Mails mit besonderer Vorsicht.
Weitere Informationen und Tipps finden Sie auf www.watchlist-internet.at sowie in der offiziellen Warnung des BMF.

Steuerliche Änderungen vor der Parlamentssommerpause

Juli 2025 / Der Nationalrat hat vor der Sommerpause noch einige Änderungen beschlossen, über die steuerlich relevanten wollen wir Sie in diesem Artikel informieren:


Mitarbeiterprämie NEU
Die positive Nachricht – es gibt 2025 wieder die Möglichkeit, eine Mitarbeiterprämie auszuschütten – die negative Nachricht, diese ist zwar bis 1.000€ lohnsteuerfrei, unterliegt aber der Sozialversicherung und kostet auch die sonstigen Lohnabgaben (DB etc.). Eine Bestimmung im Kollektivvertrag ist nicht notwendig, wenn die Prämie aber nicht allen Dienstnehmern/nicht im selben Ausmaß gewährt wird, ist eine sachliche Begründung notwendig. Ist ein Mitarbeiter in mehreren Betrieben beschäftigt, kann er auch nur 1.000€ p.a. insgesamt lohnsteuerfrei beziehen. Achtung, die genaue Abrechnung im Rahmen der Sozialversicherung ist unterschiedlich, je nachdem, wie die Prämie gewährt wird.

Pendlereuro
Der Pendlereuro wird von 2€ auf 6€ pro km erhöht
Kilometergeld für Motorräder/Fahrräder
Das am 01.01.25 auf 0,50/km erhöhte Kilometergeld für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder wird ab 01.07.25 auf 0,25 gesenkt

Normverbrauchsabgabe
KFZ zur Güterbeförderung bis 3.500kg zulässige Gesamtmasse sind ab 01.07.25 von der NOVA befreit, darunter fallen KFZ zur Güterbeförderung mit maximal 3 Sitzen, Kastenwagen und Pritschen.

Erhöhung der Umsatzgrenzen für die Basispauschalierung ab 2025
Es wurden sowohl die Umsatzgrenzen ab 2025 auf 320.000, ab 2026 auf 420.000 (jeweils Vorjahresumsatz), als auch die Höhe der pauschalen Betriebskostensätze (für manche Bereiche) erhöht, die erhöhten Umsatzgrenzen gelten auch im Bereich der Umsatzsteuer für die Vorsteuerpauschale von 1,8%. Der Prozentsatz von 6% an pauschalen Betriebskosten für bestimmte Arten von Einkünften bleibt leider gleich.

Änderungen in Zusammenhang mit Grundstückstransaktionen
In Zukunft kann bei einem Verkauf eines Grundstücks, das umgewidmet wurde, ein Umwidmungszuschlag von 30% bei Berechnung der Immobilienertragsteuer verrechnet werden; dieser Zuschlag ist an Bedingungen gebunden, bitte im Falle eines Verkaufs mit uns reden. Außerdem kommt es zu Änderungen der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Kapital- oder Personengesellschaft, die Grundstücke besitzt. Grunderwerbssteuer fällt in Zukunft schon an, sobald 75% der Anteile wechseln (bisher 95%)
Daneben wird es ab 01.01.2026 Änderungen bei der Altersteilzeit und die neue Teilpension geben.

Steuertipps zum Jahresende

November 2024

1. Steuertipps zum Jahresende
Nicht zuletzt wegen der inflationsbedingten Anpassung der Grenzbeträge im Einkommensteuertarif wird es sich sehr oft als günstig erweisen, Gewinne – natürlich im Rahmen der regulären Möglichkeiten – in das nächste Jahr zu verschieben. Hier der Einkommensteuertarif 2025:

Einkommen bis€ 13.308,--Steuersatz0 %
Einkommen bis€ 21.617,--Steuersatz20 %
Einkommen bis€ 35.836,--Steuersatz30 %
Einkommen bis€ 69.166,--Steuersatz40 %
Einkommen bis€ 103.072,--Steuersatz48 %
Einkommen bis€ 1,000.000,--Steuersatz50 %
Einkommen ab€ 1,000.000,--Steuersatz55 %



Darüber hinaus sind mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 zahlreiche Absetz-, Pauschal- und Grenzbeträge angepasst worden – siehe diesbezüglich unseren letzten „Rat & Tat – Newsletter“.
Natürlich kann und soll dieser Newsletter keine persönliche Beratung ersetzen, zumal ja immer der Einzelfall betraten werden muss.

2. Für alle Steuerpflichtigen
Vorerst gilt es natürlich die persönlichen Daten und damit zusammenhängend die zustehenden Absetzbeträge sowie die bereits an das Finanzamt übermittelten Daten zu überprüfen.

Bei den Sonderausgaben ist das Abflussprinzip zu beachten d.h. sie sollten heuer noch (voraus)bezahlt werden. Kirchenbeiträge und Spenden (max. 10 % des aktuellen Jahreseinkommens) sowie Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten bzw. freiwillige Weiterversicherungsbeiträge (beide ohne Betragsbegrenzung) werden nur auf Basis der dem Finanzamt übermittelten Daten berücksichtigt. Darüber hinaus kommen noch folgende Sonderausgaben in Betracht:

  • bestimmte Renten
  • Steuerberatungshonorare (soweit nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt)
  • das Öko-Sonderausgabenpauschale (spezielle Regelungen)

Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip, also heuer noch bezahlen! Hiebei handelt es sich um „unangenehme, ungewollte“ Ausgaben. Insbesondere bei Krankheitskosten agiert die Finanz mittlerweile sehr streng (medizinische Notwendigkeit). Meist ist von den letztlich anerkannten Kosten noch ein Selbstbehalt (abhängig vom Einkommen und Familienstand, max. 12 %) abzuziehen. Ein solcher entfällt bei

  • Vorliegen einer Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 %),
  • der Beseitigung von Katastrophenschäden (heuer wohl oft ein Thema),
  • den Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.

Gerade hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen ist eine rechtzeitige, persönliche Beratung (besorgen bzw. bereithalten notwendiger Unterlagen) dringend zu empfehlen!
Spekulationsverluste/Sonstiges
Verluste aus der Veräußerung von Neuvermögen (dazu zählen auch nach dem 21. März 2021 erworbene Kryptowährungen) können nicht nur mit diesbezüglichen Gewinnen, sondern auch mit Dividenden (GmbH-Gewinnausschüttungen!) und Anleihenzinsen (nicht aber Sparbuchzinsen!) ausgeglichen werden. Haben Sie bei mehreren Banken Depots oder ein Gemeinschaftsdepot werden entsprechende Bescheinigungen seitens der depotführenden Stelle benötigt.
Verluste aus anderen Spekulationsgeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen ausgeglichen werden.
Hinsichtlich aller anderen steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. nicht endbesteuerte Kapitalerträge, bestimmte Rentenzahlungen, Funktionsgebühren, etc.) sind natürlich entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren.

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten alle ein Grundstück betreffende Belege (Kaufvertrag, Anschaffungsnebenkosten, Investitionen, größere Instandhaltungen) aufbewahrt werden!

3. Für Unternehmer (und Vermieter)
a) Bezüglich Investitionen
stehen wieder verschiedene, teilweise ergänzende, teilweise einander ausschließende Begünstigungen zu, wobei zusätzlich einige Besonderheiten zu beachten sind.

Vorerst seien

  • die Halbjahresregel (für nach dem 30. Juni in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter steht heuer nur noch die halbe Jahresabschreibung zu)
  • die geringwertigen Wirtschaftsgüter (bis € 1.000,-- sofort abschreibbar) und
  • die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven
    in Erinnerung gerufen.

Bei der degressiven Abschreibung wird mit einem unveränderlichen Prozentsatz (max. 30 %) vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig. Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird diese Variante tendenziell zu empfehlen sein, weil bei einem 30 %igen Abschreibungssatz nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abgeschrieben sind.

Nicht zulässig ist die degressive Abschreibung bei

  • Wirtschaftsgütern, für die besondere Abschreibungsregeln vorgesehen sind,
  • Kraftfahrzeugen (ausgenommen solche mit ausschließlichem E-Antrieb),
  • unkörperlichen Wirtschaftsgütern (ausgenommen solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
  • gebrauchten Wirtschaftsgütern und
  • Anlagen betreffend fossile Energieträger (Förderung, Transport, Speicherung, Nutzung).


Bei angeschafften / hergestellten Gebäuden kann eine beschleunigte AfA angesetzt werden:
im ersten Jahr das Dreifache (also 7,5 % bzw. 4,5 %), im zweiten Jahr das Doppelte der sonst vorgesehenen Abschreibung. Die Halbjahresregel ist diesfalls nicht anzuwenden. Der begünstigte AfA-Satz von 2 % für vor 1915 erbaute Miethäuser kann nicht mit der beschleunigten AfA kombiniert werden.

Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ ist die beschleunigte AfA auf Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen, befristet (Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027) erweitert worden.

Eine weitere neue Begünstigung betrifft klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen an Gebäuden. Diese können - statt auf die Restnutzungsdauer verteilt - ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Ebenfalls neu ist der „Öko-Zuschlag für Wohngebäude“: Ähnlich dem Öko-Sonderausgabenpauschale können für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems oder thermisch-energetische Sanierungen zusätzlich 15 % der Aufwendungen bzw. Werbungskosten in den Jahren 2024 und 2025 geltend gemacht werden. Eine Kombination mit dem Investitionsfreibetrag ist nicht möglich. Im außerbetrieblichen Bereich ist auch ein verteilter Ansatz möglich.

Seit 1. Juli 2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert, somit ohne Aufdeckung allfälliger stiller Reserven.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer „zusätzlichen“ Abschreibung von 10 % (bei klima-freundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten (max. 1 Mio. pro Jahr) und ist direkt in der Steuererklärung geltend zu machen. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb (bzw. Betriebsstätte) zuzuordnen sein.
Ausgenommen sind jene Wirtschaftsgüter, für die auch die degressive Abschreibung nicht zulässig ist. Außerdem kann er nicht mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kombiniert werden.

Beim Gewinnfreibetrag (nur für natürliche Personen!) sind die Stufen um jeweils € 3.000,-- erhöht worden:

Gewinn in €%satzGFBkumuliert
bis 33.000,-154.950,-4.950,-
33.001,- bis 178.000,-1318.850,-23.800,-
178.001,- bis 353.000,-712.250,-36.050,-
353.001,- bis 583.000,-4,510.350,-46.400,-

Er ist ebenfalls in der Steuererklärung außerbücherlich geltend zu machen. Begünstigte Investitionen sind ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer mindestens 4jährigen Nutzungsdauer, aber auch bestimmte Wertpapiere (jederzeit verpfändbar!). Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter; nicht kombinierbar ist er mit dem Investitionsfreibetrag, dem Öko-Zuschlag für Wohngebäude (s. oben) und den meisten
Pauschalierungen. Im Falle der Nichteinhaltung der 4jährigen Behaltefrist ist er nachzuversteuern (Ausnahmen). Der Grundfreibetrag (max. € 4.950,--) steht automatisch zu.

Es empfiehlt sich daher (in vielen Fällen) den heurigen Gewinn hochzurechnen um entsprechende Dispositionen treffen zu können!

Insbesondere bei selbständigen Nebeneinkünften oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen sich die Ausgaben meist in Grenzen halten, kann dies durchaus eine lukrative Alternative darstellen.

b) Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben

Insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben oder Verschieben von Einnahmen ihren laufenden Gewinn steuern. Zu beachten ist aber u.a. die 15-Tage-Regel betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben.

Exkurs: Dies kann auch der Rettungsanker für Kleinunternehmer sein, die an der diesbezüglichen Umsatzgrenze „kratzen“ und so Gefahr laufen, ihre Umsätze nachversteuern oder Rechnungen berichtigen zu müssen! Ab dem Jahr 2025 beträgt die Kleinunternehmergrenze € 55.000,-- (brutto)!

Um höhere Sozialversicherungsbeiträge bereits in 2024 ausgabenwirksam berücksichtigen zu können, weil z.B. eine SV-Nachzahlung zu erwarten ist, kann noch bis Jahresende eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen und bezahlen.

Aber auch Bilanzierer haben gewisse Wahlrechte und Spielräume, insbesondere im Bereich der Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse bzw. noch nicht abrechenbaren Leistungen und der Rückstellungen. Auch pauschale Forderungswertberichtigungen sind wieder zulässig.

c) Pauschalierungen

Neben den schon länger bestehenden Branchenpauschalierungen (z.B. Handelsvertreter, Gastwirte, …) ist noch auf die unveränderte Basispauschalierung hinzuweisen. Bei der Kleinunternehmerpauschalierung (umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung muss anwendbar sein!) sind die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bei Dienstleistungen 20 %) der Einnahmen anzusetzen. Zusätzlich können (nur) noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Ausgaben für beruflich genutzte Netzkarten sowie der Grundfreibetrag abgesetzt werden. Nicht anwendbar ist diese Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände.


d) Sonstiges

An die erforderliche Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sei erinnert.

Im Falle der Bildung oder Erweiterung einer Unternehmergruppe muss der Gruppenantrag vor dem Bilanzstichtag unterfertigt und eingereicht werden.

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer – insoweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht – nicht ausgleichsfähig, sondern nur für künftige Gewinne oder Einlagen aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig. ACHTUNG: Ein Tätigwerden bewirkt in aller Regel Sozialversicherungspflicht!

Weiters sei an die Forschungsprämie erinnert. Diesbezüglich sind sicher Vorarbeiten nötig! Ebenso sei an das Arbeitsplatzpauschale sowie an das „Netzkartenpauschale“ erinnert.

Für die Phase 2 (2023) des Energiekostenzuschusses für Non-Profit-Organisationen ist das Antragsfenster seit dem 1. Juli bis 31. Dezember 2024 geöffnet.

Zusätzlich zur 10 % -Grenze sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (national und international) betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung ist eine entsprechende Werbewirkung (z.B. Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten).

Schließlich sei noch auf das Ende der 7jährigen Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2017 hingewiesen. Aber ACHTUNG: Es gibt zahlreiche Sonderbestimmungen, die eine längere Aufbewahrung fordern (z. B. anhängige Verfahren, Grundstücke, Kurzarbeit, Investitionsprämie, Energiekostenzuschüsse, COFAG–Förderungen)!

4. Für Arbeitnehmer (und -geber)

Auch bei den Werbungskosten gilt das bereits mehrfach erwähnte Abflussprinzip, auch Vorauszahlungen sind möglich. Beim „Anlagevermögen“ bzw. geringwertigen Wirtschaftsgütern scheidet die Finanz ohne besondere Nachweise einen Privatanteil von 40 % aus.
Beispiel für Werbungskosten sind:

  • das Pendlerpauschale und der Pendlereuro
  • Ausgaben im Zusammenhang von Bewerbungen
  • Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitsmaterialien, Telefon- und Internetspesen
  • Fortbildung und Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge
  • u.U. Ausbildungs- oder Umschulungskosten
  • Ausgaben betreffend Homeoffice

Erhaltene Kostenersätze sind hievon jeweils in Abzug zu bringen.

Die Frist zur Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 (auch möglich wenn bereits eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt ist!) endet am 31. Dezember 2024.



Weitere Goodies für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber):

  • Optimale Ausnützung des Jahressechstels, insbesondere bei schwankenden Bezügen
  • Steuerfreie Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,-- p.a.
  • Für Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen steht pro Mitarbeiter und Jahr ein Freibetrag von € 3.000,-- zu. Seit Jänner 2024 ist auch die „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ von bis zu 10 % der Gesellschaftsanteile möglich. Hierfür gibt es umfangreiche Sonderregelungen.
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie; hierüber haben wir bereits in einem „Rat & Tat-Newsletter“ berichtet.
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,-- p.a. steuerfrei, für (Weihnachts-)Geschenke steht ein jährlicher Freibetrag von € 186,-- zu, ebenso für Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums.
  • Steuerfreies Job- bzw. Klimaticket; auch darüber haben wir schon berichtet.
  • Neu: Steuerfreier Zuschuss für die Kinderbetreuung (bis zu € 2.000,-- p.a. pro Kind bis zum 14. Lebensjahr; diesbezüglich sind aber bestimmte Regeln einzuhalten!)



5. Sozialversicherungsrechtliche Werte 2025

Nachstehende Werte sind noch unverbindlich, die Kundmachung ist noch nicht erfolgt.

GSVG:
Unfallversicherungsbeitrag € 144,84 p.a.
Mindestbeitragsgrundlage € 6.613,20 p.a.
Höchstbeitragsgrundlage € 90.300,-- p.a.
Versicherungsgrenze für Neue Selbständige € 6.613,20 p.a.

Aktualisierungsfaktor: 1,134
Aufwertungszahl: 1,063

ASVG:
Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 p.m.
Höchstbeitragsgrundlage€ 6.450,-- p.m. (= € 215,-- pro Tag)

Registrierkassenjahresbeleg

November 2024 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder, wenn es die Registrierkasse unterstützt, automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).
Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

Mitarbeiterprämie

Oktober 2024 / Da sich das Jahr 2024 dem Ende zuneigt, ist es für jeden Unternehmer wichtig sich mit möglichen, steueroptimierenden Maßnahmen zu beschäftigen. Eine dieser Möglichkeiten wäre die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie.

Die mit 1. Jänner 2024 eingeführte Mitarbeiterprämie tritt an die Stelle der Teuerungsprämien für die Jahre 2022 und 2023. Damit sind Zulagen und Bonuszahlungen für MitarbeiterInnen -bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr und ArbeitnehmerInnen steuer- und beitragsfrei. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss jedoch die Gewährung der Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung die auf Grundlage einer ausdrücklichen, kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen worden ist) erfolgen. Kann eine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat gebildet ist, nicht abgeschlossen werden, so kann die Zahlung auch auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgenommen werden, wenn es eine ausdrückliche, kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt, oder eine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite fehlt. Ob es für Sie eine lohngestaltende Vorschrift gibt, teilen wir Ihnen gerne mit. Rufen Sie uns dazu bitte gerne an!
Zu beachten ist, dass die Prämie nicht wahllos einzelnen Mitarbeitern gewährt werden darf, sondern einige Differenzierungsbestimmungen einzuhalten sind. So ist z.B. die Festlegung einer unterschiedlichen Höhe der Prämien anhand individueller Gesichtspunkte (z.B. Belohnung von bestimmen Leistungen) nicht erlaubt. Wir beraten Sie auch in diesem Fall sehr gerne!
Wie in den Vorjahren muss es sich auf jeden Fall um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher so nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen jedoch keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden.

Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Wird der Betrag in Höhe von EUR 3.000,00 dennoch überschritten, unterliegt nur der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.

Wichtig: Die Mitarbeiterprämie kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß ausbezahlt werden.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – gute Nachrichten für Steuerzahler!

Oktober 2024 / Im Rahmen der jährlichen Inflationsanpassung wurden bereits 2/3 der zusätzlichen Mittel vergeben, für 1/3 kann die Regierung jeweils einzeln bestimmen, was damit getan werden soll.

Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:

  1. Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.
  2. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.
  3. Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.
  4. Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.
  5. Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.
  6. Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).
  7. Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.
  8. Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.
  9. Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.
  10. Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.
  11. Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.

Wichtige Informationen zu Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer

September 2024 / Wenn die festgesetzten Vorauszahlungen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen — etwa aufgrund des aktuellen Geschäftsgangs oder der neuesten Saldenliste — können Sie diese durch einen begründeten Antrag anpassen lassen.

Bitte beachten Sie:
Ein solcher Antrag muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres eingereicht werden, da keine Verlängerungsmöglichkeiten bestehen.
Eine Ausnahme besteht für vom Hochwasser betroffene Unternehmen, diese haben bis 31. Oktober Zeit.
Durch die Anpassung können Sie Ihre Liquidität verbessern, indem Sie möglicherweise eine Steuergutschrift erhalten oder die vierte Vorauszahlung verringern oder ganz vermeiden können.

Für eine detaillierte Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wichtige Informationen zum Gewinnfreibetrag (GFB) und Investitionsfreibetrag (IFB) 2024

September 2024

1. Gewinnfreibetrag nicht vergessen!
Als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter mit betrieblichen Einkünften haben Sie die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) auszuschöpfen. Wenn Sie diesen noch nicht durch Investitionen in Ihrem Betrieb genutzt haben, können Sie alternativ bestimmte Wertpapiere anschaffen. Beachten Sie dabei, dass die Bank Zeit für die Abwicklung benötigt, also planen Sie entsprechend im Voraus.
Ein Gewinnfreibetrag von 15% steht für die ersten 33.000 EUR Gewinn zu, ohne dass eine Investition erforderlich ist.
Für eine Bemessungsgrundlage zwischen 33.000 EUR und 178.000 EUR beträgt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag 13%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, gilt für die nächsten 175.000 EUR ein Freibetrag von 7% und für die darauf folgenden 230.000 EUR ein Freibetrag von 4,5%. Ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 EUR entfällt der Gewinnfreibetrag. Insgesamt ergibt sich durch die Staffelung ein maximaler Freibetrag von 46.400 EUR.

Denken Sie an die vierjährige Behaltefrist!

2. Investitionsfreibetrag (IFB)
Seit 2023 gibt es wieder den Investitionsfreibetrag (IFB), der weitere steuerliche Vorteile bietet.
Zusätzlich zur Abschreibung können Sie den Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend machen. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt der IFB sogar 15%.
Der IFB ist unter anderem nicht möglich für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten GFB genutzt werden. Ebenso ausgeschlossen sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude und Firmenwerte. PKWs sind ebenfalls nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um Elektro-PKWs. Unkörperliche Wirtschaftsgüter sind nur dann förderfähig, wenn sie den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.

Profitieren Sie von diesen steuerlichen Vorteilen und investieren Sie nachhaltig in die Zukunft Ihres Unternehmens!

Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen bei Katastrophenschäden der ÖGK

September 2024 / Für alle in Not geratenen Betriebe werden von der ÖGK unbürokratische Soforthilfen angeboten.
Die Soforthilfe umfasst Maßnahmen zu folgenden Themen:

  • Stundungen
  • Ratenvereinbarungen
  • Meldeverspätungen
  • Beitragsprüfungen

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn wir eine Unterstützung für Sie beantragen sollen.

Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen bei Katastrophenschäden der WKÖ

September 2024 / Auch der Fond der WKNÖ, der WKÖ und der SVS unterstützt vom Unwetter betroffene Betriebe. Die Wirtschaftskammer NÖ verdoppelt den Betrag der finanziellen Hilfe pro Schadensfall von maximal 20.000 auf 40.000 Euro.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Bezirksstelle.

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen 2024 des BMF

September 2024 / Aufgrund von Katastrophenschäden hat das BMF am 14.06.2024 und aktuell am 16.09.2024 auf bereits bestehende steuerliche Maßnahmen hingewiesen, die Betroffenen und Helfenden Erleichterungen bieten können.

Verlängerung von Fristen
Unmittelbar von einer Naturkatastrophe Betroffene können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (Umsatzsteuervoranmeldungen zählen auch dazu) stellen.

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
Es können Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden. Bei bereits bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen kann ein Antrag gestellt werden, dass das Finanzamt von einer vorzeitigen Beendigung absieht, wenn die Zahlung aufgrund einer unmittelbaren Betroffenheit nicht fristgerecht bezahlt werden konnte.

Von Katastrophenschäden Betroffene können bis 31.10. einen Antrag auf Anpassung der ESt-/KöSt-Vorauszahlung stellen.

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilliger Zuwendungen Dritter
Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit (z.B. eine Spende an einen betroffenen Haushalt, ein zinsloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer).

Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen.

Freiwilligenpauschale
Für Personen, die ehrenamtlich für eine iSd BAO gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale iHv bis zu 50 Euro pro Tag (höchstens 3.000 Euro pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.

Spenden
Allgemein gibt es (ohne Zusammenhang mit einer Katastrophe) die Möglichkeit zu spenden. Ein Spender kann seine freigiebige Zuwendung dann als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet. Zu den begünstigten Zwecken zählen auch nationale und internationale Katastrophenfälle, insbes. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
Spendenbegünstigte Einrichtungen können auf der BMF-Website unter „Liste begünstigter Einrichtungen“ abgefragt werden, das sind z.B. Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.

Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Bei Privatpersonen sind nur Geldspenden (bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte), bei Unternehmen Geld- und Sachspenden (bis zu 10% des Gewinnes) begünstigt.

Werbewirksame Zuwendungen zur Katastrophenhilfe
Im Zusammenhang mit Katastrophen im In- und Ausland haben (nur) Unternehmen die Möglichkeit sowohl Geld als auch Sachwerte zu spenden und diese als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Unternehmerische Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sind sogar betraglich nicht begrenzt. Es ist auch gleichgültig, wer der Empfänger ist, das können z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer oder auch andere Familien oder Personen sein.

Voraussetzung für die Klassifikation als Betriebsausgabe ist die Werbewirksamkeit, daher liegt eigentlich keine Spende, sondern Werbung vor. Glücklicherweise werden an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt, dafür reicht die Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben, auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse, auf der Homepage, in Medien (Zeitung, TV, Rundfunk) etc.

Hochwasserbedingtes Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen
Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).

Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen. Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar, erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden.
Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insb. Katastrophenfonds) „Zuschüsse“ dafür bezahlt werden.

Der Beseitigung von Katastrophenschäden dienen Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katstrophenfolgen (z.B. Beseitigung von Wasserresten, Schlamm, Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung), Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter aber weiter nutzbarer Gegenstände (z.B. Ersatz Fußboden, Erneuerung Verputz, Ausmalen, Reparatur beschädigter PKW) und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

Von diesen Kosten können steuerlich abgesetzt werden: In vollem Umfang können Kosten abgesetzt werden, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen. Die Kosten für die Reparatur und Sanierung und die Ersatzbeschaffung von Gegenständen können nur in dem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind beispielsweise Sanierungskosten an einem Schwimmbad, Sportgeräte, „Luxusgüter“.

Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden.
Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.


Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungskosten können im tatsächlich bezahlten Ausmaß lt. Rechnungsnachweis abgesetzt werden. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind ebenfalls grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“, bezogen auf einen durchschnittlichen Standard, absetzbar.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKW stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist von Anschaffungskosten in Höhe von maximal 40.000 Euro auszugehen.

Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie z.B. Wohnbauförderungsbeträge), Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (z.B. Erlöse aus dem Verkauf einer Hausruine oder PKW-Wracks).

Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen – samt Zinsen – als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.




Weitere nützliche Links beim Amt der NÖ Landesregierung (Private):
- Katastrophenhilfe
- Entgeltfortzahlung nach einem Großschadensereignis / Bergrettungseinsatz


Kontaktieren Sie uns bitte, wenn wir eine Unterstützung für Sie beantragen sollen.

Änderungen bei Dienstzetteln und Dienstverträgen

April 2024 / Aufgrund einer EU-Richtlinie aus 2019, die Ende März 2024 in Österreich umgesetzt wurde, kommt es zu einer Erweiterung der Mindestinhalte bei der Ausstellung von Dienstzetteln und schriftlichen Dienstverträgen.

Bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen sind folgende zusätzliche Angaben am Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • Sitz des Unternehmens,
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
  • Art der Auszahlung des Entgelts,
  • ggf. Vergütung von Überstunden,
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.


Zum Teil ist es ausreichend, wenn auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen verwiesen wird.

Dienstverträge, die vor dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden, müssen nicht angepasst werden.

Dienstzettel bzw. Dienstverträge müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweisen Beschäftigten.

Bitte beachten Sie, dass das Nichtausstellen von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen neuerdings zu Verwaltungsstrafen bis zu € 436,-, bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmern bzw. im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,-, führen kann.

Aus-, Fort- und Weiterbildung von Dienstnehmern

April 2024 / Aus-, Fort- und Weiterbildungen von Arbeitnehmern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Kollektivvertrag Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit sind, müssen als Arbeitszeit behandelt werden und der Arbeitgeber ist zur Tragung der Kosten (z.B. Kursgebühren) verpflichtet.

Recht auf Mehrfachbeschäftigung für Dienstnehmer

April 2024 / Es galt grundsätzlich schon bisher, nun wurde es aber gesetzlich festgeschrieben, dass Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zur Aufnahme anderer Dienstverhältnisse haben. Der Arbeitgeber darf eine andere Beschäftigung aber im Einzelfall dann untersagen, wenn diese

  • der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist (z.B. bei Konkurrenzierung, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitspflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen) oder
  • mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (vor allem bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).

Die neue Gebührenbefreiung für den Kauf von Liegenschaften

April 2024 / Der Nationalrat hat im März 2024 eine Befreiung von Gebühren für den Kauf von Liegenschaften beschlossen, die den Eigentumserwerb billiger machen soll.

Es fällt damit in den genannten Fällen die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1% und die Gebühr für die Eintragung von Pfandrechten in Höhe von 1,2% weg. Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten, damit man die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen kann:

  1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde
  2. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein (die Befreiung ist auf 2 Jahre befristet)
  3. das Gebäude oder das Bauwerk müssen der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen, es muss an dieser Adresse nachweislich der Hauptwohnsitz begründet werden
  4. im Falle eines Pfandrechts muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder zu mehr als 90 % zum Erwerb, der Errichtung oder der Sanierung dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) dienen
  5. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe in Anspruch genommen


Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Befreiung wirkt, sie gilt auch nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500 000,--. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Einreichung des Nachweises des dringenden Wohnbedürfnisses entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt. Die Befreiung steht nur natürlichen Personen zu, da nur diese ein dringendes Wohnbedürfnis haben können.

Teuerungsprämie 2023

Jänner 2024 / Bis zum 15. Februar 2024 ist es noch möglich, eine Teuerungsprämie für 2023 steuerfrei auszubezahlen, wenn diese dem Kalenderjahr 2023 zugeordnet werden kann (z.B. aufgrund einer noch im Jahr 2023 getroffenen Vereinbarung). Eine Aufrollung der Teuerungsprämie in das Jahr 2023 ist zu empfehlen.

Mitarbeiterprämie 2024

Jänner 2024 / Die Nachfolgeregelung für die Teuerungsprämie für das Jahr 2024 ist die Mitarbeiterprämie, die Bedingungen für die abgabenfreie Auszahlung wurden aber erschwert.

Als Mitarbeiterprämie können bis zu € 3.000,- pro Arbeitnehmer abgabenfrei ausbezahlt werden, wobei die Befreiung für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt) gilt.

Grundsätzlich ist die abgabenfreie Auszahlung nur dann möglich, wenn sich im Kollektivvertrag eine entsprechende Regelung dazu findet.

Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, zwischen Arbeitgeber und allen Arbeitnehmern wird nur anerkannt, wenn es im Kollektivvertrag eine Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder in der betreffenden Branche auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft (der eine Regelung verhandeln könnte) existiert.

Das heißt: In Branchen, in denen es einen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband gibt (somit bei allen Betrieben, die Mitglied der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einer freiwilligen Interessensvereinigung sind), können abgabenfreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 ausschließlich durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.

Wenn also auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist, aber ein Kollektivvertrag fehlt oder der Kollektivvertrag Mitarbeiterprämien nicht regelt, ist eine abgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 nicht möglich.

Wie bei den Teuerungsprämien 2022 und 2023 muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde, wobei in 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien nicht schädlich sind.

Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung darf das steuerfreie Ausmaß der Mitarbeiterprämie den Jahresfreibetrag von € 3.000,- nicht überschreiten.

Senkung Mindestkörperschaftsteuer bei GmbHs ab 2024

Jänner 2024 / Im Zuge der Schaffung der Flexiblen Kapitalgesellschaft als neue Kapitalgesellschaftsform wurde für GmbHs und für Flexible Kapitalgesellschaften das Mindeststammkapital ab 01. Jänner 2024 von € 35.000,- auf € 10.000,- gesenkt. Dadurch reduziert sich ab 2024 die Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs und Flexible Kapitalgesellschaften auf € 500,- im Jahr (vorher betrug diese jährlich € 1.750,-).

Anhebung Kindermehrbetrag und „kleiner“ Familienbonus-Plus ab 2024

Jänner 2024 / Der Kindermehrbetrag, der eine wichtige Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen darstellt, wird mit 01. Jänner 2024 von € 550,- auf € 700,- (pro Kind pro Jahr) erhöht.
Der Familienbonus-Plus für volljährige Kinder steigt ab 01. Jänner 2024 von € 54,18 pro Monat auf € 58,34.
Für Kinder bis 18 Jahre bleibt der Familienbonus-Plus im Jahr 2024 unverändert bei € 166,68 pro Monat.

Registrierkassenjahresbeleg

Dezember 2023 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

ORF-Beitrag löst GIS-Gebühren ab. Was Unternehmer wissen müssen

Dezember 2023 / Mit der Abschaffung der GIS-Gebühren mit Ende 2023 wurde gleichzeitig mit 1. Jänner 2024 das neue ORF-Beitragsgesetz 2024 und damit ein ORF-Beitrag eingeführt. Damit sind ab Jänner 2024 auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet,

Mit der Abschaffung der GIS-Gebühren mit Ende 2023 wurde gleichzeitig mit 1. Jänner 2024 das neue ORF-Beitragsgesetz 2024 und damit ein ORF-Beitrag eingeführt. Damit sind ab Jänner 2024 auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, diesen zu bezahlen. Die Höhe des ORF-Beitrages richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne je Gemeinde welche im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer gewährt wurden. Der ORF-Beitrag beträgt monatlich mindestens EUR 15,30 (zuzüglich einer in manchen Bundesländern vorgeschriebenen Landesabgabe) und erhöht sich je nach Summe der Arbeitslöhne.

Dabei gilt folgende Staffel:

  • Bemessungsgrundlage bis 1,6 Mio. Euro: Ein ORF-Beitrag
  • Bemessungsgrundlage bis 3 Mio. Euro: Zwei ORF-Beiträge
  • Bemessungsgrundlage bis 10 Mio. Euro: Sieben ORF-Beiträge
  • Bemessungsgrundlage bis 50 Mio. Euro: Zehn ORF-Beiträge
  • Bemessungsgrundlage bis 90 Mio. Euro: Zwanzig ORF-Beiträge
  • Bemessungsgrundlage über 90 Mio. Euro: Fünfzig ORF-Beiträge


Sind Privatpersonen an der Adresse des Betriebes oder einer Betriebstätte mit Hauptwohnsitz gemeldet, ist keine gesonderte private Registrierung notwendig, wenn:

  • Es sich um den Betriebsstandort eines kommunalsteuerpflichtigen Unternehmens handelt oder
  • Es sich um Betriebstätten von Unternehmen handelt, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind.

Entsprechende Nachweise sind durch das Unternehmen zu erbringen.
Weitere Infos dazu finden Sie unter https://orf.beitrag.at

Alle bisher bei der GIS angemeldeten Unternehmen brauchen nichts tun, sie werden von der GIS per 31.12.2023 abgemeldet und abgerechnet. Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen erhalten ab Ende April 2024 Zahlungssaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH, der Nachfolgegesellschaft der GIS.

Teuerungsprämie 2023 (vielleicht auch in 2024?)

November 2023 / 2023 besteht noch die Möglichkeit, dass man Dienstnehmern bis zu € 3.000,- steuer- und sozialversicherungsfrei als Teuerungsprämie auszahlen kann. Die Arbeitnehmer erhalten diese Prämie Brutto für Netto und für die Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an.

Für 2024 stellte der Finanzminister während der Metaller-KV-Verhandlungen in Aussicht, dass dies auch im nächsten Jahr möglich sein könnte, wenn die Sozialpartner dies wünschen. Es dürften die Voraussetzungen aber verschärft werden, denn laut Finanzminister Magnus Brunner müssten für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit die vollen € 3.000,- Teil einer Arbeitsvereinbarung (z.B. Kollektivvertrag) sein. Bislang galt dies nur für jenen Betrag, der über € 2.000,- hinausging.
Wir können gespannt sein, wie es dabei weiter geht, wir halten Sie auf dem Laufenden.

Steuertipps zum Jahresende

November 2023

1. Grundsätzliche Bemerkungen

Alle Jahre wieder, aber diesmal wahrscheinlich doch mit etwas mehr Brisanz als sonst:

  • Aufgrund der Inflationsanpassung für 2024 und der wirksam werdenden letzten Etappe der ökosozialen Steuerreform kommt es 2024 doch zu nicht unerheblichen Steuerermäßigungen gegenüber 2023. Daher wird es sich oft als günstig erweisen, Gewinne (natürlich im Rahmen der regulären Möglichkeiten) in das nächste Jahr zu verschieben.
    Hier eine kurze Übersicht:
    Einkommen bis € 12.816,-- Steuersatz 0 %
    Einkommen bis € 20.818,-- Steuersatz 20 %
    Einkommen bis € 34.513,-- Steuersatz 30 %
    Einkommen bis € 66.612,-- Steuersatz 40 % (bisher 41 %)
    Einkommen bis € 99.266,-- Steuersatz 48 %
    Einkommen bis € 1,000.000,-- Steuersatz 50 %
    Einkommen ab € 1,000.000,-- Steuersatz 55% (unverändert)
    Dies führt z.B. bei einem Einkommen von € 20.818,-- zu einer reinen Tarifsenkung von € 393,-- (=19,7 %),
    bei € 34.513,-- zu einer solchen von € 661,18 (=10,38 %). Ab einem Einkommen von € 66.612,-- beträgt die Tarifanpassung konstant € 1.299,41. Absetzbeträge etc. sind nicht berücksichtigt worden.
    Weiters werden ab 2024 auch der Alleinverdiener/-erzieher-, Pensionisten- und Unterhaltsabsetzbetrag angehoben. Darüber hinaus sind auch noch weitere Maßnahmen vorgesehen.
  • Der Körperschaftsteuersatz sinkt im Jahr 2024 von 24 % auf 23 %.
  • Durch das gestiegene Zinsniveau kommt auch dem Zinseffekt wieder mehr Bedeutung zu.
  • Die Komplexität der verschiedenen Änderungen der letzten Jahre mit verschiedenem Inkrafttreten bietet viele Varianten, aber wenig Überblick. Deshalb können manche Punkte auch nur (ohne Erläuterung) erwähnt werden.

ACHTUNG: Dieser Newsletter soll und kann eine persönliche Beratung nicht ersetzen, zumal ja immer auch auf den Einzelfall Bedacht genommen werden muss!

2. Für alle Steuerpflichtigen

Vorerst gilt es natürlich die persönlichen Daten und damit zusammenhängend die zustehenden Absetzbeträge zu überprüfen.
Bei den Sonderausgaben ist das Abflussprinzip zu beachten, d.h. sie sollten heuer noch (voraus)bezahlt werden. Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung sind ohne Betragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen absetzbar. Diese werden ebenso wie Kirchenbeiträge und Spenden (max. 10 % des aktuellen Jahreseinkommens) nur mehr aufgrund der von den Empfängern übermittelten elektronischen Daten berücksichtigt.
Darüber hinaus kommen als Sonderausgaben in Betracht:

  • bestimmte Renten
  • Steuerberatungshonorare (soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten)
  • das Öko-Sonderausgabenpauschale (seit 2022, spezielle Regeln zu beachten)

Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip, also noch heuer bezahlen! Hierbei handelt es sich um „unangenehme, ungewollte“ Ausgaben. In erster Linie kommen hier wohl Krankheitskosten (insbesondere Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Sehbehelfe inkl. Laserbehandlungen, Hörgeräte) in Betracht. All dies muss medizinisch notwendig sein, wobei die Finanz diesbezüglich mittlerweile sehr streng agiert. Von den anerkannten Ausgaben wird noch ein Selbstbehalt (abhängig vom Einkommen und Familienstand, max. 12 %) in Abzug gebracht. Grundsätzlich sind solche Kosten von der erkrankten Person selbst zu tragen, allerdings muss dieser ein steuerfreies Existenzminimum (dzt. € 11.639,--, „0 % Stufe“) verbleiben. Ist dies nicht der Fall, kann der übersteigende Betrag vom (Ehe-)Partner übernommen werden.
Kein Selbstbehalt ist u.a. zu berücksichtigen, wenn / für

  • eine Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit zu mind. 25 %) vorliegt
  • die Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder


Spekulationsverluste / Sonstiges
Verluste aus der Veräußerung von „Neuvermögen“ (alle seit 2011 bzw. 2012 erworbenen Kapitalanlagen; seit heuer auch alle nach dem 21. März 2021 erworbenen Kryptowährungen) können nicht nur mit diesbezüglichen Gewinnen, sondern auch mit Dividenden und Anleihezinsen (nicht aber z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen (verrechnet) werden. Haben Sie bei mehreren Banken Wertpapierdepots oder ein Gemeinschaftsdepot müssen hierfür von der depotführenden Stelle Bescheinigungen über den Verlustausgleich angefordert werden.
Übrige Spekulationsgeschäfte (z.B. körperliche Wirtschaftsgüter) können nur mit Gewinnen aus solchen ausgeglichen werden.
Im Zusammenhang mit Grundstücken sollten unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen auch Privatpersonen sämtliche Belege (Kaufvertrag, Anschaffungsnebenkosten, nachträgliche Investitionen) aufbewahren. Z.B. können sie so einmal einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn reduzieren.
Natürlich sind hinsichtlich aller anderen steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. nicht endbesteuerte Kapitalerträge, bestimmte Rentenzahlungen, Funktionsgebühren, etc.) entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren.

3. Für Unternehmer (und Vermieter)

a) Bezüglich Investitionen
stehen nunmehr wieder viele verschiedene, teilweise ergänzende, teilweise einander ausschließende Begünstigungen zu.
Generell sei an die Halbjahresregel erinnert: Für zwischen 1. Juli und 31. Dezember in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter steht heuer noch die halbe Jahresabschreibung zu. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000,-- können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven hingewiesen.
Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter (Ausnahmen*)
kann die degressive Abschreibung (unveränderlicher %-satz von bis zu 30 %) gewählt werden, wobei die Halbjahresregel zu beachten ist. Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird dies zu Liquiditätsvorteilen führen: Bei einem Abschreibungssatz von 30 % sind nach zwei Jahren bereits 51 % abgeschrieben! Ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich und wird auch sinnvoll sein (wenn diese höher wird). ACHTUNG: Ab heuer gilt bei Gewinnermittlung nach § 5 (1) EStG die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts, d.h. es muss auch unternehmensrechtlich degressiv abgeschrieben werden!
*)

  • Wirtschaftsgüter, die besonderen Abschreibungsregeln dienen, ausgenommen E- Fahrzeuge
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen betreffend fossile Energieträger (Förderung, Transport, Speicherung, Nutzung)

Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte/hergestellte Gebäude kann die beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden, die Halbjahresregel findet diesbezüglich keine Beachtung. Dabei wird im ersten Jahr die dreifache Abschreibung und im zweiten Jahr die doppelte Abschreibung der Normalabschreibung angesetzt. Dies bewirkt eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren; der begünstigte AfA-Satz von 2 % kann nicht mit der beschleunigten Abschreibung kompensiert werden.
Der neue Investitionsfreibetrag ist mit dem Wirtschaftsjahr 2023 eingeführt worden und führt zu einer zusätzlichen „Abschreibung“ von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen von 15 %) der Anschaffungskosten (bis max. 1 Mio). Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben (Behaltedauer) und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Es handelt sich um ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung in der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Ausgenommen sind der bereits erwähnte Katalog von Wirtschaftsgütern und jene, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird.
Der Gewinnfreibetrag steht allen einkommensteuerpflichtigen Personen (also nicht GmbH!) zu. Er beträgt:

Gewinn in €%-Satz GFBGFB in €Insgesamt €
bis 30.00015 %4.5004.500
30.000 – 175.00013 %18.85023.350
175.000 – 350.0007 %12.25035.600
350.000 – 580.0004,5 %10.35045.950
über 580.0000 %045.950


Der Grundfreibetrag beträgt höchstens € 4.500,-- (15 % von € 30.000,--) und steht automatisch (auch ohne Investition) zu. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer mindestens 4jährigen Nutzungsdauer sowie bestimmte Wertpapiere in Betracht, ausgeschlossen sind PKW und Software sowie jene, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird. Im Falle der Nichteinhaltung der 4jährigen Behaltefrist ist er nachzuversteuern (Ausnahmen).
Es empfiehlt sich also, den zu erwartenden Gewinn demnächst mittels Hochrechnung zu schätzen, um hinsichtlich allfällig geplanter Wertpapierkäufe disponieren zu können.

b) Dispositionen über Erträge / Einnahmen bzw. Aufwendungen / Ausgaben
Insbesondere Einnahmen–Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben oder Verschieben von Einnahmen ihren laufenden Gewinn steuern. Zu beachten ist u.a. die 15-Tage-Regel betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.
Aber auch Bilanzierer haben diesbezüglich einen gewissen Spielraum bzw. Wahlrechte. Insbesondere sei auf die unterschiedlichen Bewertungen bei halbfertigen und fertigen Erzeugnissen/Aufträgen im Zusammenhang mit der Gewinnrealisierung hingewiesen.
Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind auch (wieder) pauschale Forderungswertberichtigungen und die Bildung pauschaler Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (nicht Drohverlustrückstellungen) zulässig. Aufwendungsrückstellungen sind steuerlich sowieso unbeachtlich.
Langfristige Rückstellungen sind fix mit 3,5 % p.a. über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.

c) Verlustverwertung
Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit max. 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden (Ausnahmen Liquidations– und Sanierungs- sowie bestimmte Veräußerungsgewinne), bei der Einkommensteuer müssen sie jedoch zu 100 % verrechnet werden. Was auf den ersten Blick erfreulich erscheint, führt aber oft zu Nachteilen, weil so die niedrigen Tarifstufen u. U. nicht ausgenützt werden können.
Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, nicht ausgleichsfähig sondern nur als Wartetaste vortragsfähig. Das negative Kapitalkonto lässt sich aber z. B. durch Einzahlungen beeinflussen! Fragen Sie uns bei Bedarf – Einzelfallbetrachtung erforderlich!
Ein allfälliger Gruppenantrag (zur Bildung einer Unternehmensgruppe) muss vor dem Bilanzstichtag gestellt werden.

d) Pauschalierungen
Hier sei auf die schon länger bestehenden Pauschalierungsmöglichkeiten (z. B. Handelsvertreter,
Gastwirte, …) und die Basispauschalierung hingewiesen. In diesen Fällen steht vom Gewinnfreibetrag nur der Grundfreibetrag zu.
Bei der Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bei Dienstleistungsbetrieben 20 %) der Einnahmen anzusetzen. Zusätzlich können noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale, das Netzkartenpauschale (50 %) sowie der Grundfreibetrag absetzt werden. Von dieser Regelung sind Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand ausgeschlossen.

e) Sonstiges
Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zu Verfügung steht. Es beträgt € 1.200,-- p. a., wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,--erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zu Verfügung steht, sonst € 300,-- p. a. (plus zuzüglich max. € 300,-- für ergonomisches Mobiliar).
Seit 2023 können Selbständige, die für betriebliche Fahrten eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel verwenden, 50 % dieser Ausgaben ohne weitere Aufzeichnung als Betriebsausgabe absetzen.
An die erforderliche Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sei erinnert; bis Ende 2023 ist noch eine begünstigte Übertragung der Pensionsrückstellungen in eine Pensionskasse möglich.
Hinsichtlich der E-Mobilität sei erwähnt, dass für reine E-Fahrzeuge sowohl die degressive Abschreibung als auch der Investitionsfreibetrag iHv 15 % der Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann. Während für Mitarbeiter kein Sachbezug für eine Privatnutzung anzusetzen ist, hat der Unternehmer sehr wohl einen Privatanteil zu versteuern.
Spenden sind grundsätzlich bis 10 % des Gewinnes (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) des laufenden Jahres als Betriebsausgaben absetzbar. Zusätzlich absetzbar sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen.
Schließlich sei noch auf das Ende der 7jährigen Aufbewahrungsfrist für die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2016 hingewiesen. Aber ACHTUNG: Es gibt diesbezüglich zahlreiche Ausnahmen und Sonderbestimmungen, für die längere Aufbewahrungsfristen gelten (anhängige Verfahren, Grundstücke, Kurzarbeit, Investitionsprämie, Energiekostenzuschüsse, COFAG -Förderbedingungen, etc.).
Seit 1. Juli 2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden (analog Grundstücken) zum Buchwert, d.h. es erfolgt vorerst keine Realisation der stillen Reserven. Eine Herstellerbefreiung gilt nur, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt worden ist, hingegen kann u.U. – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Hauptwohnsitzbefreiung zum Tragen kommen.

4. Für Arbeitnehmer (und -geber)

Auch bei den Werbungskosten gilt das bereits mehrfach erwähnte Abflussprinzip, wobei auch Vorauszahlungen möglich sind. Bei „Anlagevermögen“ (AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter) scheidet die Finanz ohne besondere Nachweise einen Privatanteil von 40 % aus.
Besonders hinzuweisen ist auf das Pendlerpauschale samt -euro: Sind alle Unterlagen vorhanden, wird es richtig abgerechnet oder ist es noch zu beantragen?
Auch auf die Regelungen für Homeoffice soll in diesem Zusammenhang erinnert werden (steuerfreie Abgeltung oder Werbungskosten, ergonomische Einrichtung).
Auch könnte man aus diesem Anlass die verschiedenen Begünstigungen (Zukunftssicherung, Mitarbeiterbeteiligung, Gewinnbeteiligung und Teuerungsprämie, Zulagen, Jobticket, Verpflegung, Weihnachtsgeschenke, Betriebsveranstaltungen, Kinderbetreuungskosten, …) wieder einmal überlegen – wahrscheinlich lässt sich einiges optimieren. Derzeit befindet sich das Start–up-Förderungsgesetz 2023 in Begutachtung, dieses soll ab 1. Jänner 2024 eine neue Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen enthalten.
Hinsichtlich der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (bis € 120,--/Tag, max. aber € 720,--/Kalendermonat der Tätigkeit steuer- und beitragsfrei) ist für die auszahlenden Vereine eine jährliche Meldepflicht (erstmals bis 29. Februar 2024) eingeführt worden.
Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018 endet (auch wenn zwischenzeitig eine antragslose Veranlagung erfolgt ist) am 31. Dezember 2023!

Urlaub verjährt nicht

September 2023 / Bisher war die Rechtslage in Österreich so, dass nicht konsumierter Urlaub von Dienstnehmern am Ende von 2 Jahren nach Ende des eigentlichen Urlaubsjahres verjährte.

Das wurde durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Ende 06/23 nun geändert: der Urlaub verjährt nicht, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nicht ausdrücklich und nachweislich zum Verbrauch aufgefordert hat und ihn über die drohende Verjährung aufgeklärt hat.

Bitte also unbedingt Dienstnehmer, die Urlaub ansparen, zum Verbrauch desselben anregen und nicht zu viel Urlaub zusammenkommen lassen!!

Energiekostenpauschale kann beantragt werden

September 2023 / Das Energiekostenpauschale für Kleinunternehmer (Umsatz 2022 zwischen 10.000 und 400.000) kann seit 08.08. und bis 30.11.2023 beantragt werden.

Freie Berufe und verschiedene andere Branchen werden nicht gefördert, näheres unter www.energiekostenpauschale.at.

Der Antrag muss über das Portal www.usp.gv.at gestellt werden, man braucht dazu eine Handysignatur oder ID Austria; daneben muss man seine ÖNACE Kennzahl (Einordnung bei der Statistik Austria) und seinen Umsatz 2022 kennen.

Der Antrag selbst ist ganz einfach, man sieht auch gleich, wieviel Pauschale man bekommen wird. Man muss u.a. auch bestätigen, dass man in den letzten 3 Jahren De-minimis-Beilhilfen von maximal 200.000 erhalten hat. Wer sich da nicht sicher ist, kann das eigene Unternehmen unter „Transparenzportal“ im Internet suchen und die erhaltenen Förderungen dort abrufen.

Neue Selbständige bekommen unter bestimmten Bedingungen ebenfalls einen Energiekostenzuschuss, dieser wird automatisch von der SVS als Beitragsgutschrift in Höhe von € 410 im 4.VJ 2023 berücksichtigt (kein Antrag erforderlich, Details gerne bei uns erfragen)

Investitionsfreibetrag für ökologisch sinnvolle Investitionen

September 2023 / Mit Wirksamkeit 1.1.2023 wurde im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform der Investitionsfreibetrag (IFB) als Anreiz für Investitionen ins steuerliche Anlagevermögen wiederbelebt.

Für ökologisch sinnvolle Anschaffungen kommt der IFB in Höhe von 15 % zur Anwendung, für klassische Investitionen beträgt der IFB 10 %. Im Mai wurde nun die Verordnung veröffentlicht, aus der ersichtlich ist, für welche Investitionen der erhöhte IFB anwendbar ist – bitte sprechen Sie sich mit uns ab, wenn Sie Investitionen mit einer Umweltkomponente planen.

Energiekostenpauschale

April 2023 / Endlich ist die Förderung zur Abfederung der erhöhten Energiekosten für kleinere Betriebe auf Schiene und kann beantragt werden.

Wer bekommt eine Förderung? Unternehmer mit Betriebstätte in Österreich, die gewerblich/industriell tätig sind. Nicht gefördert werden freie Berufe, Unternehmen aus den Bereichen Finanz-, Versicherungs- und Realitätenwesen und Land- u. Fortwirtschaft (u.a.). Das förderfähige Unternehmen muss einen Jahresumsatz 2022 von mindestens 10.000 und maximal 400.000 erreicht haben.

Was wird gefördert? Es handelt sich um eine Pauschalförderung der Energiekosten, die der Höhe nach je nach Branche und gewähltem Zeitraum unterschiedlich ist - Achtung, diesen Zeitraum kann man nur 1x wählen und nachher an dem Antrag nichts mehr ändern. Wenn man für diesen Zeitraum einen Energiekostenzuschuss beantragt hat, kann man das Pauschale nicht beantragen.

Wann
Da Sie die Förderung nur selbst beantragen können (Steuerberater sind dazu nicht berechtigt), ersuchen wir Sie, sich die Informationen unter www.energiekostenpauschale.at durchzulesen. Das Antragsverfahren ist mehrstufig: Bereits seit 17.04. ist es möglich, die 1. für den Antrag notwendige Stufe, den „Selbstcheck“ zu absolvieren. Dafür benötigen Sie Ihre ÖNACE Kennzahl, eine handysignatur oder ID Austria, einen Zugang zum usp und Ihren Jahresumsatz 2022.
Die tatsächliche Antragstellung soll ab ca Mitte Mai möglich sein.

Falls Sie Ihre ÖNACE Kennzahl nicht wissen:
Die Vergabe des ÖNACE-Codes erfolgt durch die Statistik Austria. Sie können Ihre ÖNACE Kennzahl im usp nachsehen. Falls Sie noch keinen ÖNACE-Code haben (oder den im usp nicht finden bzw. die Zuordnung zur Branche Ihrer Meinung nach nicht stimmt), wenden Sie sich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at. Geben Sie bitte eine Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc.) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an.
Für Fragen wenden Sie sich an die KLM-Hotline (KLM = Klassifikations-Mitteilung) der Statistik Austria. Tel.: 01 711 28-8686 (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 14:30 Uhr, Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr)

Für offene Fragen zum Energiekostenpauschale steht als behördlicher Ansprechpartner ausschließlich die Hotline-Nummer der FFG +43 1 890 80 6776 (Mo bis Do von 8:30 bis 17:00 Uhr und Fr von 8:30 bis 14:00 Uhr) zur Verfügung.

ID Austria löst Handy-Signatur ab!

April 2023 / Frühestens mit 30.06.2023 wird die bisherige Handy-Signatur durch die ID Austria ersetzt.

Warum brauche ich überhaupt ID Austria?
Mit der ID Austria können Sie ihre Identität gegenüber digitalen Anwendungen und Diensten nachweisen. Es handelt sich daher sozusagen um Ihre elektronische Identität. Beispielsweise wird es damit möglich sein einen digitalen Führerschein direkt über Ihr Handy zu beziehen. Aber auch einige Behördenwege lassen sich auf diesem Weg rein digital erledigen. Um das gerade für DienstgeberInnen sehr wichtige Unternehmensserviceportal weiterhin nutzen zu können muss ebenfalls eine Umstellung auf die ID Austria vorgenommen werden.
Aktuell wird die ID Austria in zwei Varianten (Basis ID Austria sowie Full ID Austria) angeboten wobei nur die Variante Full ID Austria zu empfehlen ist. Welche Schritte für den Umstieg von registrierter Handy-Signatur bzw. von Basis ID Austria zu Full ID Austria zu setzen sind bzw. wie Sie sich erstmalig bei Full ID Austria registrieren können finden Sie unter:
https://www.oesterreich.gv.at/id-austria/registrierungsuebersicht.html

Bildschirmbrillen für Dienstnehmer

März 2023 / Auch vermeintlich einfach wirkende Sachen können komplex sein. Arbeitnehmer, die ununterbrochen mehr als 2 Stunden oder durchschnittlich mehr als 3 Stunden der Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, haben Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu bezahlende augenmedizinischer Untersuchung und zwar vor Aufnahme der Bildschirmarbeit, in regelmäßigen Abständen von 3 Jahren und bei Auftreten von auf die Bildschirmarbeit zurückzuführenden Beschwerden.

Ergibt die Untersuchung, dass eine Bildschirmbrille notwendig ist, dann hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dem Arbeitnehmer diese spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen. Dabei muss man aber aufpassen, weil trotzdem Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten anfallen können!

Der Arbeitgeber muss nur jene Kosten der Bildschirmbrille tragen, die der notwendigen Ausstattung entspricht (so müssen z.B. die Gläser entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein), es fallen diesbezüglich in der Personalverrechnung grundsätzlich keine Abgaben an.

Die Zusatzkosten für eine darüber hinausgehende bessere Ausstattung und Qualität muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig mehr als die notwendige Ausstattung, dann ist der freiwillig bezahlte Mehrbetrag aber abgabenpflichtig, es fallen also Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten an.

Wenn der Dienstgeber eine Bildschirmbrille zur Verfügung stellen muss, dann steht sie auch im Eigentum des Arbeitgebers. Die Rechnung wird also entweder auf den Dienstgeber ausgestellt oder, wenn die Rechnung auf den Dienstnehmer ausgestellt wurde, muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden, dass das Eigentum an der Bildschirmbrille auf den Dienstgeber übergeht. Endet das Dienstverhältnis, dann muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen die Brille zurückgeben.

Damit die Abgabenfreiheit in Anspruch genommen werden kann, muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Bildschirmbrille nicht nach Hause mitgenommen wird, ausgenommen, diese Brille wird nachweislich für die Tätigkeit im Homeoffice verwendet. Der Nachweis für beide Fälle ist nicht so einfach zu erbringen, wobei die (abgabenfreie) Verwendung im Homeoffice ein Streitfall ist.

Energiekostenzuschuss 1 + 2

März 2023 / Der Energiekostenzuschuss 1 umfasste die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum.
Von der Regierung wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen.

Der Energiekostenzuschuss 1 umfasste die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum.
Von der Regierung wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen. Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas, weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.

  • Start der Voranmeldungen für EKZ Q 4: 29. März bis 14. April (es ist jedenfalls eine Voranmeldung notwendig, auch wenn Sie schon für die ersten 3 Quartale 2022 einen Antrag gestellt haben)
  • Antragsphase: 17. April bis 16. Juni

Bitte melden Sie sich bei uns wegen genauerer Informationen, wenn Sie einen Antrag stellen wollen.
Informationen finden Sie auch unter www.bmaw.gv.at

Energiekostenzuschuss 2
Dieser ist ebenfalls schon beschlossen und gilt für Aufwendungen von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität, die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt, in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden. Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und (neu dazugekommen) Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.
Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein, die genauen Termine und Anmeldeformalitäten sind noch nicht bekannt.

Sachbezüge und E-Tank(stell)en ab 01.01.2023

März 2023 / Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine E-Tankstelle für sein emissionsfreies Firmen-KFZ bezahlt (für das Auto selbst muss kein Sachbezug verrechnet werden), so sind folgende Regeln zu beachten:

Die Sachbezugswerteverordnung verlangt, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum Firmenwagen sicherstellt (z.B. durch eine Wallbox). Ein zertifizierter bzw. geeichter Zähler wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis wohl jedenfalls zweckmäßig.

Die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung (und nicht das Fahrzeug) hat die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherzustellen. Der Freibetrag für die Erstellung von E-Tankstellen zu Hause beträgt 2.000€, ein übersteigender Teil, der von der Firma bezahlt wird, wäre als Sachbezug zu versteuern.

Falls es keine wallbox gibt, reicht es nicht als Nachweis, dass es keine anderen E-Fahrzeuge im Haushalt gibt. Wenn die Ladeeinrichtung zu Hause die Ladung nicht dem Firmenfahrzeug zuordnen kann, gilt ein Freibetrag von 30€ pro Monat sachbezugsfrei.
Gemäß Sachbezugswerteverordnung wird die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung vorausgesetzt und die Befreiung stellt darauf ab, dass es sich um die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt. Insofern können der Einbau bzw. die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung VOR der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs nur dann nicht schädlich sein, wenn dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt und es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt.

Die Sachbezugswerteverordnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw. wird und bei Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber oder bei ganzem oder teilweisen Kostenersatz für die Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern ist. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers ist daher in diesen Fällen kein Sachbezug anzusetzen.

Wie müssen die Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen nachgewiesen werden? Muss auch hier nachgewiesen werden, um welches Fahrzeug es sich handelt?

Die Kosten sind mittels Fremdbeleg (Rechnung) nachzuweisen. Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug auch glaubhaft gemacht werden.

Registrierkassenjahresbeleg

Dezember 2022 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

Der neue Investitionsfreibetrag (IFB)

Dezember 2022 / Der Investitionsfreibetrag feiert ein Revival, hat es ihn in den letzten Jahrzehnten bereits öfters in verschiedenen Ausprägungen gegeben. Er kann für Anlagenzugänge nach dem 31. Dezember 2022 in Anspruch genommen werden, wobei das Datum der Verschaffung der Verfügungsmacht (in aller Regel das Lieferdatum) maßgebend ist. Dies gilt auch für aktivierte Teilherstellungs- bzw. Anschaffungskosten. Zur Erinnerung: Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme maßgebend.

Der IFB stellt zusätzlich zur AfA eine Betriebsausgabe dar. Im Gegensatz zu früher findet er in Buchhaltung und Jahresabschluss keinen Niederschlag, sondern ist er direkt in der Steuererklärung geltend zu machen (quasi als Mehr-Weniger-Rechnung). Lediglich im Anlagenverzeichnis ist eine entsprechende Anmerkung vorzunehmen.

Die Geltendmachung eines IFB setzt eine mindestens vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsgutes voraus. Scheidet dieses vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb aus (Ausnahme: höhere Gewalt) ist der IFB in diesem Jahr ebenso nachzuversteuern wie bei einer Verbringung ins Ausland. Der IFB kann nämlich nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Die Bemessungsgrundlage des IFB ist mit 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Betrieb gedeckelt, bei Rumpfwirtschaftsjahren ist diese Grenze zu aliquotieren.

Weiters setzt die Inanspruchnahme betriebliche Einkunftsarten und eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus.

Entgegen ursprünglicher Intentionen ist keine Wartetastenregelung vorgesehen, d.h. er kann auch im Verlustfall beantragt werden.

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologisierung ist ein 5 %iger Zuschlag vorgesehen.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann kein IFB in Anspruch genommen werden:

  • Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingtem Gewinnfreibetrages dienen (Eine degressive AfA ist aber möglich, ebenso nach derzeitigem Stand auch neben der Investitionsprämie -Verordnung abwarten!)
  • Wirtschaftsgüter, für die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorsieht, d.s. insbesondere PKWs und Kombis (ausgenommen solche mit einem CO2-Emissionswert von Ø) sowie Gebäude
  • sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (dazu zählen auch Vorführwagen!)
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzurechnen sind, von einem Konzernunternehmen erworben worden sind oder zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind
  • Anlagen, die zur Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (Verordnung abwarten)

Die diesbezüglich anzustellenden Vorteilhaftigkeitsüberlegungen bedürfen naturgemäß einer Einzelfallbetrachtung. Insbesondere werden dabei die Entwicklung der Unternehmensergebnisse (Gewinnfreibetrag kommt z.B. bei kleinen Gewinnen nicht zum Tragen), die Entwicklung der Steuersätze und Tarifstufen (siehe Ticker vom 21.11.22) und die wahrscheinliche Erfüllbarkeit der o.a. Voraussetzungen eine gewichtige Rolle spielen.

DB-Senkung bereits ab 2023 möglich

November 2022 / Geringfügige Entlastung bei den Lohnnebenkosten

Ab 2025 sinkt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastausgleichsfond (DB) von 3,9% auf 3,7%. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit geschaffen, den DB bereits in den Kalenderjahren 2023 und 2024 auf 3,7% zu reduzieren. Diese Reduzierung kann für alle Dienstnehmer erfolgen, laut Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auch ausdrücklich für freie Dienstnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung.

Voraussetzung für diese vorgezogene Senkung ist, dass die Reduzierung ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt laut einer offiziellen Information des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist.

Bitte wenden Sie sich an uns, damit wir Ihnen eine Vorlage für diesen internen Aktenvermerk zukommen lassen können. Das Original dieses Aktenvermerkes bewahren Sie bitte im Betrieb auf und übermitteln uns ehestmöglich, jedenfalls aber vor dem 01.01.2023, eine Kopie oder einen Scan dieses Dokuments.

Weitere Voraussetzungen sind für diese Möglichkeit der Kosteneinsparung nicht nötig!

Internationaler Datenaustausch bei Krypto-Assets

November 2022 / Seit 01.03.2022 sind Einkünfte aus Krypto-Assets als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Kest-satz von 27,5% zu versteuern (unabhängig davon, wie lange man sie gehalten hat). Ab 2024 sind inländische Dienstleister, die solche Assets verwalten, zum Kestabzug verpflichtet, derzeit erfolgt der Abzug freiwillig.

Alle Einkünfte, bei denen noch keine Kest abgezogen wurde oder für steuerpflichtige Einkünfte, die man im Ausland bezieht, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben bzw. sind diese in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und die Einkünfte mit 27,5% zu versteuern.

Der internationale Datenaustausch bezüglich Krypto-Assets wird gerade innerhalb der EU aufgebaut und hängt nur mehr an einer Letztentscheidung durch die EU Kommission. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden dann die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden erheben müssen und Transaktionen an die ausländischen Finanzämter melden müssen.

Mit einem Start 2025 über Einkünfte 2024 ist jedenfalls zu rechnen, möglicherweise aber auch schon 2024 für 2023. Eine Meldepflicht für inländische Dienstleister steht ebenfalls im Raum.

Wir ersuchen zu beachten, dass Selbstanzeigen wegen nicht erklärter Einkünfte nur dann zu Straffreiheit führen, wenn der Behörde die Einkünfte noch nicht bekannt sind.

Energiekostenzuschuss: Richtlinie wurde veröffentlicht

November 2022 / Das dem Energiekostenzuschuss zugrundeliegende Gesetz trat mit 19.11.2022 in Kraft, weil die EU-Kommission die erforderliche Genehmigung erteilt hat. Daher konnte nun auch die dazugehörige Richtlinie veröffentlicht werden.

Abschaffung der Kalten Progression - neue Tarifstufen bei der Einkommensteuer

November 2022 / Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II ist tatsächlich ein Meilenstein gesetzt worden, war die Abschaffung der kalten Progression doch in fast allen Regierungsprogrammen der letzten Jahrzehnte Thema. Leider konnte das Gesetz nur mit einfacher Mehrheit beschlossen werden;

zwei Seiten, die dies grundsätzlich befürworten und auch immer wieder gefordert haben, haben die Zustimmung deswegen verweigert, weil es nicht schon ab 2022 gilt! Bleibt zu hoffen, dass es von der nächsten Regierung nicht gleich wieder abgeschafft oder unwirksam gemacht wird!
Die kalte Progression ist ja durch die Nichtanpassung der Tarifstufen an die Inflation entstanden, d.h. Einkommenszuwächse sind mit höheren Steuersätzen besteuert worden. Jetzt gibt es eine diesbezügliche automatische Inflationsanpassung:
Von Juli 2021 bis Juni 2022 hat die Inflationsrate (gemessen am VPI, arithmetisches Mittel) 5,2 % betragen. Im Ausmaß von 2/3 hievon (=3,47 %) sind die Tarifstufen für 2023 automatisch anzupassen, über 1/3 kann die Regierung entscheiden, es muss aber jedenfalls den Beziehern von Einkünften zugutekommen. Für 2023 hat sie dieses den ersten beiden Tarifstufen zugeschlagen. Deshalb erhöht sich deren Breite um 6,3 %.
Nachstehende Tabelle zeigt die neuen Tarifstufen und Steuersätze (2. Teil der ökosozialen Steuerreform):

SteuersatzTarifstufen 2023Est pro StufeEst kumuliertØ-er Steuersatz
0 %11.693,000,00
20 %19.134,001.488,201.488,207,78 %
30 %32.075,003.882,305.370,5016,74 %
41 %62.080,0012.302,0517.672,4528,47 %
48 %93.120,0014.899,2032.571,6534,98 %

Die beiden obersten Tarifstufen (50 % bis 1 Mio, darüber 55%) werden nicht angepasst.
Daraus ergeben sich beispielsweise folgende nominelle Steuersenkungen ab 2023:
bei einem Einkommen von
€ 19.134,00 : € 178,65
€ 32.075,00 : € 918,60
€ 62.080,00 : € 1.130,75

Weiters werden zahlreiche mit dem Tarif direkt zusammenhängende Beträge (z.B. Alleinverdiener- bzw. -erzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Betrag für Steuererklärungspflicht, etc.) automatisch angepasst. Die Indexierung von Sozialleistungen ist ebenfalls geplant. Nicht davon betroffen sind – wie international üblich – andere Beträge wie z.B. das Kilometergeld, die Luxusgrenze, der Familienbonus, das Werbungskostenpauschale und der Veranlagungsfreibetrag.

Energiezuschuss Beantragung ab 07.11. möglich (Stand 05.11.2022)

November 2022 / Der Energiezuschuss nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz kann ab sofort beantragt werden. Achtung: die Fristen sind sehr kurz, die Richtlinie mit den genauen Voraussetzungen und Bedingungen ist aber noch nicht veröffentlicht. Wegen der kurzen Fristen haben wir uns entschlossen, Sie trotz rechtlicher Unklarheiten zu diesem Thema zu informieren.

Wer wird gefördert: energieintensive Gewerbebetriebe und gemeinnützige Unternehmen in Österreich (Freiberufler werden nicht gefördert).
Welche Energieträger werden gefördert: Strom, Gas, Treibstoffe
Relevant ist der Zeitraum 01.02. bis 30.09.2022 im Vergleich mit dem Vorjahr 2021
Wieviel wird gefördert: 30% der Preisdifferenz zum Vorjahr
Was versteht man unter energieintensiv? Hier findet eine Unterscheidung statt in Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 700.000 Euro und solchen mit weniger Umsatz. Unternehmen mit mehr als 700.000 Umsatz müssen Energiekosten (hier zählen nach derzeitiger Info Strom, Gas, Koks, Pellets, Kohle, Heizöl und Treibstoffe) von mehr als 3% des Umsatzes haben, um einen Anspruch auf einen Zuschuss zu haben, bei den kleineren Unternehmen ist das nicht notwendig, allerdings sind Mindestboni von 2.000 zu erreichen (d.h. EnergieMEHRKosten zwischen 2021 und 2022 von mindestens 6.667€ erforderlich); es soll daneben für Klein/Kleinstunternehmen noch Sonderbestimmungen geben, die leider bis dato unbekannt sind. Für diese Kleinstförderungen ist keine Voranmeldung notwendig.
Wie wird die Förderung abgewickelt: über den aws Fördermanager
Fristen: es ist eine Voranmeldung über den aws Fördermanager zwischen 07.11. und 28.11. notwendig, danach bekommt man ein kurzes Zeitfenster (vermutlich 1 Woche), indem man den Antrag einbringen muss. Dieses Zeitfenster muss eingehalten werden, der frühestmögliche Tag ist der 29.11.2022, der letzte mögliche Tag der 15.02.2023. Es gilt das Prinzip first come first served.
Es werden Bestätigungen von uns über den Energieverbrauch etc notwendig sein.
Die Boni für kleine Unternehmen werden wahrscheinlich in Höhe von +/- 500€ und damit besser selbst zu beantragen sein, weil die Beantragung über uns natürlich Kosten verursacht. Bitte kontrollieren Sie, ob Ihre Energiekosten zwischen 2021 und 2022 eine relevante Erhöhung erfahren haben und informieren Sie sich auch selbst über www.aws.at. Auf dieser homepage werden täglich Informationen ergänzt. Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald es Neuigkeiten gibt.

Erhöhung der Zinssätze für Stundungs-, Aussetzungs- Anspruchs- , Beschwerde – und Umsatzsteuerzinsen ab 02.11.2022

November 2022 / Die entsprechenden Zinssätze sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig, da sich dieser am 02.11. erhöht hat, gilt ab diesem Tag für alle erwähnten Ansuchen bzw. Rückstände ein Zinssatz von 3,38%.

Vorauszahlungen aktuell?

September 2022 / Entsprechen die festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nicht den tatsächlichen, aktuellen Verhältnissen (aktueller Geschäftsgang, derzeitiges Ergebnis laut Saldenliste plus erwartetes Ergebnis für die restlichen Monate) können diese über zu begründenden Antrag neu festgesetzt (herabgesetzt) werden. Ein solcher Antrag muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres (keine Verlängerungsmöglichkeit!) gestellt werden! Lediglich im Falle von erlittenen Katastrophenschäden verlängert sich diese Frist bis 31. Oktober.

Mit einem solchen Antrag kann natürlich zusätzliche Liquidität (Steuergutschrift und/oder Verringerung bzw. Entfall der vierten Vorauszahlung) geschaffen werden.
Außerdem kommt in Zeiten hoher Inflation natürlich auch dem Zinseffekt wieder vermehrte Bedeutung zu. Wir beraten Sie diesbezüglich natürlich gerne.

Finanzamtszinsen haben sich nochmals erhöht

September 2022 / Durch den zweiten Zinsschritt der EZB in diesem Jahr erhöhen sich die vom Finanzamt zu verrechnenden Zinsen ebenfalls um 0,75%. Bei der ersten Erhöhung Ende Juli stiegen die Zinsen um 0,50%.
Ab 14.09.2022 betragen daher beim Finanzamt die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen jeweils 2,63% pa.

Normalerweise würden die Stundungszinsen 5,13% betragen, aber aufgrund der Corona-Pandemie sind diese mit einer bis 30.06.2024 gültigen Sonderregelung verringert.

Die Finanzamtszinsen befinden sich nach der aktuellen Erhöhung in etwa auf dem Niveau von Juli 2011.

Antragsfrist Covid-19-Ratenansuchen Phase 2

August 2022 / Finanzamt: Frist endet am 30.08.2022
Die erste Phase des Covid-Ratenmodells endet am 30.09.2022. Wenn man bis dahin mindestens 40% eines covidbedingten Abgabenrückstandes termingerecht laut dem Ratenansuchen aus Phase 1 bezahlt hat, kann man für den Rest nochmals Raten über maximal 21 Monate beantragen.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass der Antrag für Phase 2 des COVID-19-
Ratenzahlungsplans (§ 323e Abs 3 BAO) bis spätestens 30.08.2022 gestellt werden muss. Diese gesetzliche Frist ist nicht verlängerbar.
Beträgt der Abgabenrückstand mehr als EUR 20.000,-, ist auf Grund einer Einnahmen-Ausgabenberechnung glaubhaft zu machen, dass man die Raten neben den laufenden Steuern aufbringen kann.


ÖGK: Frist endet am 30.09.2022

Auch hier läuft am 30.09.2022 die erste Phase des "2-Phasen-Modells“ aus. Etwaige noch bestehende Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind somit grundsätzlich bis Ende September 2022 zu begleichen.

Bestehen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus erwähnten Beitragszeiträumen, können diese in einer zweiten Phase sukzessive beglichen werden. Zu diesem Zweck bietet die ÖGK für weitere 21 Monate - also bis maximal 30.06.2024 - Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen an.
Auch hier müssen mindestens 40% des ursprünglichen Beitragsrückstandes bis 30.09.2022 termingerecht beglichen sein und es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Raten neben den neuen laufenden Beiträgen bezahlt werden können, die Bedingungen entsprechen also dem Finanzamt-Modell, die Antragsfrist endet allerdings erst am 30.09.2022.


Bitte setzen Sie sich mit uns zeitnah in Verbindung, wenn Sie im Anschluss an die Raten der Phase 1 ein Covid Ratenansuchen für die Phase 2 stellen wollen!


Finanzamtszinsen haben sich erhöht

August 2022 / Die Erhöhung der Zinsen durch die EZB hat auch Auswirkungen auf die vom Finanzamt zu verrechnenden Zinsen, die sich ebenfalls um 0,50% erhöhen.

Ab 27.07.2022 betragen daher beim Finanzamt die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen jeweils 1,88% pa.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Stundungszinsen verringert wurden. Ohne diese Sonderregelung, die bis 30.06.2024 gültig ist, würden diese aktuell 4,38% pa betragen.

Die Finanzamtszinsen haben sich das letzte Mal im März 2016 geändert (damals Verringerung um 0,50%) und befinden nach der aktuellen Erhöhung nun wieder auf dem Niveau von Mai 2013.

Abgabenfreie Teuerungsprämie für Dienstnehmer für 2022 und 2023

August 2022 / Angesichts der hohen Inflationsraten und damit einhergehenden rasant steigenden Lebenshaltungskosten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Dienstnehmern in den Jahren 2022 und 2023 bis zu EUR 3.000,- pro Jahr begünstigt auszahlen können. Die Abgabenfreiheit der Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer), die Dienstnehmer erhalten diese Teuerungsprämien also Brutto für Netto!

Details in der nächsten Ausgabe des Klienten-Journals im September!

Aktuelle Kontonummer in FinanzOnline

Juli 2022 / die Auszahlung der verschiedenen von der Regierung beschlossenen Boni wie Klimabonus etc. wird im Herbst über die in FinanzOnline gespeicherte Bankverbindung durchgeführt werden. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie in FinanzOnline eine gültige Kontonummer hinterlegt haben.

Sollten Sie keinen eigenen Zugang zu FinanzOnline haben oder dies von uns überprüft/ergänzt haben wollen, ersuchen wir um zeitnahen Anruf/Mail! Wir können nicht automatisch tätig werden, weil wir nicht sicher sein können, dass die derzeit gespeicherte Kontonummer noch aktuell ist.
Das Finanzamt hat für die Überprüfung der Nummern eine
Frist bis 15.07.2022
ausgeschrieben, es wäre also wichtig, dies bald zu erledigen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Kryptowährungen - Erstmalige gesetzliche Regelung für Besteuerung gilt ab 1.3.2022

Juni 2022 / Bislang war die Besteuerung von Kryptowährungen gesetzlich nicht geregelt, es existierte lediglich eine Info des BMF aus dem Jahr 2017, die Anfang 2022 zuletzt aktualisiert worden ist. Im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes erfolgt erstmals eine gesetzliche Regelung.

Natürliche Personen im Privatvermögen

Die Besteuerung von Kryptowährungen bei natürlichen Personen im Privatvermögen erfolgt ab 01.03.2022 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die neue Regelung tritt am 01.03.2022 in Kraft, ist aber bereits auf Kryptowährungen anzuwenden, die ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden (sogenanntes Neuvermögen) und ab dem 01.03.2022 verkauft werden.

Gemäß der neuen Regelung erfolgt die Versteuerung der laufenden Einkünfte und der realisierten Wertsteigerungen (Verkauf, Tausch) als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% zu versteuern sind.

Laufende Einkünfte sind Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen (z.B. Lending) und der Erhalt von Kryptowährungen, weil Leistung zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt wird (z.B. Mining).

Anmerkung zu Mining: Mining kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Ist das Mining von Kryptowährungen technisch sehr aufwändig, sodass dafür Großrechner-Anlagen und sehr viel Strom benötigt werden, das wird wahrscheinlich bei Bitcoin zutreffen, dann führt das eher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mining von kleineren Kryptowährungen, das mit normalen PCs durchgeführt werden kann, wird eher Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.

Keine laufenden Einkünfte, sondern Anschaffungen mit einem Wert von Null, stellen aus folgenden Prozessen erworbene Kryptowährungen dar: Staking, Airdrops, Bounties, Hardfork. Die Versteuerung erfolgt erst bei einer späteren Veräußerung.

Unter steuerpflichtigem Tausch ist z.B. die Bezahlung einer Rechnung mit einer Kryptowährung oder der Tausch einer Kryptowährung in Euro zu verstehen. Der Tausch einer Krypto- in eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar, ist also nicht zu versteuern.

Die Besteuerung erfolgt wie erwähnt grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz von 27,5%, eine Option zur Regelbesteuerung (also zur Versteuerung zum „normalen“ Tarif) ist möglich. Bei Ausübung dieser Option müssen aber alle Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem „normalen“ Einkommensteuertarif besteuert werden.

Es gibt aber auch Konstellationen, die von vornherein zum „normalen“ Tarif zu versteuern sind, z.B. Mining als Gewerbebetrieb, privates Lending (kein öffentliches Angebot).

Verluste aus Kryptowährungen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die ebenfalls mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% zu versteuern sind, ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit Zinserträgen von Kreditinstituten, Zuwendungen von Privatstiftungen, mit anderen Einkünften oder ein Verlustvortrag sind nicht möglich.

Ab 2024 erfolgt bei inländischen Einkünften aus Kryptowährungen ein verpflichtender KESt-Abzug. Für Kapitalerträge, die ab 01.03.2022 in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallen, ist ein freiwilliger Abzug der KESt möglich, andernfalls erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung.

Bei Kryptoeinkünften über ausländische Kryptobörsen oder Wallets erfolgt kein KESt-Abzug. Diese ausländischen Kryptoeinkünfte sind im Rahmen der Veranlagung anzugeben.

Bei natürlichen Personen ist die Einkommensteuer durch den KESt-Abzug abgegolten (Endbesteuerung). Keine Endbesteuerungswirkung gilt bei Ausübung der Option zur Regelbesteuerung, Ausübung der Verlustausgleichsoption und wenn die Einkünfte aus Kryptowährungen zu den betrieblichen Einkünften gehören.

Für vor dem 01.03.2021 angeschaffte Kryptowährungen (sogenanntes Altvermögen) erfolgt die Besteuerung einer sogenannten nicht zinstragenden Veranlagung bei Veräußerung innerhalb der 1-Jahresfrist zum „normalen“ Einkommensteuertarif, weil hier ein Spekulationsgeschäft vorliegt. Laufende Einkünfte aus Altvermögen unterliegen (vor und nach dem 01.03.2022) sowie bei Neuvermögen dem besonderen Steuersatz von 27,5%.

Natürliche Personen im Betriebsvermögen

Grundsätzlich gilt für natürliche Personen im Betriebsvermögen das Gleiche wie im Privatvermögen beschriebene.

Der besondere Steuersatz von 27,5% ist nicht anwendbar, wenn die Erzielung der Einkünfte aus Kryptowährungen einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall sind die Einkünfte zum „normalen“ Einkommensteuertarif zu versteuern.

Bei Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5% können die mit den Einkünften aus Kryptowährungen zusammenhängenden Aufwendungen nicht abgezogen werden.

Anders als im Privatbereich entfaltet der KESt-Abzug von den Einkünften aus Kryptowährungen, wenn sie zu den betrieblichen Einkünften gehören, keine Endbesteuerungswirkung. Diese Einkünfte müssen also trotz erfolgtem KESt-Abzug in die Steuererklärung aufgenommen, können aber dennoch mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% versteuert werden und der erfolgte KESt-Abzug wird auf die veranlagte Einkommensteuer angerechnet.

Im Betriebsvermögen gibt es eine eigenständige Verlustausgleichsbeschränkung. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und Zuschreibungen von Kryptowährungen, Derivaten und anderen bestimmten Wirtschaftsgütern zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden.

Körperschaften

Bei GmbHs und AGs werden Einkünfte aus Kryptowährungen der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Neuregelungen bei natürlichen Personen sind nicht zu berücksichtigen. Auch die Verlustausgleichsbeschränkung für Kapitalanlagen im betrieblichen Bereich ist nicht anzuwenden.

Bei Privatstiftungen und Vereinen sind die Neuregelungen bei natürlichen Personen sowohl im betrieblichen als auch im Privatbereich sinngemäß anzuwenden.

Langzeit-Kurzarbeits-Bonus für Dienstnehmer

Mai 2022 / Dienstnehmer, die lange Zeit in Kurzarbeit waren, haben unter Umständen Anspruch auf den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus von EUR 500,-.

Die Beantragung ist aber nur durch den Dienstnehmer möglich!
Voraussetzungen für diesen Bonus:

  • Kurzarbeit im Dezember 2021
  • Mindestens zehn Monate Kurzarbeit zwischen 01.03.2020 und 30.11.2021
  • Sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 von maximal EUR 2.775,-

Die Antragstellung ist derzeit nur elektronisch mittels Handy-Signatur, ID-Austria oder Bürgerkarte möglich. Voraussichtlich im Juni 2022 werden die Anspruchsberechtigten persönlich benachrichtigt und es soll dann auch eine Antragstellung per Post möglich sein.
Der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ist laut Bundesministerium für Arbeit eine Unterstützung für Personen, die während der Pandemie lange Zeit in Kurzarbeit und deshalb von hohen Einkommensverlusten betroffen waren.
In Österreich beschäftigte Dienstnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls anspruchsberechtigt.
Der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus kann bis 31.12.2022 beantragt werden.
Nähere Informationen inkl. Link zum elektronischen Antrag auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit

Erhöhung Pendlerpauschale und Pendlereuro
Befristet von Mai 2022 bis Juni 2023

Mai 2022 / Auf Grund der gestiegenen Energiepreise wurden Pendlerpauschale und Pendlereuro befristet um 50% erhöht:

Neue Beträge monatlich:

Kleines Pendlerpauschale

Einfache Fahrtstrecke20-40 km87,00 p.m.
40-60 km169,50 p.m.
Über 60 km252,00 p.m.



Großes Pendlerpauschale

Einfache Fahrtstrecke2-20 km46,50 p.m.
20-40 km184,50 p.m.
40-60 km321,00 p.m.
Über 60 km459,00 p.m.

Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von 2,- € pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von 0,50 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.
Steuerpflichtige, die wegen ihrer Einkommenshöhe keine Lohnsteuer zahlen, bekommen 100,- € ihrer Sozialversicherungs-Abgaben rückerstattet.
Das Pendlerpauschale, der Pendlereuro und die Rückerstattung der Sozial¬versicherung werden bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen die höheren Werte bei der Lohnverrechnung so bald wie möglich berücksichtigen, jedoch spätestens bis zum 31. August 2022.

Spenden für die Ukraine

April 2020 / Die Vorgänge und Vorkommnisse, die in der Ukraine durch diesen sinnlosen Krieg passieren, lassen einen sprachlos und ungläubig zurück und nähren in Vielen den Gedanken, im Rahmen ihrer Möglichkeiten helfen zu wollen, um das unsagbare Leid der Ukrainerinnen und Ukrainer ein klein wenig zu lindern versuchen.

Damit diese Unterstützungen und Spenden auch steuerlich wirksam werden, gibt es folgende Möglichkeiten.

Werbewirksame Spenden zur Katastrophenhilfe
Im Zusammenhang mit Katastrophen im In- und Ausland haben (nur) Unternehmen die Möglichkeit, sowohl Geld als auch Sachwerte zu spenden und diese als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Unternehmerische Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sind sogar betraglich nicht begrenzt. Es ist auch gleichgültig, wer der Empfänger ist, das können z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer oder auch andere Familien oder Personen sein.
Zu den Katastrophenfällen zählen nicht nur Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen, Sturmschäden, Erdbeben, Felssturz), technische Katastrophen (z.B. Explosionen, Brandkatastrophen), humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen), sondern auch kriegerische Auseinandersetzungen und Terroranschläge.
Voraussetzung für die Klassifikation als Betriebsausgabe ist die Werbewirksamkeit, daher liegt eigentlich keine Spende, sondern Werbung vor. Glücklicherweise werden an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt, dafür reicht die Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben, auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse, auf der Homepage, in Medien (Zeitung, TV, Rundfunk) etc.

Spenden gem. § 4a EStG
Es gibt noch eine zweite Möglichkeit, in diesem Fall für Unternehmen und Privatpersonen, Spenden steuerlich abzusetzen. Hier muss es sich um Spenden für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen handeln.
Für Privatpersonen sind nur Geldspenden, bei Unternehmen Geld- oder Sachspenden möglich. Die Höhe der Spenden ist betraglich begrenzt und zwar bei Unternehmen mit 10% des Gewinnes und bei Privaten mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Die begünstigten Einrichtungen sind entweder im Gesetz ausdrücklich aufgezählt (z.B. Universitäten, Nationalbibliothek, Museen) oder stehen auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger, die auf der Homepage des BMF unter dem Link BMF - Liste spendenbegünstigter Einrichtungen abrufbar ist. Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind abzugsfähig, auch wenn sich diese Organisationen nicht auf der Liste befinden sollten.
Die begünstigten Zwecke umfassen z.B. mildtätige Zwecke, nationale und internationale Katastrophenhilfe, Umwelt- und Naturschutz, Behindertensport und unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für die Wissenschaft und Forschung, Erwachsenenbildung, Kunst und Kultur.
Private Spenden müssen von den begünstigten Einrichtungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die Berücksichtigung als Sonderausgaben erfolgt dann automatisch. Ohne elektronische Datenübermittlung ist kein Spendenabzug möglich.
Für Spenden von Unternehmen erfolgt keine elektronische Meldung des Spendenempfängers an das Finanzamt und ist auch für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nicht notwendig.

Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen

April 2022 / Ukrainische Flüchtlinge erhalten vollen Zugang zum öst. Arbeitsmarkt, es müssen allerdings folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Der/die Geflüchtete muss über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, die sogenannte „blaue Karte“. Die erhalten die Geflüchteten nach ihrer Registrierung. Das Aufenthaltsrecht gilt derzeit bis 23.03.2023.
  2. VOR Beginn des Dienstverhältnisses muss das Unternehmen beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen, die dem Unternehmen für eine genau bestimmte Tätigkeit erteilt wird. Das Formular dazu findet sich auf der AMS Homepage bzw. kann man den Antrag über das eAMS-Konto einbringen.
  3. Das Verfahren ist vereinfacht und soll binnen Tagen erledigt sein; sobald die Bewilligung erteilt wurde, muss die Beschäftigung binnen 6 Wochen aufgenommen werden.
  4. Beginn und Ende der Beschäftigung muss binnen 3 Tagen dem AMS bekannt gegeben werden.
  5. Mit der blauen Karte dürfen Geflüchtete auch selbständig tätig werden.

Das Formular für die Beschäftigungsbewilligung und weitere Informationen finden Sie unter www.ams.at/unternehmen bei dem Punkt „aus der Ukraine geflüchtete Personen einstellen“.

Neues zur Kurzarbeit

März 2022 / Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein wollen, können ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus bis längstens 31.5.2022 in Kurzarbeit sein.

Die Verlängerung der Maximaldauer von 24 auf 26 Monate muss noch in der Kurzarbeitsrichtlinie umgesetzt werden, das AMS wird die Begehren mit einer Maximaldauer von über 24 Monaten erst bewilligen, sobald die rechtliche Grundlage vorhanden ist.
Achtung: Trotzdem MUSS das Begehren VOR Beginn des neuen Projekts gestellt werden. Wenn Ihre Kurzarbeitsbewilligung also vor dem 31.03. abläuft, muss der Antrag auf Verlängerung bis 31.03. zusammen mit einer neuen Sozialpartnervereinbarung eingereicht werden! Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall rasch.
Sonderfall Ukraine-Krieg: Jene Unternehmen, die seit Ausbruch der Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind und nun aus anderen besonderen Gründen (Ukrainekrieg) Kurzarbeit weiter benötigen, können Kurzarbeit mit einer maximalen Dauer bis 30.6.2022 beantragen. Das Vorliegen dieser anderen besonderen Gründe (Ukrainekrieg) muss in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens genau dargelegt werden, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann.
Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die Höchstdauer von 24 bzw. 26 Monaten in Kurzarbeit erreichen und weiter Kurzarbeit benötigen, können Kurzarbeit bis längstens 30.6.2022 begehren.
Ab April 2022 entfällt die Unterscheidung in besonders betroffene Unternehmen und dem Rest aller Unternehmen:

  • Die Beihilfe wird für ALLE Unternehmen eingekürzt (Abschlag von 15%).
  • Die Mindestarbeitszeit beträgt für ALLE Unternehmen 50%. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50% bedarf einer besonderen wirtschaftlichen Begründung (etwa Betroffenheit vom Ukrainekrieg) in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und der expliziten Zustimmung der Sozialpartner.

Für alle Anträge ist die Sozialpartnervereinbarung in der Version 10 zu verwenden, in bestimmten Fällen ist eine verpflichtende Beratung durch das AMS notwendig. Da es auf den Einzelfall ankommt, ersuchen wir, sich im Falle von Interesse an uns zu wenden.

Anwendungsmöglickeit der degressiven Abschreibung wurde bis 31.12.2022 verlängert

März 2022 / Für viele Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (es gibt Ausnahmen) besteht derzeit die Möglichkeit, eine maximal 30%-ige degressive Absetzung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen. Diese wurde um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

Was ist eine degressive Abschreibung?
Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller Abschreibungssatz (max. 30%) vom jeweiligen (Rest-)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer gleich, bei der degressiven Abschreibung sind die Absetzbeträge aber in den ersten Jahren viel höher als in der weiteren Laufzeit. Die degressive Abschreibung kann eine gute Möglichkeit sein, schneller zu Betriebsausgaben zu kommen, es muss aber im Einzelfall die Sinnhaftigkeit der Maßnahme überprüft werden.

Vergütungen nach Epidemiegesetz für Dienstnehmer, die auf Grund eines Absonderungsbescheids in Quarantäne stehen und nicht arbeiten können

Februar 2022 / Dieses Thema ist derzeit von hoher Aktualität. Grundsätzlich bekommt man für Dienstnehmer, die auf Grund von Corona abgesondert werden, für den Zeitraum der Absonderung das Bruttoentgelt und die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung ersetzt.

Für einen Antrag auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Absonderung verfügt hat.
Der Antrag muss, wenn die Absonderung wegen SARS-CoV-2 verfügt wurde, binnen 3 Monaten gerechnet vom letzten Tag der Absonderung gestellt werden, ansonsten erlischt der Anspruch. Stellen Sie also den Antrag auch wenn Sie den Absonderungsbescheid noch nicht erhalten haben um die Frist nicht zu versäumen!

Hat eine Kurzarbeitsvereinbarung im relevanten Zeitraum bestanden und wurde für den betreffenden Zeitraum eine Förderung des AMS für Kurzarbeit gewährt, ist dies bekannt zu geben und die erhaltene Förderung auf den Vergütungsbetrag anzurechnen. Für Zeiten, in denen im Homeoffice gearbeitet wurde und die Leistung uneingeschränkt erbracht werden konnte, gebührt keine Vergütung.

WIEN
Wurde die Absonderung durch den Stadt Wien-Gesundheitsdienst (MA 15) verfügt, müssen Sie den Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 bei der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) stellen. Den Antrag können Sie per Post oder per E-Mail stellen:
Fachgruppe Gesundheitsrecht der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Thomas-Klestil-Platz 6
1030 Wien
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at
Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • Absonderungsbescheid des Stadt Wien-Gesundheitsdienstes, sofern dieser bereits vorhanden ist
  • Lohnzettel der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers des Monats, in dem die Absonderung stattgefunden hat – wenn die Absonderung monatsübergreifend stattgefunden hat, müssen Sie die Lohnzettel aller betroffenen Monate übermitteln.
  • Zuschlagsverrechnungslisten der von der Absonderung betroffenen Monate (nur bei Beantragung eines Zuschlags gemäß § 21 BUAG)
  • Info über Kurzarbeit und Homeoffice

Der Antrag muss vom Unternehmer/Geschäftsführer unterschrieben werden, das Bankkonto des Unternehmens muss bereit liegen.
Das Formular finden Sie auf www.wien.gv.at (Button „Virtuelles Amt“), die Beträge müssen selbst errechnet werden, das Formular ist aber selbsterklärend.


NIEDERÖSTERREICH
Das Formular ist ein e-Formular und am Computer auszufüllen und zu versenden, es kann auch von einem Bevollmächtigten/Steuerberater eingereicht werden.
Folgende Unterlagen sind notwendig, daneben noch Info über das Bankkonto und das Datum der Auszahlung des Bezuges für den Monat, für den die Vergütung begehrt wird. Das Formular errechnet bei Eingabe der Bezüge vom Lohnkonto die Vergütung.

  • Lohnkonto der Absonderungsmonate/des Absonderungsmonats und der 3 Monate vor Anordnung der behördlichen Maßnahme
  • Nachweis für die Auszahlung von Sonderzahlungen (wenn aus dem Lohnkonto nicht ersichtlich)
  • bei Anwendung des § 21 BUAG: Zuschlagsverrechnungsplan
  • Bescheid über die Anordnung und Aufhebung der behördlichen Maßnahme oder Verweis auf die Verordnung
  • wenn Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wurde: Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe, Mitteilung über die Zuerkennung der Kurzarbeitsbeihilfe und AMS-Abrechnungsdatei (AMS-Excel-Projektdatei)
  • wenn sich der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin in Altersteilzeit befunden hat: Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes und Mitteilung über die Leistungszuerkennung



BURGENLAND
Das Formular ist ebenfalls ein e-Formular, ganz ähnlich wie das niederösterreichische Formular, es sind auch dieselben Unterlagen notwendig wie beim NÖ Formular, allerdings muss auch noch der Kollektivvertrag angegeben werden und alle Angaben wie aliquote Entschädigung, Sozialversicherung getrennt nach PV, KV und UV selbst berechnet werden.
Auch diesen Antrag kann ein Bevollmächtigter/Steuerberater stellen.

Vergütungen nach Epidemiegesetz für Unternehmer, die auf Grund eines Absonderungsbescheids in Quarantäne stehen und nicht arbeiten können
Auch für Selbständige gibt es eine Vergütung, nähere Informationen finden Sie auf www.sozialministerium.at. Falls Sie eine Vergütung beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an uns, die Berechnung ist kompliziert (siehe Verordnung im angegeben link).

Gewinnausschüttung und SV-Pflicht

Februar 2022 / Bereits bisher waren Gewinnausschüttungen an geschäftsführende, nach GSVG oder FSVG versicherte, GmbH-Gesellschafter beitragspflichtig. Allerdings konnte dies bisher seitens der SVS mangels Kenntnis der Ausschüttungen nicht exekutiert werden.

Nach Beseitigung eines Fehlers in der technischen Schnittstelle zwischen BMF und BRZ ändert sich dies nun:
Seit Mitte Oktober 2021 übermittelt nun die Finanz die Daten der Gewinnausschüttungen an die SVS, und zwar aus den diesbezüglichen Angaben in der KESt-Erklärung. Die übermittelten Daten werden von der SVS ungeprüft übernommen und bei der Feststellung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Dadurch können sich im Einzelfall auch bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlagen nochmals ändern.
Da es diesbezüglich aber viele Besonderheiten/Einzelfälle zu beachten gilt, empfehlen wir uns die Beitragsvorschreibungen umgehend zukommen zu lassen, damit wir ggf. – mit entsprechender Begründung – bei der SVS eine Überprüfung/Korrektur veranlassen können.
Achtung: Dadurch kann es unter Umständen rückwirkend zu einer (pensionsschädlichen) Pflichtversicherung kommen, umgekehrt ist auch die besondere Höherversicherung anzupassen. Auch auf eine allfällige Ausgleichszulage kann eine solche Nachbemessung Einfluss haben. Natürlich ist die Höchstbeitragsgrundlage zu beachten.
Obwohl es sich also um ein „heißes Thema“ handelt, sollten keine voreiligen Schlüsse/Entscheidungen gezogen bzw. getroffen werden: Denn neben den SV-Beiträgen sind auch die Auswirkungen auf Körperschaft- und Einkommensteuer und die Lohnabgaben zu beachten! Eine Optimierung ist wohl nur im konkreten Einzelfall bei gesamtheitlicher Betrachtung möglich.

Registrierkassenjahresbeleg

Dezember 2021 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Bedenken Sie gegebenenfalls danach eine Rückumstellung des Steuersatzes (von 5 auf 10/13/20 %) in Ihrem System, wenn Sie davon betroffen sind!

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

Corona-Prämie (Update Stand 21.12.2021– 8 Uhr)

Dezember 2021 / In der Nationalratssitzung am 17.12.21 wurde beschlossen, dass es wieder „Corona Prämien“ geben soll. Bis zu € 3.000,- pro Arbeitnehmer sollen für das Jahr 2021 bis Februar (Achtung, Datum noch nicht bekannt) abgerechnet werden können; diese sind (wie 2020) wieder abgaben- und steuerfrei.

Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich wegen der Covid Pandemie geleistet werden. Die Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt und kann auch während der Kurzarbeit gewährt werden. Ausgezahlt werden kann einmalig oder in mehreren Teilen bzw. auch in Form von Gutscheinen.

Da der genaue Gesetzestext noch nicht bekannt ist, ersuchen wir, sich an uns zu wenden, falls Sie Prämien auszahlen wollen, damit wir für Ihre Lohnabrechnung planen können.

ÖGK: Stundung der Beiträge für November und Dezember 2021 möglich (Update Stand 21.12.2021– 8 Uhr)

Dezember 2021 / Die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2021 können aufgrund des Lockdowns bis 31.01.2022 gestundet werden.

Voraussetzung ist, dass die fristgerechte Zahlung aufgrund einer pandemiebedingt angespannten Unternehmensliquidität nicht möglich ist und dass dies gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht wird.

Es fallen die reduzierten Stundungszinsen in Höhe von 1,38% an.

Im Falle von Kurzarbeit sind die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge, so wie bisher, zeitgerecht abzuführen.

Wurden mit der ÖGK im Rahmen des „2-Phasen-Modells“ Ratenzahlungen für Beiträge aus den Zeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 vereinbart, dann sind diese Raten weiterhin in der vereinbarten Höhe abzuführen. Für diese rückständigen Beiträge steht diese neue Stundungsmöglichkeit nicht zur Verfügung.

Falls die Zahlungsfrist 31.01.2022 oder die vereinbarten Raten aufgrund von zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung von rechtzeitig beantragten Förderungen oder sonstigen Unterstützungsleistungen nicht eingehalten werden können, steht die ÖGK mit individuellen Lösungen unterstützend zur Seite.

Ab dem Beitragszeitraum Jänner 2022 sind die Beiträge, wie vorher, bis zum 15. des Folgemonats zu begleichen.

Finanzamt: diverse Unterstützungsmaßnahmen (Update Stand 21.12.2021– 8 Uhr)

Dezember 2021 / Auch das Finanzamt bietet aufgrund des Lockdowns Unterstützungen an. So kann bis 31.12.2021 eine vereinfachte Stundung beantragt werden, die bis 31.01.2022 zu bewilligen ist. Die Antragstellung ist über FinanzOnline, aber auch ausnahmsweise mittels Formular SR 3-CoV per Post, Fax oder E-Mail (corona@bmf.gv.at) möglich.

Für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.01.2022 fallen keine Stundungszinsen an.

Ursprünglich war festgelegt, dass beim „2-Phasen-Ratenzahlungsmodell“ nur 1x eine Neuverteilung der Raten beantragt werden kann. Dies wird dahingehend geändert, dass es möglich wird, 2x einen Antrag auf Neuverteilung zu stellen. Ein Antrag auf Neuverteilung ist aber nur dann möglich, wenn die Ratenbewilligung noch aufrecht ist.

Weitere steuerliche Maßnahmen angekündigt (Update Stand 06.12.2021– 9 Uhr)

Dezember 2021 / Ende November hat die Regierung kurzfristig weitere steuerliche Vergünstigungen beschlossen. Die gesetzliche Umsetzung muss noch abgewartet werden.
Über ein paar dieser Maßnahmen möchten wir Sie hier informieren.

Zusätzliche steuerfreie „Weihnachtsgutscheine“ für Arbeitnehmer bis zu EUR 365,-
Da auch heuer wieder viele Weihnachtsfeiern ausfallen werden, soll es bereits wie im Vorjahr möglich sein, stattdessen den Mitarbeitern Gutscheine bis zu EUR 365,- steuerfrei zu schenken.

Grundsätzlich steht pro Arbeitnehmer für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) ein Freibetrag von EUR 365,- pro Jahr zu. Wurde dieser Freibetrag im Jahr 2021 noch nicht ausgeschöpft, kann der noch nicht ausgenützte Betrag den Mitarbeitern als Gutschein geschenkt werden. Diese Gutscheine sollen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein, auch Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) sollen nicht anfallen.

Diese „Weihnachtsgutscheine“ müssen im Zeitraum 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 gekauft und übergeben werden.

Die Möglichkeit, den Dienstnehmern Gutscheine bis zu EUR 186,- jährlich zu schenken, bleibt davon unberührt. In Summe können damit Gutscheine bis max. EUR 551,- geschenkt werden.

Umsatzsteuerfreiheit von Schutzmasken
Die USt-Freiheit von Schutzmasken wird bis 30. Juni 2022 verlängert.

Pendlerpauschale während Lockdowns im Homeoffice
Wird während des Lockdowns im Homeoffice gearbeitet, soll das Pendlerpauschale dennoch zustehen.

Corona-Virus – Update vom 22.11.2021 – 9 Uhr

November 2021 / Bundesweiter Lockdown ab Montag 22.11.2021:

  • Wirtschaftshilfen werden verlängert
  • Personalmaßnahmen
  • Mietenzahlung im Lockdown

Alle hatten gehofft, dass wir ihn nicht mehr brauchen, nun ist er aber wieder da: der unbeliebte Lockdown. Ab 22.11.2021 bis voraussichtlich 12.12.2021 gilt in Österreich ein Lockdown für alle, eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.

Verlängerte Wirtschaftshilfen

Da ein allgemeiner Lockdown auch große negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat, werden Wirtschaftshilfen verlängert.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es können sich also noch Änderungen ergeben).

Neu ist, dass die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden müssen, wenn das Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z.B. im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen) erhält!

Eine Auswahl der verlängerten Wirtschaftshilfen:

Ausfallsbonus III

    mind. 40% Umsatzrückgang im Vergleich zum entsprechenden Monat 2019
  • 10 - 40% des Umsatzrückganges werden ersetzt (anzuwendender Prozentsatz ist von der Branche abhängig)
  • für November 2021 bis März 2022
  • Beantragung ab 16.12.2021 möglich


Verlustersatz

  • mind. 40% Umsatzrückgang im Vergleich zum entsprechenden Monat 2019
  • 70 – 90% des Verlustes werden ersetzt
  • für Jänner bis März 2022 (der aktuelle Verlustersatz läuft bis inkl. Dezember 2021)
  • Beantragung ab Anfang 2022


Härtefallfonds

  • mind. 40% Umsatzrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden
  • 80% des Nettoeinkommensentganges werden ersetzt zuzüglich EUR 100,-
  • für November 2021 bis März 2022
  • Maximalbetrag: EUR 2.000,-, Minimalbetrag: EUR 600,-


NPO-Fonds

  • für 4. Quartal 2021 und 1. Quartal 2022



Personalmaßnahmen

Auch im Personalbereich wurden diverse Maßnahmen verlängert.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es können sich also noch Änderungen ergeben).

Homeoffice

  • nach Möglichkeit soll laut Bundesregierung Homeoffice in Anspruch genommen werden
  • Homeoffice kann individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden


Risikofreistellungen

  • ab 22.11.2021 bis 14.12.2021 haben Arbeitnehmer*innen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein Risiko-Attest zu besorgen und freistellen zu lassen
  • für Schwangere in körpernahen Berufen ist der Freistellungsanspruch weiterhin aufrecht


Sonderbetreuungszeit

  • wenn ein unter 14-jähriges Kind wegen Quarantäne oder geschlossener Betreuungseinrichtung zu Hause betreut werden muss
  • wenn eine behinderte oder pflegebedürftige Person infolge coronabedingten Wegfalls der Betreuung gepflegt bzw. betreut wird
  • Freistellung mit Entgeltfortzahlung und staatlicher Entgeltrückerstattung


Kurzarbeit
Auch wenn es manchmal so dargestellt wird, dass die Kurzarbeit ein Allheilmittel ist und eine einfache, rasche und kostengünstige Maßnahme darstellt, mussten wir in den vergangenen eineinhalb Jahren die Erfahrung machen, dass sie sehr kompliziert im Detail, aufwändig in der Verwaltung, sehr zeit-, arbeits- und kostenintensiv in der Abwicklung ist und das AMS unter Umständen kleinlich und sehr formalistisch sein kann. So muss im Antrag ausführlich begründet werden, warum die Kurzarbeit unbedingt notwendig und alternativlos ist. Außerdem dürfen während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach deren Ende Mitarbeiter ohne Zustimmung des AMS im Regelfall nicht gekündigt werden, auch einvernehmliche Auflösungen sind schädlich.

Vor Beantragung der Kurzarbeit sollte also geprüft werden, ob die Kurzarbeit für das Unternehmen wirtschaftlich rentabel und sinnvoll ist.

Derzeit läuft die Phase 5 der Kurzarbeit (01.07.2021 bis 30.06.2022). Aus praktischen Gründen wäre ein Kurzarbeitsbeginn zum Monatsersten einfacher in der Abwicklung, als ein untermonatiger Beginn, daran richtet sich der Lockdown aber nicht.

Die Antragstellung dürfte rückwirkend innerhalb von zwei Wochen möglich sein. Nähere Informationen über die Ausgestaltung der Kurzarbeit für diesen Lockdown müssen aber noch abgewartet werden.

Statt der aufwändigen und kostenintensiven Kurzarbeit kämen z.B. folgende Maßnahmen in Betracht, bei denen aber jeweils eine Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich ist:

  • Abbau von Urlaub und Zeitguthaben
  • Reduktion des Beschäftigungsausmaßes (z.B. befristet)
  • Aussetzungsvereinbarungen (Beendigung mit Wiedereinstellungszusage, der Arbeitnehmer bezieht dazwischen Arbeitslosengeld)
  • Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, wenn vom Arbeitnehmer Interesse an einer Weiterbildung besteht und diese vom AMS bewilligt wird
  • Unbezahlte Urlaube (diese verursachen aber in der Personalverrechnung einen Mehraufwand)



Mietenzahlung im Lockdown

Durch den neuerlichen Lockdown stellt sich wieder die Frage, ob für die Zeit des Lockdowns Miete für Geschäftslokale zu zahlen ist. Inzwischen gibt es ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs, das klarstellt, dass man KEINE Miete zahlen muss. Das gilt allerdings nur für Objekte, die auf Grund des Betretungsverbots überhaupt nicht genutzt werden können. Offen bleiben aber verschiedene Fragen

  1. Sind die Betriebskosten zu bezahlen – im Erkenntnis wird darüber nicht gesprochen, es wird aber so zu verstehen sein, dass auch keine Betriebskosten zu zahlen sind.
  2. Was passiert bei einer Teilnutzbarkeit, z.B. wenn ein Restaurant Take-out macht oder bei Click&Collect? Dieser Fall ist leider weiter ungeregelt und wir empfehlen dringend, mit dem Vermieter eine Einigung zu suchen.


Auf jeden Fall raten wir, die nächste Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Alle Corona-Hilfen verlangen vom Steuerpflichtigen eine Schadensminderungspflicht, die damit erfüllt wird. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass es innerhalb der COFAG Überlegungen gibt, anlässlich dieses Erkenntnisses, Fixkostenzuschüsse für Mietzahlungen zurückzufordern, soweit sie für Objekte geleistet wurden, die in vergangenen Lockdowns gar nicht genutzt werden konnten, da nun klar ist, dass die Vermieter die Last zu tragen haben. Es wird abzuwarten sein, ob man sich die Mühe dieser rückwirkenden Aufrollungen macht.
Ein positive Nachricht zum Schluss: Durch mehrere Gerichte bereits klargestellt ist die Tatsache, dass Corona-Hilfen wie Fixkostenzuschuss oder Umsatzersatz/Ausfallsbonus nur dem Steuerpflichtigen zu Gute kommen sollen und mit dem Vermieter nichts davon zu verrechnen ist.

Coronabedingt ermäßigte Umsatzsteuersätze enden großteils am 31.12.2021

November 2021 / Alles hat einmal ein Ende, hoffentlich auch bald die noch immer existierende Corona-Pandemie!

Mit 01.07.2020 wurde als Unterstützung für bestimmte Branchen (das sind die Gastronomie, Hotellerie, Camping, Kunst, Kultur und Publikationen) ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5% eingeführt.

Diese Regelung läuft nun am 31.12.2021 aus.

Die Begünstigung für Zeitungen und periodische Druckwerke endete bereits am 31.12.2020, daher unterliegen diese Publikationen bereits seit 01.01.2021 wieder dem USt-Satz von 10%.

Der Umsatzsteuersatz von 0% für Schutzmasken (Mund-Nasen-Schutz, FFP2- und FFP3-Masken) gilt ebenso nur mehr bis 31.12.2021.

Je nachdem, wie sich die Pandemie weiter entwickeln wird, ist eine Verlängerung dieser Maßnahmen aber nicht ausgeschlossen.

Weiterhin, nämlich bis 31.12.2022, gilt die Umsatzsteuerfreiheit für Covid-19-Tests und Covid-19-Impfstoffe. Auf diese Umsatzsteuerbefreiung kann aber auch verzichtet werden.

Frist Härtefallfonds Phase 3: 31. Oktober 2021

Oktober 2021 / Seit 2. August läuft die Phase 3 dieser Unterstützungsmaßnahme und umfasst die Monate Juli, August und September – wir haben darüber berichtet. Wenn Sie diese Förderung noch in Anspruch nehmen wollen, muss der Antrag bis 31.10.2021 online bei der Wirtschaftskammer gestellt werden (wko.at/haertefall-fonds).

Ökosoziale Steuerreform

Oktober 2021 / Vorige Woche wurde die „größte Steuerreform aller Zeiten“ verkündet. Die genannten 18 Milliarden bekommen aber weder Sie noch wir – es ist die errechnete Summe, die in zweieinhalb Jahren bewegt werden soll.

Sie sind gewohnt, von uns erst Informationen zu erhalten, wenn Gesetze bzw. Maßnahmen beschlossen und alle Details geklärt sind. Wir wollen unserem Prinzip treu bleiben.
Die Steuerreform soll am 12. Dezember im Parlament beschlossen werden und am 22. Dezember den Bundesrat passieren. Teile davon werden bereits mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten, der Rest mit 1. Juli 2022.
Vieles muss bis dahin noch präzisiert werden. Vielleicht können wir Ihnen schon im nächsten Klienten-Journal Genaueres verkünden. Wenn sich dann bis zur Beschlussfassung noch etwas ändert, werden wir Sie wieder per Newsletter informieren.

Verlängerung des Anspruchs auf Sonderbetreuungszeit bis 31.12.2021 (Update Stand 29.09.2021)

September 2021 / Im Frühjahr 2020 wurde die Sonderbetreuungszeit eingeführt, die es Beschäftigten mit Betreuungspflichten ermöglicht, sich bis zu 3 Wochen freistellen zu lassen, um die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren wegen behördlicher Schließungen oder Quarantäne des Kindes zu ermöglichen.

Der Dienstgeber bekommt in diesen Fällen 100% der Lohn/Gehaltskosten von der Buchhaltungsagentur des Bundes ersetzt. Diese Regelung war mit 30.06.21 ausgelaufen, wurde aber rückwirkend mit 01.09.2021 bis 31.12.2021 wieder in Kraft gesetzt. Anlässlich des Schulbeginns und der steigenden Infektionszahlen beginnt mit 01.09.2021 eine neue 3-Wochen-Phase.

Corona - neuer Generalkollektivvertrag (Update Stand 29.09.2021)

September 2021 / Nachdem der bisherige Generalkollektivvertrag (betreffend Corona-Regeln) Ende August ausgelaufen ist, haben sich Sozialpartner und Industriellenvereinigung auf einen neuen geeinigt. Dieser gilt seit 1. September 2021 bis 30. April 2022 und präzisiert die Corona-Regeln.

Die Eckpunkte:

  • Wird im Betrieb ein 3 G-Nachweis verlangt (dazu sind die Arbeitgeber berechtigt), darf keine Maskenpflicht verhängt werden.
  • Müssen Arbeitnehmer eine Schutzmaske tragen, haben sie nach drei Stunden Anspruch auf „mindestens zehn Minuten Pause von der Maske“.
  • An Covid 19 erkrankte Arbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt, gekündigt oder entlassen werden.

Bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt, ebenso verpflichtende Schutzmaßnahmen aus anderen Maßnahmen (z.B. Hygiene).

Jobticket neu ab 01.07.2021 (Update Stand 29.09.2021)

September 2021 / Um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu erleichtern, wurden ab 1. Juli 2021 Änderungen beim Jobticket eingeführt. Tickets können den Dienstnehmern vom Dienstgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzt werden. Es fallen somit weder SV-Beiträge, Lohnsteuer noch Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommst) an.

Allerdings besteht für jene Strecke, für die ein Jobticket zur Verfügung gestellt wird, kein Anspruch auf Pendlerpauschale/Pendlereuro.

War das Jobticket bisher nur steuerfrei, wenn es der Dienstgeber kauft und dem Dienstnehmer aushändigt, ist künftig auch ein Kostenersatz für ein vom Dienstnehmer selbst gekauftes Wochen-, Monats oder Jahresticket steuerfrei.
Die Reichweite des Tickets ist nicht mehr auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung begrenzt, die neue Begünstigung umfasst alle Ticket-Arten (1-2-3-Ticket, Netzkarten, Streckenkarten usw.), die für einen längeren Zeitraum gelten, also Wochen-, Monats- oder Jahreskarten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind somit von dieser Begünstigung nicht umfasst.
Die Tickets sind nicht auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte beschränkt, müssen aber auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen. Der Ticket-Kauf muss ab 1. Juli 2021 erfolgen; an den bisherigen Jobtickets ändert sich nichts, diese bleiben weiterhin begünstigt. Hat allerdings ein Dienstnehmer bereits eine Jahreskarte, wirkt sich die Abgabenbefreiung erst ab der Verlängerung nach dem 1. Juli 2021 aus. Bei einer Kostenübernahme von Tickets, die bis zum 30. Juni 2021 noch direkt durch Dienstnehmer erworben wurden, handelt es sich um abgabenpflichtige Fahrtkosten.
Dem Dienstgeber muss als Voraussetzung für die Begünstigung die Kopie der Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets (nach Ablauf des Tickets ggf. das Original) vorliegen. Dieser Nachweis ist verpflichtend zum Lohnkonto zu nehmen und bei Lohnabgabenprüfungen vorzulegen. Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist weiterhin zu beachten, dass nur die anteiligen Ticket-Kosten abgabenfrei zu berücksichtigen sind. Eine Kostenübernahme für Zeiträume nach Ende des Dienstverhältnisses bleibt weiterhin ein „Vorteil aus dem Dienstverhältnis“, wofür ein Sachbezug anzusetzen ist.
Die Kosten des „Öffi-Tickets“ sind beim Dienstgeber Betriebsausgaben.

Verlängerung Fristen Härtefallfonds, Ausfallsbonus und Verlustersatz

September 2021 / Endlich wurde nun auch Klarheit über eine mögliche Verlängerung der Förderzeiträume von Härtefallfonds, Ausfallsbonus sowie Verlustersatz geschaffen. Alle diese Förderungen wären nämlich mit 30. Juni 2021 ausgelaufen.

Die einzelnen Förderungen wurden nun wie folgt verlängert:

> Ausfallbonus: um weitere 3 Monate bis 30. September 2021.

Achtung: Voraussetzung ist nun ein Umsatzausfall von mindestens 50 % statt bisher 40 %. Zusätzlich wird es wahrscheinlich keinen pauschalen Ersatz in Höhe von 15 % (bzw. phasenweise 30 %) mehr geben, sondern eine Staffelung je nach Branche zwischen 10 und
40 % des Rohertrages, jedoch maximal EUR 80.000,- pro Monat. Zusätzlich wird noch eine Deckelung zur Vermeidung einer Überförderung eingeführt (Ausfallsbonus und Kurzarbeitshilfe dürfen nicht höher als der Umsatz des Vergleichszeitraums sein).

> Verlustersatz: um weitere 6 Monate bis 31. Dezember 2021.

Achtung: Auch hier ist die Voraussetzung ein Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt bisher
30 %).

> Härtefallfonds: um weitere 3 Monate bis 30. September 2021.

Bitte zu beachten, dass nach derzeitigem Stand der Fixkostenzuschuss 800.000 nicht weiter verlängert wird, was natürlich noch einige Fragen aufwirft, die hoffentlich so bald wie möglich geklärt werden.

Es gibt aber noch eine weitere sehr erfreuliche Nachricht: Sowohl Fixkostenzuschuss 800.000 als auch Verlustersatz können nun auch zu 100 % gleich mit der 2. Tranche beantragt werden und ein Erstantrag ist nicht mehr notwendig. Dies spart nicht nur uns Zeit, sondern auch Ihnen bares Geld, da keine „doppelte“ Beantragung mehr notwendig ist.

Corona-Kurzarbeit Phase 5

September 2021 / Seit kurzem sind die Details der nächsten Kurzarbeitsphase von 01.07.2021 bis 30.06.2022 fixiert.

Die neue Kurzarbeitsphase ab 01.07.2021 hat 2 Schienen:

1. „Normale“ Kurzarbeit für alle Betriebe, hier wird die bisherige Beihilfe vom AMS auf 85% der möglichen Ansprüche gekürzt, die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % (mit Unterschreitungs-möglichkeit in Ausnahmefällen).

2. Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe; damit gemeint sind Betriebe mit mindestens 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 (oder Betriebe mit Betretungsverbot, solche gibt es aber derzeit nicht). Die Mindestarbeitszeit beträgt 30%,
geringere Arbeitszeiten sind aber in Ausnahmefällen möglich, beantragbar bis maximal 31.12.2021.

Achtung:

Betriebe, die per 30.06. nicht in Kurzarbeit waren und diese aber jetzt in Anspruch nehmen
wollen, müssen sich durch das AMS beraten lassen und können erst danach mit der Kurzarbeit beginnen.

Bei Kurzarbeit von mehr als einem Monat muss eine Woche Urlaub pro Dienstnehmer konsumiert werden, bei Kurzarbeit von mehr als drei Monaten zwei Wochen, bei mehr als fünf Monaten drei Wochen (solange es nicht zu Urlaubsvorgriffen kommt).

Sollten Sie Kurzarbeit (weiter) in Anspruch nehmen wollen, melden Sie sich bitte bei uns,
es sind einige Details zu beachten.

Achtung: Kontonummern für FA-Zahlungen

September 2021 / Die Finanzämter haben neuen Kontonummern (wir haben Sie informiert). Bitte beachten Sie, dass ab 01.10.2021 nur mehr die neuen Kontonummern verwendet werden dürfen, die Sie auf www.bmf.gv.at unter Ämter und Behörden/FA Österreich finden. Zahlungen an die alten Kontonummern und an solche, die im IBAN 60000 haben, werden rückgeleitet! Überprüfen Sie bitte zur Sicherheit (nochmals) Ihre Überweisungsvorlagen.

Angleichung der Kündigungsfristen/-termine der Arbeiter an die der Angestellten mit 01.10.2021

August 2021 / Die bereits mehrmals angekündigte und immer wieder verschobene Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an die der Angestellten tritt nun endgültig mit 1.10.2021 in Kraft.

Dies bedeutet in den meisten Fällen eine deutliche Verlängerung der Fristen gegenüber den bisher gewohnten; wir haben bereits mehrmals geschrieben, dass es ratsam ist, mit den Dienstnehmern allgemein, aber im besonderen mit den Arbeitern, Kündigungstermine zu jedem 15. und Monatsletzten zu vereinbaren, um zu vermeiden, dass Kündigungen immer nur per Quartalsende ausgesprochen werden können. Da man auch auf Kollektivvertragsbestimmungen Rücksicht nehmen muss, ist in jeder Branche individuell zu überprüfen, wie vorzugehen ist. Sollten Sie Ihre Dienstverträge/Dienstzettel noch nicht angepasst haben, ersuchen wir, sich mit uns rasch in Verbindung zu setzen.

Achtung: Frist zur Abrechnung der Investitionsprämie bis 30.09.2021!

August 2021 / Die Investitionsprämie ist binnen 3 Monaten ab Inbetriebnahme der Investitionen über das Portal des aws (Austria Wirtschaftsservice) abzurechnen. Bis 30.09.2021 können auch noch Investitionen abgerechnet werden, die schon länger in Betrieb stehen, ab 01.10. wird genau darauf geachtet, dass die 3 Monatsfrist eingehalten wurde, sonst verliert man die Prämie.

Corona-Kurzarbeit Phase 5

Juli 2021 / Seit kurzem sind die Details der nächsten Kurzarbeitsphase von 01.07.2021 bis 30.06.2022 fixiert.


Die neue Kurzarbeitsphase ab 01.07.2021 hat 2 Schienen:

  1. „normale“ Kurzarbeit für alle Betriebe, hier wird die bisherige Beihilfe vom AMS auf 85% der möglichen Ansprüche gekürzt, die Mindestarbeitszeit beträgt 50% (mit Unterschreitungsmöglichkeit in Ausnahmefällen)
  2. Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe; damit gemeint sind Betriebe mit mindestens 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 (oder Betriebe mit Betretungsverbot, solche gibt es aber derzeit nicht), die Mindestarbeitszeit beträgt 30%, geringere Arbeitszeiten sind aber in Ausnahmefällen möglich, beantragbar bis maximal 31.12.2021


Betriebe können die neue Phase der Kurzarbeit seit 19.07. rückwirkend mit 01.07. beantragen, es gibt dazu neue Sozialpartnervereinbarungen. Die rückwirkende Beantragung wird vermutlich bis 18.08. möglich sein.

Achtung: Betriebe, die per 30.06. nicht in Kurzarbeit waren und diese aber jetzt in Anspruch nehmen wollen, müssen sich durch das AMS beraten lassen und können erst danach mit der Kurzarbeit beginnen.

Bei Kurzarbeit von mehr als 1 Monat muss 1 Woche Urlaub pro Dienstnehmer konsumiert werden, bei Kurzarbeit von mehr als 3 Monaten 2 Wochen, bei mehr als 5 Monaten 3 Wochen (solange es nicht zu Urlaubsvorgriffen kommt).

Sollten Sie Kurzarbeit (weiter) in Anspruch nehmen wollen, melden Sie sich bitte bei uns, es sind einige Details zu beachten.

Verlängerung Fristen Härtefallfonds, Ausfallsbonus und Verlustersatz (Stand 29.06.2021 18:00 Uhr)

Juni 2021 / Endlich wurde nun auch Klarheit über eine mögliche Verlängerung der Förderzeiträume von Härtefallfonds, Ausfallsbonus sowie Verlustersatz geschaffen. Alle diese Förderungen wären nämlich mit 30. Juni 2021 ausgelaufen.

Die einzelnen Förderungen wurden nun wie folgt verlängert:

  • Ausfallbonus: um weitere 3 Monate bis 30. September 2021. Achtung: Voraussetzung ist nun ein Umsatzausfall von mindestens 50 % statt bisher 40 %. Zusätzlich wird es wahrscheinlich keinen pauschalen Ersatz in Höhe von 15 % (bzw. phasenweise 30 %) mehr geben, sondern eine Staffelung je nach Branche zwischen 10 und 40 % des Rohertrages jedoch maximal EUR 80.000,00 pro Monat. Zusätzlich wird noch eine Deckelung zur Vermeidung einer Überförderung eingeführt (Ausfallsbonus und Kurzarbeitshilfe dürfen nicht höher als der Umsatz des Vergleichszeitraums sein).
  • Verlustersatz: um weitere 6 Monate bis 31. Dezember 2021. Achtung: Auch hier ist die Voraussetzung ein Umsatzausfall von mindesten 50 % (statt bisher 30 %).
  • Härtefallfonds: um weitere 3 Monate bis 30. September 2021.

Bitte zu beachten, dass nach derzeitigem Stand der Fixkostenzuschuss 800.000 nicht weiter verlängert wird, was natürlich noch einige Fragen aufwirft, die hoffentlich so bald wie möglich geklärt werden.
Es gibt aber noch eine weitere sehr erfreuliche Nachricht: Sowohl Fixkostenzuschuss 800.000 als auch Verlustersatz können nun auch zu 100 % gleich mit der 2. Tranche beantragt werden und ein Erstantrag ist nicht mehr notwendig. Dies spart nicht nur uns Zeit, sondern auch Ihnen bares Geld, da keine „doppelte“ Beantragung mehr notwendig ist.

Verlängerung der Kurzarbeit in Phase 5

Juni 2021 / Da noch nicht alle Details zwischen der Regierung, dem AMS und den Sozialpartnern geklärt sind, ist es noch nicht möglich, für die Phase 5 Kurzarbeit zu beantragen. Es wird jedenfalls für alle Betriebe, die nach den neuen Bestimmungen Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe haben, die Möglichkeit geben, rückwirkend mit 01.07.2021 einen Antrag zu stellen. Genauere Informationen und Formulare werden erst in der 2. Julihälfte erwartet.

Erleichterungen für den Versandhandel ab 01.07.2021
Mehrwertsteuer für alle! „OSS”, „EU-OSS” und „IOSS” soll die komplexe Aufgabe möglich machen!

Juni 2021 / Grundsätzlich müssen Unternehmer, die auf Grund der umsatzsteuerlichen Regelungen Umsätze in anderen (EU-) Ländern verwirklichen, in allen diesen Länder Umsatzsteuermeldungen abgeben. Es wurden bereits 2015 in eingeschränkter und nun ab 01.07.2021 in einer ausgebauten Form, Möglichkeiten geschaffen, diese Meldungen zu vereinfachen.

Der OSS (One-Stop-Shop) ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze ab 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Zudem sind Umsätze, die über den OSS erklärt werden, nicht in die UVA aufzunehmen. Eine Registrierung für den OSS ist auf FinanzOnline möglich, über OSS abrechnen kann man ab 01.07.2021.

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop-Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären.

Ab dem 1. Juli 2021 wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Waren mit einem Wert bis zu EUR 22,- aufgehoben. Infolgedessen unterliegen alle in die EU eingeführten Waren der Einfuhr-Umsatzsteuer. Die (einzige) Anlaufstelle für den Import (IOSS) wurde geschaffen, um die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer für den Fernverkauf von importierten Waren zu ermöglichen und zu vereinfachen.

Für den Nicht-EU-OSS (eVAT) können sich nur Drittlandsunternehmen (Unternehmen, die in der EU weder Sitz noch Betriebsstätte haben) registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu erklären.

Achtung: Sie müssen in Ihrem Rechnungswesen gewährleisten, dass die Umsätze jeweils getrennt nach Mitgliedsstaaten dokumentiert sind, und diese Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahren.

Achtung – teilweise Rückzahlung des Fixkostenzuschuss für Mieten droht!

Juni 2021 / Beim Fixkostenzuschuss hat der Antragsteller eine sogenannte Schadensminderungspflicht, das heißt, er muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um seine Aufwendungen zu reduzieren. Im Zusammenhang mit der Miete besteht seit über einem Jahr die bislang nicht geklärte Frage, ob der Mieter aufgrund der Pandemie (zumindest teilweise) von der Zahlung der Miete befreit ist. Es gelten zwar die Regelungen des ABGB, die Auslegung dieser Bestimmungen ist aber nach wie vor unklar.

Daher wird der Fixkostenzuschuss für die Mieten zwar vorerst gewährt, die teilweise Rückforderung wird aber vorbehalten, wenn sich nach Klärung durch die Gerichte ergibt, dass es dem Mieter zumutbar ist, seinen Mietaufwand zu reduzieren oder sogar rückzufordern. Wir empfehlen Ihnen deshalb, wenn Sie Ihre Geschäftsräumlichkeiten durch die Pandemie (z.B. wegen der Lockdowns) gar nicht oder nur eingeschränkt nutzen konnten, die Miete unter Vorbehalt zu bezahlen.

Über den Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss erhalten haben, wird also noch für längere Zeit das Damoklesschwert der teilweisen Rückzahlung des Fixkostenzuschuss hängen, weil die vollständige Klärung dieses Themas durch die Judikatur noch Jahre dauern wird.

Ausfallsbonus

Juni 2021 / Der Ausfallsbonus endet mit dem Monat Juni. Der Antrag für April kann vom 16. Mai bis 15. Juli 2021, für Mai vom 16. Juni bis 15. August 2021 und für Juni vom 16. Juli bis 15. September 2021 gestellt werden.

Härtefallfonds

Juni 2021 / Auch beim Härtefallfonds gibt es Neuerungen. Bislang konnte diese Unterstützung für zwölf Betrachtungszeiträume beantragt werden, nunmehr wurde dieser Fonds um drei Monate bis Mitte Juni verlängert, auf insgesamt 15 Betrachtungszeiträume.


Gleichzeitig wurde ein neuer Zusatzbonus von EUR 100,- für jeden geförderten Betrachtungszeitraum beschlossen, der ab 1. Juni ausbezahlt werden soll. Die Auszahlung dieses Zusatzbonus erfolgt automatisch, er muss nicht separat beantragt werden.

Unter anderem wurde noch geändert, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden muss (es darf insbesondere keine Ruhendmeldung vorliegen) und kein Arbeitslosengeld bezogen werden darf.

Achtung: Am 31. Juli 2021 endet die letzte Antragsfrist!

„Ewige” Steuernummer

Juni 2021 / Nach über 15 Jahren wurde die Finanzverwaltung mit 01.01.2021 grundlegend reformiert und die 39 Finanzämter durch das FA Österreich mit verschiedenen Dienststellen und das FA für Großbetriebe ersetzt; daneben gibt es noch das Zollamt, das Amt für Betrugsbekämpfung (siehe Artikel Seite 3) und den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Durch die bundesweite Zuständigkeit des FA Österreich soll jeder Steuerakt von jeder Dienststelle aus bearbeitet werden können, um Ressourcen besser zu verteilen. Diese dienststellenübergreifende Bearbeitung ist in einem ersten Schritt für Arbeitnehmerveranlagungen gedacht.

Zur Vereinfachung der ortsunabhängigen Verarbeitung von Akten bleibt ab 01.01.2021 die einmal vergebene Steuernummer eines Steuerpflichtigen immer gleich, egal, ob er umzieht oder zwischen betrieblicher und Arbeitnehmerveranlagung wechselt. Welche Dienststelle konkret zuständig ist, kann von uns über FinanzOnline abgefragt werden.

NPO-Fonds

Juni 2021 / Dieser wird um das erste und zweite Quartal 2021 verlängert. Voraussichtlich ab Juli wird der Antrag (für beide Quartale in einem) gestellt werden können.

Viele Anträge sind auch wieder von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an.

Ratenzahlungsmodell für Covid-19-bedingte Rückstände wurde um „Safety-Car“-Phase ergänzt (Update Stand 26.05.2021 15:00 Uhr)

Mai 2021 / Wie bereits berichtet kann für Covid-19-bedingte Rückstände bei Finanzamt und ÖGK ab Juli 2021 ein spezielles 2-Phasen-Ratenzahlungsmodell in Anspruch genommen werden. Dieses Modell wurde nun um eine flexible Eingangsphase, die sogenannte „Safety-Car“-Phase, ergänzt. Im Rahmen der „Safety-Car“-Phase können für Juli bis September 2021 reduzierte Raten bezahlt werden.

Beim Finanzamt müssen die Raten für diese drei Monate jeweils mindestens 0,5% (bei Liquiditätsproblemen) ansonsten jeweils mindestens 1% des Abgabenrückstandes vom 30.06.2021 betragen. Bei der ÖGK können diese ersten drei Ratenzahlungen sogar auf bis zu Null Euro reduziert werden.

Bitte beachten Sie, dass Anträge für das Covid-19-Ratenzahlungsmodell bis 30.06.2021 gestellt werden müssen.

Einen Gesamtüberblick über das Covid-19-Ratenzahlungsmodell inkl. „Safety-Car“-Phase können Sie in unserem im Juni 2021 erscheinenden Klienten-Journal lesen.

Arbeitszeitaufzeichnungen - Achtung! (Update Stand 26.05.2021 15:00 Uhr)

Mai 2021 / Das Thema ist nicht neu, wir haben auch schon öfters darüber geschrieben – und auch wenn Sie´s schon nicht mehr hören können, es ist extrem wichtig!
In einem Webinar hat der Leiter der Finanzpolizei einige brisante Statements gegeben, die wir Ihnen nicht vorenthalten können:

Das Thema ist nicht neu, wir haben auch schon öfters darüber geschrieben – und auch wenn Sie´s schon nicht mehr hören können, es ist extrem wichtig!
In einem Webinar hat der Leiter der Finanzpolizei einige brisante Statements gegeben, die wir Ihnen nicht vorenthalten können: Insbesondere auch aufgrund der COVID-Förderungen bzw. der Prüfung derselben bekommt das Thema zusätzliche Aktualität. Seit April 2020 sind rund 37.800 Betriebe mit rund 97.000 Mitarbeitern überprüft worden. „Gefahr“ (Anzeigen), die Anlass zu Prüfung geben können, drohen natürlich auch von unzufriedenen (ehemaligen) Mitarbeitern, missliebigen Konkurrenten oder Nachbarn, ...

  • Die Kontrollen erfolgen stets unangekündigt!
  • Die Arbeitszeitaufzeichnungen werden stets und tagfertig verlangt.
  • Excel-Listen – auch wenn vom Dienstnehmer unterfertigt – stellen (zumindest für sich allein) keine taugliche Aufzeichnung dar! Es bedarf jedenfalls auch der Grundaufzeichnungen (Schmierzettel), auch werden die Dienstnehmer selbst dazu befragt: Wie kommt es zur Excel-Tabelle? Wer zeichnet täglich was, wie und wo auf?
    Natürlich sind die Grundaufzeichnungen jedenfalls aufzubewahren!
  • Daneben bedarf es natürlich zusätzlicher Aufzeichnungen, z.B.
    • Aufzeichnungen über Urlaub, Krankenstand, Gleitzeit(-guthaben)
    • (Sozial-)partner- bzw. Einzelvereinbarungen
    • AMS-Abrechnungen
  • Und natürlich sollte alles zusammenpassen, z.B. Personalpläne, Reisekostenabrechnungen (!), Auftragslage, ...

Die Folgen mangelnder Aufzeichnungen können vielfältig und oft auch schwerwiegend sein, u.a.

  • Schätzungsbefugnis der Behörde
  • Nachzahlungen an Steuern und Lohnabgaben (insbes. Krankenkassenbeiträge)
  • Verlust bzw. Rückforderung von Förderungen
  • Strafanzeigen; falsche Arbeitszeitaufzeichnungen können Betrug darstellen!
  • Aber auch Dienstnehmer bleiben nicht immer ungeschoren, z.B. Rückforderung von Arbeitslosengeldern.

Auch im Visier der Prüfer sind nicht vom Lockdown betroffene Betriebe (Branchen), die um Förderungen (Kurzarbeit) angesucht haben.

Ausfallsbonus: Nicht nur für März, sondern auch für April wird der Bonus-Anteil erhöht! (Update Stand 21.04.2021 15:00 Uhr)

April 2021 / Der Ausfallsbonus besteht aus zwei Komponenten:

dem "Bonus" und dem optionalen "Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000". Normalerweise können 15% des Umsatzrückganges als "Bonus" und zusätzliche 15% des Umsatzrückganges als "Vorschuss auf den FKZ 800.000" beantragt werden. Für den März (darüber haben wir bereits informiert) und jetzt neu auch für den April können für den „Bonus“ 30% des Umsatzrückganges (also doppelt so viel) beantragt werden. Wird zusätzlich noch der „Vorschuss auf den FKZ 800.000“, der unverändert 15% des Umsatzrückganges beträgt, beantragt, kann man insgesamt 45% des Umsatzausfalles erhalten.

Im Zuge dieser Verdoppelung wurde die Obergrenze für den „Bonus“ zwar ebenfalls erhöht, aber nur von € 30.000,- auf € 50.000,-. Damit kann man für den Ausfallsbonus März bzw. April jeweils höchstens € 80.000,- („Bonus“ + „Vorschuss auf den FKZ 800.000“) erhalten.

Die Ausfallsboni für Februar und März können bereits beantragt werden, die Antragsfrist für den Ausfallsbonus Februar endet am 15. Mai 2021, für den Ausfallsbonus März endet sie am 15. Juni 2021. Der Antrag für den Ausfallsbonus April kann vom 16. Mai bis 15. Juli 2021 gestellt werden.

Härtefallfonds (Update Stand 21.04.2021 15:00 Uhr)

April 2021 / Auch beim Härtefallfonds gibt es Neuerungen. Bislang konnte diese Unterstützung für zwölf Betrachtungszeiträume beantragt werden,

nunmehr wurde dieser Fonds um drei Monate bis Mitte Juni verlängert, auf insgesamt 15 Betrachtungszeiträume.

Gleichzeitig wurde ein neuer Zusatzbonus von € 100,- für jeden geförderten Betrachtungszeitraum beschlossen, der ab 1. Juni ausbezahlt werden soll. Die Auszahlung dieses Zusatzbonus erfolgt automatisch, er muss nicht separat beantragt werden.

Unter anderem wurde noch geändert, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden muss (es darf insbesondere keine Ruhendmeldung vorliegen) und kein Arbeitslosengeld bezogen werden darf.

Der Antrag für den 13. Betrachtungszeitraum (16. März bis 15. April) ist bereits möglich.

Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds (Update Stand 21.04.2021 15:00 Uhr)

April 2021 / Auch der NPO-Unterstützungsfonds wurde um ein weiteres Quartal verlängert.

Bis 15. Mai 2021 können noch Anträge für das 4. Quartal 2020 gestellt werden.

Gemeinnützige Vereine aus Bereichen, die vom Lockdown besonders betroffen waren/sind (z.B. Sport- und Kulturvereine die behördlich geschlossen wurden) können zusätzlich einen sogenannten „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Dieser ist ähnlich dem Lockdown-Umsatzersatz aufgebaut. Die Beantragung erfolgt jedoch direkt im Antragsformular zum NPO-Unterstützungsfonds.

Viele Anträge sind auch wieder von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Daher zögern Sie bitte nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen. Viel Zeit ist nicht mehr.

Kurzarbeit Phase 4 ab 01.04.2021 (Stand 29.03.2021 12:00 Uhr)

März 2021 / Für die Corona-Kurzarbeit Phase 4, gültig von 1.4.2021 bis 30.6.2021, haben sich die Sozialpartner auf eine neue Kurzarbeitsvereinbarung geeinigt. Diese gilt für alle Kurzarbeitsprojekte ab 1.4.2021 und entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.

Es gibt dazu neue Formulare für die Sozialpartnervereinbarung!

Gleich bleibt:
Dienstnehmer erhalten weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoentgeltes. Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.

Fristen:
Kurzarbeitsanträge ab 01.03. (= Phase 3) können noch bis 31.03.2021 gestellt werden. Anträge zu Phase 4 sind grundsätzlich ab 01.04. möglich, praktisch aber erst ab 06.04., da das AMS über die Osterfeiertage das gesamte IT- System umstellt. Anträge sind dann rückwirkend bis 06.05. möglich.
Für den März 2021 gibt es für Betriebe, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geschlossen waren, einen Kurzarbeitsbonus in Höhe von maximal 1.100,- €, der in der Abrechnung 03/21 beantragt werden kann.

Achtung, wichtiger Hinweis:
Wir haben schon öfters darauf hingewiesen, dass mit 01.07.2021 die Kündigungsfristen der Arbeiter an die Fristen der Angestellten angeglichen werden sollen (eine Verlagerung dieses Stichtags ist im Gespräch!). Wenn Sie die Kurzarbeit bis 30.06. beantragen, haben Sie nach derzeitiger Rechtslage automatisch die längeren Kündigungsfristen einzuhalten, da nach Ende der Kurzarbeit ein Monat Behaltefrist ist und damit eine Kündigung erst nach dem 01.07.2021 möglich ist.

Bitte besprechen Sie mit uns die für Sie passende Vorgangsweise.

Neues zum Ausfallsbonus (Stand 29.03.2021 12:00 Uhr)

März 2021 / Ausfallsbonus I: Achtung: Frist für die ersten Monate endet am 15. April 2021!
Die Regierung hat für die Beantragung des Ausfallsbonus relativ kurze Fristen festgelegt, so endet die Antragsfrist für die Monate November,

Dezember 2020 und Jänner 2021 am 15. April 2021.

Der Ausfallsbonus für Februar 2021 kann seit 16. März 2021 bis zum 15. Mai 2021 beantragt werden.

Für nähere Auskünfte fragen Sie uns, Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage.

Ausfallsbonus II: Für den März wird Bonus verdoppelt

Für den März 2021 können für den „Bonus“ 30% des Umsatzrückganges (statt normalerweise 15%) beantragt werden. Wird zusätzlich noch der „Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000“, der unverändert 15% des Umsatzrückganges beträgt, beantragt, kann man insgesamt 45% des Umsatzausfalles erhalten. Durch diese Verdoppelung wurde die Obergrenze für den „Bonus“ von 30.000,- auf 50.000,- erhöht.

Damit kann man für den Ausfallsbonus März höchstens 80.000,- („Bonus“ + „Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000“) erhalten.

Der Ausfallsbonus für März 2021 ist vom 16. April 2021 bis 15. Juni 2021 beantragbar.

Corona – die Hilfsmaßnahmen! Wer kennt sich noch aus? Der Versuch einer Übersicht – die aktuellen Details erfolgen wie immer per Update-Ticker

März 2021 / Corona hat uns vor ziemlich genau einem Jahr wie der Blitz aus heiterem Himmel getroffen. Die Regierung hat sehr schnell mit wirksamen Maßnahmen reagiert und so das Schlimmste bezüglich Arbeitslosigkeit und Zusammenbruch der Wirtschaft verhindert.

Eine Situation, die man nicht vorhersehen kann (wie eine Pandemie), überfordert meistens einen Apparat, der sonst zumindest leidlich funktioniert. Und so war es auch zu
Beginn der Hilfsmaßnahmen. Wer sollte welche Maßnahmen umsetzen – und es holperte recht ordentlich. Aber mit der Zeit – und der notwendigen Beharrlichkeit – funktionierte es ja schlussendlich doch. Wenn die Pandemie wirklich überwunden gewesen wäre ...

Doch dann kam der Herbst und die zweite Welle brach über uns herein. Hilfsmaßnahmen wurden verlängert, verbessert (abgeändert) oder aufgestockt. Neue Hilfsmaß- nahmen kamen hinzu (Umsatzersatz für Lockdown, Ausfallsbonus, Umsatzersatz indirekt betroffener Unternehmen, Verlustersatz).
Teils kollidieren die Hilfsmaßnahmen bereits bzw. schließen einander aus. Einreichfristen und Betrachtungszeiträume werden immer wieder verschoben, und es ist zu befürchten, dass das noch eine Weile so weiter gehen wird.

Wir bemühen uns, Sie mit unserem Newsletter immer am aktuellen Stand zu halten. Wenn eine neue Hilfsmaßnahme beschlossen oder eine bestehende erweitert wird erfahren Sie das aus dem Ticker – und kurz vor Ablauffrist erinnern wir Sie noch einmal (siehe Investitionsprämie, die in der Übersicht unten nicht mehr angeführt wird, da die Einreichfrist dafür am 28. Februar abgelaufen ist).

Es ist nicht leicht geworden, den Überblick zu bewahren. Wir haben daher versucht, alle Maßnahmen in zeitlicher Darstellung anzuführen. Wir hoffen es Ihnen damit zu erleichtern, welche Maßnahmen Sie in Anspruch nehmen können (bereits in Anspruch genommen haben), was für Sie vielleicht noch in Frage kommt und für welche Zeiträume diese jeweils relevant sind.

Die Tabelle erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, kann sie auch gar nicht, ist doch das Maßnahmenpaket mit speziellen Maßnahmen für einzelne Berufsgruppen (Land- und Forstwirtschaft, Künstler, ...) viel zu komplex. Wir haben daher die wesentlichsten Maßnahmen, die die Interessen und Notwendigkeiten Ihrer Unternehmen abdecken, herausgegriffen.

Auch die Darstellung der Details, also Fristen, Voraussetzungen, Ausschlussgründe, etc., der einzelnen Hilfsmaßnahmen würde eher verwirren als zu einer klareren Übersicht beizutragen. Wir stehen aber genau diesbezüglich – wie immer – mit Rat & Tat zur Seite.

Stand März 2021

Übersichtsdarstellung

Ausfallsbonus - Achtung: Viele Verknüpfungen mit anderen Hilfen!

März 2021 / Die Bundesregierung hat für Unternehmer eine weitere Covid-19-Unterstützung beschlossen: den Ausfallsbonus.

Überblick über die wichtigsten Punkte:

  • Anträge sind für die Monate November 2020 bis Juni 2021 möglich (monatsweise Beantragung).
  • Jänner und Februar 2021 werden mit den entsprechenden Monaten des Jahres 2020, die anderen mit den entsprechenden Monaten aus 2019 verglichen.
  • Der Umsatzausfall des beantragten Monats muss mind. 40 % betragen.
  • Der Ausfallsbonus besteht aus zwei Teilen, einem direkten Zuschuss (Bonus) und einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000.
  • Es kann auch nur der direkte Zuschuss (Bonus) beantragt werden.
  • Für die Monate November und Dezember 2020 kann entweder nur ein Ausfallsbonus oder ein Umsatzersatz für direkt oder indirekt Betroffene beantragt werden.
  • Ersetzt werden 30 % des Umsatzrückganges, davon entfällt die Hälfte auf den direkten Zuschuss (Bonus) und die andere Hälfte ist der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000.
  • Der monatliche Ausfallsbonus (Zuschuss + Vorschuss) beträgt max. € 60.000,- und mind. € 100,-.
  • Die monatsweise Beantragung erfolgt über FinanzOnline und ist ab dem 16. des folgenden bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich. Der Antrag für Jänner 2021 ist also vom 16. Februar bis 15. April 2021 zu stellen. Die Beantragung für November und Dezember 2020 ist bis 15. April 2021 durchzuführen.
  • Antrag kann durch den Steuerberater oder durch den Unternehmer selbst gestellt werden.
  • Wird auch der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, dann muss bis 31.12.2021 ein Antrag für den Fixkostenzuschuss 800.000 durch den Steuerberater gestellt werden.
  • Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz schließen sich gegenseitig aus. Wird der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, kann kein Verlustersatz mehr beantragt werden bzw. es kann kein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden, wenn bereits ein Verlustersatz beantragt worden ist.
  • Ab der erstmaligen Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder wenn davon die erste Tranche bereits ausbezahlt wurde, kann nur mehr der direkte Zuschuss (Bonus) beantragt werden.


Härtefallfonds – Verlängerung

März 2021 / Auch der Härtefallfonds soll um drei Monate ausgedehnt werden, d.h. die Beobachtungs-zeiträume werden bis 15. Juni 2021 verlängert. Noch unklar ist, wie mit den drei zusätzlichen Monaten verfahren werden soll.

Derzeit kann für alle zwölf aus den vergangenen zwölf Betrachtungszeiträumen Unterstützung beantragt werden.

Die maximale Höhe beträgt vor Verlängerung insgesamt € 30.000,- (inklusive Come-Back-Bonus). Da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann ist der Antrag jeweils für jeden
Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen.

Verlängerung Kurzarbeit bis 30.06.2021 - Freistellung für Schwangere

März 2021 / Die bestehende Kurzarbeitsregelung wurde mit den derzeitigen Bedingungen bis 30.06.2021 verlängert.

Fortgeschrieben wurde, dass die Einkommensnettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent des Lohnes für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehen bleibt. Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf 30 Prozent reduziert werden – in Branchen, die wegen des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist auch eine Reduktion auf null Prozent möglich.

Weiterbildungen werden weiterhin gefördert und sollen forciert werden – Betriebe bekommen 60 Prozent der übernommenen Kosten vom AMS rückerstattet, wenn sich ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren lassen. Nach Juni ist ein schrittweiser Ausstieg geplant, dazu gibt es aber noch keine Details.

Zudem können Schwangere in körpernahen Berufen früher vorübergehend aus dem Arbeitsprozess ausscheiden, ohne Lohneinbußen befürchten zu müssen. Im Konkreten sieht die Regelung vor, dass werdende Mütter in Berufen mit Körperkontakt ab der 14. Schwangerschaftswoche bei vollem Lohnausgleich freizustellen sind. Voraussetzung dafür ist, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nicht möglich ist.

Arbeitgeber erhalten im Gegenzug die Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung ersetzt. Profitieren können von der Regel etwa Kindergarten-Pädagoginnen, Physiotherapeutinnen und Friseurinnen. Der Antrag kann u.a. über WEBEKU gestellt werden.

Lockdown-Umsatzersatz für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen nun endlich seit 16.02.2021 für 11 + 12/2020 über FinanzOnline beantragbar

März 2021 / Der Antrag ist bis 30.06.2021 möglich.

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum November und Dezember 2020

  • einen Umsatzausfall von mehr als 40 % gegenüber November oder Dezember 2019 erleidet UND
  • in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist UND
  • im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50 % seiner Umsätze unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren UND
  • diese Umsätze, für die Ersatz begehrt wird, einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen sind (begünstigte Umsätze).


  • Es ist leider nicht möglich, eine generelle Aussage zu treffen, auf wen dieser Umsatzersatz zutrifft – die erwähnte Branchenkategorisierung ist mehrere Seiten lang (und auf www.umsatzersatz.at zu finden). Wir ersuchen Sie daher, sich bei uns zu melden, wenn Sie im November und/oder Dezember einen Umsatzabfall von mehr als 40 % gegenüber 2019 hatten, im Umsatzersatz I nicht berücksichtigt wurden und zu mehr als 50 % Umsätze mit Branchen machen, die im November und Dezember 2020 im Lockdown waren.

    Es muss dann individuell geprüft werden, ob Ihnen ein Umsatzersatz II zusteht.

    Angleichung Kündigungsfristen Arbeiter und Angestellte

    März 2021 / Wir haben bereits darüber berichtet, dass die Kündigungsfristen der Arbeiter denen der Angestellten angeglichen werden sollen. Ursprünglich hätte diese Regelung mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten sollen, wurde aber wegen Corona auf den 1. Juli 2021 verschoben. Derzeit ist nicht bekannt, ob es zu einer nochmaligen Verschiebung kommt.

    Da sich die Kündigungsfristen der Arbeiter mit dieser Regelung zum Teil massiv verlängern, wäre es gut, bis zum 1. Juli 2021 mit den Arbeitern einvernehmlich zu vereinbaren, dass als Kündigungstermine jeweils der 15. und der Monatsletzte möglich sind. So kann man zwar nicht die Länge der Kündigungsfrist verändern, aber jedenfalls verhindern, dass nur zum Quartalsende gekündigt werden kann.

    Saisonbranchen wie Tourismus und Baubranche sollen von dieser Regelung ausgenommen sein.

    Wir halten Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden.

    Werden die CV-19-Hilfen jetzt auch noch versteuert? Ertragsteuerliche Behandlung von COVID 19- Förderungen

    März 2021 / Grundsätzlich stellen Vorteile (Vermögenszuflüsse), die einem Betrieb zufließen, steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, es sei denn, sie werden gesetzlich steuerfrei gestellt.

    Dies trifft auf die meisten diesbezüglichen Förderungen zu, lediglich der Umsatzersatz (auch für Zulieferbetriebe) und der Bonus vom Ausfallsbonus fallen nicht darunter, für diese ist explizit eine Steuerpflicht gegeben.

    In einem zweiten Schritt stellt sich dann die Frage, wie die damit zusammenhängenden Ausgaben zu behandeln sind. Grundsätzlich besteht ja ein Abzugsverbot für Ausgaben, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerbefreiten Einnahmen stehen. Dies trifft wohl mit Ausnahme des Härtefallfonds und dem Verlustersatz zu. Grundsätzlich auch auf die Investitionsprämie, allerdings greift hier wieder eine Spezialbestimmung, nach der die Anschaffungs-/Herstellungskosten explizit nicht zu kürzen sind. Weiters ist zu beachten, dass das Abzugsverbot nur greift, wenn dem Zuschuss auch tatsächlich Betriebsausgaben gegenüberstehen: So bleibt z.B. ein (kalkulatorischer) Unternehmerlohn, welcher im Fixkostenzuschuss enthalten ist, steuerfrei; ebenso natürlich der Anteil der nicht geförderten Ausgaben.

    Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Einnahmen (hier wären eigentlich lange theoretische Ausführungen nötig) ist insbesondere zu beachten, dass es bei Einnahmen-
    Ausgaben-Rechnern zu einer Durchbrechung des Zu-/Abflussprinzips kommen kann.

    Zusammenfassung und Übersicht:

    FörderungEinnahmeKürzung derAnmerkung
    steuerfreisteuerpfl.Betriebsausgaben
    COVID-19-KurzarbeitXja
    HärtefallfondsXneinkein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
    Fixkostenzuschuss (I+II)Xjaausgenommen kalkulatorische Werte
    Ausfallsbonus:
    BonusXneinist Ersatz für entgehende Umsätze
    Vorschuss (auf Fixkostenzuschuss II)Xja
    UmsatzersatzXnein
    VerlustersatzXja
    COVID-19-InvestitionsprämieXneinAbzug Abschreibungen/Betriebsausgaben explizit erlaubt
    Verdienstentgang nach EpidemiegesetzXneinkein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
    Ersatz für
    Sonderbetreuungszeiten
    Xja


    10% USt für Reparaturdienstleistungen

    März 2021 / Seit 1.1.2021 unterliegen Reparaturdienstleistungen von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern), Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Vorhänge) nur mehr dem USt-Satz von 10%. Diese Regelung zielt auf eine Begünstigung für die Arbeitsleistung ab.

    Ist in der Rechnung für die Reparatur der Anteil der Arbeitsleistung höher als der Anteil der verrechneten Materialien und Ersatzteile, dann bleibt es beim 10%igen USt-Satz. Betragen hingegen die für die Reparatur verrechneten Materialien und Ersatzteile mehr als die Hälfte der gesamten Rechnung, so muss die Reparatur so wie bisher mit 20% USt verrechnet werden.

    NoVA auch bei Klein-LKW!

    März 2021 / Klein-LKW (dienen der Güterbeförderung, höchstzulässiges Gesamtgewicht max. 3,5t, Klasse N1) unterliegen ab 1. Juli 2021 der NoVA-Pflicht,

    wodurch sich der Kauf neuer Fahrzeuge empfindlich (bis in den fünfstelligen Bereich!) verteuern wird!

    Allerdings gibt es eine Übergangsregelung:

    • Wird vor dem 1. Juni 2021 für ein solches Fahrzeug ein unwiderruflicher Kaufvertrag abgeschlossen und
    • erfolgt die Lieferung des Fahrzeuges an den Kunden bis 31. Oktober 2021
      ist noch die alte Rechtslage (keine NoVA-Pflicht) anzuwenden.

    Sollten Sie also vorhaben ein solches Neufahrzeug anzuschaffen ist Eile angesagt!

    Härtefallfonds (Update Stand 03.03.2021 15:00 Uhr)

    März 2021 / Auch der Härtefallfonds soll um drei Monate ausgedehnt werden, d.h. die Beobachtungszeiträume werden bis 15. Juni 2021 verlängert. Die entsprechende Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

    Ausfallsbonus (Update Stand 18.02.2021 18:00 Uhr )

    Februar 2021 / Die Bundesregierung hat für Unternehmer eine neue Covid-19-Unterstützung beschlossen: den Ausfallsbonus.

    Überblick über die wichtigsten Punkte:

    • Anträge sind für die Monate November 2020 bis Juni 2021 möglich (monatsweise Beantragung).
    • Jänner und Februar 2021 werden mit den entsprechenden Monaten des Jahres 2020, die anderen mit den entsprechenden Monaten aus 2019 verglichen.
    • Der Umsatzausfall des beantragten Monats muss mind. 40 % betragen.
    • Der Ausfallsbonus besteht aus zwei Teilen, einem direkten Zuschuss (Bonus) und einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000.
    • Es kann auch nur der direkte Zuschuss (Bonus) beantragt werden.
    • Ersetzt werden 30 % des Umsatzrückganges, davon entfällt die Hälfte auf den direkten Zuschuss (Bonus) und die andere Hälfte ist der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000.
    • Der monatliche Ausfallsbonus (Zuschuss + Vorschuss) beträgt max. € 60.000,- und mind. € 100,-.
    • Die monatsweise Beantragung erfolgt über FinanzOnline und ist ab dem 16. des folgenden bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich. Der Antrag für Jänner 2021 ist also vom 16. Februar bis 15. April 2021 zu stellen. Die Beantragung für November und Dezember 2020 ist bis 15. April 2021 durchzuführen.
    • Antrag kann durch den Steuerberater oder durch den Unternehmer selbst gestellt werden.
    • Wird auch der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, dann muss bis 31.12.2021 ein Antrag für den Fixkostenzuschuss 800.000 durch den Steuerberater gestellt werden.
    • Für die Monate November und Dezember 2020 kann entweder nur ein Ausfallsbonus oder ein Umsatzersatz bzw. Umsatzersatz für indirekt Betroffene beantragt werden.
    • Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz schließen sich gegenseitig aus. Wird der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, kann kein Verlustersatz mehr beantragt werden bzw. es kann kein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden, wenn bereits ein Verlustersatz beantragt wurde.
    • Ab der erstmaligen Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder wenn davon die erste Tranche bereits ausbezahlt wurde, kann nur mehr der direkte Zuschuss (Bonus) beantragt werden.


    Endlich: Lockdown-Umsatzersatz für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen ist nun endlich seit 16.02.2021 für November und Dezember 2020 über FinanzOnline beantragbar. (Update Stand 18.02.2021 18:00 Uhr)

    Februar 2021 / Der Antrag ist bis 30.06.2021 möglich. Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum November und Dezember 2020

    • einen Umsatzausfall von mehr als 40 % gegenüber 11 oder 12/2019 erleidet UND
    • in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist UND
    • im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50 % seiner Umsätze unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren UND
    • diese Umsätze, für die Ersatz begehrt wird, einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen sind (begünstigte Umsätze).


    Es ist leider nicht möglich, eine generelle Aussage zu treffen, auf wen dieser Umsatzersatz zutrifft – die erwähnte Branchenkategorisierung ist mehrere Seiten lang (und auf www.umsatzersatz.at zu finden). Wir ersuchen Sie daher, sich bei uns zu melden, wenn Sie im November oder/und Dezember einen Umsatzabfall von mehr als 40 % gegenüber 2019 hatten, im Umsatzersatz I nicht berücksichtigt wurden und zu mehr als 50 % Umsätze mit Branchen machen, die im November und Dezember 2020 im Lockdown waren. Es muss dann individuell geprüft werden, ob Ihnen ein Umsatzersatz II zusteht.

    Ende der Stundungsfristen – und wie geht‘s weiter? Covid-Maßnahmen zum Abbau von Zahlungsrückständen, die im Laufe der Covid-Krise entstanden sind. (Stand 02.02.2021 12:00 Uhr)

    Februar 2021

    Finanzbehörde
    Auf Basis des Covid-19-Steuermaßnahmengesetzes wird die Stundung von Abgaben, die (üblicherweise) bereits bis 15.01. 2021 veranlasst wurde, automatisch und antragslos bis 31.03.2021 verlängert. Stundungen, die zwischen 01.10.20 und 28.02.2021 beantragt wurden/werden, sind automatisch auch bis 31.03.2021 zu gewähren. Zwischen 15.03.2020 und 31.03.2021 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben, ab 01.04.2021 jeweils 2 % über dem geltenden Basiszinssatz (= derzeit 1,38 %).
    Zur Abstattung der Rückstände ab 01.04.2021 wurde ein Ratenmodell entwickelt – Sinn dieses Modells ist es, ohne Überprüfung durch die Finanzbehörde, rasch und unbürokratisch eine Zahlungserleichterung zu bekommen.
    Phase 1 des Covid-19 Ratenmodells
    Ein Antrag ist nur für Abgabenschuldigkeiten zulässig, die überwiegend (d.h. mehr als 50 %) zwischen 15.03.20 und 31.03.21 fällig geworden sind zuzüglich der Einkommen-/Körperschaftsteuer¬vorauszahlungen, die in dem Zeitraum der Ratenbewilligung fällig werden; der Antrag ist zwischen 04.03.2021 und 31.03.2021 einzubringen. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraums von 15 Monaten, also bis 30.06.2022, sind flexible Raten möglich, deren Höhe auch 1 x verändert werden kann.
    Phase 2 des Covid-19 Ratenmodells
    Kann man den Rückstand in der Phase 1 zumindest zu 40 % tilgen und hat alle Raten fristgerecht bezahlt, kann man den Ratenplan zuzüglich der in Phase 2 anfallenden Vorauszahlungen um weitere 21 Monate, also bis 31.03.2024 ausdehnen. Dieser Antrag muss bis 31.05.2022 eingebracht werden. Auch hier sind die Raten in der Höhe flexibel und man kann den Plan 1 x verändern.

    Österreichische Gesundheitskasse
    Die Gesundheitskasse hat ein gleichlautendes Modell, wobei Folgendes zu beachten ist:
    Beitragszeiträume 02-04/2020: Das Zahlungsziel wird verzugszinsenfrei bis 31.03.21 verlängert.
    Beitragszeiträume 05-12/2020: Vorhandene Raten/Stundungen können unabhängig von der bisherigen Vereinbarung bis 31.03.2021 bezahlt werden.
    Beitragszeiträume 01-02/2021: Covid-Stundung bis 31.03.21 möglich.
    Beitragszeiträume ab 03/2021 sind wieder fristgerecht zu bezahlen.

    Ist absehbar, dass man die Rückstände bis 31.03.2021 nicht bezahlen kann, sind Ratenzahlungen bis 30.06.2022 möglich, einen entsprechenden Antrag wird es in WEBEKU (WEB-BE-Kunden-Portal – wenn Sie keinen Zugang haben, erledigen wir das gerne für Sie) geben, die Verzugszinsen betragen für diesen Zeitraum 1,38 %.
    Phase 2 des Covid-19 Ratenzahlungsmodells
    Korrespondierend zu den Bestimmungen der Finanzbehörde können auch hier die Ratenzahlungen um weitere 21 Monate bis 31.03.2024 ausgedehnt werden, wenn man in der ersten Phase 40 % bezahlt hat. Es muss sich um die alten Rückstände handeln, Neuverbindlichkeiten können nicht in diese Spezialvereinbarung aufgenommen werden, und man muss auch in der ersten Phase alle Termine eingehalten haben.
    Achtung: Die Beiträge für Mitarbeiter, die in Kurzarbeit sind, sind jedenfalls zu bezahlen, weil die SV-Beiträge über die Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt werden.
    Bei beiden Behörden müssen außerdem die neben den Raten anfallenden Zahlungsverpflichtungen pünktlich eingehalten werden.

    Sozialversicherung der Selbständigen
    Die SVS setzt auf kein allgemeines Modell, sondern möchte mit ihren Mitgliedern individuelle Lösungen suchen. Dazu sendet Sie Mahnungen aus, mit dem Ziel, solche zu finden und zu vereinbaren. Sowohl neuerliche Stundung, Ratenzahlung oder auch Herabsetzung der Beitragsgrundlage sind die entsprechenden Bausteine dieser Lösungen.
    Dabei soll der Betrachtungszeitraum über die (hoffentlich bald überstandene) Pandemie hinausgehen, denn die Beitragshöhe wirkt sich ja maßgeblich auf die spätere Pensionshöhe aus.

    Finanzamt Österreich - Achtung: Geändertes Bankkonto und Postanschrift für einzelne Unternehmer

    Jänner 2021 / Durch eine organisatorische Änderung wurden ab 1. Jänner 2021 aus den einzelnen Finanzämtern das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Die bisherigen Finanzämter wurden zu sogenannten Dienststellen des Finanzamtes Österreich.

    Im Zuge dieser Umstrukturierung kam es bei einigen Dienststellen (vorm. Finanzämter) auch zu einer Zusammenlegung (siehe untenstehende Tabelle).

    Z.B. wird das Finanzamt Wien 4/5/10 (FA04) nun zum Finanzamt Österreich Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg (FA07).

    Bei den „aufgelassenen“ Finanzämtern ändert sich dadurch auch das Bankkonto. So hat z.B. das ehemalige Finanzamt Wien 4/5/10 (FA04) ab sofort das Bankkonto der Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg: AT31 0100 0000 0550 4075

    Die Bankkonten der nicht zusammengelegten Finanzämter sind gleich geblieben.

    Bitte beachten Sie, dass sich Ihre Steuernummer nicht geändert hat, da sich seit Juli 2020 bestehende Steuernummern nicht mehr ändern werden, auch nicht bei einer Änderung der Dienststellenzuständigkeit.

    Die neue Postadresse lautet für alle Steuerzahler:
    Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien

    bzw. für Großbetriebe (über 10 Mio. € Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren):
    Finanzamt für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien


    Übersicht der Änderungen:

    FA bisherDienststelle neuBankverbindung
    Finanzamt Wien 4/5/10 (FA04)Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg (FA07)AT31 0100 0000 0550 4075
    Finanzamt Gänserndorf, Mistelbach (FA18)Dienststelle Weinviertel (FA22)AT28 0100 0000 0550 4226
    Finanzamt Neunkirchen, Wiener Neustadt (FA33)Dienststelle Niederösterreich Mitte (FA29)AT08 0100 0000 0550 4295
    Finanzamt Bruck, Leoben, Mürzzuschlag (FA65) Dienststelle Steiermark Mitte (FA69)AT38 0100 0000 0553 4698
    Finanzamt St. Veit, Wolfsberg (FA59)Dienststelle Klagenfurt, Wolfsberg, Sankt Veit (FA57)AT92 0100 0000 0556 4572
    Finanzamt Kitzbühel, Lienz (FA82)Dienststelle Tirol Ost (FA83)AT62 0100 0000 0554 4839
    Finanzamt Bregenz (FA97)Dienststelle Vorarlberg (FA98)AT63 0100 0000 0557 4988

    10% USt für Reparaturdienstleistungen (Update Stand 15.01.2021 12:00 Uhr)

    Jänner 2021 / Seit 1.1.2021 unterliegen Reparaturdienstleistungen von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern), Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Vorhänge) nur mehr dem USt-Satz von 10%. Diese Regelung zielt auf eine Begünstigung für die Arbeitsleistung ab.
    Ist in der Rechnung für die Reparatur der Anteil der Arbeitsleistung höher als der Anteil der verrechneten Materialien und Ersatzteile, dann bleibt es beim 10%igen USt-Satz. Betragen hingegen die für die Reparatur verrechneten Materialien und Ersatzteile mehr als die Hälfte der gesamten Rechnung, so muss die Reparatur so wie bisher mit 20% USt verrechnet werden.

    Achtung Frist: Investitionsprämie bis 28.2.2021 zu beantragen! (Update Stand 15.01.2021 12:00 Uhr)

    Jänner 2021 / Über die Investitionsprämie haben wir schon mehrmals berichtet. Bitte übersehen Sie nicht, dass der Antrag bis 28.2.2021 beim aws online gestellt werden muss.

    Es handelt sich um Zuschüsse an Unternehmen, die zwischen dem 1.8.2020 und 28.2.2021 erste Maßnahmen für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen vornehmen.

    Es muss das Wirtschaftsgut also nicht bis 28.2.2021 angeschafft und bezahlt werden, sondern es genügen erste Maßnahmen. Diese sind: Bestellungen, Lieferungen, Abschluss des Kaufvertrages, Anzahlungen oder Beginn der Leistungen.

    Die Umsetzung der Investitionen hat dann bis 28.2.2022 Zeit!

    Bitte treten Sie mit uns in Kontakt um die notwendigen Schritte zu setzen.

    Umsatzersatz Dezember (Update Stand 23.12.2020 10:00 Uhr)

    Dezember 2020 / Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 behördlich geschlossen bleiben mussten, können einen Umsatzersatz für Dezember beantragen.

    Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 behördlich geschlossen bleiben mussten, können inen Umsatzersatz für Dezember beantragen. Überblick über die wichtigsten Punkte:

    • Anspruchsberechtigt sind (so wie Anfang November) das Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Seil- und Zahnradbahnen.
    • Der Antrag kann bis 15.01.2021 über FinanzOnline gestellt werden.
    • Ersetzt werden 50% des Umsatzes vom Dezember 2019 (grundsätzlich max. € 800.000,-, mind. € 2.300,-)
    • Anspruchszeitraum vom 7.12.2020 bis 23.12.2020 (17 Tage) gilt für Seil- und Zahnradbahnen.
    • Anspruchszeitraum vom 7.12.2020 bis 31.12.2020 (25 Tage) gilt für die anderen Branchen.
    • Vom Maximalbetrag von € 800.000,- müssen abgezogen werden:
      • Covid 19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100% von aws oder ÖHT, die noch nicht zurückbezahlt wurden
      • Covid 19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
      • Bestimmte Covid 19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
      • Umsatzersatz November
      • Fixkostenzuschuss 800.000
    • Umsatzersatz Dezember muss vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 und vor dem Verlustersatz beantragt werden.
    • Umsatzersatz Dezember, Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz können nicht für den gleichen Zeitraum bezogen werden.
    • Nicht auf den Umsatzersatz Dezember sind anzurechnen:
      • Haftungen der Cofag, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 80% oder 90%
      • Fixkostenzuschüsse Phase I
      • Kurzarbeit
      • Härtefallfonds
      • Umsätze, die im Dezember 2020 erzielt wurden, z.B. durch Lieferdienst
    • Zwischen 07.12.2020 und 23.12.2020 bzw. 31.12.2020 dürfen keine Dienstnehmer gekündigt werden. Unschädlich sind laut FAQs aber einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit, Zeitablauf (bei einem befristeten Dienstverhältnis).
    • Ausgenommen vom Umsatzersatz sind insolvente Unternehmen, Unternehmen und Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 keine Umsätze erzielt haben etc.
    • Für landwirtschaftliche Betriebe, die z.B. durch einen Buschenschank betroffen sind, und für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz über das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.
    • Da nach Weihnachten körpernahe Dienstleister und der Einzelhandel wieder schließen müssen, dürften diese Branchen für die Tage nach Weihnachten wieder einen Anspruch auf Umsatzersatz bekommen, aber auch hier könnten die Prozentsätze niedriger sein als im November.
    • Ab Jänner 2021 wird es generell keinen Umsatzersatz geben, stattdessen steht dann der Verlustersatz zur Verfügung.

    Schadensminderungspflicht (Update Stand 23.12.2020 10:00 Uhr)

    Dezember 2020 / Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz – das sind nur einige der Maßnahmen um die Wirtschaft am Köcheln zu halten.

    Doch eine wesentliche Bestimmung in diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, die sogenannte Schadensminderungspflicht!
    In allen Verordnungen zu diesen Maßnahmen steht die Verpflichtung zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren. Die letzte Verordnung spricht sogar davon, dass schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt werden müssen.
    Jetzt sollte man natürlich wissen, wie dieser Passus in einigen Jahren ausgelegt werden wird, um womöglich Rückzahlungen von Zuschüssen verhindern zu können.
    Derzeit verstehen wir beispielsweise folgende Maßnahmen darunter:

    • Kurzarbeit
    • Miete unter Vorbehalt zahlen
    • Autos abmelden
    • Nicht notwendiges Anlagevermögen verkaufen
    • Kreditzinsreduktion bzw. Kredite stunden lassen
    • Leasingraten aussetzen bzw. Verträge kündigen
    • u.v.m.

    Bitte dokumentieren Sie diese Maßnahmen auch, damit man sie in späteren Jahren nachvollziehen kann.

    Gutscheinsonderregelung für Dienstnehmer für das Kalenderjahr 2020

    Dezember 2020 / Die Gutscheinsonderregelung betreffend ausfallende Weihnachtsfeiern (wir haben Anfang Dezember darüber in einem Newsletter berichtet) wurde im Nationalrat beschlossen.

    Die Grundsätze:

    • Der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug) in Höhe von € 365,- wurde im Jahr 2020 noch nicht ausgeschöpft.
    • Der noch nicht ausgeschöpfte Betrag (Differenz zwischen € 365,- und der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen 2020) kann den Arbeitnehmern im Zeitraum 1.11.2020 bis 31.1.2021 in Form von Gutscheinen geschenkt werden.
    • Diese Gutscheine sind lohnsteuerfrei, sozialversicherungsfrei und auch DB, DZ und Kommunalsteuer fallen nicht an.
    • Die Gutscheine dürfen überall einlösbar sein (z.B. Handel, Gastronomie, Einkaufsmünzen).
    • Die bestehende Möglichkeit, den Dienstnehmern Gutscheine bis zu € 186,- jährlich zu schenken, bleibt unberührt.
    • Es können beide „Gutscheinarten“ (€ 186,- und € 365,-) in einem Gutschein zusammengefasst werden.


    Verlängerung der Frist für Stundungen bei Finanzamt und Gesundheitskasse (vorm. Krankenkasse)

    Dezember 2020 / Um die Folgen der Covidkrise auf Unternehmen zu lindern, wurden die Stundungen von Steuern und Gesundheitskassenbeiträgen wie folgt verlängert:

    • Die Zahlungsfrist für derzeit gestundete Abgaben wird von 15. Jänner auf 31. März 2021 verlängert, ebenso für alle bis 28. Februar 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben.
    • Hingegen ist ein Ansuchen um Zahlungserleichterung dann erforderlich, wenn es derzeit (noch) keine Zahlungsvereinbarung gibt oder es sich nicht um laufende Abgaben (z.B. Nachzahlungen aufgrund von Bescheiden) handelt.
    • Gestundete Abgaben können danach in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden:
      • Phase 1 (1. April 2021 bis 30. Juni 2022) umfasst 15 Monate, in dieser Phase müssen mindestens 40% bezahlt werden
      • Phase 2 (1. Juli 2022 bis 31. März 2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate). Für die Phase 2 wird ein Nachweis erbracht werden müssen, dass die Beiträge einbringlich sind (dazu fehlt noch Info).
    • Die Anträge müssen im März 2021 bzw. für Phase 2 im Mai 2021 gestellt werden.
    • Das Ratenzahlungsmodell gilt für Finanzverwaltung und ÖGK.

    Die Stundungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38 %).

    Härtefallfonds

    Dezember 2020 / Ab 16.12. kann ein Antrag für das neunte Monat (vom 16.11. bis 15.12.) eingebracht werden. Zur Erinnerung: Innerhalb des Zeitraums März 2020 bis März 2021 ist es möglich, Unterstützungen für bis zu zwölf Monate zu beantragen.

    Fixkostenzuschuss Phase 2 heißt jetzt FKZ 800.000Die erste Tranche könnte schon jetzt beantragt werden. Wir raten aber davon ab, weil > ein allfälliger Umsatzersatz vorher beantragt werden muss, > wieder – größtenteils in der

    Dezember 2020 / Die erste Tranche könnte schon jetzt beantragt werden. Wir raten aber davon ab, weil

    • ein allfälliger Umsatzersatz vorher beantragt werden muss,
    • wieder – größtenteils in der Zukunft liegende – Beobachtungszeiträume ausgewählt werden müssen,
    • vielleicht noch die eine oder andere Klarstellung erfolgen wird!

    Nicht vergessen: Registrierkassen-Bon per Jahresende

    Dezember 2020 / Ganz wichtig ist der Monatsabschluss-Beleg Dezember, denn dieser gilt gleichzeitig als Jahresbeleg. Das gilt auch wenn Ihr Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht und Ihr Bilanzstichtag nicht der 31. Dezember ist!



    Der Jahresabschluss-Beleg ist immer mit dem letzten Umsatz zu erstellen, spätestens aber am 31. Dezember.

    Dieser muss mit der BMF-App und Ihrem Authentifizierungscode überprüft werden. Wenn Sie Ihren Code nicht mehr zur Hand haben rufen wir diesen im FinanzOnline gerne für Sie ab.

    Die Prüfung muss bis 15. Februar 2021 erfolgen!

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 01.12.2020 18:00 Uhr
    Zusätzliche steuerfreie Gutscheine für Dienstnehmer

    Dezember 2020 / Die folgende Regelung wurde vom Parlament zwar noch nicht beschlossen, da aber bis zum Jahresende 2020 nicht mehr viel Zeit bleibt, möchten wir Sie jetzt schon darüber informieren.

    Da heuer keine Weihnachtsfeiern stattfinden, sollen Unternehmer ihren Mitarbeitern stattdessen Gutscheine in Höhe von bis zu € 365,- steuerfrei schenken können. Diese Gutscheine müssen aber noch im heurigen Jahr gekauft und den Dienstnehmern übergeben werden. Für bereits seit Mitte November gekaufte Gutscheine soll dies auch gelten. Die bekannte Möglichkeit, den Mitarbeitern Gutscheine in Höhe von bis zu € 186,- pro Jahr zu schenken, soll neben dieser neuen auf 2020 beschränkten Regelung bestehen bleiben.

    Die Beschlussfassung soll voraussichtlich am 10. oder 11. Dezember erfolgen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 25.11.2020 15:00 Uhr - Erweiterter Umsatzersatz

    November 2020 / Der Umsatzersatz wurde auf den Einzelhandel und körpernahe Dienstleister ausgeweitet



    Da der Lockdown mit 17. November 2020 verschärft wurde, können nun auch Einzelhändler und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz beantragen.

    Folgendes wurde in die Richtlinie aufgenommen:

    • Körpernahe Dienstleister (Frisöre etc.) erhalten 80% des Umsatzes vom November 2019 ersetzt.
    • Handelsunternehmen erhalten 20% bis 60% des Novemberumsatzes 2019 ersetzt, weil hier zwischen den Branchen hinsichtlich Saisonalität und Verderblichkeit der Ware, Rohertrag und Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen differenziert wird:
      • 20% Umsatzersatz erhalten z.B. Händler von Unterhaltungselektronik, Telekommunikation, elektr. Haushaltsgeräte, Möbel
      • 40% Umsatzersatz gibt es z.B. für Verkäufer von Textilien, Metallwaren, Baubedarf, Bücher, Sportartikel, Spielwaren, Schmuck
      • 60% Umsatzersatz können z.B. Händler von Blumen, Bekleidung, Schuhe und Lederwaren beantragen
    • Die neu hinzugekommenen Branchen erhalten den Umsatzersatz für die Zeit vom 17.11.2020 bis 06.12.2020, also für ca. drei Wochen. Daher wird der Umsatz November 2019 durch 30 dividiert und mit 20 Tage multipliziert.


    Für die bisher anspruchsberechtigten Branchen (Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen, Sportstätten und Flugfelder, Seil- und Zahnradbahnen) wurde geändert (folgendes gilt auch für die neu hinzugekommenen Einzelhändler und körpernahen Dienstleister):

    • Der Anspruchszeitraum für den Umsatzersatz wurde vom 30.11.2020 bis zum 06.12.2020 verlängert.
    • Der Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 2 beantragt werden. Für den Zeitraum, für den man einen Umsatzersatz beantragt hat, kann man keinen Fixkostenzuschuss 2 beantragen.
    • Da der Anspruchszeitraum bis zum 06.12.2020 verlängert wurde, erhalten alle bisherigen Antragsteller, die vor dem 23.11.2020 einen Antrag gestellt haben, den zusätzlichen Betrag für Dezember automatisch überwiesen. (Das betrifft nicht die Einzelhändler und körpernahen Dienstleister.)
    • Wenn ein Unternehmer bereits einen Umsatzersatz beantragt hat und ihm durch den erweiterten Lockdown ein höherer zusteht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden.


    Im Zeitraum des Umsatzersatzes (03.11. – 06.12.2020 bzw. 17.11. – 06.12.2020) dürfen Dienstgeber keine Kündigung aussprechen. Unschädlich sind laut FAQs aber einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit, Zeitablauf (bei einem befristeten Dienstverhältnis).

    Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz sind nur die steuerbaren Umsätze laut Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldung.

    Weitere Informationen zum Umsatzersatz können Sie in unserer Corona-Virus Blitz-Info vom 10.11.2020 lesen.

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 10.11.2020 18:00 Uhr

    November 2020 /
    Lockdown-Umsatzersatz
    Investitionsprämie
    Angleichung Kündigungsfristen der Arbeiter an die Angestellten



    Lockdown-Umsatzersatz – Eine weitere Unterstützung für Unternehmen, aber nur für bestimmte Branchen

    Die wichtigsten Punkte:

    • Anspruch haben Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen im November betroffen sind, betrifft also die Bereiche Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Seil- und Zahnradbahnen.
    • Ersetzt werden 80% des Umsatzes vom November 2019 (grundsätzlich max. € 800.000,-, mind. € 2.300,-)
    • Der Antrag kann bis 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden.
    • Ab dem Erreichen der Obergrenze von € 800.000,- müssen abgezogen werden (das wird daher nur wenige betreffen):
      • Covid 19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100% von aws oder ÖHT, die noch nicht zurückbezahlt wurden
      • Covid 19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
      • Bestimmte Covid 19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
    • Nicht auf den Lockdown-Umsatzersatz anzurechnen sind:
      • Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 80% oder 90%
      • Fixkostenzuschüsse Phase I
      • Kurzarbeit
      • Härtefallfonds
      • Umsätze, die im November 2020 erzielt wurden, z.B. durch Lieferdienst
    • Zwischen 03.11.2020 und 30.11.2020 dürfen keine Dienstnehmer gekündigt werden.
    • Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind insolvente Unternehmen, Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01.11.2020 keine Umsätze erzielt haben etc.
    • Für landwirtschaftliche Betriebe, die z.B. durch einen Buschenschankbetrieb betroffen sind, und für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz über das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.



    Nähere Informationen finden Sie unter www.umsatzersatz.at

    In einer zweiten Phase sollen dann auch indirekt betroffene Zulieferfirmen Entschädigungen erhalten.



    Profitieren Sie von der Covid-19-Investitionsprämie!

    Wie kann man in diesen Zeiten an Investitionen denken? Das wird einigen beim Lesen dieser Überschrift durch den Kopf gehen. Manchen Branchen geht es aber glücklicherweise recht gut und manche Unternehmer glauben an die Zukunft.

    Einen gehörigen Anreiz stellt dabei diese Investitionsprämie dar, die allerdings zeitlich begrenzt ist. Erste Maßnahmen, wie Bestellungen, Kaufverträge, Beginn von Leistungen, Anzahlungen müssen bis 28. Februar 2021 gesetzt werden! Die Inbetriebnahme und Bezahlung hat dann bis 28. Februar 2022 Zeit.

    Welche Investitionen werden gefördert? Der Schwerpunkt liegt hier eindeutig bei Ökologisierung und Digitalisierung. Es werden also jene enttäuscht, die sich auf eine Prämie für einen herkömmlichen PKW oder LKW gefreut haben. Für Elektro- und Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis max. € 70.000,- steht die Investitionsprämie aber zu.

    7% der Anschaffungskosten beträgt die Prämie für „herkömmliche“ Investitionen also zB. Erneuerung des Maschinenparks, für Einrichtung und für Erweiterungsinvestitionen.

    14% der Anschaffungskosten beträgt die Prämie für

    • Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung. Darunter fallen Wärmepumpen, Anschluss an Fernwärme, Thermische Gebäudesanierung, Photovoltaikanlagen uvm.
    • Digitalisierungsinvestitionen: Digitale Infrastruktur, Industrie 4.0, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten, digitale Verwaltung sowohl was Hard- als auch Software betrifft uvm.
    • Investitionen in Gesundheit und Life Sciences: Anlagen für pharmazeutische Produkte, Investitionen zur Herstellung von Schutzmasken, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, Beatmungsgeräte.


    Wir raten Ihnen vor geplanten Investitionen mit uns in Kontakt zu treten.


    Erfreuliche Verschiebung

    Da die herrschende Ausnahmesituation die volle Konzentration der Unternehmer benötigt, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten

    von 01.01.2021 auf 01.07.2021

    zu verschieben!

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 13.10.2020 15:00 Uhr

    Oktober 2020 /

    • AMS-Rückforderungen von Kurzarbeitsbeihilfe wegen fehlendem ersten Monat aufgehoben!
    • Härtefallfonds


    AMS-Rückforderungen von Kurzarbeitsbeihilfe wegen fehlendem ersten Monat aufgehoben!
    Die Wirtschaftskammer konnte erreichen, dass es keine Rückforderungen wegen des fehlenden ersten Monats vor Beginn der Kurzarbeit in Phase 1 durch das AMS gibt. Auch Rückforderungsschreiben für verlängerte Projekte (Phase 2) sind damit hinfällig und unwirksam. Das bedeutet für betroffene Unternehmen:

    • Es muss kein Sanierungsbegehren mehr gestellt werden. Wer schon ein Sanierungsbegehren gestellt hat, hat keinen Nachteil: die Kurzarbeitsbeihilfe wird nicht verkürzt.
    • Für bereits erhaltene Kurzarbeitsbeihilfen braucht es keine Nachzahlung des vollentlohnten Kalendermonats an die Arbeitnehmer, da sich der Kurzarbeitsbeginn nicht verändert.
    • Für den Fall, dass dem AMS bereits die Differenzsumme bezahlt wurde, wurde eine Rückzahlung in Aussicht gestellt.

    Achtung: Für die Phasen 2 und 3 verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat. Für offene Abrechnungen kann demnach das AMS einen Lohnkontoauszug verlangen, wonach ein beliebiges Kalendermonatsentgelt ungekürzt – der SV-Bemessungsgrundlage entsprechend – geleistet wurde. Ein Sanierungsbegehren für vergangene Zeiträume ist grundsätzlich nicht erforderlich, ein Übergang in die Phase 3 kann auch für die betroffenen Mitarbeiter nahtlos erfolgen.
    Die Wirtschaftskammer schreibt dazu auf ihrer Homepage, dass damit Rechtssicherheit eingekehrt ist, der Ordnung halber müssen wir aber darauf hinweisen, dass die Aufhebung der Rückforderung noch nicht gesetzlich fixiert ist.

    Ausweitung Härtefall-Fonds
    Beim Härtefall-Fonds gibt es eine erfreuliche Ausweitung. Nunmehr kann für den Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 für bis zu zwölf Monate eine Unterstützung beantragt werden. Bislang konnte man bis zu sechs Monate aus dem Zeitraum Mitte März bis Mitte Dezember 2020 auswählen.
    Ab 16. Oktober kann beim Härtefall-Fonds ein Antrag für den Zeitraum 16.09. bis 15.10.2020 eingebracht werden.

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 22.9.2020 15:00 Uhr

    September 2020 / Verlustrücktrag sofort!

    Nachträgliche Reduktion der Vorauszahlungen 2019!

    Härtefallfonds

    Fixkostenzuschuss Phase 2

    Verlustrücktrag sofort!
    Wir berichten in unserem Klienten-Journal September 2020 über das Konjunkturstärkungspaket und dem darin enthaltenen Verlustrücktrag. Das Tolle daran ist, dass man damit quasi sofort Steuern sparen kann und wollen Sie nochmals darauf aufmerksam machen.

    Man muss nicht warten, bis 2020 vorbei ist und die Steuererklärungen erstellt sind. Voraussichtliche Verluste 2020 können bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden.

    Voraussetzung dazu ist eine sorgfältige Schätzung des Verlustes.

    Können betriebliche Verluste 2020 nicht abgeschätzt oder glaubhaft gemacht werden, kann ohne Nachweis ein vorzeitiger Verlustrücktrag bis 30% des Gewinnes 2019 beantragt werden.

    Voraussetzung ist die Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für 2020 auf Null bzw. Mindest-Körperschaftsteuer. Achtung: Dafür gibt es eine Fallfrist bis Ende Oktober!


    Nachträgliche Reduktion der Vorauszahlungen 2019!
    Nahezu sensationell ist die neu geschaffene Möglichkeit jetzt noch die Vorauszahlungen für 2019 (!) herabsetzen zu können.

    Wir beraten Sie gerne, ob Sie von diesen Möglichkeiten profitieren können.


    Härtefallfonds
    Beim Härtefallfonds kann bereits ein Antrag für das sechste Monat (vom 16.08. bis 15.09.2020) eingebracht werden. Zur Erinnerung: Innerhalb der neun Monate vom 16.03. bis 15.12.2020 ist es möglich, Unterstützungen für insgesamt sechs Monate zu beantragen.


    Fixkostenzuschuss Phase 2
    Die erste Tranche des in der Phase 2 verbesserten Fixkostenzuschusses (ab einem Umsatzausfall von 30% werden bis zu 100% der Fixkosten bezuschusst etc. – wir haben in unserem Klienten-Journal September 2020 darüber berichtet) hätte ab 16.09.2020 beantragt werden können. Der Start muss aber verschoben werden, weil die EU-Kommission diesen Zuschuss noch nicht genehmigt hat.

    Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020

    September 2020 / bringt neben den an anderer Stelle erläuterten Zahlungserleichterungen und zusätzlich zu den anderen Coronahilfen und Zuschüssen weitere, grundsätzlich zu begrüßende und teilweise schon lange geforderte, steuerrechtliche Änderungen:



    1. Änderung des Einkommensteuertarifes

    Rückwirkend ab 1. Jänner 2020 wird der Steuersatz für Einkommensteile zwischen € 11.000,- und € 18.000,- von 25 % auf 20 % gesenkt. Dies führt zu einer Steuerersparnis von € 350,- p.a. Bei aufrechtem Dienstverhältnis muss bis Ende September eine Aufrollung durchgeführt werden.

    Damit Arbeitnehmer und Pensionisten mit einem Einkommen bis € 11.000,- nicht leer ausgehen werden der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus („Negativsteuer“) ebenfalls erhöht.

    Der ursprünglich bis 2020 befristete erhöhte Steuersatz von 55 % für Einkommensteile über € 1 Mio wird bis 2025 verlängert.

    2. Degressive Abschreibung

    Bisher haben (mit wenigen Ausnahmen) sowohl Unternehmensrecht als auch Steuerrecht nur die lineare Abschreibung (Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in gleichbleibenden Jahresbeträgen) gekannt. Nunmehr ist für bestimmte Anlagenzugänge ab 1. Juli 2020 die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung als steuerliche Investitionsbegünstigung geschaffen worden. Bei der degressiven Abschreibung wird der AfA-Satz auf den jeweiligen Buchwert angewendet. Dies führt in den ersten Jahren zu höheren und in weiterer Folge zu fallenden Jahresabschreibungen.

    Der AfA-Satz ist frei wählbar (max. 30 %). Die Entscheidung, wie abgeschrieben wird, ist in jenem Jahr zu treffen, in dem erstmalig eine Abschreibung zu berücksichtigen ist, und zwar für jedes Wirtschaftsgut gesondert. Ein einmaliger Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich, umgekehrt nicht.

    Beispiel:
    Anschaffungswert € 30.000,-, Anschaffung im Jänner 2021, AfA-Satz degressiv 30 %,
    zu Beginn des 3. Jahres Wechsel auf lineare Abschreibung, Nutzungsdauer 5 Jahre

    AfA degressivRestbuchwert
    20219.000,-21.000,-
    20226.300,- 14.700,-
    20234.900,-9.800,-Bei linearer Abschreibung beträgt die Jahresabschreibung durchgängig € 6.000,-.
    20244.900,-4.900,-
    20254.900,-0,-
    30.000,-


    Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart (also auch Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern) und auch im außerbetrieblichen Bereich (z.B. Werbungskosten) zu.

    Für folgende Wirtschaftsgüter steht die degressive Abschreibung nicht zu:

    • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
    • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, außer sie sind den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen, aber wieder nicht, wenn sie zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder innerhalb des Konzerns erworben werden.
    • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist; hier also insbesondere PKWs und Kombis (schon aber für Fahrschulfahrzeuge, solche zur gewerblichen Personenbeförderung und solche mit einem Co2-Emmissionswert von Null)
    • Gebäude – siehe aber beschleunigte lineare AfA weiter unten
    • Anlagen zur Förderung, zum Transport oder zur Speicherung fossiler Energieträger und solche, die diese direkt nutzen (z.B. Tank- oder Zapfanlagen, Luftfahrzeuge)


    Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden:

    Für Gebäude sind spezielle AfA-Regeln anzuwenden, daher ist eine degressive Abschreibung nicht möglich. Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, ist (sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich, auch für nach dem 30. Juni 2020 erfolgte Einlagen von Gebäuden in das Betriebsvermögen) folgende beschleunigte AfA vorgesehen:

    Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung einer AfA beträgt diese höchstens das Dreifache, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache der regulären gesetzlichen Gebäude-AfA-Sätze (ohne Nachweis der Nutzungsdauer). Im Gegensatz zur degressiven AfA ist diesfalls die Halbjahresregel nicht anzuwenden! Damit ergeben sich folgende AfA-Sätze:

    Wohnzweckebetriebliche Nutzung
    (Regelsatz 1,5 %)(Regelsatz 2,5 %)
    1. Jahr4,5 %7,5 %
    2. Jahr3,0 %5,0 %
    ab 3. Jahr1,5 %2,5 %


    3. Verlustrücktrag

    Auch diese Regelung stellt ein Novum dar: Bisher konnten Verluste aus unternehmerischer Tätigkeit – soweit sie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden konnten und mit Ausnahmen – mit Gewinnen in den Folgejahren verrechnet (kompensiert) werden. Nunmehr besteht erstmals – unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlich befristet – die Möglichkeit eine Verlustverrechnung mit vorangegangenen Gewinnen zu beantragen. Durch die dadurch resultierende Ergebnisglättung sollen die Folgen der Corona-Krise steuerlich besser abgefedert werden.

    Der Verlustrücktrag erfordert grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie der Verlustvortrag, insbesondere eine ordnungsgemäße Einkünfteermittlung (ordnungsgemäße Buchführung). Er ist mit € 5 Mio. gedeckelt und erfordert einen entsprechenden Antrag. Primär sollen Verluste des Jahres 2020 in das Vorjahr (2019) rückgetragen werden. Wenn diese im Jahr 2019 nicht Deckung finden, kann auch in das Jahr 2018 rückgetragen werden. Dort wird er auf der Ebene des Gesamtbetrages der Einkünfte (also vor Sonderausgaben und außerge-wöhnlichen Belastungen) berücksichtigt. Nicht rückgetragene Verluste bleiben natürlich als Verlustvortrag erhalten.

    Durch den Verlustrücktrag kommt es zu rückzahlungsfähigen Gutschriften des bereits veranlagten Vorjahres (gilt verfahrenstechnisch als rückwirkendes Ereignis) oder eben der Vermeidung von Nachzahlungen (wenn noch nicht veranlagt). Bei den diesbezüglichen Überlegungen (natürlich nur im Einzelfall möglich!) werden auch die Progressionswirkungen des Einkommensteuertarifes sowie allfällige (künftige) Steuersatzsenkungen zu berücksichtigen sein. Unter Umständen kann auch angedacht werden, Maßnahmen zur Verlusterhöhung zu setzen.
    Da nach den bisherigen Ausführungen der Rücktrag – und damit auch die liquiditätsstärkende Rückzahlung betreffend das Jahr 2019 – erst nach Veranlagung des Jahres 2020 möglich ist, ist das BMF ermächtigt worden mittels Verordnung Möglichkeiten zu schaffen einen vorläufigen Verlustrücktrag (und damit auch die Rückzahlung) zu ermöglichen.
    Für abweichende Wirtschaftsjahre sowie Unternehmensgruppen im Sinne des KStG gelten Sonderregelungen.

    4. Sonstiges

    Weitere Änderungen des Konjunkturstärkungsgesetzes betreffen

    • die Land- und Forstwirtschaft.
    • den Familienbonus Plus (Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts).
    • im Falle der Kurzarbeit die pauschale Erhöhung des Jahres- bzw. Kontrollsechstels um 15 %.
    • das Pendlerpauschale, das Verfahrensrecht und die Flugabgabe.
    • die Steuerfreiheit der COVID-19-Investitionsprämien.


    Neue Investitionsprämie für Unternehmen erst ab Investitionen von € 5.000,-

    September 2020 / Der Topf ist mit 1 Mrd. begrenzt, wird aber bei Bedarf aufgestockt Fördermissbrauch ist strafbar!



    Neben dem Konjunkturstärkungsgesetz ist mittlerweile auch das Investitionsprämiengesetz beschlossen worden. Dieses ist recht kurz gehalten, die wesentlichen Details finden sich in der diesbezüglichen Förderungsrichtlinie.

    1. Gefördert werden Unternehmen im Sinne des UGB mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich aller Branchen und Größen und unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Ausgeschlossen sind bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand, insolvente Unternehmen und solche, die bestimmte Gesetze verletzt haben.

    2. Was wird wie bzw. nicht gefördert?
    Die Förderung besteht in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss i.H.v. 7 % bzw. 14 % der förderungswürdigen Neuinvestition in das abnutzbare Anlagenvermögen (materiell oder immateriell, aber aktivierungspflichtig).

    Der Zuschuss ist „umfassend“ steuerfrei, d.h., es kommt auch zu keiner Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und es besteht auch kein Abzugsverbot für damit zusammenhängende Betriebsausgaben. Diesbezüglich widerspricht die Richtlinie klar dem Gesetzestext.

    Für die geförderten Vermögensgegenstände besteht eine dreijährige Behaltefrist ab Abschluss (Inbetriebnahme und Bezahlung) der Investition. Während dieser Zeit darf es weder zu einem Verkauf noch zu einer Verwendung außerhalb einer österreichischen Betriebsstätte kommen. Für Software, Fälle höherer Gewalt oder technischer Gebrechen gibt es Sonderregelungen.

    Pro Antrag (d.h. zusammengefasst auch mehrere Investitionen) muss das Investitionsvolumen mindestens € 5.000,- betragen, das maximal förderbare Investitionsvolumen pro Unternehmen bzw. Konzern beläuft sich auf € 50 Mio. Sowohl geringwertige Wirtschaftsgüter als auch gebrauchte Vermögensgegenstände (Neuinvestition bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Vermögensgegenstände bisher noch nicht im Anlagenvermögen des Unternehmens bzw. Konzerns aktiviert waren) sind grundsätzlich förderbar.

    Der erhöhte Zuschuss von 14 % wird gewährt für Investitionen (Ziel: Strukturwandel zu einer digitalisierten, grüneren Wirtschaft) betreffend die

    • Ökologisierung, z.B. Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung, Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung,
    • Digitalisierung inkl. IT-Security und E-Commerce,
    • Gesundheit/Life-Science, z.B. Herstellung von Medizinprodukten.

    Nicht förderungswürdig sind nachstehend angeführte Investitionen:

    • Klimaschädliche Investitionen, siehe im Wesentlichen dazu die Ausführungen zur degressiven Abschreibung (S. 2)
    • Aktvierte Eigenleistungen (ist eher unverständlich)
    • Nicht in Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehende Kosten (z.B. Privatanteile)
    • Leasingfinanzierte Investitionen, sofern diese nicht aktiviert werden (operating leasing)
    • Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke (Ausnahmen für Bauträger)
    • Unternehmensübernahmen (Beteiligungen, Geschäftsanteile, Firmenwert)
    • Finanzanlagen


    Eine nicht abzugsfähige Vorsteuer (Umsatzsteuer) kann als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.
    Obige Aufzählung hat nur demonstrativen, teilweise klarstellenden Charakter.

    3. Zeitliche Komponente, Befristung

    Gefördert werden solche Investitionen, wenn für diese zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wird. Sogenannte erste diesbezügliche Maßnahmen (d.s. Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Rechnungen, Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
    Die Inbetriebnahme und Bezahlung (ungeachtet üblicher Haftrücklässe) hat sodann bis 28. Februar 2022 zu erfolgen, bei einem Investitionsvolumen über € 20 Mio bis 28. Februar 2024 (nicht verlängerbar).

    4. Abwicklung

    Die Abwicklung erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH, Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 („foerdermanager.aws.at“) gestellt werden.

    Es besteht kein Rechtsanspruch! Die Gewährung ist – ähnlich wie beim Fixkostenzuschuss – an diverse Auflagen und Bedingungen (u.a. 10jährige Aufbewahrungspflicht der relevanten Unterlagen) gebunden. Der Förderwerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen im Antrag zu bestätigen. Fördermissbrauch ist strafbar!

    Spätestens drei Monate nach Abschluss der zu fördernden Investition ist über den „aws Fördermanager“ eine Abrechnung samt erforderlicher Unterlagen vorzulegen. Bei Zuschüssen über € 12.000,- ist die Abrechnung zusätzlich auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Nach Vorlage der Abrechnung und Prüfung derselben wird der Zuschuss seitens des AWS ausbezahlt werden. Bei Investitionsvolumina über € 20 Mio. kann auch eine Zwischenauszahlung beantragt werden.

    Die Budgetmittel für das „Förderprogramm COVID-19-Investitionsprämie“ waren mit insgesamt 1 Mrd. € begrenzt („first come – first serve“). Mittlerweile wurde aber eine Aufstockung bei Bedarf beschlossen. Dennoch sollten Anträge für Investitionsprojekte gut und frühzeitig vorbereitet eingebracht werden!

    Vom Finanzamt gestundete Beträge - Wie geht´s weiter? Quo vadis? Begünstigte Ratenzahlungsregeln!

    September 2020 / Eine wesentliche Maßnahme zur Unterstützung der Liquidität von COVID-19 betroffenen Unternehmen seitens der Regierung war und ist die relativ großzügige und unkomplizierte Handhabung (Gewährung) beantragter Steuerstundungen. Über allfällige diesbezügliche Risiken haben wir berichtet.



    Natürlich müssen die gestundeten Beträge auch getilgt werden. Nach den bisherigen lediglich erlassmäßigen gibt es nun diesbezüglich folgende gesetzliche Regelungen:

    • Bis 30. September 2020 kann eine Stundung/Ratenzahlung – auch per Mail – beantragt werden, wobei das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. keine Gefährdung der Einbringlichkeit) vorausgesetzt wird.
    • Diese Stundungen (bewilligt nach dem 15. März 2020 und endend am 30. September oder 1. Oktober 2020) bleiben von Gesetzes wegen bis 15. Jänner 2021 aufrecht, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Zusätzlich werden – ohne eigenen Antrag – gestundet:
      • bis 25. September 2020 gebuchte Abgabenbeträge
      • bis 27. November 2020 gebuchte Vorauszahlungen (ESt, KöSt)


    Somit sind derzeit Anträge auf Stundung nur erforderlich, wenn

    • zum 30.09./01.10. keine Stundung aufrecht ist oder eine solche vor dem 16. März 2020 bewilligt worden ist.
    • eine aufrechte Stundung nicht am 30.09./01.10. endet oder nach dem 25.09./27.11. neue Abgabenbeträge gebucht werden.


    Eine zusätzliche Möglichkeit den Rückstand zu reduzieren ist die (neuerliche und bis 31. Oktober (!) mögliche) Stellung eines Antrages auf Herabsetzung der Vorauszahlungen. Für den am 15. Jänner 2021 verbleibenden Rückstand wird dann voraussichtlich ein Antrag auf Zahlungserleichterung (Raten oder Stundung) nach den gesetzlichen Bestimmungen (Darlegung der Voraussetzungen, Ermessen der Behörde) einzubringen sein.

    Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bietet darüber hinaus die Möglichkeit der begünstigten Ratenzahlung:

    • Diese kann im Anschluss an eine bestehende Stundung vor Ende der Stundungsfrist bis spätestens 30. September 2020 beantragt werden. Bei einer zuvor bewilligten Ratenzahlung müssen alle nicht von der Ratenzahlung erfassten Abgaben zeitgerecht bezahlt worden sein.
    • Die erhebliche Härte der sofortigen Entrichtung sowie die Gefährdung der Einbringlichkeit werden nicht geprüft.
    • Es sind zwölf angemessene Monatsraten zu gewähren (vereinbaren); unter der Voraussetzung der erheblichen Härte der sofortigen Entrichtung besteht für einen allfälligen Restbetrag eine Verlängerungsmöglichkeit um sechs Monate.
    • Bei Vorliegen der Voraussetzung ist dem Antrag stattzugeben (kein Ermessen der Behörde!). Außerdem ergibt sich ein Vorteil bei den Stundungszinsen (siehe unten).


    Weitere Begleitmaßnahmen:

    • Das Finanzamt hat für das Jahr 2020 von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen) betreffend Nachzahlungen von Einkommen- oder Körperschaftsteuer abzusehen.
    • Für Abgaben mit einer Fälligkeit zwischen 15. März 2020 und dem 15. Jänner 2021 sind keine Stundungszinsen festzusetzen (ebenso wenn diese nach dem 15. März 2020 für frühere Zeiträume festzusetzen gewesen wären).
    • Zwischen dem 16. Jänner 2021 und dem 1. November 2021 werden reduzierte Stundungszinsen von 2 %, die zweimonatlich stufenweise ansteigen, festgesetzt bis sie schließlich das Vor-Corona-Niveau (4,5 % über dem Basiszinssatz) von 3,88 % erreichen.



    Stundungen ÖGK

    Für Dienstgeber mit coronabedingten Liquiditätsproblemen sind bisher die Beiträge für Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei bis 31. Mai 2020 gestundet worden.

    Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes sind nunmehr folgende Regelungen getroffen worden:

    • Die bisher gestundeten Beiträge sind – ohne Verzugszinsen – bis 15. Jänner 2021 zu überweisen. Bei darüber hinaus bestehenden Liquiditätsproblemen besteht die Möglichkeit, die offenen Beträge über Antrag (erst ab Jänner 2021 möglich!) in 11 Raten, beginnend mit Februar 2021, zu begleichen.
    • Beiträge für die Monate Mai bis Dezember 2020 können bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten über Antrag – allerdings nicht mehr verzugszinsenfrei – für maximal drei Monate gestundet und in Raten bis längstens Dezember 2021 beglichen werden. Für die Anträge ist seitens der ÖGK ein Formular auf der Website bzw. im Online-Portal WEBEKU bereitgestellt, die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Die Anträge für die Monate Mai bis Juli können bereits gestellt werden.


    Besonders zu beachten ist, dass

    • die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete monatliche Beitragsgrundlagen-meldung (mBGM) nicht möglich ist!
    • die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit und Risikofreistellung oder Absonderung nicht gestundet werden können. Diese sind bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, nach dem man die Beihilfe oder Vergütung erhalten hat, zu entrichten.
    • die Meldeverpflichtungen unverändert einzuhalten sind.


    Umsatzsteuersatz 5 % ab 01.07.2020
    Sechs Monate mit viel Aufwand – worauf man aufpassen sollte!

    September 2020 / Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, wurde zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % eingeführt.

    Das Gesetz ist rückwirkend mit 01.07. in Kraft getreten, weshalb man sich jetzt damit auseinandersetzen muss.

    • Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke.
    • Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen mit 5 % besteuert.


    Leistungen:

    • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
    • Naturpark, Gärten, Museen
    • Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder Orchester, Musikensembles und Chöre und Filmvorführungen


    Waren:

    • Gemälde, Zeichnungen, künstlerische Fotografien, Textile Kunst
    • Bücher, Wörterbücher, auch lose Bogen
    • Zeitungen und andere periodische Druckschriften
    • Bilderalben, Bilderbücher, Malbücher
    • Noten, Wandkarten, Globen


    Der Plan der Regierung ist, dass die Preise für die Waren/Leistungen gleich bleiben und die Betriebe vom höheren Deckungsbeitrag profitieren sollen.

    Änderungen Registrierkassen 01.07.2020
    Achtung: Dieser neue Steuersatz muss in der Registrierkassa angelegt werden, es gibt dazu mehrere Möglichkeiten: z.B. gibt es ein Feld mit Satz Null oder Satz besonders, die man verwenden kann – bitte kontaktieren Sie Ihren Kassenhersteller, wie das bei Ihrer Kassa umzusetzen ist. Auf den herausgegebenen Belegen muss der neue Steuersatz von 5 % ausgewiesen sein, falls das die Kassa (noch) nicht kann, darf man die Belege händisch oder mit einem Stempel korrigieren (z.B. „korrigierter Steuersatz 5 %“).

    Da der begünstigte Steuersatz nur sechs Monate gelten soll, ist es zulässig, die Registrierkassa NICHT umzustellen und die Belege anders (händisch, etc.) zu korrigieren. Details finden Sie auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at Button „Coronavirus“.

    Anwendungsbereich des 5 %igen USt-Satzes erweitert!
    Durch einen Änderungsantrag im Zuge der Beschlussfassung unterliegen nunmehr auch – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission – folgende Umsätze der 5 %-igen Umsatzsteuer:

    • Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle durch Bäcker, Fleischer und Konditoren. Voraussetzung ist eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
    • Im Bereich der Beherbergung und Hotellerie ist auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit dem 5 %-igen Steuersatz begünstigt. Somit entfällt im Falle der Frühstücks-, Halb- oder Vollpension vorübergehend die lästige Aufteilung des Entgeltes. Ebenfalls begünstigt sind unter gewissen Voraussetzungen (Der Gast muss ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen vorübergehend Aufenthalt nehmen können.) auch die Privatzimmervermietung, die Überlassung von Ferienwohnungen, sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.


    Der 5 %-ige Steuersatz ist befristet für Umsätze nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021.

    Achtung bei Dauer-/Abo-Rechnungen

    Auch Druckwerke fallen ja u.a. für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 unter die 5 %-ige USt. Derzeit werden diesbezüglich viele Rechnungen (u.a. mit dem Titel z. B. „MwSt-Korrektur“ und dem Hinweis „nicht einzahlen“) versendet.

    Sollte sich eine solche Rechnung auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten beziehen gehört diese unbedingt zur Belegsammlung bzw. in die Buchhaltung (also nicht wegwerfen)!

    Einerseits ist das Gebot der Vollständigkeit zu beachten, andererseits ist eben die Vorsteuer zu korrigieren.

    Update Corona 9/2020
    Was ist der aktuelle Stand bei welcher Maßnahme?!

    September 2020 / Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und COVID-19 Fonds für Künstler

    Härtefallfonds
    Der Härtefallfonds wird in bewährter Weise zu den bereits beschriebenen Bedingungen weitergeführt, derzeit kann bis zum Zeitraum 16.07. bis 15.08. beantragt werden. Der letzte Zeitraum ist 16.11.-15.12., Anträge sind bis 31.01.2021 möglich. Nähere Info und FAQs unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

    Fixkostenzuschuss
    Auch der Fixkostenzuschuss ist in eine Phase 2 eingetreten – im Zeitraum ab 16.06.2020 bis 15.03.2021 kann ein Fixkostenzuschuss bereits bei einem Umsatzausfall ab 30 % (bisher mindestens 40 %) beantragt werden, der Zuschuss beträgt bis zu 100 % der Fixkosten, die erfreulicherweise um Abschreibung und Leasingraten ergänzt wurden. Die erste Tranche (50 %) kann ab 16.09.2020 über FinanzOnline beantragt werden, die zweite Tranche mit qualifizierten Zahlen ab 16.12.2020.

    Da die Einigung über die Bedingungen zu Phase 2 erst am 25.08. erfolgt ist, sind noch keine genauen Details bekannt, diese wird man unter www.fixkostenzuschuss.at finden bzw. stehen wir Ihnen gerne mit Info zur Verfügung.

    Wir wollen nochmals auf den Lehrlingsbonus hinweisen, der über die WKO zu beantragen ist und für Lehrverträge, die zwischen 16.03. und 31.10.2020 abgeschlossen werden, in Höhe von € 2.000,- ausbezahlt wird. Das Lehrverhältnis muss spätestens mit 31.12.2020 beginnen; der Lehrlingsbonus gilt auch für die Übernahme von Lehrlingen aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung.

    COVID-19 Fonds für Künstler
    Auch hier gibt es Unterstützung in verschiedener Form (Unterstützung für Einnahmenausfälle wegen Absagen von Veranstaltungen, Zuzahlung zu den Beiträgen der SVS etc.). Details sind unter www.ksvf.at zu finden.

    Alle Jahre wieder ...
    Tipps zum Jahreswechsel!

    September 2020 / Das Corona-Jahr 2020 hat bereits eine Fülle von Sonder- und Hilfsmaßnahmen gebracht, zuletzt u.a. das Konjunkturstärkungsgesetz. Man sollte aber trotzdem nicht auf die „üblichen“ Überlegungen vergessen.


    Aus Platz- und Kapazitätsgründen verweisen wir daher ausnahmsweise in erster Linie auf unser Klientenjournal vom September 2019 (auch auf Homepage nachzulesen) und wollen nur punktuell und schlagwortartig an einige Dinge erinnern:

    • Bilanzierende Unternehmen müssen u.a. eine Inventur erstellen und Rückstellungen bilden. Dabei können einige wenige Bewertungsspielräume genutzt werden.
    • Einnahmen-/Ausgaben-Rechner können das Ergebnis vielleicht durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip beeinflussen.
    • Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter ist auf € 800,- erhöht worden.
    • Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter gilt es unter Umständen den Gewinnfreibetrag auszunützen.
    • Für Spenden, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt das Abflussprinzip – also rechtzeitig zahlen!
    • Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2015 endet mit Jahresende!


    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 9.7.2020 18:00 Uhr
    Anwendungsbereich des 5 %-igen USt-Satzes erweitert!

    Juli 2020 / Durch einen Änderungsantrag im Zuge der Beschlussfassung unterliegen nunmehr auch – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission – folgende Umsätze der 5 %-igen Umsatzsteuer:


    • Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle durch Bäcker, Fleischer und Konditoren. Voraussetzung ist eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
    • Im Bereich der Beherbergung und Hotellerie ist auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit dem 5 %-igen Steuersatz begünstigt. Somit entfällt im Falle der Frühstücks-, Halb- oder Vollpension vorübergehend die lästige Aufteilung des Entgeltes. Ebenfalls begünstigt sind unter gewissen Voraussetzungen (Der Gast muss ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen vorübergehend Aufenthalt nehmen können.) auch die Privatzimmervermietung, die Überlassung von Ferienwohnungen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.

    Der 5 %-ige Steuersatz ist befristet für Umsätze nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021.

    Unveränderliche Steuernummer ab 4. Juli 2020
    Die bisherige Abgabenkontonummer (aus der bisher die Bearbeitungszuständigkeit abgeleitet werden konnte) wird durch die unveränderliche (wie bisher 9stellige) Steuernummer abgelöst. Diese wird per Zufallsgenerator erstellt und ist künftig der Ordnungsbegriff im Bereich der Finanzverwaltung. Bestehende Nummern bleiben unverändert, künftig auch unabhängig davon, in welchem Finanzamt die Bearbeitung erfolgt.

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 29.6.2020 15:00 Uhr

    Juni 2020 /
    • Umsatzsteuersatz 5% ab 1.7.2020
    • Änderungen Registrierkassen 1.7.2020
    • Investitionsprämie/degressive Abschreibung/Verlustrücktrag
    • Neustartbonus zur Einstellung von Mitarbeitern
    • Härtefall-Fonds

    Umsatzsteuersatz 5 % ab 1.7.2020

    Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs,
    soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020, ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5% eingeführt werden. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen, es wird aber Anfang Juli rückwirkend mit 01.07. in Geltung treten, weshalb man sich jetzt damit auseinandersetzen muss.

    • Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke.
    • Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen mit 5% besteuert.

    Leistungen:

    • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler,
    • Naturpark, Gärten, Museen
    • Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder Orchester, Musikensembles und Chöre und Filmvorführungen

    Waren:

    • Gemälde, Zeichnungen, künstlerische Fotografien, Textile Kunst
    • Bücher, Wörterbücher, auch lose Bogen
    • Zeitungen und andere periodische Druckschriften
    • Bilderalben, Bilderbücher, Malbücher
    • Noten, Wandkarten, Globen

    Der Plan der Regierung ist, dass die Preise für die Waren/Leistungen gleich bleiben und die Betriebe von dem höheren Deckungsbeitrag profitieren sollen.


    Änderungen Registrierkassen 01.07.2020

    Achtung: Der neue Steuersatz von 5 % muss in der Registrierkassa angelegt werden, es gibt dazu mehrere Möglichkeiten, z.B. gibt es ein Feld mit Satz Null oder Satz besonders, das man verwenden kann – bitte kontaktieren Sie Ihren Kassenhersteller, wie das bei Ihrer Kassa umzusetzen ist. Auf den herausgegebenen Belegen muss der neue Steuersatz von 5% ausgewiesen sein, falls das die Kassa (noch) nicht kann, darf man die Belege händisch oder mit einem Stempel korrigieren (z.B. „korrigierter Steuersatz 5%“)
    Da der begünstigte Steuersatz nur sechs Monate gelten soll, ist es zulässig, die Registrierkassa NICHT umzustellen und die Belege anders (händisch, etc.) zu korrigieren. Details finden Sie auf der Homepage des BMF https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus.html


    Investitionsprämie/degressive Abschreibung/Verlustrücktrag

    Die Regierung plant eine Investitionsprämie in Höhe von sieben bzw. 14%, die für Investitionen ab 01.09. gelten soll. Vorgesehen sind auch eine degressive Abschreibungsmöglichkeit (das bedeutet, die Abschreibung wird nicht linear auf die Jahre verteilt, sondern man darf am Anfang mehr abschreiben und die AfA wird jedes Jahr kleiner) sowie die Möglichkeit, Verluste aus 2020 im Jahr 2019 und wahrscheinlich auch 2018 bereits steuermindernd geltend zu machen (Verlustrücktrag). Das ist alles noch nicht beschlossen, für eventuelle Planungen für die zweite Jahreshälfte aber wichtig.


    Neustartbonus zur Einstellung von Mitarbeitern

    Eine neue Förderung des AMS (gilt für Einstellungen zwischen 15.06.2020 und 30.06.2021) soll die Arbeitslosigkeit senken – nimmt ein Arbeitsloser einen Job an, in dem er weniger verdient als vor seiner Arbeitslosigkeit, so erhält er einen Teil der Differenz für maximal 28 Wochen ersetzt. Das gibt Dienstgebern die Möglichkeit, Leute für den Neustart nach Corona in Teilzeit anzustellen, solange noch keine volle Auslastung finanzierbar ist.

    • Die offene Stelle muss beim AMS gemeldet sein.
    • Der (zukünftige) Dienstnehmer muss beim AMS als arbeitslos gemeldet sein.
    • Eine Wiederbeschäftigung beim selben Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten ist nicht förderbar.
    • Der (noch) Arbeitslose muss sich ans AMS wenden, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt.



    Nähere Info und Bedingungen unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/karenz-und-wiedereinstieg/so-unterstuetzen-wir-ihren-wiedereinstieg/kombilohn-beihilfe


    Härtefall-Fonds

    Der Antrag für die Phase 3, Zeitraum 16.5. – 15.6.20, kann bereits gestellt werden.

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 28.5.2020 17:00 Uhr

    Mai 2020 /

    • Härtefall-Fonds Phase 2
    • Kurzarbeit


    Verbesserungen beim Härtefall-Fonds Phase 2:


    • Seit 16.05.2020 sind Anträge für den Zeitraum 16.04.2020 bis 15.05.2020 möglich.
    • Anträge für den Zeitraum 16.03.2020 bis 15.04.2020 können weiterhin gestellt werden.
    • Die Mindestauszahlung beträgt nun EUR 500,- pro Monat.
    • Zusätzlich gibt es einen Comeback-Bonus von EUR 500,- pro Monat.
    • Die Förderung beträgt daher mindestens EUR 1.000,- pro Monat.
    • Innerhalb von neun Monaten (16.3. – 15.12.) werden jetzt sechs Monate (bisher konnte man nur für drei Monate beantragen) gefördert.
    • Förderbeträge aus dem Härtefall-Fonds werden beim Fixkostenzuschuss jetzt doch nicht angerechnet!

    Kurzarbeit:


    • Ab 01.06.2020 müssen Erst-Anträge auf Kurzarbeit VOR Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
    • Die Verlängerung einer bereits bewilligten Kurzarbeit kann schon beantragt werden.


    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 15.5.2020 12:00 Uhr - 500 Mio-Paket für Gastronomie

    Mai 2020 / Und für alle „Nicht-Wirte“ ist auch noch was dabei (siehe „umsatzfördernde Maßnahmen“)


    Der diesbezügliche Gesetzesentwurf liegt nun vor, die Gesetzeswerdung bleibt natürlich wie immer abzuwarten. Trotzdem wollen wir nachstehend die Eckpunkte vorstellen:
    Umsatz- und Verbrauchssteuern:
    Im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 offen abgegebene nichtalkoholische Getränke unterliegen nun der 10%-igen Umsatzsteuer.
    Die oft kritisierte Schaumweinsteuer wird mit 1. Juli 2020 endgültig (wieder) abgeschafft.
    Pauschale Gewinnermittlung:
    Diesbezüglich ist vermutlich eine kleine Auffrischung notwendig: Bisher konnten Betriebe des Gastgewerbes mit einem Umsatz von max. € 225.000,- gewisse Betriebsausgaben pauschal absetzen, und zwar:

    • Grundpauschale: 10 % des Umsatzes, mindestens € 3.000,-, maximal € 25.500,-
    • Mobilitätspauschale (umfasst z.B. KFZ-Aufwendungen, Fahrtspesen und Reiskosten): 2 % des Umsatzes, maximal € 5.100,-
    • Energie- und Raumpauschale (umfasst nicht u.a. AfA und Instandhaltung): 8 % des Umsatzes, maximal € 20.400,-


    Folgende Änderungen sind nunmehr geplant:

    • Erhöhung der Umsatzgrenze (für die Anwendbarkeit) auf € 400.000,-
    • Erhöhung des Grundpauschales auf 15%, mindestens aber € 6.000,-


    Zusätzlich ist für „Dorfwirtshäuser“ als Regionalförderung die Erhöhung des %-satzes für das Mobilitätspauschale auf 6% (in Gemeinden bis 5.000 Einwohner) bzw. 4% (in Gemeinden bis 10.000 Einwohner) geplant.
    Da gerade die Landgastronomie oft auf Aushilfskräfte angewiesen ist, soll bei der diesbezüglichen Regelung für Aushilfskräfte, die bereits in einem anderen voll sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis stehen, bis Ende des Jahres die 18-Tage-Beschränkung entfallen.

    Weiter sind folgende – hoffentlich – umsatzfördernde Maßnahmen geplant:
    Ab 1. Juli (bis 31. Dezember) sollen sogenannte Geschäftsessen („Bewirtungsspesen“) zu 75% (dzt. 50%) absetzbar sein.
    Die (seit ewigen Zeiten unveränderte) Grenze hinsichtlich der Steuerfreiheit von dem Personal zur Verfügung gestellten Essensgutscheinen zur Einlösung in der Gastronomie soll ab 1. Juli von € 4,40 auf € 8,- pro Arbeitstag angehoben werden. Die Grenze für Lebensmittelgutscheine soll ebenfalls ab 1. Juli von € 1,10 auf € 2,- erhöht werden.

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 13.5.2020 13:00 Uhr - Fixkostenzuschüsse im Rahmen des Corona-Hilfsfonds

    Mai 2020 / Lang ersehnt und noch immer nicht zu beantragen - hoffentlich droht dem Fixkostenzuschuss nicht das bürokratische Schicksal anderer „Hilfsmaßnahmen“. Zweimal wurde die Möglichkeit zur Registrierung bereits verschoben, am 20.05.2020 soll es aber wirklich soweit sein. Diesmal nicht bei der WKO, sondern über FinanzOnline.



    Immerhin erfolgt die Auszahlung nicht erst im nächsten Jahr, sondern in 3 Tranchen angeblich ab Anfang Juni, wie das gehen soll, weiß derzeit niemand.

    Was muss erfüllt sein?

    • Das Unternehmen erleidet während der Coronakrise einen Umsatzverlust von zumindest 40%.
    • Das Unternehmen war vor der Krise „gesund“.

    Verpflichtungen:

    • Erhalt der Arbeitsplätze
    • Zumutbare Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten

    Höhe des Zuschusses:
    Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000,- Euro übersteigen, zahlt der Bund:

    • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
    • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
    • 80 – 100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

    Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle ab dem 16. März 2020 bis zum Ende der Covid Maßnahmen, längstens bis 15. September 2020.
    Daneben wird die Entwertung des Lagers bei saisonalen oder verderblichen Waren ersetzt. Falls Sie davon betroffen sind, erstellen Sie also darüber eine Inventur.

    In der 2. Tranche darf man einen Unternehmerlohn von max. € 2.000,- ansetzen.


    Wermutstropfen:

    Bisherige Unterstützungen, also z.B. aus dem Härtefall- Fonds (Phase 1 und 2) werden gegengerechnet!


    Inhalt des Antrages:

    • Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten
    • Darstellung der tatsächlich eingetretenen Umsatzrückgänge
    • Bestätigung durch den Steuerberater


    Leider gibt es noch kein Muster des Antragsformulares, so dass eine genaue Vorbereitung noch nicht möglich ist.

    Auszahlung:

    Die Auszahlung erfolgt in 3 Tranchen. Das erste Drittel ist ab 20. Mai zu beantragen.
    Die nächsten Termine der Antragstellung sind 19. August und 19. November.


    Ein offenes Wort:

    Ein Anruf im Finanzministerium hat ergeben, dass die Richtlinie für den Fixkostenzuschuss noch gar nicht fertig ist. Begriffe wie „gesundes Unternehmen“ und vieles andere ist noch nicht definiert. Die obigen Ausführungen sind heutiger Wissensstand, werden aber sicher noch eine Änderung erfahren.

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 4.5.2020 18:00 Uhr

    Mai 2020 /
    - Achtung: Vermehrte Kontrollen durch Finanzpolizei bei Covid-19-Kurzarbeit
    - Steuerfreie COVID-Bonuszahlungen in 2020



    Kontrollen durch Finanzpolizei
    Wir wollen Sie darauf vorbereiten, dass die Finanzpolizei vermehrt Prüfungen bei Unternehmen durchführt, die Kurzarbeit beantragt haben.

    Das ist natürlich vom Standpunkt des Steuerzahlers richtig, weil niemand für schwarze Schafe zahlen will, andererseits hat man aber leider das Gefühl, alle Unternehmer stehen grundsätzlich unter Generalverdacht.

    Bitte beachten Sie:

    • Missbrauch bei Kurzarbeit besteht nicht darin, dass mehr gearbeitet wird, als ursprünglich angegeben. Das ist sogar erfreulich. Es ist aus einem solchen Grund auch kein geänderter Antrag an das AMS zu stellen. Missbrauch wäre es nur, wenn bei der Abrechnung mehr Ausfallstunden eingereicht werden, als tatsächlich angefallen sind. So steht es auch auf der AMS Homepage!
      Diese Abrechnung erfolgt aber immer im Nachhinein und Sie bekommen ohnehin nur die tatsächlichen Ausfallstunden ersetzt.
    • Achten Sie darauf sorgfältig ausgefüllte Arbeitszeitaufzeichnungen vorweisen zu können. Rechnen Sie auch damit, dass Ihre Mitarbeiter befragt werden können, ob sie eventuell zu falschen Arbeitszeitaufzeichnungen angestiftet wurden.
    • Lassen Sie sich den Namen des Einsatzleiters geben und bestehen Sie auf eine Niederschrift.
    • Natürlich können Sie uns auch gerne anrufen, wenn Sie Rat und Hilfe benötigen.



    Steuerfreie COVID-Bonuszahlungen in 2020
    Erfreulicherweise wurden mit dem 3.COVID-19-Gesetz Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis EUR 3.000.- steuerfrei (und SV-frei) gestellt.

    Nunmehr hat das BMF bestätigt, dass diese Zulagen und Bonuszahlungen nicht nur als Bargeld, sondern auch in Form von Gutscheinen erfolgen können und die Steuerfreiheit nicht gefährdet ist.

    Die gesetzliche Formulierung ist sehr vage – es muss sich um Bonuszahlungen für außergewöhnliche Leistungen von Mitarbeitern in Bereichen, die das System während der Coronakrise aufrechterhalten (wer kann dieses Wort noch hören?) handeln.

    Da man nicht davon ausgehen kann, dass jetzt in einem Anfall von Großzügigkeit jede Prämie in 2020 begünstigt ist und wir nicht wollen, dass Sie bei Prüfungen in zwei oder drei Jahren Nachzahlungen haben, raten wir Ihnen einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der Belohnung und der Coronakrise herzustellen und zu dokumentieren.

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 28.4.2020 17:00 Uhr

    April 2020 /
    - Nachbesserung zum Corona Härtefall-Fonds
    - Corona Hilfs-Fonds
    - Ein offenes Wort zur Administrierbarkeit der Kurzarbeit



    Nachbesserungen beim Corona Härtefall-Fonds

    Glücklicherweise hat man nunmehr einige wesentliche Verbesserungen beim Corona Härtefall-Fonds Phase 2 vorgenommen.

    • Der Beobachtungszeitraum wurde von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit haben auch Unternehmen, die nach Geldzufluss versteuern, die Möglichkeit, ihre Umsatzrückgänge besser darzustellen. Beispiel: Im März oder April gibt es noch Geldzuflüsse aus Arbeiten der Vorperioden, dafür ist der Umsatzeinbruch in den Folgemonaten stark. Innerhalb der jetzigen 6 Monate (bis 15.9.), kann man 3 beliebige Perioden auswählen.
    • Die Mindestförderhöhe beträgt € 500,-
    • Es muss kein positives Ergebnis in den Vorjahren erwirtschaftet worden sein
    • Jungunternehmer, die nach dem 1.1.2018 gegründet haben, erhalten auch ohne Steuerbescheid € 500,-.


    Vergessen Sie bitte nicht, dass für jede Periode ein eigener Antrag gestellt werden muss – also nach jetzigem Wissen – 3 Anträge insgesamt.
    Der 2. Antrag für den Beobachtungszeitraum 16..April 2020 - 15.Mai 2020 ist ab 16.Mai 2020 möglich!

    Corona Hilfsfonds

    Corona Hilfsfonds – Corona Härtefallfonds, wer kennt sich da noch aus?

    Der Corona Härtefall Fonds (siehe oben) dient zur Verbesserung der persönlichen Lebenshaltung von Unternehmern.

    Der Corona Hilfsfonds dient zur Absicherung des Unternehmens.

    • Es werden staatliche Haftungen für Überbrückungskredite gewährt. Die Abwicklung erfolgt über Ihre Hausbank
    • Der interessanteste Teil sind staatliche Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten. Die Registrierung ist ab Anfang Mai möglich.
      WIR INFORMIEREN SIE DARÜBER NOCH GESONDERT!



    Ein offenes Wort zur Administrierbarkeit der Kurzarbeit

    Schon am Anfang der Coronakrise wurde die Kurzarbeit auf die jetzige Situation angepasst und von den Politikern und der Gewerkschaft den Unternehmern ans Herz gelegt.

    In der Theorie klingt auch alles gut.

    • Die Mitarbeiter werden im Unternehmen gehalten
    • Sie erhalten wesentlich mehr als vom AMS
    • Nach der Krise ist eine sofortige Weiterarbeit möglich.


    Was man jetzt allerdings daraus macht ist ein bürokratisches Monster. Es gibt täglich neue Interpretationen. Tausende Fragen sind offen die niemand beantworten kann. AMS-interne Interpretationen sind oft diametral entgegengesetzt. Wir würden Ihnen gerne korrekte Abrechnungen liefern, doch das ist derzeit aus obigen Gründen unmöglich. Unsere Softwareentwickler können die Abrechnungsprogramme nicht richtig programmieren, weil sie auf ihre Fragen keine Antwort erhalten. Selbst für provisorische Abrechnungen braucht man wegen der vielen Details, die zu beachten sind, enorm lange.

    Wir halten das gegenüber den Unternehmern und auch gegenüber uns, die wir Ihre Abrechnungen machen sollen, für extrem unfair.

    Man hat fast den Eindruck, dass die Kurzarbeit für die schönen Reden in Zeit-im-Bild erfunden wurde, wir aber jetzt mit Bürokratie und Detailvorschriften erschlagen werden, bevor die Unternehmen auch nur einen Cent gesehen haben – ja man wartet auf Fehler, um dann nichts zahlen zu müssen.

    In Kollegenkreisen häufen sich auch die Meldungen, dass nicht selten nach Bewilligung der Kurzarbeit die Finanzpolizei anrückt, um die Arbeitszeit zu kontrollieren.

    Unsere Meinung: Das haben wir alle nicht verdient!

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 17.4.2020 10:00 Uhr

    April 2020 / Corona Hilfsfonds:
    Die für 15.4.2020 angekündigte Registrierung für Fixkostenzuschüsse beim aws verschiebt sich auf Anfang Mai!

    Corona Härtefall-Fonds - Phase2: Anträge ab 20. April 2020 möglich!
    Mit ein paar Tagen Verspätung soll also nunmehr der Antrag ab 20.4. möglich sein.


    Auf www.wko.at und auf www.bmf.gv.at sind umfangreiche Informationen, mit denen Sie sich leider beschäftigen müssen, da Sie deren Kenntnisnahme beim Antrag auch zu bestätigen haben.

    Wir wollen hier eher auf die praktische Durchführung eingehen und eine Zusammenfassung geben.

    Bevor Sie den Antrag stellen, richten Sie (neben Ihren persönlichen Daten) folgende Angaben her:

    • Sozialversicherungsnummer
    • Steuernummer
    • Kennziffer Unternehmensregister KUR oder (!)
      Globale Lokationsnummer GLN
    • Anzahl Beschäftigte
    • Datum Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit
    • Einnahmen im Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 - bis 15. April 2020
    • Nebeneinkünfte netto
    • Kontodaten


    Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen Ihres Antrages sehr gerne!

    Folgende Personengruppen können den Antrag stellen:

    • Ein-Personen-Unternehmer
    • Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
    • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
    • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
    • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
    • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)


    Die Unterstützung beträgt 80% des Einkommensentganges, max.€ 2.000,-. Nebeneinkünfte verringern die Förderhöhe, ebenso Zahlungen aus der Phase 1.
    Für jeden Beobachtungszeitraum muss ein eigener Antrag gestellt werden. Die Berechnung der Förderhöhe erfolgt von der Behörde unter Zuhilfenahme der Zahlen des letzten Einkommensteuerbescheides automatisch. Die Einkünfte müssen positiv sein um eine Förderung zu erlangen.

    Hier der Link zum Antrag: https://tinyurl.com/y7cjbrwh

    Unserer Erfahrung nach sollten Sie sich mit der Beantragung vielleicht noch etwas Zeit lassen, da es wahrscheinlich wieder viele Auslegungsfragen geben wird.

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 7.4.2020 12:00 Uhr

    April 2020 / Aktuelle Entwicklung
    Erfreulicherweise konnten – nachdem die Maßnahmen offenbar die erhoffte Wirkung zeigen – von der Regierung für nächste Woche gewisse Erleichterungen und somit der Beginn der Rückkehr zur Normalität in Aussicht gestellt werden. So sollen ab 14. April (= Dienstag nach Ostern) einzelne Geschäfte (im Wesentlichen solche mit einer Größe bis 400m²) geöffnet werden dürfen, was vermutlich auch einen entsprechenden Personalbedarf (und damit auch Planung) mit sich bringt.


    Auch wenn derzeit zahlreiche Erleichterungen gelten – die Verpflichtung zur Anmeldung bei der ÖGK vor Arbeitsantritt gilt auch weiterhin! Da unser Büro, wie angekündigt, am Karfreitag nicht besetzt ist, ersuchen wir Sie uns allfällige Anmeldungen mittels Anmeldeformular bis spätestens Donnerstagmittag bekanntzugeben. Andernfalls haben Sie noch die Möglichkeit eine Vor-Ort-Anmeldung (telefonisch unter 05 0766-1460 oder per Fax unter 05 0766-1461) vorzunehmen. Das diesbezügliche Formular finden Sie auf unserer Homepage.

    Überblick und Zusammenfassung
    der wichtigsten Corona Hilfsmaßnahmen des Bundes

    Jede Hilfsmaßnahme ist zu begrüßen. Mittlerweile ist es aber nicht leicht den Überblick zu bewahren. Dem wollen wir nun abhelfen. Die Informationen sind bewusst zusammenfassend und sollen genauere Ausführungen auf wko.at und auf bmf.gv.at nicht ersetzen.

    Antragstellung/Registrierung
    Corona KurzarbeitLäuft
    Der Härtefallfonds
    Phase 1Läuft
    Phase 2Ab 16.4.2020
    Der Corona Hilfsfonds
    GarantienAb 8.4.2020
    ZuschüsseRegistrierung von 15.4.2020 bis 31.12.2020
    Nach Ende des Wirtschaftsjahres bis 31.8.2021

    Corona Kurzarbeit:
    Nach den Anfangsschwierigkeiten läuft die Antragstellung mittlerweile sehr gut. Wir können Ihnen die administrative Arbeit weitgehend abnehmen.
    Beachten Sie aber, dass die Personalkosten vorfinanziert werden müssen und die Kurzarbeitsentschädigung wahrscheinlich erst nach ca. 6 Wochen eintreffen werden.
    Vom Finanzministerium wurde eine Lösung mit dem Bankensektor gefunden. Wenn Sie die AMS-Bewilligungsbestätigung den Banken vorlegen, wird diese als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsentschädigung.

    Der Härtefallfonds:

    • In Phase 1 können erste Unterstützungen von max. € 1000,- beantragt werden. Durch eine Einkommensunter- und Obergrenze gingen allerdings viele Antragsteller leer aus.
    • Phase 2 startet am 16.4.2020. Die Einkommensunter- und Obergrenze wurde erfreulicherweise gestrichen, auch Mehrfachversicherungen sind nunmehr kein Ausschlussgrund, so dass der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich größer sein dürfte.

    Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000,- Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu 6.000,- Euro – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
    Da der Verdienstentgang für den ersten „Coronamonat“ (16.3.2020 bis 15.4.2020) zählt, muss der Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahr vor der Antragstellung auch festgestellt werden. Wir helfen Ihnen natürlich gerne dabei.

    Der Corona Hilfs-Fonds:
    Der Corona Hilfs Fonds wird von der neugegründeten COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur und Ihrer Hausbank abgewickelt. Er soll dazu dienen jenen Unternehmen rasch finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, die unter den Maßnahmen der Coronakrise leiden.

    • Garantien: Sie sollen dazu dienen Betriebsmittelkredite zu besichern. Die Obergrenze dafür sind max. 3 Monatsumsätze.
      Single Point of Contact für diese Anträge ist Ihre Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit Ihnen den Antrag aus. Für das Zahlenmaterial Ihres Rechnungswesens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
      Anträge können ab 8.4.2020 gestellt werden und sollen angeblich innerhalb von 7 Werktagen erledigt sein
    • Zuschüsse: Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten gewährt. Der Umsatzrückgang muss mindestens 40% betragen und die Unternehmen müssen alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten.
      Die Registrierung ist auf einem Tool des AWS ab 15.4.2020 möglich. Die Abgabe des vollständigen Antrages hat bis 31.8.2021 zu erfolgen. Wir als Ihr Steuerberater haben den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten zu bestätigen.



    Beachten Sie auch Förderungen der Länder.
    In Wien ist der Topf für Förderungen von home office zwar leer, aber gerüchteweise soll er wieder gefüllt werden. www.wirtschaftsagentur.at

    Niederösterreich hat unter diesem Link Informationen https://www.wko.at/service/noe/Existenzsicherung.html

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 27.3.2020 16:00 Uhr - Härtefall-Fonds für Unternehmer

    März 2020 / Nähere Informationen für Unterstützungen aus dem Härtefall-Fonds wurden heute veröffentlicht

    und Anträge können bereits heute, am 27.03.2020, ab 17 Uhr eingereicht werden. Die Förderrichtlinien und weitere Details finden Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html. Die Abwicklung der Anträge erfolgt über die Wirtschaftskammer. Laut Auskunft der WKO ist es nicht notwendig, den Antrag sofort zu stellen, da Anträge bis 31.12.2020 eingereicht werden können und ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Da es ähnlich der Kurzarbeitsregelung schon jetzt wieder einige Auslegungsfragen gibt und die Seite der Wirtschaftskammer höchstwahrscheinlich vollkommen überlastet sein wird, empfehlen wir Ihnen mit den Anträgen noch bis mindestens Anfang nächster Woche zu warten. Wir hoffen, dass dann schon viele Ungereimtheiten ausgeräumt und die zu erwartenden Startschwierigkeiten behoben sein werden. Wir werden Sie diesbezüglich selbstverständlich wie gewohnt auf dem Laufenden halten und auch das Wochenende zur Einholung detaillierterer Informationen nutzen. Die Eckpunkte:

    • Antragsberechtigt sind:
      • Ein-Personen-Unternehmer
      • Kleinstunternehmer, die weniger als zehn Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
      • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
      • Freie Dienstnehmer wie z.B. EDV-Spezialisten und Trainer
      • Freie Berufe
      • Erwerbstätige Gesellschafter, die GSVG/FSVG pflichtversichert sind (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer)
    • Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden
    • WK-Mitgliedschaft ist keine Voraussetzung
    • Härtefall liegt vor:
        Unternehmer ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
      • bei behördlich angeordnetem Betretungsverbot oder
      • Umsatzeinbruch von mind. 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
    • Antrag ist über die WKO-Homepage einzubringen und kann nur online gestellt werden
    • Persönliche Steuernummer ist anzugeben
    • Die KUR oder GLN (siehe weiter unten) ist einzutragen. Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben.
    • Personaldokument ist später per Mail nach Aufforderung nachzureichen

    Für den Antrag ist es auch notwendig, entweder die Global Location Number (GLN) oder die Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) anzugeben. Diese finden Sie in Ihrem Unternehmensservice-Portal unter www.usp.gv.at oder für Mitglieder der Wirtschaftskammer unter https://firmen.wko.at. Die meisten GLNs und KURs sind auch im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ unter www.ersb.gv.at abfragbar. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ wechselt man auf den Reiter „Funktionsträger“ und gibt dort den eigenen Namen ein. Nachdem Sie die Suche gestartet haben, erhalten Sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske. Bei Ihrem Eintrag klicken sie dann auf das PDF-Symbol ganz rechts unterhalb des Druckersymbols. Im PDF-Dokument finden Sie in der 4. Zeile eine Zahl nach „Sekundär ID“, diese ist die GLN. In der 5. Zeile finden Sie die KUR „Kennziffer der Unternehmensregisters“. Ab Montag sind wir Ihnen auch gerne wieder persönlich behilflich!

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 24.3.2020 14:00 Uhr

    März 2020 /

    • Meldepflichten und Unterstützung ÖGK
    • Corona und Geschäftsraummieten


    Meldepflichten und Unterstützung ÖGK
    Stundung:

    • Schließungsverordnung sowie Betretungsverbot lösen automatische Stundung aus.
    • Sonstige Betriebe können bei Liquiditätsproblemen selbst mittels formlosen Antrag an die jeweilige regionale Servicestelle um Stundung ansuchen.
    • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an!

    Lohnverrechnung Meldepflicht:

    • Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge sowie die fristgerechte Meldung bleibt weiterhin bestehen.
    • Es werden aber für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
    • Weiters werden in den Monaten März bis Mai 2020 keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge gesetzt sowie auch keine Insolvenzanträge gestellt.

    Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder finden Sie diese auf www.oegk.at.

    Corona und Geschäftsraummieten
    Durch die Medien ging die Nachricht, dass auf Grund der Corona-Krise Geschäftsraum-mieten für Geschäfte, die auf Grund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden mussten, herabgesetzt werden oder sogar zur Gänze entfallen könnten. Das Problem an der Sache ist, dass es eine Situation wie derzeit bisher noch nicht gegeben hat, dass es also zu diesem Thema keine Judikatur gibt, die eine Richtlinie vorgeben würde (siehe untenstehenden Text des Bundesministerium für Justiz).
    Eine Mietzinsherabsetzung muss aktiv verlangt werden, sonst verliert man den Anspruch, sie kann auch nicht rückwirkend begehrt werden. Wie aus den Musterschreiben der WKW (Musterschreiben mit Erläuterungen) ersichtlich ist, ist es aber nicht ratsam, einfach einseitig einen verminderten Betrag einzuzahlen, denn das kann in weiterer Folge zu einer Mietzins- und Räumungsklage, zu Rechtsanwaltskosten und dem Verlust des Geschäftslokals führen. Außerdem ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob im Mietvertrag etwas zum Thema höhere Gewalt o.ä. vereinbart ist.

    Wir empfehlen also, sich rechtlichen Rat einzuholen und den Mietvertrag auf Bestimmungen bezüglich der Risikotragung überprüfen zu lassen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, bitte dort nachfragen, wie man am besten vorgehen kann und ob eine allfällige Klage vor Gericht gedeckt wäre. Eine andere, einfachere Variante ist, bei der Hausverwaltung/ Hauseigentümer/in anzufragen und im jeweiligen Einzelfall eine individuelle Vereinbarung über Miethöhe/Stundung o.ä. für den Zeitraum der Krise zu treffen. Auch die Hauseigentümer/innen sollten ein Interesse haben, langjährige, gut zahlende Mieter weiter im Bestand zu halten.

    "Das Bundesministerium für Justiz vertritt unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäftsraummieter seine Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der getroffenen Maßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19) nicht mehr nutzen kann, bereits Regelungen vorsieht. Aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB kann abgeleitet werden, dass nach geltendem Recht der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann. Dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit kann daher – je nach Grad der Einschränkung – eine Mietszinsreduktion (bis zum gänzlichen Mietzinsentfall) zustehen. Dies gilt für alle Geschäftsraummieten, unabhängig davon, ob das Mietrechtsgesetz anwendbar ist. Freilich müssen jeweils die Umstände des Einzelfalls und der konkrete Vertrag berücksichtigt werden.“ (Quelle: Website des Bundesministeriums)

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 20.3.2020 16:00 Uhr

    März 2020 / Aktuelles zum COVID-19-Kurzarbeitsmodell
    Seit den gestrigen späten Arbeitsstunden scheinen die offenen Fragen weitgehend geklärt – Nachbesserungen kann man in diesen Zeiten natürlich nicht ausschließen.


    Vorrangiges Ziel ist die Erhaltung der Arbeitsplätze; dies kommt aber auch Ihnen entgegen: Wenn es wieder los geht sind Ihre Arbeitskräfte verfügbar.
    Grundsätzlich sind (mit Ausnahme der öffentlichen Hand, politischen Parteien und geringfügig Beschäftigte) alle Arbeitnehmer förderbar, auch Geschäftsführer, so sie ASVG-versichert sind, und Lehrlinge (diesbezüglich ist noch eine Gesetzesänderung notwendig).
    Voraussetzung für die Beihilfengewährung sind vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten und Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern, welche von den Sozialpartnern zu bestätigen sind. Alturlaube und Zeitguthaben sollen tunlichst (u.U. auch während der Kurzarbeit) abgebaut werden.
    Der Beschäftigtenstand ist grundsätzlich während der Kurzarbeit und der anschließenden einmonatigen Behaltefrist aufrecht zu erhalten. Bei Nichterfüllbarkeit kann beim zuständigen AMS ein Antrag auf Ausnahmebewilligung eingebracht werden.
    Der Arbeitsausfall muss im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich zwischen 10% und 90% der Normalarbeitszeit betragen.
    Die COVID-19-Kurzarbeit kann im Regelfall rückwirkend mit 1.März 2020 beginnen und ist (vorerst) mit maximal 3 Monaten beschränkt. Je nach künftiger Entwicklung wird eine Verlängerung um maximal 3 Monate in Aussicht gestellt.
    Der Arbeitgeber hat den Aufwand für die geleisteten Arbeitsstunden zu tragen. Die „Ausfallzeit“ sowie die Krankenkassenbeiträge (auf Basis der letzten Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit) müssen vorfinanziert werden.
    Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt pro Kalendermonat im Nachhinein nach Vorlage und Prüfung der Teil- bzw. Endabrechnung. Unbedingt notwendig ist die Führung (und auf Verlangen die Vorlage) von genauen Arbeitsaufzeichnungen!
    Vergütet werden dem Arbeitgeber seitens des AMS die Kosten der Ausfallstunden mit Pauschalsätzen inkl. der anteiligen Sonderzahlungen (1/6) und der anteiligen Krankenkassenbeiträge und der übrigen lohnabhängigen Abgaben. Berechnungsbeispiele können unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit „COVID-19-Kurzarbeit Pauschalsatz Erläuterungen und Beispiele“ abgerufen werden.
    Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa folgende Mindestlohnentgelte:

    Bruttogehalt vor Kurzarbeit bis zu€ 1.700,-- → 90% des bisherigen Nettoentgeltes
    Bruttogehalt vor Kurzarbeit bis zu € 2.685,-- → 85% des bisherigen Nettoentgeltes
    Bruttogehalt vor Kurzarbeit bis zu € 5.370,-- → 80% des bisherigen Nettoentgeltes
    Bei Lehrlingen → 100% des bisherigen Nettoentgeltes

    Für Einkommensanteile über € 5.370,-- gebührt keine Beihilfe.
    Der Antrag ist bei der zuständigen AMS-Landesorganisation einzubringen. Diese garantiert die sofortige Bearbeitung inkl. Weiterleitung der Sozialpartnervereinbarung an die zuständigen Vertretungen der Wirtschaftskammer und Gewerkschaft zwecks Unterfertigung.
    Der entsprechende Antrag ist unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit „COVID-19-Kurzarbeit Begehren“ abrufbar.
    Übrigens: Die bereits erfolgte Auflösung von Dienstverhältnissen ist grundsätzlich rücknehmbar, sollten Sie und Ihre Mitarbeiter sich doch für das Kurzarbeitsmodell entscheiden.


    Ab sofort: Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen
    Ab sofort ist es für Unternehmen mit Sitz in Wien (von anderen Bundesländern ist uns derzeit nichts Ähnliches bekannt) möglich für die Schaffung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen (Home-Office) eine Förderung bei der Wirtschaftsagentur Wien zu beantragen. Folgende Eckpunkte gilt es hierbei zu beachten:

    • Förderquote 75 %
    • Bis zu EUR 10.000 pro Projekt
    • Einreichzeitraum: 01.03.2020 bis 31.12.2020
    • Für: Kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen
    • Was wird gefördert: Beratungsleistungen zur hard- und softwaremäßigen Ausstattung des Telearbeitssystems, IT-Hardware und Software
    • Einreichung: Laufend online mit dem Online-Förderantrag; ab 1.3.2020 rückwirkend möglich.

    Nähere Infos unter: https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/home-office-131/

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 19.3.2020 15:00 Uhr
    Optimierungen sowie endgültige Version der Antragsformulare der Corona-Virus-Kurzarbeit

    März 2020 / sind in finaler Ausarbeitung der entsprechenden Stellen. Nach Fertigstellung und In-Kraft-Treten werden wie Sie sofort informieren!



    Änderung der Förderung durch den Existenzsicherungsfonds der WK-NÖ

    Nach Rücksprache mit der Wirtschaftskammer Korneuburg-Stockerau gibt es seit heute eine geänderte Vorgehensweise bei der Förderung durch die WK-NÖ.

    Die Anträge sollen schon jetzt unter Angabe der Monatsumsätze des Vorjahres an die Wirtschaftskammer übermittelt werden.

    Sie werden in eine Soforthilfe umgewandelt. Es ist lt. Wirtschaftskammer Korneuburg-Stockerau allerdings leider nicht möglich zu sagen, wie hoch der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss ausfallen wird, da so extrem viele Anträge einlangen und das Geld direkt von der Wirtschaftskammer kommt.

    Der Link zum Formular:
    https://www.wko.at/service/noe/Existenzsicherungsfonds_WKNOE_Formular_.pdf

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 18.3.2020 12:00 Uhr

    März 2020 /

    • Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)
    • Unterstützung für Tourismusbetriebe
    • WK Wien + Stadt Wien: Sonderförderung aus dem Notlagenfonds
    • WK NÖ: Sonderförderung




    Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)

    Stand: 18.03.2020: 12:00 Uhr

    Für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Virus-Krise entstanden sind, bietet das aws (Austria Wirtschaftsservice) Garantien für Überbrückungsfinanzierungen an.

    Die Eckpunkte:

    • Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter*innen, max. € 50 Mio Umsatz oder € 43 Mio Bilanzsumme aller Branchen (außer Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft).
    • Durch die Garantie werden 80% des Überbrückungskredites besichert.
    • Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt max. fünf Jahre.
    • Einreichung erfolgt über die finanzierende Hausbank, das aws entscheidet über die Vergabe der Haftung.
    • Es werden keine Bearbeitungs- und Garantieentgelte verrechnet.
    • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich.
    • Keine Kreditsicherheiten erforderlich.
    • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar.
    • Beschleunigtes Verfahren, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.
    • Eine bloße Umschuldung wird nicht gefördert.
    • Nicht gefördert werden Unternehmen, die einen Reorganisationsbedarf aufweisen oder wenn ein Insolvenzverfahren zu eröffnen wäre.


    Nähere Informationen unter https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/?ref=topnews



    Unterstützung für Tourismusbetriebe

    Stand: 18.03.2020: 12:00 Uhr

    Abgewickelt wird die Unterstützung für Tourismusbetriebe von der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (www.oeht.at).

    Die Eckpunkte:

    • Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft.
    • Haftung von 80% für Überbrückungsfinanzierungen.
    • Laufzeit von drei Jahren.
    • Max. Haftungssumme beträgt € 400.000,-.
    • Es fallen keine Bearbeitungsgebühren und Haftungsprovisionen an.
    • Keine Sicherheiten für die ÖHT-Haftung notwendig.
    • Antragstellung kann nur nach Abstimmung gemeinsam mit der Hausbank erfolgen.


    Nähere Informationen unter https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/



    WK Wien + Stadt Wien: Sonderförderung aus dem Notlagenfonds

    Stand: 18.03.2020: 12:00 Uhr

    Mit dieser Sonderförderung sollen WK Wien-Mitglieder, die durch die Corona-Virus-Krise in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt sind, bei der Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben unterstützt werden.

    Die Eckpunkte:

    • Ausschließlich Mitglieder der WK Wien können diese Sonderförderung beantragen.
    • Gewerbeberechtigung muss seit mind. zwei Jahre aufrecht sein.
    • Max. zehn unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalente).
    • Es muss eine wirtschaftliche Notlage aufgrund der Corona-Virus Pandemie vorliegen. Diese ist gegeben, wenn der monatliche Umsatz um mind. 50% zurückgegangen ist.
    • Der Umsatzrückgang muss im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.07.2020 stattgefunden haben.
    • Einreichungen sind im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 möglich.
    • Gewährt wird ein nicht rückzahlbarer Mietzuschuss in der Höhe von € 100,- bis € 1.000,- monatlich.
    • Der maximale Förderzeitraum ist auf fünf Monate begrenzt.
    • Die Entscheidung erfolgt nach dem „first come first served“ Prinzip.
    • Anträge erst ab 01.04.2020 stellen, da Umsatzrückgänge für den gesamten März nachgewiesen werden müssen.


    Nähere Informationen unter https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html



    WK NÖ: Sonderförderung

    Stand: 18.03.2020: 12:00 Uhr

    Mit dieser Sonderförderung sollen WK Niederösterreich-Mitglieder, die durch die Corona-Virus-Krise in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt sind, bei der Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben unterstützt werden.

    Die Eckpunkte:

    • Ausschließlich Mitglieder der WK NÖ können diese Sonderförderung beantragen.
    • Gewerbeberechtigung muss seit mind. zwei Jahre aufrecht sein.
    • Max. zehn unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalente).
    • Es muss eine wirtschaftliche Notlage aufgrund der Corona-Virus Pandemie vorliegen. Einreichungen sind im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 möglich.
    • Abhängig von Umsatzrückgang und Branchenzugehörigkeit einmaliger Existenzsicherungszuschuss von bis zu € 5.000 pro Unternehmen.
    • Anträge erst ab 01.04.2020 stellen, da Umsatzrückgänge für den gesamten März nachgewiesen werden müssen.


    Nähere Informationen unter https://www.wko.at/service/noe/Existenzsicherung.html

    Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 17.3.2020 17:00 Uhr - „Corona-Kurzarbeit“

    März 2020 / Die „Corona-Kurzarbeit“ wurde von den Sozialpartnern paktiert und soll die Arbeitskosten für den Dienstgeber über die Laufzeit der Kurzarbeit reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten im Unternehmen halten.



    Die Arbeitnehmer bekommen je nach Höhe ihres Bruttogehalts 80% bis 90% ihres Nettogehalts, was ungleich höher ist als der AMS-Bezug, der mit 55% begrenzt ist.

    Die „Corona-Kurzarbeit“ kann von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die von der WKO vertreten sind, und auch von Mitgliedern der Zahnärztekammern. Die Ärztekammer ist derzeit noch in Verhandlung.

    Voraussetzung für die Kurzarbeitshilfe ist, dass

    • ein Antrag beim AMS gestellt wird (Formular wird voraussichtlich am 18.03.2020
      bereitgestellt)
    • eine Unterzeichnung der Sozialpartner, die das AMS veranlasst
    • eine Vereinbarung mit den Dienstnehmern (Einzelvereinbarung) bzw. mit dem Betriebsrat
    • die Zustimmung des AMS
    • Die Dauer ist derzeit mit drei Monaten begrenzt, eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich.

    Wie kann Kurzarbeit im Betrieb eingeführt werden?

    • Es wird das Ausmaß der Kurzarbeit vereinbart, also um wie viele Stunden wöchentlich
      reduziert wird. Die Reduzierung kann bis zu 90% der Arbeitszeit betragen, aber zeitweise auch auf 0% reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss die Arbeitszeit jedoch mind. 10% betragen.
    • Die Kurzarbeit muss nicht für alle Dienstnehmer beantragt werden. Es ist möglich, sie für einzelne Gruppen, also z.B. Dienstnehmer im Verkauf, zu beantragen.
    • Leitende Mitarbeiter (also Geschäftsführer) und Lehrlinge sowie geringfügig Beschäftigte sind von der Kurzarbeit ausgenommen.
    • Während der Kurzarbeitszeit darf kein Arbeitsverhältnis gekündigt werden (Ausnahmen möglich).
    • Nach der Kurzarbeit besteht ein Kündigungsverbot von einem Monat.

    Unserer Meinung nach ist die Kurzarbeit eine lobenswerte Idee, allerdings muss man aber folgendes bedenken:

    • Sie bedeutet nicht die sofortige Entlastung der Unternehmen, da zuerst Mehrstunden und Überstunden abgebaut und der Alt-Urlaub konsumiert werden muss.
    • Die Unternehmen müssen weiterhin die (reduzierten) Bezüge an die Mitarbeiter bezahlen und auch die Lohnnebenkosten von den ursprünglichen Bezügen begleichen.
    • Die Förderungen, die vom AMS ausbezahlt werden, werden womöglich Monate auf sich warten lassen, sodass unbedingt für Liquidität gesorgt sein muss.


    Auf der WKO-Homepage finden Sie weitere Informationen und die Antragsformulare. Wir helfen Ihnen auch gerne weiter.

    Wir hoffen Ihnen in den nächsten Tagen genauere Informationen über die Kostenreduzierung durch die Kurzarbeit bereitstellen zu können.

    Blitz-Info Corona-Virus - Top Aktuell: Stand 13.03.2020, 12 Uhr

    März 2020 / Information über Möglichkeiten, den wirtschaftlichen Nachteil des Coronavirus abzuschwächen



    Bei absehbaren Umsatz- und Gewinnrückgängen können beim Finanzamt Herabsetzungen für ESt- und KöSt-Vorauszahlungen beantragt werden. Auch die SVS kann entsprechend herabgesetzt werden.

    Kurzarbeit: Derzeit ist die Kurzarbeit mit einer Antragsfrist von sechs Wochen zu beantragen. Es ist angedacht, eine kürzere Antragsfrist einzuführen. Es muss aber gesagt werden, dass nach den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen die Kurzarbeit für Klein- und Mittelbetriebe wenig geeignet ist.

    Um bei Umsatzeinbußen und Auftragsrückgängen die Personalkosten zu beschränken, ist die Vereinbarung von Urlaub, der Abbau von Zeitguthaben und von Überstunden anzuraten.

    Bei schweren Fällen gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Herabsetzung der Arbeitsstunden von z.B. 38,5 auf 20 Wochenstunden. Diese Vereinbarung kann allerdings nur einvernehmlich getroffen werden.
    • Ein weiterer Schritt in Ausnahmefällen ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit einer Wiedereinstellungsvereinbarung. Unserer Information nach besteht bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das sofortige Recht auf Arbeitslosenunterstützung. Bei dieser Lösung bleiben die Ansprüche des unterbrochenen Dienstverhältnisses je nach Kollektivvertrag und Vereinbarung aufrecht.
    • In manchen Fällen wird es zielführend sein, einzelne Dienstnehmer geringfügig angemeldet zu lassen. Im Normalfall ist dazu eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses notwendig, die wohl angesichts der ernsten Lage jetzt nicht zur Anwendung kommen sollte.
    • Es wurde angekündigt, dass Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren für bis zu drei Wochen eine bezahlte „Sonderbetreuungszeit“ in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahme bedarf aber einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Laut Regierungssprecher sollen dem Arbeitgeber 30% der Lohnkosten ersetzt werden.

    Hilfsmaßahmen für vom Coronavirus betroffene Tourismusbetriebe und KMUs sind vorgesehen:

    • Antragstellung für Tourismusbetriebe sind ab sofort unter www.oeht.at zu stellen. Es handelt sich dabei um Überbrückungsfinanzierungen und Haftungsrahmen.
    • Gewerbliche und industrielle KMUs (außer Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft) können beim aws Überbrückungsfinanzierungen beantragen (https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/). Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Hausbank.


    Bei der WKO wurde ein Coronavirus Infopoint eingerichtet: Tel.: +43 (0)590900 4352 oder infopoint_Coronavirus@wko.at

    Link zu WKO

    Wir halten Sie auf dem Laufenden, da von der Regierung noch weitere Maßnahmen angekündigt wurden.

    Bleiben Sie gesund!

    Coronavirus! Was ist im laufenden Betrieb im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu beachten?

    März 2020 / Was ist im laufenden Betrieb im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu beachten - und welche Schutzmaßnahmen sollen für Arbeitnehmer ergriffen werden?



    Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw. bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen.

    Darunter zu verstehen sind die Anweisungen, täglich mehrmals Hände zu waschen, Mund und Nase bei Husten und Schnupfen mit Taschentüchern zu bedecken und den Kontakt mit erkrankten Personen zu meiden. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können einseitig das Tragen von Mundschutzmasken verlangen, solange die Behörde dies nicht vorschreibt.

    Nach derzeitigem Stand gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitarbeiter wie Verkäufer oder Kellner mit Gesichtsmasken bzw. Handschuhen zu versorgen. Hygienemaßnahmen wie mehrmaliges Händewaschen am Tag mit Seife sind völlig ausreichend. Es gibt keine Möglichkeit, Gäste zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zudem umstritten, weil damit die Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden nicht vermieden werden kann.

    Ein Arbeitnehmer wird unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?

    Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 (3) Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

    Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.

    Ein Arbeitnehmer ist wegen des Coronavirus im Krankenstand. Muss ich weiterhin Entgelt bezahlen?

    Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, vor.

    Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung für den entstandenen Verdienstentgang?

    Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950.

    Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

    Hier gelten die normalen Regeln für Pflegefreistellung, also ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein oder zwei Wochen bezahlte Pflegefreistellung je nach Alter des Kindes. Der Arbeitnehmer muss sich bemühen, rasch eine geeignete Betreuung zu finden.

    Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine zentrale Ansprechstelle für Unternehmen eingerichtet: Im Coronavirus Infopoint laufen sämtliche Informationen aus dem In- und Ausland zu diesem Thema zusammen.

    Telefon 0590900-4352 oder Mail an infopoint_Coronavirus@wko.at.

    eZustellung aktuell - Handlungsbedarf Aktualisierung der Daten

    März 2020 / Wie wir bereits berichtet haben, sind Unternehmen ab 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung von Behördenschreiben verpflichtet. Davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.



    Die Abwicklung der eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at), man benötigt dazu eine Handysignatur oder Bürgerkarte.

    Nach der Registrierung zur eZustellung kann Ihr Unternehmen sofort elektronische Zustellungen übermittelt bekommen. Diese werden zentral über das kostenlose elektronische Postfach „MeinPostkorb“ zugestellt. Ist eine neue Nachricht eingetroffen, werden Sie darüber an Ihre hinterlegte(n) E-Mail-Adresse(n) verständigt.

    Ab Juli 2019 wurden Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt FinanzOnline Teilnehmer waren und nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet haben, automatisch in das neue Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung übernommen. Ab diesem Zeitpunkt konnten Unternehmen über das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ im USP ihre Einstellungen bereits einsehen und ändern. Diese Einstellungen wurden ab ersten Dezember 2019 für die elektronische Zustellung verwendet.

    Achtung: Wenn Sie einen eigenen Zugang zu FinanzOnline und dort elektronische Zustellung erlaubt haben, dann ist ihr Postkorb im USP aktiviert – möglicherweise, ohne dass Sie das wissen! In diesen Postkorb kann rechtsgültig zugestellt werden und die Rechtsmittelfristen beginnen zu laufen. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie sich im USP darüber informieren, ob Ihre E-Mail-Adresse richtig angelegt ist und ob Sie eine Zustellung bekommen haben (da hätten Sie an Ihre E-Mail-Adresse eine Nachricht erhalten – allerdings nur, wenn die richtige E-Mail-Adresse hinterlegt ist).

    Auch wenn man derzeit keine Handysignatur hat ist es möglich, über FinanzOnline ins Unternehmensserviceportal zu wechseln, man findet dazu in FinanzOnline rechts unten einen Link „Meine USPservices“; die vollen Funktionen des USP kann man nur mit Handysignatur nutzen, der Datenabgleich funktioniert aber auch mit den FinanzOnline Codes. Geänderte E-Mail-Adressen im FinanzOnline werden NICHT automatisch ins USP übernommen!

    Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

    Unternehmer, die die Umsatzgrenze von 35.000,- € unterschreiten, können sich von der eZustellung abmelden, entweder im USP oder – wenn man keinen Zugang hat – auch ganz altmodisch per Post mit einem eigens dafür erstellten Formular, das Sie bei uns erhalten können.

    Achtung: Vor-Ort-Anmeldung! Änderung der Telefon- und Faxnummer bei ELDA

    März 2020 / Auf Grund der Zusammenlegung der Krankenkassen zur Gesundheitskasse Österreich mit 01.01.2020 haben sich die Telefon- und Faxnummern geändert.



    Anmeldungen vor Arbeitsantritt:

    • telefonisch bei der ELDA-Hotline unter 05 0766 1460
    • per Fax unter 05 0766 1461


    Das Formular zur Vor-Ort-Anmeldung können Sie von uns bekommen (auf unserer Homepage oder per Mail).

    Der ELDA-Support ist wie folgt erreichbar:

    05 0766 14504300 und 05 0766 14502700 sowie elda@oegk.at

    Zusammenfassende Meldung (ZM) muss fristgerecht bis zum Monatsende(!) des Folgemonats abgegeben werden

    März 2020 / Wie wir bereits berichtet haben wurden die Bestimmungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft, denn es kommt unter anderem der Zusammenfassenden Meldung nun eine bedeutendere Stellung zu.

    Innergemeinschaftliche Lieferungen sind demnach neben den bisherigen Voraussetzungen nur mehr dann steuerfrei, wenn die Zusammenfassende Meldung fristgerecht, vollständig und richtig abgegeben wird. Anderenfalls muss für innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer verrechnet werden, da sie nicht mehr steuerfrei sind! Dadurch kommt es aber zu Schwierigkeiten mit dem Kunden, da er dafür keinen Vorsteuerabzug hat.

    Eine Herausforderung ist aber die Frist für die Abgabe der ZM, weil sie bis zum Monatsende des Folgemonats erfolgen muss, für die Umsatzsteuervoranmeldung aber ein Monat und 15 Tage Zeit zur Verfügung steht. Wurde eine innergemeinschaftliche Lieferung beispielsweise im Februar 2020 durchgeführt, dann muss diese in der bis 31.03.2020 einzureichenden ZM Februar berücksichtigt werden, die Umsatzsteuervoranmeldung Februar ist bis 15.04.2020 abzugeben!

    Haben Sie also eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt oder Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern erbracht (denn diese sind auch in der ZM zu berücksichtigen), dann ersuchen wir Sie, uns die Buchhaltungsunterlagen bereits bis zum 15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen, damit wir die Meldefristen in Ihrem Sinne einhalten können.

    Geringwertige Wirtschaftsgüter: Auch Dienstnehmer profitieren davon!

    März 2020 / Bekanntlich wurde die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von



    400,- auf 800,- €


    ab dem Jahr 2020 erhöht. Das gilt für Unternehmen, aber natürlich auch für Dienstnehmer.

    Benötigt man als Dienstnehmer also berufliche Hilfsmittel, wie z.B. einen Laptop, so musste man bei einem Preis von beispielsweise 600,- € die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (AfA) geltend machen.

    Ab 2020 ist diese Anschaffung, da unter 800,- €, sofort abzusetzen. In den meisten Fällen wird man aber, so wie bisher, einen Privatanteil ausscheiden müssen.

    BREXIT!

    März 2020 / Großbritannien hat die EU am 01.02.2020 verlassen. Haben sich die Briten nun endgültig von der EU losgelöst?

    Nein! Denn bis zum 31.12.2020 wird – auch im steuerlichen Bereich z.B. bei der USt, ESt, KöSt - alles beim Alten bleiben und Großbritannien weiterhin wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt werden.

    Wie es ab 2021 im Verhältnis zu Großbritannien weitergehen wird, weiß man derzeit noch nicht, – das hängt davon ab, ob bzw. welche Vereinbarungen die EU mit Großbritannien treffen wird. Die Verhandlungen starteten im März. Ein „Hard Brexit“ ist nach wie vor möglich.

    Wir halten Sie auf dem Laufenden.

    Wichtige Termine Ende Februar - Achtung: Es geht nicht nur um die Lohnverrechnung!

    Februar 2020 / Nicht nur die Lohnverrechner schwitzen derzeit kräftig – und das nicht nur wegen der ungewöhnlich hohen Temperaturen – sondern weil bis Ende Februar vieles zu erledigen ist. Auch abseits der Lohnverrechnung ist bis Ende Februar noch einiges zu tun.


    Im Einzelnen:
    Die Lohnverrechnung ist abzuschließen, verschiedene Abrechnungskontrollen und eventuelle Ergänzungen (z.B. Reisekosten, Km-Gelder), u.U. auch noch Aufrollungen sind durchzuführen. Danach sind die Lohnzettel (L16) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, ebenso die Schwerarbeitermeldungen. Obwohl Frist bis 31. März werden gleichzeitig die Kommunalsteuererklärungen und in Wien die Dienstgeberabgabeerklärungen (U-Bahnsteuer) erstellt und übermittelt.
    Gemäß § 109a EStG müssen Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechtes Zahlungen für bestimmte Leistungen (außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht) elektronisch dem Finanzamt (ähnlich einem Lohnzettel) melden. Betroffen hievon sind folgende Leistungen:

    • Freie Dienstnehmer (!)
    • Aufsichts- und Verwaltungsräte
    • Stiftungsvorstände und Aufsichtsorgane
    • Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
    • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
    • Kolporteure und Zeitungszusteller
    • Privatgeschäftsvermittler (Provisionsempfänger)
    • Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften


    Für Bagatellfälle (Nettohonorar inkl. Reisekostenersätze < € 450,-- pro Leistung und
    < € 900,-- p.a.) kann die Meldung entfallen.

    Weitere Meldepflichten sind in § 109b EStG normiert. Diese betreffen im wesentlichen Zahlungen ins Ausland für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug. Die Details sind ziemlich komplex, daher ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Natürlich stehen wir diesbezüglich gerne zur Verfügung.
    § 109b geht § 109a bevor. Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht (= Finanz-ordnungswidrigkeit) droht eine Geldstrafe iHv 10% des meldepflichtigen Betrages, max. € 5.000,-- (lit.a) bzw. € 20.000,-- (lit.b).

    Eben wegen all dieser Meldungen werden (Arbeitnehmer-)veranlagungen erst ab März erledigt. Nachträglich einlangende Meldungen (gilt auch für Meldungen betreffend Sonderausgaben) führen in weiterer Folge zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens.
    Je nach Umfang des uns erteilten Auftrages und natürlich abhängig von den uns zur Verfügung stehenden Daten erledigen wir viele dieser Verpflichtungen für Sie automatisch.

    Steueränderungen ab 01.01.2020 - Ein kleiner Teil der Steuerreform wurde ja doch noch beschlossen !

    Dezember 2019 / Endlich einmal positive Nachrichten für Steuerpflichtige! Mit der Steuerreform, die noch von der alten Regierung auf den Weg gebracht wurde, gibt es ein paar Steuererleichterungen, die besonders kleinere Unternehmen freuen werden:



    Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Waren bisher Anschaffungen bis 400,- € netto*) sofort absetzbar und nicht auf die Nutzungsdauer des Gegenstandes zu verteilen, wird diese Grenze für Wirtschaftsgüter ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2019 beginnt, auf 800,- € netto*) angehoben.

    Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer

    Die Kleinunternehmergrenze sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen werden mit 01.01.2020 von 30.000,- € netto*) p.a. auf 35.000,- € netto p.a. angehoben.
    *) Bei Kleinunternehmern und unecht USt-befreiten Unternehmern (z.B. Arzt): brutto!

    Gleichstellung Elektrofahrräder und -krafträder mit Elektro-KFZ

    Für Elektrokraft- und -fahrräder (CO2 Emission Null) steht ab 01.01.2020 der Vorsteuerabzug zu. Außerdem ist kein Sachbezug zu rechnen, falls ein solches Fahrzeug dem Dienstnehmer zur Privatnutzung überlassen wird.

    Senkung der Sozialversicherungsbeiträge im GSVG und BSVG

    Für Niedrigverdiener (Arbeitnehmer und Pensionisten) wurde ab 2020 ein Sozialversicherungsbonus eingeführt. Korrespondierend dazu werden die Beiträge in der Krankenversicherung der gewerblich Selbständigen bzw. der Bauern von 7,65% auf 6,8% gesenkt.

    Abzugsteuer - Achtung bei Auslandszahlungen!

    Dezember 2019 / Vorsicht ist geboten, wenn Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen empfangen werden, die in Österreich weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Personen) noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.



    Als Dienstleistungen hat man sich z.B. Leistungen von Vortragenden, Künstlern, Sportlern, kaufmännischen oder technischen Beratern vorzustellen. In solchen Fällen ist das empfangende Unternehmen verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das Finanzamt abzuführen. Das Schlimme daran ist, dass der österreichische Unternehmer, ähnlich wie bei der Lohn- oder Kapitalertragsteuer, verschuldensunabhängig für die Einbehaltung und Abfuhr haftet.

    Lassen Sie daher rechtzeitig prüfen, ob eine solche Abzugsteuer abzuführen ist.

    In Fällen mit entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen kann sich der ausländische Unternehmer im Rückerstattungsweg die bezahlte Abzugsteuer zurückholen. Eine sofortige Entlastung ist unter bestimmten Voraussetzungen durch die sogenannte DBA-Entlastungsverordnung möglich.

    Trotzdem erspart man sich eine genaue Kontrolle des Sachverhaltes nicht.

    Lohnabgabenprüfung: Benützungsvereinbarung Firmenwagen!

    Oktober 2019 / Benützt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto nicht für Privatfahrten, ist dieser Umstand grundsätzlich durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch glaubhaft zu machen.

    Der Besitz eines privaten Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers bringt nicht auch automatisch den Ausschluss der Privatnutzung eines von ihm dienstlich genutzten firmeneigenen Kraftfahrzeuges mit sich. Nur im Falle eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen, ernstgemeinten und überprüften Verbots von Privatfahrten ist kein Sachbezug anzusetzen.
    Da dieses Thema in den letzten Jahren vermehrt zu Problemen bei Lohnabgabenprüfungen führt, (sogar bei Autos, die hinten für Werkzeugtransporte gedacht sind) empfehlen wir Ihnen, eine Benützungsvereinbarung zu den Firmenwagen zu schließen, in der konkret steht, dass die Autos am Abend bei der Firma abzustellen, die Schlüssel/Papiere abzugeben sind usw. – passend nach den Gegebenheiten in Ihrer Firma. Diese Vereinbarung muss dann auch tatsächlich gelebt werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung einer solchen Vereinbarung.

    Aus GPLA wird PLAB

    Oktober 2019 / Mit 1. Jänner 2020 ist durch den BMF ein bundesweiter Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge einzurichten. Dieser wird die bisherige Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben (durch Finanzamt oder Krankenkasse) ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Außenprüfung.


    Der PLAB wird auf Anforderung eines Finanzamtes, der österreichischen Gesundheitskasse oder einer Gemeinde auch die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen durchführen und soll hiezu auch die Befugnisse der Finanzpolizei erhalten. Er wird jeweils als Organ des Finanzamtes, der Gesundheitskasse oder der Gemeinde tätig werden. Außerdem soll ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden.
    In erster Linie handelt es sich somit um organisatorische Änderungen, wobei die Vereinheitlichung grundsätzlich zu begrüßen ist. Die Umsetzung in der Praxis bleibt ebenso abzuwarten wie allfällige inhaltliche bzw. materielle Auswirkungen.

    Achtung: Frist für Herabsetzung ESt-VZ 30.09.2019

    September 2019 / Wenn Ihnen auf Basis Ihrer Geschäftsentwicklung 2019 die laufenden Vorauszahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu hoch erscheinen können diese auf Antrag herabgesetzt werden – allerdings nur mehr bis 30. September!

    Gegebenenfalls ersuchen wir Sie um Kontaktaufnahme. Wir beraten Sie gerne!

    Betrugsversuche im Namen des BMF bzw. FA

    September 2019 / Da es immer wieder zu Betrugsversuchen im Namen des BMF bzw. FA kommt (Phishing-Mails, Anrufe) hat das BMF einen neuen Folder herausgegeben: „Vorsicht Betrug! Geben Sie Internetbetrügern keine Chance“
    Auf 16 Seiten werden Betrugsmaschen sowie Beispiele angeführt, wie man sie erkennt und wie man richtig reagiert.
    www.bmf.gv.at/services/publikationen/vorsicht_betrug_UA.pdf

    GPLA: immer was Neues

    September 2019 / Bei einer gerade stattfindenden GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) hat sich der Prüfer alle Tankbelege vorlegen lassen und prüft nun akribisch, ob die Uhrzeiten der Tankvorgänge in den Arbeitszeitaufzeichnungen Deckung finden ...

    e-card ab 01.01.2020 nun doch mit Foto

    August 2019 / Ab 01.01.2020 ist auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31.12.2023 müssen alle alten e-cards gegen neue e-cards mit Foto ausgetauscht sein.


    Die Fotos der Karteninhaberinnen und Karteninhaber werden der Sozialversicherung von folgenden behördlichen Registern zur Verfügung gestellt:

    1. Identitätsdokumentenregister (Passbehörde)
      Hier sind alle Fotos von gültigen österreichischen Reisepässen und österreichischen Personalausweisen gespeichert.
    2. Führerscheinregister
      Hier sind alle Fotos von gültigen österreichischen Scheckkartenführerscheinen gespeichert.
    3. Fremdenregister
      Fotos von Inhabern von Aufenthaltstitel, Fremdenpass, Konventionsreisepass, etc.

    Die in diesen Registern vorhandenen Fotos werden auf die e-card übernommen. Wenn Sie zumindest eines dieser Dokumente haben, müssen Sie nichts unternehmen. Ihre neue e-card mit Foto erhalten Sie rechtzeitig, bevor die alte abläuft, spätestens Ende 2023.
    Haben Sie keinen der oben genannten Ausweise, müssen Sie vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer e-card (steht auf der Hinterseite der Karte), ein Foto in Passbildqualität zur Verfügung stellen.
    Kinder unter 14 Jahren erhalten weiterhin in jedem Fall eine e-card ohne Foto, unabhängig davon, ob ein Foto aus einem der Register verfügbar ist. Personen, die im Jahr der Ausstellung der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind, sind per Verordnung von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto abzugeben.
    Nähere Informationen unter www.sozialversicherung.at, dort soll es auch in Kürze einen Foto-Sofort-Check geben, mit dem Sie prüfen können, ob ein Foto aus einem der genannten Dokumente für Ihre e-card vorhanden ist.

    Anrechnung von Karenzzeiten

    August 2019 / Für Geburten ab dem 01.08.2019 wurde die Anrechnung von Karenzzeiten für DienstnehmerInnen neu geregelt. Bisher wurde gesetzlich nur die erste Karenz im Ausmaß von max. zehn Monaten für Ansprüche,

    die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet. Besserstellungen gab es in bestimmten Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Geburten bis zum 31.07.2019 bleiben in der alten Regelung.
    Für Geburten (bzw. Adoptions- und Pflegekinder) ab 1. August 2019 wird es nun wesentliche Änderungen geben:
    Alle Zeiten der Elternkarenz werden für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, voll berücksichtigt. Diese Anrechnungsbestimmungen gelten für jedes Kind! Damit sind die Zeiten der Karenz den normalen Dienstzeiten gleichgestellt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel Gehaltsvorrückungen, Ansprüche für Jubiläumsgelder, der höhere Urlaubsanspruch oder längere Kündigungsfristen nun von der gesamten Dienstzeit inklusive Karenzzeiten zu berechnen sind.

    Rechtsanspruch auf Papamonat

    Juli 2019 / Das freie Spiel der Kräfte im Parlament hat uns mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und Liste Jetzt den Rechtsanspruch auf den Papamonat (Väterkarenz und Väterfrühkarenz) beschert. Was natürlich aus Sicht der Familie absolut zu begrüßen ist müssen allerdings wieder einmal die Arbeitgeber bezahlen.



    Bisher konnte der Papamonat nur mit Zustimmung des Dienstgebers in Anspruch genommen werden. Ein Recht darauf gab es nur im öffentlichen Dienst und in einzelnen Kollektivverträgen.

    Das ist jetzt anders. Väter, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, müssen ihre Absicht nur rechtzeitig dem Arbeitgeber melden und zwar spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Damit beginnt, und das ist ein Novum, ein Kündigungs- und Entlassungsschutz zu laufen.

    Dieser neue Papamonat kann im Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ende der Schutzfrist für die Mutter genommen werden.

    Davon unabhängig ist die Freistellung nach dem Väterkarenzgesetz, das es schon länger gibt.

    Freuen wir uns also uneingeschränkt über den Nachwuchs unserer Mitarbeiter und über die Geburt eines neuen Steuerzahlers.

    Rat & Tat - Klienten-Info / Sonderausgabe Start Up online!

    Juli 2019 / Unsere Klienten-Journal-Sonderausgabe Start Up/Gründer wurde komplett überarbeitet, ist nun wieder vollständig upgedated und damit am allerletzten Stand. Wenn Sie als gestandener Unternehmer von Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen möchten, angesprochen werden, haben Sie hier einen kompletten Leitfaden, auf den Sie verweisen können. Er enthält alles, woran man denken muss und auch was man besser vermeiden sollte.
    Unsere Sonderausgaben „Betriebsnachfolge“ und „Auto“ sind ebenfalls topaktuell und stehen zum Download (oder am Bildschirm lesen) bereit!

    Achtung bei Überweisung an FA ab Juli!

    Juni 2019 / Ab Anfang Juli 2019 werden nur mehr Überweisungen zugunsten der IBAN mit der Struktur
    ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx

    entgegengenommen. Viele Banken ändern betroffene Daueraufträge von sich aus, aber bitte prüfen Sie genau. Bei Überweisungen an einen falschen IBAN können im Zuge der Rücküberweisung Fristen versäumt werden und Kosten entstehen (z.B. Säumniszuschläge).



    Die IBANs finden Sie auf der Homepage des BMF unter "Ämter und Behörden"

    Elektronische Zustellung für Unternehmer ab 2020

    Mai 2019 / Das Zustellgesetz regelt, wie behördliche Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden zuzustellen sind.

    Ab 01.01.2020 ist die elektronische Zustellung solcher Schriftstücke für Private möglich, für Unternehmer (= alle über umsatzsteuerlicher Kleinunternehmergrenze) verpflichtend.
    Bis 01.01.2020 müssen sich Unternehmer über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) oder einen anderen zugelassenen Zustelldienst zur elektronischen Zustellung anmelden. Wir empfehlen das Unternehmensserviceportal zu nutzen, da dieses auf einer Seite vielerlei Amtswege ermöglicht und man dort auch Informationen, die man im Unternehmensalltag braucht, abrufen kann.
    Um aber das Unternehmensserviceportal nutzen zu können, ist unbedingt eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte mit Terminal notwendig! Sollten Sie nicht bereits eine Handysignatur oder Bürgerkarte besitzen, bitte unbedingt bald eine solche besorgen. Näheres finden Sie z.B. unter www.buergerkarte.at, da gibt es Info zu beiden Möglichkeiten des elektronischen Zugangs.
    Im USP (Unternehmensserviceportal) steht das elektronische Postfach "MeinPostkorb" zur Verfügung.
    Hat man sich am USP registriert, muss man sich zu "MeinPostkorb" anmelden und bei einem Zustellsystem registrieren, um auch RSb- und RSa-Briefe empfangen zu können. Nähere Info dazu bei uns.
    Erledigungen von finanzonline werden weiter in finanzonline zugestellt, daneben erfolgt eine Info in "MeinPostkorb"

    Einziehungsauftrag für Steuern?
    Ab Mitte des Jahres 2019 soll es möglich sein, Einkommen- und Körperschaftsteuer mittels Einziehungsauftrags an das Finanzamt zahlen zu können. Das nur als vorläufige Information und zur Überlegung, wir haben noch keinen genauen Starttermin und Modalitäten vom Finanzamt erhalten und werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

    Spekulationsgeschäfte

    Mai 2019 / Dieser Begriff betrifft den privaten Bereich von uns Steuerpflichtigen. Normalerweise ist die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nicht steuerpflichtig. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch,

    und zwar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. In diesem Fall ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und Werbungskosten andererseits der Besteuerung zu unterziehen.

    In der Praxis Bedeutung hat dieser Spekulationstatbestand in erster Linie bei Edelmetallen und Kunstgegenständen. Sie kaufen Gold zu einem günstigen Kurs. Kurze Zeit später steigt der so hoch, dass Sie einem Verkauf nicht widerstehen können. Dieser Gewinn ist steuerpflichtig, wenn er € 440 im Kalenderjahr übersteigt.

    Vorsicht: Wenn Sie ein Hobby sehr rege betreiben und es häufig zu Käufen und Verkäufen kommt, könnte die Finanzverwaltung eine gewerbliche Tätigkeit annehmen, die immer Steuerpflicht auslöst.

    Früher hatte die Spekulationsfrist auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Liegenschaften Bedeutung. Seit einer gesetzlichen Änderung im Jahr 2012, es wurde eine Endbesteuerung eingeführt, sind diese Fälle aber nicht mehr betroffen.

    Achtung Scheinunternehmen!

    März 2019 / 2017 wurde zur Betrugsbekämpfung beim Finanzministerium eine Liste von Scheinunternehmen eingerichtet. Wir haben darüber berichtet, wollen aber wieder an dieses Thema erinnern, weil damit erhebliche Haftungen verbunden sind.


    Auf dieser Liste befinden sich Unternehmen, die nach Ansicht des BMF nur dazu gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge bzw. Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder zu hinterziehen.
    Derzeit enthält diese Liste 256 Unternehmen.
    Überprüfen Sie speziell im Bau- und Baunebengewerbe unbedingt neue Geschäftsbeziehungen, aber natürlich auch bestehende, wenn Ihnen etwas verdächtig vorkommt. Ab der Eintragung haften nämlich Auftraggeber neben den Scheinunternehmern für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die für diesen Auftrag eingesetzt waren.
    Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auch an die HFU-Liste erinnern, denn davon hängt ab, ob man an den Geschäftspartner haftungsbefreiend die gesamte Auftragssumme zahlen darf.

    Statt Karfreitag persönlicher Feiertag!

    März 2019 / Der Karfreitag ist nunmehr auch für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten kein gesetzlicher Feiertag mehr. Stattdessen haben nun alle Arbeitnehmer die Möglichkeit eines persönlichen Feiertages (Dieser ist aber auf den gesetzlichen Urlaub anzurechnen!).


    Der persönliche Feiertag ist ab 1. Juli 2019 spätestens drei Monate im Voraus schriftlich anzumelden (bis dahin frühest möglich, jedenfalls aber zwei Wochen). Erbringt der Arbeitnehmer in weiterer Folge an seinem persönlichen Feiertag doch eine Arbeitsleistung, so ist diese selbstverständlich (inkl. Zuschläge) zusätzlich zum ohnehin fällig werdenden Urlaubsentgelt zu vergüten. Der Urlaubstag selbst kann dann später konsumiert werden.
    In Kollektivverträgen anders lautende Bestimmungen zum Karfreitag behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn sie nicht diskriminierend sind (d.h. für alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine Religionszugehörigkeit). Günstigere Regelungen, wie z.B. für alle arbeitsfrei ab 12:00 Uhr, gelten sehr wohl weiterhin.

    Gutscheine und Umsatzsteuer NEU ab 01.01.2019

    März 2019 / Ab 01.01.2019 hat sich die Versteuerung von Gutscheinen im Rahmen der Umsatzsteuer geändert.


    Es ist jetzt zu unterscheiden, ob ein Gutschein für eine Leistung an einem bestimmten Ort verkauft wird, für die der Umsatzsteuersatz bereits feststeht ("Einzweck-Gutschein") oder ob der Umsatzsteuersatz oder das Unternehmen, bei dem man den Gutschein konsumieren kann, beim Kauf noch offen sind ("Mehrzweck-Gutschein").
    Beispiele für Einzweck-Gutscheine:

    • Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung.
    • Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.

    Beispiele für Mehrzweck- Gutscheine:

    • Gutschein einer Restaurantkette über 100 Euro.
    • Gutschein für Schreibwaren im Wert von 25 Euro, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann.


    Einzweck-Gutscheine sind ab 01.01.2019 gleich beim Verkauf der Umsatzsteuer zu unterwerfen, nicht erst bei Einlösung. Gutscheine, die vor dem 01.01.2019 verkauft wurden, bleiben in der alten Regelung. Bitte achten Sie darauf, Ihre Kassensysteme entsprechend anpassen zu lassen!

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    März 2019 / durch das Unternehmen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erlischt nicht automatisch

    durch das Unternehmen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses!

    • In folgenden Fällen ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit Ende des Dienstverhältnisses zu Ende:
      • Lösung in der Probezeit
      • Zeitablauf bei einem befristeten Dienstverhältnis
      • Kündigung durch Dienstnehmer
      • Begründete Entlassung durch Dienstgeber
      • Unbegründeter vorzeitiger Austritt durch Dienstnehmer
    • In folgenden Fällen gebührt das Krankengeld weiter, obwohl das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich zu Ende ist:
      • Kündigung durch den Dienstgeber
      • Unberechtigte Entlassung durch den Dienstgeber
      • Berechtigter vorzeitiger Austritt durch den Dienstnehmer


    Seit 01.07.2018 auch einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses im Krankenstand
    Das bedeutet: Wenn ein Dienstnehmer während des Krankenstandes gekündigt/unberechtigt entlassen wird oder berechtigt vorzeitig austritt, läuft sein Entgeltanspruch weiter, bis der Krankenstand zu Ende ist oder die u.a. Fristen abgelaufen sind, dasselbe gilt für eine einvernehmliche Lösung im Krankenstand.

    Wieviel Geld steht zu?

    • Im 1. Dienstjahr 6 Wochen das volle Entgelt, weitere 4 Wochen das halbe, den Rest übernimmt die Krankenkasse.
    • Ab dem 2. Dienstjahr bis zum 15. Dienstjahr 8 Wochen voll und 4 Wochen halb,
    • ab dem 16. Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr 10 Wochen voll und 4 Wochen halb,
    • ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen voll und 4 Wochen halb.


    Arbeiter und Angestellte werden seit 01.07.18 gleich behandelt.

    Achtung: Erwerbsteuer - Wann brauche ich als Kleinunternehmer oder Arzt eine UID-Nummer

    Februar 2019 / Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der Einnahmen von weniger als € 30.000,- im Jahr erzielt.



    Eine UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikations-Nummer, ATU-Nr.) benötigt man beim geschäftlichen Verkehr mit dem EU-Ausland.

    Das Internet eröffnet die Möglichkeit auch für den Praxisbedarf oder für das Unternehmen schnell, sicher und oft auch billiger einzukaufen. Oft kümmert man sich gar nicht, woher dann der Ärztebedarf, die Fachliteratur oder ähnliches kommen.

    Doch das kann steuerlich gefährlich - weil teuer - werden.

    Kleinunternehmer sind oft von der Umsatzsteuer befreit, Ärzte für die ärztliche Tätigkeit sowieso.

    Für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielen, sind zwei Fälle zu unterscheiden:

    1. Einfacher Fall

    Sie kaufen nur selten und nur um geringe Beträge im Ausland ein und auch im Vorjahr haben Sie im EU-Ausland um weniger als € 11.000,- für Ihr Unternehmen eingekauft. Bei diesem Fall erhalten Sie die Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer und zahlen auch diesen Betrag.

    Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass Sie freiwillig mit Ihrer UID-Nummer im EU-Ausland einkaufen, dann betrifft Sie der steuerrelevante Fall (siehe nachfolgenden Punkt). Sie müssen dann aber bei Einkäufen im EU-Ausland mindestens zwei Jahre lang Ihre UID-Nummer verwenden.

    2. Steuerrelevanter Fall

    Sie kaufen regelmäßig auch um höhere Beträge ein und übersteigen damit den Betrag von € 11.000,- im Jahr. Auch ein Einkauf reicht bereits. Oder Sie haben im Vorjahr im EU-Ausland um mehr als € 11.000,- eingekauft. In diesem Fall hat Österreich das Besteuerungsrecht und verlangt eine sogenannte Erwerbsteuer. Damit Sie nicht auf der ausländischen Umsatzsteuer "sitzen" bleiben, müssen Sie beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen. Diese teilen Sie dem Lieferanten mit, der sodann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt und meldet den Einkauf unter Ihrer UID-Nummer als innergemeinschaftliche Lieferung. Die österreichische Finanzverwaltung sieht daher Ihre innergemeinschaftlichen Einkäufe.
    Da diese Einkäufe in Ihrem Rechnungswesen eine Sonderbehandlung benötigen kontaktieren Sie uns bitte.

    Unternehmer, die neben umsatzsteuerfreien auch noch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielen (z.B. Ärzte, die neben der umsatzsteuerfreien ärztlichen Tätigkeit noch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Vorträgen, Gutachten, Vermietungen etc. beziehen) müssen im EU-Ausland immer mit ihrer UID-Nummer einkaufen, auch wenn sie es nur selten machen und es sich nur um geringe Beträge handelt. Für diese Unternehmer gilt stets der steuerrelevante Fall.

    Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die UID-Nummer nicht auch für private Einkäufe verwenden. Oft ist das beim Lieferanten hinterlegt und man kann das leicht übersehen. Sie "hinterziehen" sonst die Umsatzsteuer.

    Handel aufgepasst:

    Jänner 2019 / Bitte nicht vergessen: Bei Bargeldgeschäften (aber nicht nur) gilt es umfangreiche Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung einzuhalten.


    Besonders wichtig ist es bei Beträgen über € 10.000,- (bisher 15.000,-) die Identität des Käufers zu überprüfen und eine plausible Erklärung für die Herkunft des Geldes zu verlangen.

    Viele Händler sind daher dazu übergegangen keine Bargeldgeschäfte mehr zu tätigen oder sie setzen ihre interne Bargeldgrenze wesentlich niederer an. Besonders wichtig ist auch die Schulung Ihrer Mitarbeiter.

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Achtung: Dienstgeberhaftung!

    Oktober 2018 / Da dieses Thema durch verschiedene prominente Täter und Opfer stark in den Medien vertreten ist, lohnt es sich als Dienstgeber, im eigenen Betrieb dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmer in einem geschützten Arbeitsklima ihre Leistung erbringen können. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die Verpflichtung, im Rahmen des Dienstnehmerschutzes auch die psychischen Belastungen von DienstnehmerInnen im Betrieb zu evaluieren.

    Außerdem ist jeder Dienstgeber nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, sexuelle oder geschlechtsbezogene Diskriminierung in seinem Betrieb sofort zu ahnden, sonst haftet er für Entschädigungen, die die Opfer verlangen können.
    Was als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt ist per Gesetz genau definiert. Rechtliche Basis dafür ist der § 6 des Gleichbehandlungsgesetzes, wonach sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung als unzulässige Diskriminierung gilt. Da reichen schlüpfrige Witze, ebenso tabu ist es, im Büro Fotos von nackten oder spärlich bekleideten Personen aufzuhängen; sobald sich ein anderer durch ein bestimmtes Verhalten herabgewürdigt fühlt, sollte man davon Abstand nehmen. Auch Berührungen, nicht selten scheinbar zufällig, gelten als sexuelle Belästigung. Die Grenze zwischen Flirt und sexueller Belästigung ist jedenfalls dann überschritten, wenn eine Annäherung von einer Seite nicht erwünscht ist.
    Sobald der Dienstgeber von sexuellen Übergriffen im Betrieb Kenntnis erlangt, ist der Sachverhalt z.B. durch ein Gespräch mit den betroffenen Personen rasch zu klären (binnen 48 Stunden). Hat eine sexuelle Belästigung oder Nötigung stattgefunden, kann die Folge für den/die TäterIn von einer Verwarnung bis zur fristlose Entlassung reichen. Dabei ist auch zu beachten, dass Entlassungen zeitnah zum Setzen des entsprechenden Entlassungsgrundes auszusprechen sind.
    Schreitet der Dienstgeber nicht ein und trifft keine geeigneten Maßnahmen um weitere Übergriffe zu verhindern und Betroffene zu schützen, kann der/die Betroffene Entschädigung fordern und der Dienstgeber haftet in einem solchen Fall für die Bezahlung der Entschädigung. Auch Opfer haben nicht unbegrenzt Zeit, das Vergehen dem Betriebsrat oder dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wird jedoch ein in Aussicht gestellter Arbeitsvertrag nicht eingehalten, weil der/die potenzielle DienstnehmerIn sexuelle Dienste verweigert, kann der/die Betroffene neben der Entschädigung auch noch auf Schadenersatz durch Nichteinhaltung des Vertrags klagen. Das kann für den Dienstgeber noch wesentlich kostspieliger werden.

    Strafverteidigungskosten abzugsfähig

    Oktober 2018 / Bisher wurde vom VwGH die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nur dann anerkannt, wenn die Tat ausschließlich der beruflichen Tätigkeit zuzuschreiben war und der Beschuldigte freigesprochen wurde.
    In einem neuen Erkenntnis im Zusammenhang mit einer EU-Kartellgeldbuße stellt das Gericht aber jetzt klar, dass zwar die Strafe selbst nicht abzugsfähig ist, weil sonst der Pönalcharakter teilweise verlorengehen würde.
    Die Strafverteidigungskosten sind aber davon unabhängig und bei ausschließlich und unmittelbarer betrieblicher Veranlassung als abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln.
    Das gilt sowohl für den Bereich der Einkommensteuer, als auch für die Körperschaftsteuer und auch für die Abzugsfähigkeit als Vorsteuer.
    Dank sei dem Verwaltungsgerichtshof!

    Gesundheitsvorsorge für unsere Dienstnehmer
    Achtung: Sachbezug vermeiden!

    November 2018 / Gesundheitsvorsorge ist nicht nur eine moralische Verpflichtung sondern dient dem Betrieb - und ist teilweise auch eine gesetzliche Vorgabe. Unter gewissen Umständen kann man den Dienstnehmern diese Leistungen steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei angedeihen lassen.



    Die Benützung von dienstgebereigenen Einrichtungen wie Sportanlagen oder Fitnesscenter sind begünstigt. Diese Einrichtungen können auch angemietet werden, also z.B. ein Fitnesscenter für einen Abend.

    Was schön wäre, aber leider nicht funktioniert sind Beiträge des Arbeitgebers für die Benützung eines Fitnesscenters oder Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen. Das ist ein Sachbezug!

    Unter Gesundheitsvorsorge ist einmal der betriebsärztliche Dienst zu verstehen. In Unternehmen unserer Größenordnung wird es eher zu einer Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung im Betrieb kommen, also z.B. eine Grippeimpfaktion für alle Mitarbeiter, die direkt mit dem Arzt abgerechnet wird.

    An gesundheitsfördernden Maßnahmen unterscheidet die Finanz vier Handlungsfelder:

    Ernährung: Bei diesem Thema muss der Schwerpunkt auf der Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie der Vermeidung bzw. Reduktion von Übergewicht liegen. Die Durchführung muss von Ärzten, Ernährungswissenschaftlern oder Diätologen erfolgen, die mit dem Unternehmen abrechnen.

    Bewegung: Die Angebote müssen auf der Umsetzung der nationalen Bewegungsrichtlinie beruhen, sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisken. Hierfür kommen Sportwissenschaftler, Physiotherapeuten und Ärzte, bzw. spezialisierte Unternehmen in Frage.

    Sucht: Angebote zur Raucherentwöhnung müssen den Rauchstopp zum Ziel haben. Die Durchführung können Klinische- und Gesundheitspsychologen und Ärzte mit Zusatzausbildung vornehmen.

    Psychische Gesundheit: Negative gesundheitliche Folgen aufgrund von Stress sollen hintangehalten werden, in dem Bewältigungskompetenzen gestärkt und das Bewältigungsrepertoire erweitert wird. Beauftragt dazu können Klinische- und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten sowie Ärzte mit Zusatzausbildung werden.

    Aufpassen: Die Zahlung eines Kostenersatzes für solche Leistungen an den Dienstnehmer direkt, stellt pflichtigen Sachbezug dar.

    Dauerbrenner:
    Ausbildung – Fortbildung – Umschulung

    November 2018 / Kurse, Aus- und Fortbildungen kosten Geld. Da ist es natürlich hilfreich, wenn man die Kosten für die Bildungsmaßnahme steuerlich von seinen Einkünften absetzen kann. Aufwendungen für Bildung sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie entweder Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten

    Beruf oder Umschulung darstellen.

    Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und die Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf zu verbessern. Ausbildungskosten dienen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Ausbildungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der bereits ausgeübten oder eine damit verwandte Tätigkeit vorliegt.

    Aus- und Fortbildungskosten müssen im Gegensatz zu Umschulungen nicht "umfassend" sein, es reichen auch einzelne Bildungssegmente. Um diese etwas trockene Aufzählung zu illustrieren, hier ein paar Beispiele: Abzugsfähig ist z.B. der Besuch einer HTL für Elektrotechnik durch einen Elektriker, Studium eines Baumeisters an der technischen Universität oder auch die Ablegung des Computerführerscheins – dieser wird generell anerkannt, da Computerkenntnisse für alle Berufsgruppen notwendig sind.

    Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen nicht verwandt ist. Beispiele: Ausbildung einer Angestellten aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin, Ausbildung einer Schneiderin zur Hebamme. Im Rahmen der Umschulung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt, der neue Beruf muss aber den Lebensunterhalt decken können.

    Achtung: Bildungsmaßnahmen, die von allgemeinem Interesse sind oder (auch) der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig, auch dann nicht, wenn die Kenntnisse für die tatsächliche Berufstätigkeit von Nutzen sind (B- Führerschein, allgemeiner Schikurs für Sportlehrer o.ä.).

    Was kann man denn nun als Werbungskosten absetzen? Es sind dies die unmittelbaren Kosten wie die Kursgebühren, Kosten für Unterlagen, Skripten und Fachliteratur, für die Anschaffung von Hilfsmittel wie Computer bei Computerausbildung, Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung, soweit nicht durch einen Verkehrsabsetzbetrag oder Pendlerpauschale abgedeckt, sowie Taggelder und Nächtigungskosten. Es lohnt sich also, alle Belege im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme zu sammeln und steuerlich geltend zu machen, allerdings muss diese Bildungsmaßnahme den o.a. Kriterien entsprechen und eventuell der Finanzbehörde ein diesbezüglicher Beweis erbracht werden.

    Kurz und bündig:

    • Aus- und Fortbildungskosten müssen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen
    • Umschulungsmaßnahmen dürfen mit der dzt. ausgeübten Tätigkeit nicht verwandt sein, neue Tätigkeit muss Lebensunterhalt decken können
    • Bildungsmaßnahmen von “allgemeinem Interesse” sowie für private Zwecke sind nicht
      abzugsfähig


    Änderungen in der Lohnverrechnung ab 2019 - die Sozialversicherung verspricht Erleichterungen ...

    August 2018 / Das derzeit im Einsatz befindliche gesetzliche Melde- und Abrechnungssystem der Sozialversicherung existiert seit mehreren Jahrzehnten nahezu unverändert.


    Seitens der Dienstgeber sind die Versicherungszeiten je Pflichtversichertem zu melden und laufend zu warten. Dies geschieht durch Anmeldungen, Abmeldungen und Änderungsmeldungen. Die Beitragsabrechnung erfolgt üblicherweise mittels Beitragsnachweisung. Dabei werden monatlich die Beitragsgrundlagen aller Versicherten je Beitragsgruppe zusammengefasst, die Gesamtsumme der zu entrichtenden Sozialversiche-rungsbeiträge, Umlagen, Fonds sowie die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge errechnet und dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben. Die individuelle Gesamtbeitragsgrundlage der einzelnen Pflichtversicherten zur Sozialversicherung sowie die davon gegebenenfalls abweichende Gesamtbeitragsgrundlage zur Betrieblichen Vorsorge sind darüber hinaus einmal jährlich zu melden. Dies erfolgt mit dem - elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres bzw. unterjährig im Falle einer Beendigung des jeweiligen Versicherungsverhältnisses - zu erstattenden Lohnzettel.
    Das Ziel der Sozialversicherung für die ab 01.01.2019 einzuführenden Änderungen ist eine Optimierung und Vereinfachung des Systems, das vorrangig den Krankenkassen Arbeit ersparen, hoffentlich aber auch in der Lohnverrechnung Vereinfachungen bringen wird.
    Durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) werden im Hinblick auf das bisherige Melde- und Abrechnungssystem folgende Optimierungen vorgenommen:

    • generelle Vereinfachung der Anmeldung zur Sozialversicherung,
    • Vermeidung der Meldung redundanter Daten durch die Dienstgeber,
    • Zusammenführung der Beitragsnachweisung mit dem Lohnzettel SV zu einer einzigen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (es gibt keine Jahreslohnzettel mehr),
    • weitgehend automatisierte Wartung des Versicherungsverlaufes durch die mBGM,
    • nachhaltige Verringerung von Klärungsaufwand
    • Reduzierung der Meldungsvielfalt und Vereinfachung der Lohnverrechnung,
    • zeitnahe transparente Bereitstellung der monatlichen Beitragsgrundlagen zum Zweck der Pensionsbemessung (Pensionskonto) und für die Betriebliche Vorsorge sowie
      unkomplizierte und sanktionsfreie Korrektur von Beitragsgrundlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten.


    Darüber hinaus werden nachstehende Innovationen als Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung umgesetzt:

    • Schaffung eines automationsunterstützten und zeitnahen SV-Clearingsystems zwecks Sicherstellung der Vollständigkeit und Korrektheit der gemeldeten Daten und
    • Ablöse der Beitragsgruppen durch ein einfach zu handhabendes Tarifsystem.



    Die für die Lohnverrechnung ohnehin erforderlichen Daten werden somit künftig im Zuge nur eines Meldeprozesses den Krankenversicherungsträgern bekannt gegeben. Differenzen zwischen den monatlich abgerechneten Beiträgen und den jährlich gemeldeten Beitragsgrundlagen gehören somit der Vergangenheit an.
    Eine Anmeldung zur bzw. Abmeldung von der Pflichtversicherung ist allerdings nach wie vor notwendig. Die dafür erforderlichen Meldedaten reduzieren sich jedoch auf ein Mindestmaß.
    Die gesetzlichen Neuerungen im Überblick

    Mit Einführung der mBGM treten per 1.1.2019 folgende Änderungen in Kraft:

    • Die derzeitige fakultativ vorgesehene Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt sowie die erforderliche Vollmeldung werden durch eine reduzierte (elektronische) Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt. Dabei sind nur jene Daten zu melden, die für die Durchführung der Versicherung unbedingt erforderlich sind.
    • Wird die neue Anmeldung nicht elektronisch mittels ELDA übermittelt, muss die elektronische Übermittlung binnen sieben Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung nachgeholt werden.
    • Die pro Versichertem je Beitragszeitraum zu erstattende mBGM ersetzt gänzlich die bis 31.12.2018 erforderliche Beitragsnachweisung sowie den Lohnzettel SV. Anstelle der bisherigen zwei unterschiedlichen Meldungsarten existiert ab 1.1.2019 nur noch eine einzige Meldung, nämlich die mBGM.
    • Die mBGM gilt sowohl für das Selbstabrechnerverfahren als auch für Betriebe, denen die Beiträge seitens des Krankenversicherungsträgers vorgeschrieben werden (Beitragsvorschreibeverfahren). Im Beitragsvorschreibeverfahren werden dadurch zahlreiche Meldungen (z. B. Lohnänderungsmeldungen, Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe) obsolet.
    • Mit der mBGM werden künftig auch weitgehend die personenbezogenen Versicherungsverläufe der zur Pflichtversicherung gemeldeten Personen gewartet. Die dafür bis 31.12.2018 notwendigen Änderungsmeldungen entfallen somit großteils.
    • Sind Berichtigungen der mittels mBGM gemeldeten Beitragsgrundlagen erforderlich, können diese binnen zwölf Monaten ohne nachteilige Folgen - sprich sanktions- und ver-zugszinsenfrei - vorgenommen werden.




    Details zu diesen Bestimmungen finden Sie im Dienstgeberservice 07/2018 Sonderausgabe mBGM auf der Homepage der Sozialversicherungsträger www.sozialversicherung.at

    Ob all diese angekündigten "Vereinfachungen" wirklich zu einer Erleichterung führen wird die Praxis erst zeigen.

    Höhere NOVA ab September 2018 ?

    August 2018 / Ab 09/18 ist für alle neu zugelassenen Autos das neue Abgastestverfahren anzuwenden. Es ist damit zu rechnen, dass die Verbrauchsangaben deutlich höher ausfallen werden und sich damit die NOVA für die Autos erhöhen wird. Es ist zwar mit dem Finanzministerium abgesprochen, dass bis Ende 2019 eine Vergleichsrechnung mit den bisherigen Werten stattzufinden hat, um eine NOVA-Erhöhung hintanzuhalten, das Tool für die Vergleichsrechnung rechnet aber ungenau - es wird daher jedenfalls eine Verteuerung des Autokaufs wegen höherer NOVA befürchtet.

    Heiß umfehdet, wild umstritten! Die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes treten mit 1.9.2018 in Kraft

    Juli 2018 / Entgegen weitverbreiteter Gerüchte ist die Normalarbeitszeit unberührt geblieben.
    Die täglich zulässige Höchstarbeitszeit wird von 10 auf 12 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Es kommt also nicht zu einem generellen 12-Stunden-Tag oder einer 60-Stunden-Woche.

    Entgegen weitverbreiteter Gerüchte ist die Normalarbeitszeit unberührt geblieben.
    Die täglich zulässige Höchstarbeitszeit wird von 10 auf 12 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Es kommt also nicht zu einem generellen 12-Stunden-Tag oder einer 60-Stunden-Woche.

    Die Erweiterung betrifft nicht die durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit, sondern die höchst zulässige Arbeitszeit. Die Beschränkung der wöchentlichen Überstundenanzahl wird auf insgesamt 20 Stunden erhöht. Allerdings darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
    In manchen Kollektivverträgen, hauptsächlich in wetterabhängigen Branchen, waren schon bisher ähnliche Modelle vorgesehen.

    Arbeitnehmer haben ein Ablehnungsrecht. Sie können diese Überstundenleistung ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird.
    Bei der 11. und 12. Stunde haben die Arbeitnehmer ein Wahlrecht ob die Abgeltung durch Geld oder Zeitausgleich erfolgen soll.

    Ausgenommen vom Arbeitszeitgesetz waren bisher schon leitende Angestellte. In Zukunft werden es auch "sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis" sein. Das ist natürlich sehr schwammig definiert, gemeint ist damit die "dritte Managementebene".
    Neu ist auch, dass künftig Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind, ebenfalls vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind.

    Man muss sich mit diesen neuen Bestimmungen schon sehr genau auseinandersetzen und insbesondere bestehende Gleitzeit- und All-in-Vereinbarungen prüfen ob sie mit der neuen Gesetzeslage konform gehen.

    Entgeltfortzahlung - Angleichung von Arbeitern und Angestellten ab 01.07.18

    Juli 2018 / Bei den Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Angestellten kommt es ab 01.07.18 für beide Gruppen zu Verbesserungen, außerdem gelten ab sofort für beide Gruppen dieselben Regeln.

    Die Ansprüche bestimmen sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und gelten ab Beginn des nächsten Arbeitsjahres nach dem 30.06.18. Die neuen Regeln sehen vor, dass bereits ab dem Beginn des 2. Arbeitsjahres bei einer Firma der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall von bisher 6 auf 8 Wochen steigt. Danach gibt es erneute Anspruchserhöhungen ab dem 16. und dem 26. Arbeitsjahr (das war schon bisher so). Bei wiederholten Dienstverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres kann der Entgeltsfortzahlungsanspruch nur ein Mal ausgenutzt werden, mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres lebt er aber wieder voll auf. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegen gesonderten Vorschriften.
    Künftig besteht für Arbeiter und Angestellte auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus, wenn dieses während oder in Hinblick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird (z.B. vor langem Krankenhausaufenthalt). Bisher galt das nur für Dienstgeberkündigung oder ungerechtfertigte Entlassungen bzw. gerechtfertigtem vorzeitigen Austritt eines Dienstnehmers.

    Vorsicht bei Mails, die angeblich vom BMF stammen sollen

    Juni 2018 / Jetzt versuchen Internet-Betrüger an Daten von Bankkonten etc. zu gelangen, indem sie sich in Mails sogar als das Bundesministerium für Finanzen ausgeben.



    Einige unserer Klienten haben solche Mails schon erhalten.

    Auf diese Phishing-Mails hat das BMF reagiert und auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at eine Information veröffentlicht, das so ein Mail als Beispiel enthält. Das BMF weist darauf hin, dass es Informationen grundsätzlich in Form von Bescheiden nur per Post übermittelt oder in die FinanzOnline Databox zustellt.

    Auch wenn eine in Aussicht gestellte Steuerrückzahlung verlockend klingt, sollte man solche Mails am besten gleich löschen.

    Falls Sie sich nicht sicher sind, ob ein Rückzahlungsantrag beim Finanzamt gestellt wurde, wenden Sie sich an uns. Wir werden die Frage klären.

    Was darf der Arbeitgeber (nicht)? Krankenstand, Überstunden & Co

    Mai 2018 / Im Falle einer Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ohne unnötigen Aufschub (umgehend) zu informieren. Im Falle einer Krankheit kann der Arbeitgeber eine Arztbestätigung ab dem ersten Tag verlangen und sollte dies in Hinblick auf eventuelle spätere Krankenstände

    (Entgeltfortzahlung) auch tun. Hegt der Arbeitgeber Zweifel (Eine Schummelei würde wohl Entlassungsgrund sein; eine Entlassung ist unmittelbar auszusprechen; aber "hält" sie auch ?) kann er durchaus Erkundigungen einziehen: Er kann z.B. bei Arzt oder Gebietskrankenkasse nachfragen (Diagnose wird er keine bekommen), beim Wohnsitz des Arbeitnehmers vorbeischauen (ohne das Hausrecht zu verletzen), u.U. auch eine Detektei mit Nachforschungen beauftragen. In der Gewerbeordnung ist sogar "das Beobachten und Kontrollieren, ob Arbeitnehmer ihre Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen wahren" als eine der Tätigkeiten von Privatdetektiven angeführt. Natürlich muss dieser seine Grenzen und Standesvorschriften beachten (z.B. wird man bei Sportveranstaltungen damit rechnen müssen, dass fotografiert wird, nicht aber heimlich durch ein Fenster!). Im Gegensatz zu den USA (wie wir es von Krimis kennen) ist die Beachtung widerrechtlich gewonnener Beweismittel in Österreich nicht generell (absolut) ausgeschlossen.
    Die Leistung von Überstunden kann - zumindest wenn man laut Kollektiv- oder Dienstvertrag dazu verpflichtet ist - nicht verweigert werden. Allerdings sollten sie - außer in Notfällen - rechtzeitig angekündigt werden - der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Planbarkeit.
    Ein Email ist kein Brief im Sinne des Strafgesetzbuches (Briefgeheimnis). Allerdings darf der Chef private Mails seiner Arbeitnehmer trotzdem nicht lesen - er käme sonst ohne Zustimmung in den Besitz personenbezogener Daten. Grundsätzlich können Arbeitnehmer den Firmen-PC in gewissen Grenzen auch privat nutzen, es sei denn, dies ist ausdrücklich untersagt - was grundsätzlich zu empfehlen ist. Insbesondere bei bzw. nach Ausscheiden des Arbeitnehmers treten mit "zurückgebliebenen" Privatmails immer wieder Probleme auf - daher sollten diesbezügliche Regelungen rechtzeitig getroffen werden.
    Gibt es ein Verbot für private Mails kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sich in der Mailbox nur geschäftliche Mails befinden - und diese darf er selbstverständlich lesen und bearbeiten. Sollte es trotz Verbot private Mails geben, darf der Chef diese jedenfalls dennoch nicht lesen.
    Ein Arbeitnehmer muss außerhalb der Arbeitszeit wohl nur in Ausnahmefällen (ständig) erreichbar sein. Ist dies trotzdem gewünscht oder erforderlich sollte es unbedingt schriftlich vereinbart werden. Natürlich gelten diese Zeiten ab der ersten Sekunde als Arbeitszeit, allenfalls mit entsprechenden Zuschlägen. Außerdem sollten diesfalls fixe Zeiten für die Erreichbarkeit vereinbart werden.

    Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG)
    Frist verschoben!

    Mai 2018 / Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen wird dieses, beim Finanzministerium angesiedelte, Register seit Jänner mit Daten befüllt. Seit 2. Mai kann darin über das Unternehmerserviceportal www.usp.gv.at Einsicht genommen werden, bis 1. Juni sollten alle dafür nötigen Daten abgegeben worden sein.


    Aufgrund des engen Zeitfensters und technischer Probleme inkl. Serverabsturz ist diese Frist nun seit 15. Mai auf den 16. August verschoben worden.
    Grundsätzlich betroffen sind hiervon geschätzte 350.000 Rechtsträger, und zwar Personen- und Kapitalgesellschaften (OG, KG, GmbH, AG), Vereine, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen und einige mehr. Ein Großteil dieser Rechtsträger (rd. 280.000) ist allerdings von der Meldepflicht befreit, nämlich dann, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer automatisiert übernommen werden können. Dies ist dann der Fall, wenn bei

    • Personengesellschaften alle persönlich haftenden Gesellschafter
    • GmbHs alle Gesellschafter

    natürliche Personen sind. Diesfalls werden die Daten ebenso aus dem Firmenbuch übernommen wie bei Vereinen aus dem Vereinsregister.
    Dessen ungeachtet sind die Eintragungen zu überprüfen und aktuell zu halten. Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht drohen Strafen bis zu € 200.000,-. Insbesondere besteht Handlungsbedarf, wenn Sie - wie bei mehreren Klienten bereits vorgekommen - ein diesbezügliches Schreiben vom BMF erhalten - sonst droht zumindest eine Zwangsstrafe.

    Online Spendenübermittlung - funktioniert noch nicht wirklich!

    April 2018 / Seit Anfang 2018 sind die Spendenorganisationen verpflichtet, Spenden, die sie erhalten haben, an das Finanzamt der Spender zu melden. Die Jahressumme der Spenden wird vom Finanzamt automatisch in der Jahressteuererklärung der jeweiligen Spender als Ausgabe berücksichtigt.


    Das ist allerdings nur möglich, wenn die Spender der Organisation ihr Geburtsdatum bekanntgeben. Außerdem gibt es 2018 noch alle möglichen Computerprobleme. Überprüfen Sie daher bitte, ob die Spendenmeldung in Ihrem Steuerakt angekommen ist bzw. die Spenden bei Ihrer Steuererklärung richtig abgezogen wurden. Sollte das nicht geklappt haben, muss eine Berichtigung durch die Spendenorganisation erfolgen. Dies ist wie gesagt nur über die Spendenorganisation möglich und sollte tunlichst innerhalb der Beschwerdefrist (ein Monat nach Zustellung des Bescheides) durchgeführt werden.
    Man muss sich in diesem Fall an die Organisation wenden und eine Berichtigung der Meldung verlangen, danach wird auch die Steuererklärung berichtigt. Es ist ab der Veranlagung 2017 nicht mehr möglich, dem Finanzamt den Zahlungsbeleg zu übermitteln um so einen richtige Absetzung der Spende zu erreichen.
    Übrigens: Diese Vorgangsweise gilt auch für die Kirchenbeitrag!
    Dies alles gilt allerdings nur für private Spenden, betriebliche Spenden werden weiterhin im Rahmen des Jahresabschlusses geltend gemacht.

    Bitcoin - virtuell, aber nicht was die Steuer betrifft

    April 2018 / Über Bitcoin war in letzter Zeit viel zu lesen. Soll man sich darauf einlassen oder ist es doch zu risikoreich?


    Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Monero, Ripple, etc.) sind digitale Zahlungsmittel. Durch die Kryptographie d.h. Verschlüsselung der Daten entsteht (angeblich) ein dezentrales und sicheres Zahlungsmittel. Die technische Grundlage ist die Blockchain-Technologie. Neue Einheiten werden im Rechnernetz geschürft (Mining).

    So abstrakt sich das alles anhört, so unspektakulär stellt sich die steuerliche Sicht dar.
    Bitcoin gilt als unkörperliches bewegliches Wirtschaftsgut. Damit ist auch die steuerliche Handhabung klar.

    Im Privatbereich ist die gewinnbringende Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Bei zinstragender Veranlagung sind die Zinsen zu versteuern.

    Im Betriebsvermögen ist bei Zugang zur Bewertung der aktuelle Tageskurs heranzuziehen. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen.

    Auch das geheimnisvolle Mining ist wie jede andere gewerbliche Tätigkeit zu behandeln. Das Schürfen von Bitcoins wird also genauso behandelt wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter. Und das ganz real!

    Kündigungsfristen bei Teilzeit-Angestellten ab 2018

    März 2018 / Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 7,7 Stunden (38,5 Stundenwoche) oder 8 Stunden (40 Stundenwoche) hatten bisher Kündigungsfristen von 14 Tagen bis 4 Wochen.



    Ab 2018 gelten dieselben Kündigungsfristen wie für alle Angestellten, nämlich je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mindestens 6 Wochen Frist und Beendigung nur zum Quartalsende. Dies gilt auch für alle geringfügig beschäftigen Angestellten!

    Eine Kündigung mit 15. und Monatsende muss extra im Dienstvertrag vereinbart werden und ist in manchen Kollektivverträgen nur in einem beschränkten Zeitraum (z.B. Handel: in den ersten 5 Jahren) möglich.

    Haftung des gewerberechtlichen GF

    März 2018 / Was passieren kann, wenn ein Unternehmen den Umfang seiner Gewerbeberechtigung überschreitet, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Bisher konnte man davon ausgehen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer nur gegenüber der Gewerbebehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist und daher nicht gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig werden kann.



    In diesem Urteil wertet der OGH die Bestimmungen der Gewerbeordnung aber auch als Schutzgesetz: Bei Ausübung des Gewerbes sollen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, sodass Kunden vor Schäden geschützt werden. Dieses Urteil bedeutet, dass bei Verletzung der Gewerbeordnung (auch) der gewerberechtliche Geschäftsführer persönlich für entstandene Schäden haftet und zur Zahlung herangezogen werden kann.

    Zur Info: Ab Mai 2018 wird es möglich sein, online im Gewerbeinformationssystem Austria, in der alle österreichischen Gewerbescheinbesitzer mit deren aktuellen Gewerbe¬berechtigungen aufscheinen, kostenlos Einschau zu nehmen.

    Probleme bei UID-Abfragen betreffend (eingetragene) Einzelunternehmen

    März 2018 / Zuweilen treten bei Abfragen hinsichtlich der Gültigkeit von UID-Nummern betreffend (eingetragene) Einzelunternehmen folgende Probleme auf:



    Für Einzelunternehmen ist immer das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei abweichender Betriebsadresse (andere Gemeinde) sind daher Probleme vorprogrammiert.

    Ein weiteres Problem liegt darin begründet, dass bei eingetragenen Einzelunternehmen in aller Regel der im Firmenbuch eingetragene Firmenname beim Finanzamt nicht erfasst wird.
    Patentlösung gibt es leider keine. Eine Möglichkeit wäre die Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamtes zu beantragen. Eine weitere wäre - insbesondere bei neuen Geschäftsbeziehungen - die Übermittlung einer Bescheidkopie (betreffend die UID-Nummer) an den Geschäftspartner.

    PS: Die Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer des Geschäftspartners ist unerlässlich!

    Zur Erinnerung: Internetbestellung im Ausland

    Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt und bestellen über das Internet im EU-Raum für Ihr Unternehmen, vergessen Sie nicht die Angabe Ihrer UID-Nummer! Sonst wird Ihnen die ausländische (z.B. deutsche) Umsatzsteuer in Rechnung gestellt - und auf dieser bleiben Sie sitzen! Sie kann gesetzlich nicht "zurückgeholt" werden, und eine Rechnungsberichtigung ist vermutlich praktisch unmöglich.

    Achtung Frist Job-Bonus: 31.1.2018!

    Jänner 2018 / Wie Sie sicher bereits aus den Medien wissen wird die Aktion Job-Bonus mit 31.1.2018 beendet. Die bisher eingereichten Anträge sollen gültig bleiben - bis jetzt ist zumindest noch nichts Gegenteiliges bekannt!
    Wenn Sie also noch einen diesbezüglichen Antrag stellen wollen müssen Sie schnell sein!

    Optimale Nutzung des Gewinnfreibetrages - Prognoserechnung gibt Antwort

    Dezember 2017 / Lassen Sie keine mögliche Steuerersparnis links liegen. Um den Gewinnfreibetrag optimal auszunutzen könnten noch Investitionen vor Jahresende helfen. Wir machen für Sie gerne eine Prognoserechnung für 2017 um die optimale Höhe feststellen zu können.

    Einzelunternehmen und Personengesellschaften können bei der Ermittlung der Einkünfte einen Gewinnfreibetrag steuermindernd absetzen. Abhängig von der Höhe des Gewinnes können für die ersten € 175.000,- 13%, für die nächsten 175.000,- 7% und für die nächsten 230.000,- 4,5% geltend gemacht werden. Der höchste Gewinnfreibetrag kann somit € 45.350,- betragen.

    Bis zu einem Gewinn von € 30.000,- steht ein Grundbetrag von € 3.900,- zu. Dafür braucht man auch keine Investitionen zu tätigen.

    Für höhere Gewinne muss man hingegen schon Investitionen tätigen um den Gewinnfreibetrag ausnutzen zu können. Es muss sich dabei um bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter handeln. Autos sind wie üblich ausgenommen.

    Sollten Investitionen in Wirtschaftsgüter nicht notwendig sein, kann man Wertpapiere anschaffen. Anders als in den Vorjahren kann auch in unter Umständen ertragreichere Wertpapiere als Wohnbauanleihen investiert werden.

    Basis für diese Entscheidung sollte immer eine Prognoserechnung sein.

    Gleichstellung Arbeiter und Angestellte

    Dezember 2017 / Bevor sich der Nationalrat vor der Wahl aufgelöst hat wurde noch schnell ein Gesetz durchgewinkt, das weitreichende Folgen hat - die Angleichung der Rechte der Arbeiter an die der Angestellten in zwei Bereichen

    1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gültig ab 01.07.2018
    2. Anpassung der Kündigungsfristen an die Fristen der Angestellten - gültig ab 01.01.2021


    Insbesondere die Regelungen von Punkt 2 bringen massive Verschlechterungen für die Dienstgeber mit sich, da die bisherigen - in manchen Branchen sehr kurzen Kündigungsfristen -
    damit abgeschafft sind.

    Zu 1.: Die Angleichung der Entgeltfortzahlung gilt ab einem Dienstjahr, das nach dem 30.06.2018 beginnt. Wird ein Arbeiter oder Angestellter in einem solch neuen Dienstjahr krank, so hat er bereits nach einjähriger Dauer seines Dienstverhältnisses Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch den Betrieb für die Dauer von acht Wochen (bisher sechs Wochen) - als Ausgleich wurde die volle Entgeltfortzahlung bei Angestellten bei einer Wiedererkrankung im selben Dienstjahr mit acht Wochen limitiert. Arbeiter und Angestellte haben nach der neuen Regelung also maximal acht Wochen volle Entgeltfortzahlung im Jahr (dann noch vier Wochen die halbe, wie bisher), bei Beginn des nächsten Arbeitsjahres beginnt der Anspruch bei beiden aufs Neue zu laufen. (Arbeitsunfälle haben andere Vorschriften).

    Lehrlinge haben zukünftig Anspruch auf volle Lehrlingsentschädigung für acht Wochen und danach halbe Lehrlingsentschädigung für vier Wochen.

    Arbeiter haben auch ab 01.07. 2018 dieselbe bezahlte Zeit wie Angestellte für "Dienstverhinderung aus wichtigem Grund" wie z.B. Eheschließung und Tod eines Angehörigen, auch wenn im Kollektivvertrag dazu nichts oder etwas anderes vorgesehen ist! Im Zweifel gilt die für den Dienstnehmer günstigere Bestimmung!


    Zu 2.: Ab 01.01.2021 werden die (üblicherweise deutlich kürzeren) Kündigungsfristen der Kollektivverträge für Arbeiter nicht mehr gelten, sondern es kommt zur Angleichung an die Fristen für Angestellte - das bedeutet Kündigungsfristen von sechs Wochen bis fünf Monate (je nach Dauer des Dienstverhältnisses) und Ende nur zum Quartalsende, es sei denn, man hat den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermin im Dienstvertrag oder Dienstzettel ausdrücklich vereinbart!

    Es wird hier abzuwarten sein, wie man sich - vor allem bei bestehenden Dienstverhältnissen - am besten verhalten soll. Natürlich halten wir Sie darüber auf dem Laufenden!

    Lei (lei)
    Hurra! Noch eine neue Nummer!

    Dezember 2017 / Ein LEI ist ab 01.01.2018 für die Durchführung von Wertpapiergeschäften notwendig, Ihre Bank darf ohne LEI, um den Sie sich selbst kümmern müssen, keine Wertpapierkäufe/verkäufe (wie z.B. den Kauf von Wertpapieren für den Gewinnfreibetrag) mehr durchführen.


    Der Legal Entity Identifier (LEI) dient als weltweit eindeutige Referenz-/Identifikationsnummer für Unternehmen im Zusammenhang mit Wertpapiertransaktionen. Die Vergabe des LEI erfolgt über die Österreichische Kontrollbank (OeKB), kostet rd. 80 € und der LEI muss jährlich verlängert werden.
    Ein LEI ist für alle Unternehmer notwendig, die entweder im Gewerberegister und/oder im Firmenbuch eingetragen sind, d.h., für alle Unternehmer mit Gewerbeschein, eingetragene Einzelunternehmen, OGs, KGs und Kapitalgesellschaften. Keinen LEI benötigen Freiberufler, Vermieter und Privatpersonen (für diese muss die Bank bei solchen Geschäften eine eigene Kennzahl ermitteln, um die sich aber die Bank selbst kümmern muss).

    LEI anfordern und verlängern
    Die OeKB als Servicepartner der LEI-Vergabestelle WM Datenservice prüft LEI-Anträge österreichischer Unternehmen. Vergeben wird der LEI von WM Datenservice. Voraussetzung einer erfolgreichen Beantragung und der damit einhergehenden Vergabe eines LEI ist ein vorhandener Eintrag im jeweils zuständigen Handelsregister bzw. Gewerberegister.
    Bitte beachten Sie, dass für die Vergabe eines LEI an Gewerbetreibende eine beglaubigte Kopie des Gewerbescheins zwingend erforderlich ist.

    LEI anfordern

    • Melden Sie sich im WM-LEIPORTAL unter www.wm-leiportal.org an.
    • Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie einen Account an und bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse.
    • Bestellen Sie Ihren LEI im WM-LEIPORTAL.
    • Im Anschluss erhalten Sie eine Rechnung per E-Mail. Nach Eingang Ihrer Zahlung prüft die OeKB Ihren österreichischen LEI-Datensatz.
    • Nach positiver Prüfung erhalten Sie den Ihnen zugeteilten LEI per E-Mail. Ihr LEI ist ein Jahr gültig.


    LEI verlängern

    • 45 Tage vor Ablauf der Gültigkeit Ihres LEI werden Sie automatisch per E-Mail erinnert, Ihren LEI-Datensatz zu überprüfen. Sie können Ihre Daten im WM-LEIPORTAL überprüfen und bestätigen bzw. verändern.
    • Sie erhalten eine Rechnung an Ihre E-Mail-Adresse. Nach Eingang der Zahlung prüft die OeKB erneut Ihren österreichischen LEI-Datensatz.
    • Anschließend ist Ihr LEI ein weiteres Jahr gültig.


    Wenn Sie Ihre Daten nicht rechtzeitig bestätigen oder die Rechnung nicht bezahlen, verliert der LEI seine Gültigkeit.

    Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

    November 2017 / Die Steuerbelastung für Autos in Österreich kann durchaus als exzessiv bezeichnet werden. Darum wird immer wieder die Frage gestellt, ob man nicht einen PKW in Deutschland in der Slowakei oder sonst wo kaufen und mit einem Kennzeichen dieses Landes in Österreich fahren kann.

    Nun, man kann damit in Österreich sicher fahren, aber legal ist das nach kurzer Zeit nicht mehr.

    Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die durch Personen mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet werden, dürfen ohne inländische Zulassung nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet verwendet werden. Bei der Anmeldung in Österreich fallen NOVA, KfZ Steuer und Erwerbsteuer an. Kommt man dem nicht nach riskiert man ein Verwaltungsstrafverfahren und ein Finanzstrafverfahren. Die Polizei ist verpflichtet der Finanzbehörde solche Fälle zu melden und führt Schwerpunktaktionen durch.

    Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland Tätigkeiten verrichten, bei denen sie ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen vom ausländischen Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommen, sind nicht ausgenommen.

    Neu ab 1.7.2017: Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

    Dezember 2017 / Bisher kam es bei Lohnabgabenprüfungen oft zu einer Umqualifizierung von Vertragsverhältnissen mit teuren Folgen für die betroffenen Personen: Gerne wurden Werkverträge in Dienstverträge umqualifiziert und alle damit verbundenen Abgaben wie Krankenkassenbeiträge (die ASVG-Beiträge sind deutlich höher als die GSVG-Beiträge) und Lohnnebenkosten vorgeschrieben.



    Mit einem neuen Verfahren nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz soll nun die Zuordnung zum jeweiligen Sozialversicherungsträger bereits zu Beginn der Tätigkeit verbindlich festgestellt werden.

    Vorabprüfung bei Neuanmeldung: Mit Einlangen der Versicherungserklärung eines Unternehmers bei der SVA prüft diese mittels Fragebogen ob bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit von "Neuen Selbstständigen", bestimmten freien Gewerbetreibenden bzw. bei bäuerlichen Tätigkeiten eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. BSVG vorliegt.

    Abstimmung: Durch ein gemeinsames Feststellungsverfahren von SVA und GKK werden der Sachverhalt sowie die Ergebnisse abgestimmt. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung ergeht ein Bescheid der SVA oder der GKK.

    Versicherungszuordnung auf Antrag: Daneben besteht nun auch die Möglichkeit, dass GSVG-Versicherte oder ihr Auftraggeber die bereits bestehende Pflichtversicherung durch die SVA oder GKK auf Richtigkeit prüfen lassen.Bindungswirkung: Der Feststellungsbescheid über die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung bindet einerseits die Versicherungsträger, andererseits entfaltet dieser Bindungswirkung für die Zuordnung zu selbstständigen oder unselbstständigen Einkünften auch für die Ermittlung der Einkommensteuer/Lohnsteuer. Eine Neuzuordnung kann nur dann vorgenommen werden, wenn eine Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts eintritt.

    Neu ist auch, dass es bei einer rückwirkenden Umqualifizierung eines "Scheinselbstständigen" in einen Dienstnehmer zu einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung kommt.Nach bisheriger Rechtslage musste der Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abführen. Nunmehr kommt es zu einer Anrechnung von Beiträgen, die der Vertragspartner bereits geleistet hat, und diese geleisteten Beiträge werden direkt von der SVA an die GKK überwiesen. Die Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, etc. fallen aber in einem solchen Fall leider zusätzlich an.

    Ihre Mitarbeiter arbeiten auch im Ausland? Dann sollten Sie diese Info lesen!

    Oktober 2017 / Besonders in international agierenden Unternehmen spielt Mitarbeitermobilität eine immer größere Rolle. Die Bandbreite reicht hier von kurzfristigen Aktivitäten wie die Teilnahme an Schulungen im Ausland bis hin zu mehrmonatigen Entsendungen zu einem verbundenen Unternehmen im Ausland.

    Gemeinsamer Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitnehmer weiterhin bei seinem Heimatunternehmen angestellt bleibt und dieser Staat nach wie vor sein Ansässigkeitsstaat bleibt - etwa weil dort der Familienwohnsitz liegt. Interessant ist Frage, ob durch diese Auslandsaktivitäten der andere Staat ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit des Arbeitnehmers erhält.

    Die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen zwei Staaten wird im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Für die Aufteilung des Besteuerungsrechts an dem Gehalt des angestellten Arbeitnehmers zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Tätigkeitsstaat kommt Artikel 15 OECD-Musterabkommen zur Anwendung. Diese Norm sieht vor, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbständige Tätigkeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen. Sofern die unselbständige Tätigkeit jedoch im anderen Staat ausgeübt wird, darf auch der Tätigkeitsstaat die dort bezogenen Vergütungen besteuern. Damit nicht bereits eine kurze Dienstreise eine mögliche Doppelbesteuerung des Dienstnehmers auslöst, weist das OECD-Musterabkommen das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern diese drei folgenden Voraussetzungen alle gleichzeitig erfüllt sind:

    • Der Empfänger (der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit) hält sich im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, auf (und)
    • Die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ansässig ist (und)
    • Die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) hat.


    Wesentliches Kriterium bei der Entscheidung, in welchem Staat die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit besteuert werden dürfen ist also die sogenannte "183-Tage-Regel". Für die Frage, ob durch die Auslandstätigkeit der Tätigkeitsstaat das Gehalt des österreichischen Arbeitnehmers besteuern darf, sind in einem ersten Schritt die Aufenthaltstage im Ausland zu ermitteln. Als Aufenthaltstage zählen Tage physischer Anwesenheit, wobei es nicht erforderlich ist, dass an diesen Tagen eine Arbeitsleistung erbracht wird. Folglich zählen nicht nur Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage als Aufenthaltstage, sondern auch Anreise- und Abreisetage. Da Teilanwesenheit in einem Land ausreicht, kann ein 24h-Tag zu mehreren vollständigen Aufenthaltstagen in verschiedenen Ländern führen.

    Bei Überschreiten der 183 (Aufenthalts)Tage im Ausland erlangt der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit. Nun kommen in einem zweiten Schritt für die tatsächliche Aufteilung der zu versteuernden Einkünfte die Arbeitstage ins Spiel. Es sind für das Ausmaß des Besteuerungsrechts des Tätigkeits- bzw. des Ansässigkeitsstaats nämlich nicht die Aufenthaltstage, sondern die Arbeitstage entscheidend. Im Unterschied zu den Aufenthaltstagen kommt es hierbei auf das Überwiegen an - folglich kann ein Arbeitstag immer nur einem der das Besteuerungsrecht beanspruchenden Staaten zugeordnet werden.
    Um eine mögliche Steuerpflicht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat (Ausland) abschätzen zu können ist es ratsam, die entsprechenden Tage wie auch die Aktivitäten zu dokumentieren. Sollte dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zukommen, so wird durch das DBA regelmäßig sichergestellt, dass es zwar zu einer Besteuerung im Ausland kommt, nicht aber zu einer Doppelbesteuerung.

    Achtung Frist: 30.9.2017!

    September 2017 / Dies ist der letzte Termin für einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2017.



    Wenn Sie also der Meinung sind, dass Ihre Vorauszahlungen zu hoch sind, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung (30.9.2017 ist ein Samstag!)

    Für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann der Antrag bis zum

    31.12.2017

    gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

    Achtung Frist 30.9.2017:

    September 2017 / Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedsstaaten für 2016!



    Wenn Sie Vorsteuerforderungen aus 2016 gegenüber Mitgliedsstaaten der EU haben ist dies der letzte Termin diese geltend zu machen. Der Antrag erfolgt elektronisch über FinanzOnline, die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit sowie Zulässigkeit und leitet ihn an das jeweilige Land weiter.

    Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Monate.

    Zusatzinfo zum Beschäftigungsbonus

    August 2017 / Für Dienstverhältnisse, die ab 01.07.2017 eingegangen wurden, kann man unter bestimmten Bedingungen einen Beschäftigungsbonus beantragen. Die Abwicklung des Verfahrens erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) und ausschließlich online.



    Auf Grund von Datenschutzbestimmungen ist es erforderlich, dass die Dienstnehmer ihr Einverständnis zur Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen des Antrags auf Beschäftigungs-bonus schriftlich erteilen. Wir empfehlen Ihnen, den folgenden Passus auf Ihren Dienstverträgen/Dienstzetteln zu ergänzen bzw. gesondert unterschreiben zu lassen:

    Zustimmung zur Beantragung des Beschäftigungsbonus:

    Ich, ............................ Versicherungsnummer ........... .
    Dienstnehmer/in bei ............................ .stimme ausdrücklich zu, dass meine Daten zur Beantragung des Beschäftigungsbonus bei der staatlichen Förderbank aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) verwendet werden dürfen.

    Ebay & Co - Auch dabei schaut der Fiskus zu!

    August 2017 / Ebay, willhaben und Co boomen. Es ist schnell, praktisch und oft findet man Schnäppchen.


    Durch den Verkauf von Omas altem Service hat man ein gutes Gewissen es nicht weggeschmissen zu haben und obendrein ein paar Euro Taschengeld.

    Man glaubt es kaum, aber auch dabei sind einige steuerliche Grundregeln zu beachten.
    Der Verkauf von alten, privaten Dingen führt selbstverständlich zu keiner Einkommensteuerpflicht. Bei Gütern, die man allerdings kürzer als ein Jahr hatte, also innerhalb eines Jahres verkauft, ist Vorsicht geboten. Es gilt nämlich die einjährige Spekulationsfrist. Ein Gemälde vom Flohmarkt, das sich dann doch als nettes Sammlerobjekt herausstellt und einen Preis über die seinerzeitigen Anschaffungskosten erzielt, führt also bei Verkauf innerhalb eines Jahres zur Steuerpflicht, außerhalb nicht.

    Wenn man sehr häufig, also über ein "normales" Maß auf ebay & Co handelt, muss man sich schon die Frage gefallen lassen, ob man nicht im steuerlichen Sinn gewerblich tätig ist. Dann gilt auch die oben beschriebene einjährige Spekulationsfrist nicht und es tritt sofort Einkommensteuerpflicht ein.

    Gewerblich tätig wird man, wenn man mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das wird spätestens dann der Fall sein, wenn man Ware einkauft, um diese auf ebay anzubieten. Auch eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht wäre zu prüfen.

    Wer kontrolliert das und wenn, dann wie?
    Da sitzt nicht eine Heerschar eifriger Beamter sondern es werden von der Finanzverwaltung listige EDV-Programme eingesetzt, die nützliche Hinweise geben.

    Die Welt des Internets ist groß, die Kontrollmöglichkeiten allerdings auch!

    Der Beschäftigungsbonus ist da!
    Was ist zu tun?

    Juli 2017 / Der Beschäftigungsbonus ist wirklich eine feine Sache. Für ein zusätzliches Arbeitsverhältnis mit einem Jahresbruttogehalt von z.B. € 35.000,- (entspricht monatlich € 2.500,- brutto) werden 3 Jahre lang die Lohnnebenkosten zu 50% gefördert. Das ergibt immerhin einen Zuschuss in der Höhe von € 16.000,-!



    Gefördert werden Arbeitsplätze, die ab dem 1.7.2017 zusätzlich zu bestehenden entstehen.

    Wie läuft das ganze ab? Sehen wir uns ein Beispiel an.

    Ein förderungsfähiger Arbeitnehmer tritt mit 7.8.2017 in ein Unternehmen ein. Innerhalb von 30 Tagen ab der Anmeldung muss ein Antrag bei Austria Wirtschaftsservice (AWS) gestellt werden. Um feststellen zu können, ob ein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wurde, ob es also zu einem Beschäftigungszuwachs gekommen ist, sind gleich die Beschäftigtenstände am Vortag des Eintritts und der 4 vorhergehenden Quartale zu melden. Der höchste Beschäftigungsstand dieser Vergleichswerte wird zum Referenzwert. Der Abrechnungsstichtag ist dann ein Jahr später, in unserem Fall also der 7.8.2018. Ist am 7.8.2018 der Beschäftigtenstand zumindest um einen Beschäftigten höher steht die Förderung zu und sie wird dann im Nachhinein ausbezahlt.

    Da man in den meisten Fällen zum jetzigen Zeitpunkt nicht wissen kann, ob in einem Jahr ein höherer Beschäftigtenstand sein wird, haben wir uns entschlossen, für unsere Klienten bei denen wir die Personalverrechnung durchführen lieber vorsorglich Anträge zu stellen. Das raten wir Ihnen auch, wenn Sie selbst die Personalverrechnung erstellen.

    Erfreulich ist, dass auch neugegründete Unternehmen förderungswürdig sind.
    Werden allerdings andere Förderungen gewährt, wie z.B. die Eingliederungshilfe, steht der Beschäftigtenbonus nicht zu.

    Natürlich gäbe es noch viel Kleingedrucktes zu berichten. Es gibt sogar eine eigene homepage www.beschaeftigungsbonus.at .

    Sprechen Sie uns darauf an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

    Achtung Scheinunternehmen!

    Juli 2017 / Vor einiger Zeit wurde zur Betrugsbekämpfung beim Finanzministerium eine Liste für Scheinunternehmen eingerichtet. Wir haben darüber berichtet, wollen aber wieder an dieses Thema erinnern, weil damit erhebliche Haftungen verbunden sind.



    Auf dieser Liste befinden sich Unternehmen, die nach Ansicht des BMF nur dazu gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge bzw. Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder zu hinterziehen.

    Derzeit enthält diese Liste 95 Unternehmen.

    Überprüfen sie speziell im Bau - und Baunebengewerbe unbedingt neue Geschäftsbeziehungen aber natürlich auch bestehende, wenn Ihnen etwas verdächtig vorkommt. Ab der Eintragung haften nämlich Auftraggeber neben dem Scheinunternehmern für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die für diesen Auftrag eingesetzt waren.

    Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auch an die HFU-Liste erinnern, aus der hervorgeht, ob man an den Geschäftspartner haftungsbefreiend die gesamte Auftragssumme zahlen darf.

    Beschäftigungsbonus

    Mai 2017 / Die Politik hat es vollmundig angekündigt - jetzt wird es hoffentlich bald Realität, auch wenn die dazugehörigen Richtlinien noch fehlen!



    Es wird der sogenannte Beschäftigungsbonus eingeführt. Dadurch sollen bis zu drei Jahre lang 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) für zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden. Unter zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen versteht man, dass der Beschäftigungsstand zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest um eine Person (Vollzeitäquivalent) höher ist als vor 12 Monaten.

    Ab Juli 2017 kann innerhalb von 30 Tagen nach der Sozialversicherungsanmeldung des zusätzlichen Beschäftigten der Antrag bei der Förderbank aws gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt ein Jahr im Nachhinein.

    Gefördert werden beim AMS als arbeitslos gemeldete Personen, Schul- oder Uniabsolventen sowie Jobwechsler, die in den letzten 12 Monaten mindestens vier Monate in Österreich beschäftigt waren.

    Bis 2023 stellt die Regierung dafür 2 Milliarden Euro zur Verfügung. Wenn der Topf leer ist, geht man leer aus.

    Es heißt also schnell zu sein!

    Kündigungsschutz für neu eingestellte Mitarbeiter 50+ gelockert

    Mai 2017 / Kündigungen können dann angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt sind. Eine wesentliche Rolle spielte bisher das Alter. Ein höheres Lebensalter kann zu Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche und somit bei der Wiedereingliederung führen. Daher waren Anfechtungen der Kündigung

    von Seiten des Arbeitnehmers gesehen oft erfolgreich.
    Das hat aber wohl dazu geführt, dass viele Unternehmer Bewerber dieser Generation nicht mehr eingestellt haben.

    Daher kam es zu einer Gesetzesänderung. Für Arbeitnehmer, die ab dem 1.7.2017 eingestellt werden und dabei bereits 50 Jahre oder älter sind, spielt das Lebensalter bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit keine Rolle mehr.

    Automatische Übermittlung von Sonderausgaben an das Finanzamt

    April 2017 / Ab dem Jahr 2017 müssen Spenden an begünstigte Vereine und Institutionen sowie Kirchenbeiträge von diesen Organisationen direkt an das Finanzamt gemeldet werden. Das lästige Belege suchen kann damit entfallen.



    Damit eine eindeutige Identifikation des Spenders möglich ist, muss man Vor- und Zunamen (wie am Meldezettel angegeben) sowie das Geburtsdatum bekannt geben. Am Ende des Jahres melden dann die Vereine und Organisationen die erhaltenen Spenden, die in Finanzonline hinterlegt werden.

    Wir würden Ihnen daher zu folgender Vorgangsweise raten:

    • Überprüfen Sie vor der Zahlung, ob der Spendenempfänger in der Liste der begünstigten Spendenempfänger, die beim BMF geführt wird, aufscheint. Mittlerweile gibt es auf dieser Liste 4.093 Einträge!
    • Machen Sie bei der Zahlung die Angaben der Identifikationsdaten, also Vor- und Zuname wie am Meldezettel und Geburtsdatum. Natürlich können Sie auch weiterhin anonym spenden. Das ist aber mit dem Verlust der steuerlichen Absetzbarkeit verknüpft.
    • Überlegen Sie sich, bei wem in der Familie sich die Spende am günstigsten auswirkt. Natürlich beim Höchstverdiener. Früher konnte man das bei Ehepaaren noch bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung überlegen, jetzt muss es vom richtigen Konto weggehen.
    • Die Spende landet dann (hoffentlich) in Ihrem elektronischen Steuerakt und damit in Ihrer Einkommensteuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung.
    • Falls Ungereimtheiten oder Fehler auftauchen müssen Sie mit dem Spendenempfänger Kontakt aufnehmen.


    Durch diese vom BMF initiierte Vorgangsweise werden in erster Linie die Finanzämter bürokratisch entlastet, allerdings entsteht natürlich bei den Organisationen ein gehöriger Mehraufwand an Administration, mit anderen Worten: Von unseren Spenden muss mehr für die Verwaltung aufgewendet werden und es erreicht weniger Geld den eigentlichen Zweck der Spende.

    Betriebliche Spenden sind von der automatischen Übermittlung nicht betroffen. Sie finden in die Buchhaltung des Unternehmens Eingang. Auf Verlangen des Finanzamts ist der Beleg vorzulegen.

    An dieser Stelle soll auch erwähnt werden, dass ab 2017 wieder einmal der Kreis der begünstigten Spendenempfänger erweitert wurde. Nun zählen auch Institutionen dazu, deren Zweck die allgemeine Präsentation von Kunstwerken ist (z.B. Ausstellungshaus). Auch Spenden an die neu gegründete Innovationsstiftung für Bildung sind absetzbar. Es ist also für jeden Spender etwas dabei. Eine Grundregel sollte aber gelten: Vor der Zahlung ein Blick in die beim BMF geführte Liste!

    KMU-Investitionszuwachsprämie
    Gut - aber aus!

    April 2017 / Diese neue Förderung soll Unternehmen bis 50 Mitarbeitern für Investitionen von 50.000,- bis 450.000,- € mit 15% Rückerstattung und Unternehmen bis 250 Mitarbeitern für Investitionen von 100.000,- bis 750.000, € mit 10% Rückerstattung unterstützen. Es geht aber um den Zuwachs, der über dem Durchschnitt der letzten drei Jahre liegen muss. Unternehmen, die erst kürzer am Markt sind spielen nicht mit. Weitere Details ersparen wir Ihnen an dieser Stelle, weil ...?


    Die Unterstützung ist für die Jahre 2017 und 2018 als einmalige Maßnahme zur Ankurbelung der Wirtschaft geplant. Sie ist pro Jahr mit 87,5 Mio. Euro gedeckelt, die Vergabe erfolgt nach Prüfung in der Reihenfolge der Anmeldung. Im März wurde rückwirkend die Startfrist mit 9. Jänner 2017 bekanntgemacht. Beschlossen wurde das Gesetz im Nationalrat im März - seit 9. April können Sie auf der Homepage des aws (Antragstelle) lesen: "Aufgrund des außerordentlich hohen Interesses an der KMU-Investitionszuwachsprämie sind die Fördermittel bereits erschöpft. Über eine Neuauflage des Förderungsprogramms für 2018 informieren wir umgehend nach Vorliegen der Genehmigung."
    Werden wir für Sie auch tun - für 2018 eben!
    PS: Heute haben wir von unserer Hausbank den neuen Folder "Maßgeschneiderte Investitionsförderung - wir beraten Sie gerne" bekommen ...

    Kinderbetreuungsgeld neu ab 1.3.2017

    März 2017 / Der 1. März 2017 ist der Stichtag, ab dem das neue Kinderbetreuungsgeldgesetz in Kraft tritt. Jedes Neugeborene erhält ein Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto).

    Alle davor Geborenen bleiben verpflichtend im alten System mit den vier Pauschalvarianten. Neu sind nun zwei Grundvarianten: Entweder bezieht nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld oder beide. Beide Varianten sind, was die Dauer des Bezuges betrifft, innerhalb von Ober- und Untergrenzen flexibel.
    Im ersten Fall sind dies 365 Tage á 33,88 (12 Monate á ca. 1.000,- €) bis maximal 851 Tage á 14,53 (28 Monate á 436,- €) und im zweiten Fall 456 Tage (ca. 15 Monate) bis maximal 1.063 Tage (ca. 35 Monate) bei gleichen Tages- bzw. Monatssätzen. Je kürzer die Bezugsdauer desto höher der Tagesbetrag, die Gesamtsumme bleibt aber immer gleich. Die maximale Summe beträgt 12.366,20 € bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil und 15.499,- € im Falle beiderseitigen Bezuges.
    Neu ist die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs durch beide Elternteile für die Dauer von bis zu 31 Tagen anlässlich des erstmaligen Wechsels, wobei sich die Gesamtanspruchsdauer um diese Tage reduziert. Die Zuverdienstgrenze liegt bei 6.800,- € pro Kalenderjahr.
    Partnerschaftsbonus 500,- €: Beziehen die Eltern gleich lang oder zumindest im Verhältnis 40:60 das Kinderbetreuungsgeld kann dieser zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Die Bezugsdauer jedes Elternteils muss mindestens 124 Tage betragen.
    Familienzeitbonus: Neu ist auch dieser - geschaffen für Väter, die gleich nach der Geburt oder zeitnah (bis maximal 91 Tage nach der Geburt) die Zeit ausschließlich mit der Familie verbringen wollen. Im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (Kranken- und Pensionsversicherung bleiben aufrecht) von zusammenhängend 28 bis 31 Tage möglich. Für diese Zeit wird der Familienzeitbonus in der Höhe von 22,60 € pro Tag ausbezahlt, allerdings erfolgt eine Anrechnung, wenn der Vater später ein Kinderbetreuungsgeld bezieht.
    Ungeachtet der o.a. gravierenden Änderungen bleibt das einkommensabhängige Kindergeld bestehen, wird aber auf Tage umgestellt. Bei Bezug durch einen Elternteil 365 Tage bzw. 426 Tage bei beiden Eltern beträgt es 80% des (fiktiven) Wochengeldes, maximal aber 2.000,- € pro Monat.

    Neu ab 2017: Änderungen bei GmbHs und Personengesellschaften auf Grund des Rechnungslegungsänderungsgesetzes (RÄG)

    März 2017 / Für alle Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, ist das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 anzuwenden.

    Für alle Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, ist das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 anzuwenden.

    Neben einigen neuen Definitionen und neuen Bilanzierungsgrundsätzen sind auch die Grenzwerte der Größenklassen valorisiert und eine neue Größenklasse geschaffen worden: Für Kleinstkapitalgesellschaften ("Micros") gelten folgende Grenzen:

    • € 350.000,- Bilanzsumme,
    • € 700.000,- Umsatzerlöse
    • und 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.


    Formelle Änderungen betreffen u.a.

    • den Ausweis des Eigenkapitals,
    • den Entfall (und die Umbuchung) der unversteuerten Rücklagen. Diesbezüglich ist sogar noch ein Eingriff ins Vorjahr nötig!den Entfall des außerordentlichen Ergebnisses,
    • die Erweiterung der "Da- von-Angaben" in der Bilanz,
    • die Neudefinition (Erweiterung) der Umsatzerlöse.


    In materieller Hinsicht sind insbesondere folgende Änderungen zu erwähnen:

    • Bilanzierung latenter Steuern
    • Zuschreibungspflicht (inkl. Nachholung unterlassener Zuschreibungen)
    • Bewertung von Vorräten (Herstellungskosten) und Firmenwert
    • Pflichtansatz Disagio
    • Abzinsung langfristiger Rückstellungen.


    Schließlich sind der Anlagenspiegel und der Anhang (dieser kann bei Micros entfallen) neu zu konzipieren.
    Obige Vorschriften sind Unternehmensrecht, aber auch steuerlich gibt es natürlich wieder viele Änderungen zu beachten. Völliges Neuland stellt dabei die sogenannte "Innenfinanzierung" dar. Diese ist aus dem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss abzuleiten und ist für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine Gewinnausschüttung steuerlich auch als solche oder als Einlagenrückzahlung (Beteiligungsveräußerung) anzusehen ist, relevant. Dabei kann (muss) u.U. weit in die Vergangenheit zurück geblickt werden. Näheres ist in einer eigenen Verordnung festgelegt.

    Kassennachschau

    Jänner 2016 / Wir haben Informationen erhalten, dass der Außendienst der Finanzverwaltung derzeit bei Unternehmen Nachschauen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durchführt, ohne den steuerlichen Vertreter zu informieren. Dabei werden diese Niederschriften und Fragebögen verwendet (Pdf zum Download). Wahrscheinlich werden hauptsächlich Einzelhändler und die Gastronomie damit beglückt werden, aber natürlich kann es alle Unternehmer mit Bareinnahmen treffen. Falls Sie davon betroffen sind, informieren Sie uns sofort, halten Sie den Namen des Prüforgans fest und machen Sie von der Niederschrift eine Kopie.



    Falls es dazu offene Fragen gibt, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

    Registrierkassenpflicht

    August 2015 /
    Achtung: Betrifft mehr Unternehmen als man vermutet!

    Achtung: Betrifft mehr Unternehmen als man vermutet!

    Die Eckpfeiler der Registrierkassenpflicht sind jetzt beschlossen. Wir geben hier einen ersten Überblick, mehr Details - und wie man damit am besten umgeht - finden Sie in unserem nächsten Klienten-Journal als Titelgeschichte.

    Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab € 15.000,- und Barumsätzen (Bargeld, Bankomat-/Kreditkarte, Gutscheine, paypal, etc.) über € 7.500,- im Jahr besteht ab 1.1.2016 eine Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse zur Erfassung der Einnahmen.

    Das betrifft nicht nur Händler, Friseure, Fußpfleger, etc. - sondern auch Ärzte, Psychologen, Steuerberater und z.B. Installateure - wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind.

    Neue Pflichten:

    Ab 1.1.2016:

    • Einzelaufzeichnung der Geschäftsfälle - jede Bewegung muss einzeln erfasst werden
    • Belegerteilung (Papier-Bon oder elektronischer Beleg, z.B. QR-Code) für JEDE Einnahme
    • Registrierkasse



    Ab 1.7.2016:

    • Möglichkeit der Kassenanmeldung in FINON (Finanz-Online), sobald die Kasse eine Sicherheitseinrichtung hat. Das Sicherheitszertifikat (z.B. A-Trust) muss über FINON gemeldet werden - das Finanzamt will jede Kasse einer Steuernummer zuordnen können.



    Ab 1.1.2017:

    • Die Kasse MUSS eine technische Sicherheitseinrichtung haben und spätestens am 01.01.2017 über FINON angemeldet sein.




    Erleichterungen:

    • Mobile Gruppen: für außerhalb des Betriebsortes beim Leistungsempfänger erbrachte Lieferungen oder Leistungen  händische Belegerteilungspflicht. Umsätze sind nach Rückkehr an Betriebsort ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse zu erfassen, Durchschrift des Beleges ist mit dem Kassenbeleg aufzubewahren. Wird gelten für mobile Friseure, Masseure, Tierärzte, Ärzte, etc. - und jeden, der vor Ort beim Kunden kassiert.


    • "Kalte Hände-Regelung": Keine Einzelaufzeichnungs-Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht bis Jahresumsatz max. € 30.000,- brutto! Gilt, wenn von Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen, jedoch nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen, verkauft wird.





    Was sollte man beim Kauf einer Registrierkasse beachten:

    • Branchenlösungen suchen, die oft einen Mehrwert bieten (Produkte sind angelegt, Materialwirtschaft, Kontrolle, etc.)
    • Der Hersteller muss Softwareversionsnummer, Handbücher, Bedienungsanleitung, Konfigurationsanleitung, Einrichtungsprotokolle und sonstige Organisationsunterlagen zur Verfügung stellen, die aufzubewahren und jederzeit vorzeigbar sein müssen.
    • Elektronische Exportmöglichkeit der Daten lt. BAO (Bundesabgabenordnung) ist verpflichtend und muss gewährleistet sein, elektronische Archivierung - d.h. nichts löschen, Sicherung der Daten mindestens vierteljährlich, wenn nicht sowieso laufend
    • Die Kasse muss mit Manipulationsschutz und Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein (ab 01.01.2017)
      • entweder Online Kassensystem
      • oder Nachrüstbarkeit mit Chipkarte und Kartenlesegerät
      Grundsätzlich empfehlen Experten Online- bzw. auch Cloud-Lösungen. Diese können für kleinere Anwendungen sogar auf einem Tablett oder Smartphone untergebracht werden (Apps).


    • Wichtig ist auch Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter zu haben und zu dokumentieren. Wir entwickeln das gerne mit Ihnen maßgeschneidert für Ihr Unternehmen.

      Was muss man in den nächsten Wochen tun?
      Je nachdem, ob Sie schon eine Registrierkasse haben oder eine solche erst kaufen müssen, ist zu beachten:
      Am 01.01.2016 muss eine Registrierkasse vorhanden sein
      Am 01.01.2017 muss diese eine Sicherheitseinrichtung haben und bei FINON angemeldet sein.
      Wer noch keine Kasse hat, muss sich rasch erkundigen und eine besorgen und dabei darauf achten, dass diese spätestens bis 31.12.2016 mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet werden kann. Darüber sollte jeder seriöse Händler Bescheid wissen.
      Wer bereits eine Kasse besitzt, sollte sich mit dem Hersteller in Verbindung setzen, ob die Kasse in geeigneter Weise bis 31.12.16 nachgerüstet werden kann, oder ob man eine neue kaufen muss.

      Problematisch könnte es für jene Unternehmen werden, die in den letzten Jahren nicht alle Umsätze steuerlich angegeben haben. Kommt es nämlich im Jahr 2016 und danach zu einem sprunghaften Anstieg der Umsätze, so ist mit einer Überprüfung der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung zu rechnen. In diesem Fall könnte eine Selbstanzeige empfehlenswert sein.
      Natürlich können diese sprunghaften Umsatzsteigerungen z.B. auch auf getätigte Investitionen, Preiserhöhungen einzelner Produkte bzw. Dienstleistungen oder erhöhte Werbemaßnahmen zurückzuführen sein.

    Steuerreform 2015/2016

    März 2015 / Die ersten Informationen über die "größte" Steuerreform sind nun bekannt. Viele von den geplanten Maßnahmen müssen noch konkretisiert werden bzw. werden noch aus-/nachverhandelt. Ziel der Bundesregierung ist den Beschluss im Nationalrat vor der Sommerpause, also im Juli, zu fassen.



    Sobald alle Maßnahmen wirklich definitiv und fix sind werden wir Sie in gewohnter Weise ausführlich informieren. Um Ihnen schon jetzt einen Überblick über die geplanten Veränderungen zu geben stellen wir Ihnen diesen Pdf zur Verfügung.

    Achtung

    September 2014 / Herabsetzungsanträge für Steuervorauszahlungen 2014 nur noch bis 30.09.2014 möglich!

    Neues zur Pendlerpauschale

    Juli 2014 / Angeblich sind die Anlaufschwierigkeiten des Pendlerrechners weitgehend ausgeräumt. Klar ist, dass für den Anspruch auf das (kleine oder große) Pendlerpauschale auf die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel abgestellt wird.
    Der Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden!

    Angeblich sind die Anlaufschwierigkeiten des Pendlerrechners weitgehend ausgeräumt. Klar ist, dass für den Anspruch auf das (kleine oder große) Pendlerpauschale auf die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel abgestellt wird.

    Der Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden! Das Ergebnis dient als Nachweis für die Berücksichtigung sowohl des Pendlerpauschales als auch des Pendler-Euros und ist als Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen. Jedenfalls muss ab 1. Oktober 2014 ein Antrags-formular L 34 beim Arbeitgeber vorliegen! Diesbezüglich ist folgendes unbedingt zu beachten:

    • Ausdrucke aus dem Pendlerrechner mit einem Abfragedatum VOR dem 25. Juni 2014 gelten nur noch bis 31. Dezember 2014.
    • Ab 1. Jänner 2015 sind nur mehr Ausdrucke mit einem Abfragedatum AB dem 25. Juni 2014 zu berücksichtigen.
    • Ist der Pendlerrechner nicht anwendbar, ist das Formular L 33 zu verwenden und durch einen entsprechenden Ausdruck des Pendlerrechners nachzuweisen, dass er dauerhaft zu keinem Ergebnis führt.
    • Bei unterschiedlichen Ergebnissen zwischen "alt und neu" gilt bis 31. Dezember 2014 das für den Dienstnehmer günstigere Ergebnis. Ergibt sich aufgrund des Neuausdruckes ein höheres Pendlerpauschale und/oder ein höherer Pendler-Euro, und wird dieser Ausdruck bis 30.September 2014 dem Arbeitgeber vorgelegt, hat dieser die höheren Beträge mittels Aufrollung bereits rückwirkend ab 1. Jänner 2014 zu berücksichtigen. In umgekehrten Fällen bleibt bis Jahresende alles beim Alten.

    Wir ersuchen Sie, dies Ihren Mitarbeitern zu kommunizieren und allfällige neue Ausdrucke möglichst bald zu übermitteln!

    Erfreulich ist auch, dass grundsätzlich Eigenverantwortung des Arbeitnehmers besteht und dieser bei unrichtigen Angaben im Rahmen einer Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. Lediglich - wie eigentlich bisher - bei offensichtlich unrichtigen Angaben besteht u.U. auch eine Haftung des Arbeitgebers. Bisher schieden sich allerdings an der "Offensichtlichkeit" öfters die Geister - nunmehr wurde diese präzisiert (z.B. Abfragedatum für einen arbeitsfreien Tag, falsche Wohn- oder Arbeitsadresse, Werkverkehr oder Firmenauto, kein Formular ab 1. Oktober 2014).

    Handwerkerbonus - wer schnell ist erhält € 600,- - Handwerker vielleicht neue Aufträge!

    Juli 2014 / Schnell deshalb, weil für 2014 nur 10 Mio. Euro an Fördermittel zur Verfügung stehen.

    Ab 1.7.2014 erhalten Privatpersonen eine Förderung von bis zu € 600,-.

    Schnell deshalb, weil für 2014 nur 10 Mio. Euro an Fördermittel zur Verfügung stehen.

    Ab 1.7.2014 erhalten Privatpersonen eine Förderung von bis zu € 600,-.

    Wer kann einreichen?
    Privatpersonen, die an ihrem in Österreich gelegenen Wohnobjekt eine Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung von befugten Unternehmern durchführen lassen.

    Was wird gefördert?
    Pro Antragsteller kann ein Förderungsantrag gestellt werden. Die Förderung beträgt 20% der Kosten für die Arbeitsleistung (exkl. USt) bis maximal € 600,-. Material wird nicht gefördert.

    In welchen Zeitraum müssen die Leistungen fallen?
    Gefördert werden Arbeitsleistungen, die zwischen dem 1.7.2014 und 31.12.2014 erbracht und abgeschlossen werden (bzw. in weiterer Folge 2015).

    Wie reiche ich ein?
    Die Antragstellung ist mittels Förderungsantrag bei den Einreichstellen, das sind die Bausparkassen, möglich. Die Maßnahme muss bereits umgesetzt, die Endrechnung vorhanden und auch bezahlt sein.

    Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.handwerkerbonus.gv.at

    Die Bausparkassen stehen Ihnen beratend zur Seite:

    Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H.
    Liechtensteinstraße 111 - 115, 1091 Wien
    Tel: 01 31 380 - 451 I Fax: 388
    handwerkerbonus@abv.at

    Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG
    Kennwort "Handwerkerbonus"
    Beatrixgasse 27, 1031 Wien
    Tel: 050 100 - 29 800 I Fax : 92 9 800
    mailto:handwerkerbonus@sbausparkasse.co.at

    Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.
    Wiedner Hauptstraße 94, 1050 Wien
    Tel: 01 546 46 - 36 I Fax: 2369
    handwerkerbonus@raibau.at

    Bausparkasse Wüstenrot AG
    Alpenstraße 70, 5033 Salzburg
    Tel: 05 70 70 - 123 I Fax: 109
    handwerkerbonus@wuestenrot.at

    Nutzen Sie diese Chance als Argument für Zusatzaufträge!

    Der Pendlerrechner ist online!

    Februar 2014 / Auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at findet man seit einigen Tagen den neuen Pendlerrechner. Auf Knopfdruck können sich Arbeitnehmer das jeweils für sie geltende Pendlerpauschale ausrechnen. Der Ausdruck ist für den Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro rechtsverbindlich. Er ist dem Dienstgeber zu überreichen (falls man das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt haben möchte - Ausdruck muss dem Lohnkonto beigefügt werden!) oder Basis für die Absetzbarkeit bei der Arbeitnehmerveranlagung.

    Wer seinem Dienstgeber bereits ein L34 abgegeben hat, muss dieses bis 30.06. 2014 durch einen Ausdruck des Pendlerrechners ersetzen. Wird kein Formular beigelegt gibt es ab 1.7.2014 kein Pendlerpauschale mehr!

    Sachbezug für KFZ Nutzung - Deckelung erhöht!

    Februar 2014 / Achtung, ab 1.3. 2014 wird die Sachbezugsverordnung geändert! Für die Privatnutzung eines firmeneigenen KFZ durch einen Dienstnehmer sind 1,5 % des Anschaffungswertes als Sachbezug beim Dienstnehmer zu versteuern. Dieser Sachbezug war bisher mit 600,- € p.M. in der Höhe beschränkt. Diese Beschränkung wird ab 1.3. auf 720,- € p.M. erhöht, was de facto einem Anschaffungswert von 48.000,- € entspricht (1,5 % x 48.000,- € = 720,-). Ab 1.3. 2014 muss also in den Lohnverrechnungen überprüft werden, ob es Personen gibt, deren Auto mehr als 40.000,- € gekostet hat und der Sachbezugswert muss entsprechend angepasst werden.

    Detail am Rande: Die steuerliche Absetzbarkeit des KFZ als solches wird nicht auf 48.000,- € erhöht, hier bleibt der alte Wert von 40.000,- € erhalten, teurere Autos bleiben für die Finanzbehörde "Luxus". Für Dienstnehmer, die nur den halben Sachbezug versteuern müssen, weil sie nur bis zu 500 km p.M. privat fahren, beträgt die neue Höchstgrenze 360,- €.

    ACHTUNG - Die Bankkontonummern der Finanzämter haben sich geändert!

    September 2013 / Ab 30.09.2013 sind ausschließlich die in der Anlage ersichtlichen Kontonummern für Finanzamtszahlungen zu verwenden.


    Bitte notieren Sie sich die neuen Daten für zukünftige Überweisungen bzw. ändern Sie in der Telebanking-Vorlage den IBAN und BIC.


    Falls Sie für Ratenzahlungen Daueraufträge erteilt haben, ändern Sie auch für diesen Dauerauftrag die Kontonummer.


    Die neuen Kontonummern bzw. IBAN und BIC finden Sie für jedes Bundesland im jeweiligen Pdf.

    Wien

    Niederösterreich

    Burgenland

    Steiermark

    Oberösterreich

    Salzburg

    Tirol

    Vorarlberg

    GmbH NEU

    Juli 2013 / Vorweg wird gleich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern nur um Änderungen im GmbH-Gesetz handelt. Kurz zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Gründung zwar billiger wird, nicht aber der laufende Betrieb, die Haftungsbestimmungen sind teilweise sogar verschärft worden

    . Nun aber zum Detail:

    Das Mindeststammkapital ist für Gründungen nach dem 30. Juni auf € 10.000,- herabgesetzt worden, wie bisher braucht es nur zur Hälfte einbezahlt werden. Die bisherige Pflicht zur Veröffentlichung der Gründung in der Wiener Zeitung entfällt, die Notariatskosten werden auf gut die Hälfte sinken. Durch das geringere Stammkapital sinkt auch die Mindestkörperschaftsteuer.

    Ob die im Extremfall einbezahlten € 5.000,- allerdings für Gründung und Betrieb des Unternehmens reichen, darf mehr als bezweifelt werden und - Unterkapitalisierung kann schon einen Haftungstatbestand begründen - Kredit wird die neu gegründete GmbH ohne persönliche Haftung und/oder Sicherheiten keinen bekommen.

    Nichts ändert sich auch im laufenden Betrieb: Weiterhin ist eine doppelte Buchhaltung zu führen, ein kompletter Jahresabschluss zu erstellen - dieser im Firmenbuch bis spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist drohen empfindliche Strafen.

    Auf die Rechtsformwahl sollte die "GmbH light" keinen besonderen Einfluss haben, die Entscheidungskriterien verändern sich dadurch kaum und müssen im Einzelfall besprochen werden. Generell kann nur gesagt werden, dass sich bei kleinen Unternehmen aufgrund der notwendigen Verwaltung (s.o.) und vor allem in steuerlicher Hinsicht die GmbH NEU nicht rechnet (25% KöSt ab dem ersten € Gewinn und bei Ausschüttung noch einmal 25% - also in Summe 43,7%!, bei natürlichen Personen sind hingegen € 11.000,- überhaupt steuerfrei). Eher in Frage (aus steuerlichen Gründen) kommt die GmbH bei hohen Gewinnen bzw. wenn die Gewinne großteils im Unternehmen verbleiben sollen (z.B. Ansparen für Investitionen oder auch Rückzahlungen von Darlehen oder Krediten). Aber die Steuer ist ja nur eines von vielen Entscheidungskriterien.

    Verschärft worden sind die Gläubigerschutzbestimmungen und damit auch mögliche Haftungen der Geschäftsführer und u.U., auch der Gesellschafter. Schon bisher hatte der Geschäftsführer eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals (durch Verluste) verloren war; bei der GmbH NEU sind das gerade einmal € 5.000,-! Diese Verpflichtung ist dahingehend erweitert worden, dass künftig eine solche Versammlung auch einzuberufen ist, wenn die Kennzahlen gem. § 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (Dieses Gesetz hatte bisher nur für prüfungspflichtige Gesellschaften Bedeutung.) - Eigenmittelquote < 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre - unter- bzw. überschritten wird.

    Die Geschäftsführer haben die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Neu ist auch eine Bestimmung, die greift, wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat. Die Pflichten des Geschäftsführers im Sinne des § 69 Insolvenzordnung (betrifft die rechtzeitige Einleitung eines Insolvenzverfahrens) gehen in solch einem Fall auf Gesellschafter mit mehr als 50%iger Beteiligung über.

    Wie bisher gibt es umfangreiche Haftungen bei schuldhafter oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, im Falle verbotener Einlagenrückgewähr u.v.a. für ausstehende Einlagen haften die Gesellschafter solidarisch.

    Grundsätzlich können bestehende GmbHs ihr Stammkapital auf (mindestens) € 10.000,- herabsetzen, wobei sich auch hier natürlich die Frage nach der Sinnhaftigkeit bzw. dem damit bezweckten Ziel stellt.
    Das Verfahren selbst ist ziemlich aufwändig: Neben dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss (= Änderung des Gesellschaftsvertrages) bedarf es einer Eintragung im Firmenbuch, eines Gläubiger-aufrufes (Aufgebotsverfahren) und auf deren Wunsch auch einer Bezahlung oder Besicherung der offenen Verbindlichkeiten. Grundvoraussetzung ist natürlich ein entsprechendes Bilanzbild (keine Verluste). Bei Verlustsituationen kann eine sogenannte vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Verbesserung eines Bilanzbildes überlegt werden.

    Ausdrücklich gewarnt werden muss an dieser Stelle auch vor sogenannten "kalten Einbringungen". Darunter versteht man die (stille) Übertragung eines Betriebes ohne Abschluss eines entsprechenden Kauf- oder Einbringungsvertrages, aber auch die Verrechnung eines unangemessen niedrigen Kaufpreises unter Außerachtlassung eines Firmenwertes (Kundenstockes). Also kurz gesagt, "heute Einzelunternehmen zusperren und morgen als GmbH beginnen" wird es nicht spielen - da hat die Finanz sicher etwas dagegen! Hingegen kann eine gut geplante und durchgeführte Einbringung (kann mit max. neunmonatiger Rückwirkung durchgeführt werden) durchaus Sinn machen und zu lukrativen Ergebnissen führen.

    Finanzpolizei

    Die Finanzpolizei hat ihre Aktivitäten in letzter Zeit anscheinend stark verstärkt. Wir haben schon von mehreren Besuchen der Finanzpolizei - im Nachhinein - gehört. Darum sei hier nochmals darauf hingewiesen:


    • Bitte verständigen Sie uns sofort davon! (Oft genügt schon ein Telefonat mit den Beamten durch uns um nichts "aus dem Ruder laufen zu lassen"!)
    • Verlangen Sie unbedingt eine Niederschrift (Protokoll) und kontrollieren Sie den Inhalt vor Unterschrift genau!
    • Beachten Sie unsere Ausführungen im letzten Klienten-Journal oder auf unserer Homepage!

    Im zweiten Halbjahr wird die Finanzpolizei verstärkt die Einhaltung der Kassenrichtlinien bzw. die Losungsaufrechnungen überprüfen! Und diese Kontrollen sind wesentlich heikler als die bisherigen (sofern hinsichtlich Anmeldungen alles gepasst hat) bzw. können weitreichende Folgen haben.

    Jetzt VZ herabsetzen!
    Achtung: Frist 30.9.2012

    September 2012 / Sind Ihnen die laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu hoch? Bis 30. September können diese für heuer über begründeten Antrag (mit Berechnung des voraussichtlichen Gewinnes) noch herabgesetzt werden

    .

    Wir stehen dafür natürlich gerne zur Verfügung.

    Übrigens: Ähnlich verhält es sich auch mit den (vorläufigen) Beitragszahlungen an die Sozialversicherung. Im Gegensatz zur Finanz können diese pro Jahr allerdings nur einmal herabgesetzt werden, dafür gilt die Frist 30.09. nicht!

    Sparpaket - Handlungsbedarf?

    Februar 2012 / Im von der Regierung vorgestellten Sparpaket, welches (spätestens) Ende März beschlossen und Anfang April in Kraft treten soll, ist der 1.April 2012 für die neue Liegenschaftsbesteuerung ein wichtiger Stichtag

    .

    Ab diesem Tag müssen Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften (Ausnahme: Hauptwohnsitz und selbst hergestellte Gebäude) auch außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist mit 25% besteuert werden. Dieser Steuersatz soll auch im betrieblichen Bereich gelten. Bei einem Verkauf nach mehr als 10 Jahren soll ein Inflationsabschlag verhindern, dass die Substanz besteuert wird.

    Oben angeführte Regelung gilt somit für Liegenschaften, die nach dem 1.April 2002 angeschafft wurden und nach dem 31. März 2012 veräußert werden. Aber auch vor dem 1. April 2002 angeschaffte Liegenschaften ("Altvermögen") kommen nicht ungeschoren davon: Hier kommt künftig ein Steuersatz von 3,5% (vom Verkaufspreis) zum Tragen (zusätzlich zur Grunderwerbssteuer), sodass es praktisch zu einer Verdoppelung der derzeitigen Steuerbelastung kommt.

    Besondere Vorschriften kommen bei vor dem 1. April 2002 angeschafften und nach dem 1. Jänner 1998 umgewidmeten Liegenschaften zur Anwendung.

    Auch wenn dies für potentielle Verkäufer sicher keine guten Nachrichten sind, gibt es u.U. - leider sehr kurzfristige - Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. Vorziehen oder Verschieben von geplanten Verkäufen, Schenkung, Rentenvereinbarungen. Planen Sie solche Transaktionen, sollten Sie umgehend einen Besprechungstermin vereinbaren!

    GmbH-Anteile - Stichtag 1. April 2012

    Nicht nur bei der Veräußerung von Liegenschaften, sondern auch bei solchen von GmbH-Anteilen spielt der 1.April 2012 eine wichtige Rolle. Daher sollte auch bei einer geplanten Veräußerung umgehend ein Besprechungstermin vereinbart werden. Im Einzelnen:

    Wird der GmbH-Anteil im Privatvermögen gehalten, kommt es

    • bei einer Neubeteiligung (=Anschaffung nach dem 1.Jänner 2011) und einem Verkauf vor dem 31.März 2012 aufgrund der verlängerten Spekulationsfrist zur Versteuerung zum vollen Tarif; bei einem Verkauf ab 1.April 2012 zum neuen Sondersteuersatz von 25%.
    • Bei einer Altbeteiligung (Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011) bei einem Verkauf vor dem 31.März 2012 zur Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz (außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist); bei einem Verkauf nach dem 31.März 2012 mit dem 25%igen Sondersteuersatz..
      Ausnahmen gibt es für Beteiligungen von unter 1%.

    Natürlich gibt es in allen Fällen die Möglichkeit der Antragsveranlagung, allerdings bleiben Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten außer Ansatz. Spezielle Bestimmungen gibt es auch für die Verlustrechnung.

    Wird der GmbH-Anteil im Betriebsvermögen gehalten, finden Anschaffungsnebenkosten Berücksichtigung. Spezielle Vorschriften gibt es wieder bezüglich Verlustrechnung und Teilwertabschreibungen. Im Übrigen gelten die o.a. Bestimmungen mit Ausnahme jener für Beteiligungen von unter 1%.

    Daneben gibt es natürlich noch jede Menge anderer Punkte zu berücksichtigen, z.B. im Zusammenhang mit Umgründungen oder der Gruppenbesteuerung, hinsichtlich gewillkürten Betriebsvermögens, Raten- oder Rentenkäufe, Finanzierungskosten, Schachtelbeteiligungen, etc.

    Sie sehen, es ändert sich viel (eigentlich alles), aber vielleicht sind Sie einer der wenigen Gewinner aus diesen Änderungen!

    Mitteilungspflicht für bestimmte Auslandszahlungen ab 2011

    Jänner 2012 / ACHTUNG: Für bestimmte Zahlungen in das Ausland gibt es eine neue Meldepflicht ("Lex Meischberger").



    Das ist dann der Fall, wenn Ihr Unternehmen für eine Inlandsleistung an ein und denselben Leistungserbringer mehr als € 100.000,00 im Jahr in das Ausland bezahlt. Diese neue Mitteilungspflicht gilt seit 01.01.2011, die Meldung für 2011 ist bis Ende Februar 2012 elektronisch durchzuführen. Wird die Meldung unterlassen, dann drohen Strafen.

    Meldungspflichtig sind Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:

    • Vermittlungsleistungen, deren Abgeltung ins Ausland überwiesen wird, egal ob sie von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen Österreicher oder von einem Ausländer erbracht werden und inländisches Vermögen betreffen.
    • Im Inland erbrachte kaufmännische oder technische Beratung (z.B. Konsulententätigkeit mit physischer Anwesenheit im Inland).
    • Folgende Leistungen, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird:
      • Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
      • Ziviltechniker, Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Dolmetscher, Übersetzer etc.
      • Vermögensverwaltende Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als Hausverwalter, Aufsichtsratsmitglied)
      • Gehälter und Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

    Eine Meldung ist NICHT notwendig, wenn:

    • die Zahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers ins Ausland in einem Kalenderjahr € 100.000,00 nicht übersteigen,
    • ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen zu erfolgen hat oder
    • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15% unterliegt.

    Wenn Sie Unterstützung benötigen oder wir die Meldung für Sie durchführen sollen, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

    Achtung Ärzte: Heimlich, still und leise! Die Erhöhung von WFF- und ÄK-Beiträgen

    Jänner 2012 / Die meisten Ärzte haben, nobel ausgedrückt, ein leicht getrübtes Verhältnis zu Wohlfahrtsfond und Ärztekammer. Es ist zu befürchten, dass ab 2012 eine weitere Verschlechterung eintritt

    . Die Beiträge für 2012 werden ja bekanntlich auf Grund der Einkommensunterlagen 2009 festgesetzt. Just ab 2009 wurde aber die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung um folgende Punkte erweitert:

    • Erstellung von medizinischen Gutachten
    • Vorträge zum Thema Medizin
    • Lehraufträge für medizinische Fächer
    • Forschungstätigkeit im Bereich Medizin
    • Medizinische Konsulententätigkeit
    • Tätigkeit als ärztlicher Leiter


    Eine stattliche Anzahl von Medizinern wird also erstmals auch von diesen Einkünften Beiträge zahlen müssen.

    Inkrafttreten "KESt neu"

    September 2011 / UM ALTKANZLER FRED SINOWATZ ZU ZITIEREN:
    DAS IST ALLES SEHR KOMPLIZIERT!

    Grundsätzlich gelten die Neuregelungen - zumindest nach jetzigem Stand der Dinge - ab 31. März 2012,

    UM ALTKANZLER FRED SINOWATZ ZU ZITIEREN:
    DAS IST ALLES SEHR KOMPLIZIERT!

    Grundsätzlich gelten die Neuregelungen - zumindest nach jetzigem Stand der Dinge - ab 31. März 2012, natürlich mit zahlreichen Ausnahmen und Übergangsregelungen.

    Für alle nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbenen Anteile an Körperschaften und Fonds-Anteilen gilt die "KESt neu". Für Neuanschaffungen im Zeitraum vom vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 ist die Spekulationsfrist von bisher zwölf Monate auf 15 Monate verlängert worden.

    Für sonstiges nach dem 31. März 2012 erworbenes Finanzanlagevermögen gilt natürlich ebenfalls die "KESt neu". Für Altanschaffungen bleibt es bei der bisherigen zwölfmonatigen Spekulationsfrist; Anschaffungen zwischen 1.1.2011 und 31.3. 2012 gelten bei Veräußerung bzw. Abwicklung stets als (steuerpflichtiges) Spekulationsgeschäft (siehe grafische Darstellung).



    Für GmbH-Anteile im Sinne des § 31 EStG (=Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1%; sonst gelten oben stehende Regelungen) ergeben sich folgende Varianten:

    a)Anschaffung nach dem 31. Dezember 2010, Veräußerung nach dem 31. März 2012:
    Immer Steuerpflicht mit 25%, unabhängig von der Behaltedauer.

    b)Anschaffung nach dem 31. Dezember 2010, Veräußerung vor dem 1. April 2012:
    Hier liegt immer ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (zum normalen Tarif) vor!

    c)Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011, Veräußerung vor dem 1. April 2012:
    Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres liegt ein Spekulationsgewinn gem. § 30 EStG vor (Versteuerung zum normalen Tarif), bei Veräußerung nach einem Jahr kommt der Halbsatz - wie bisher - zur Anwendung. Hier gilt es allerdings - wie bisher - noch weitere Sonderbesteuerungen zu beachten.

    d)Anschaffung vor dem 1.Jänner 2011, Veräußerung nach dem 31. März 2012:
    Wenn die Beteiligung zum 31. März 2012 die Voraussetzungen des § 31 EStG (s.o.) erfüllt, kommt es zur Steuerpflicht neu (25%), allerdings nicht zum Steuerabzug (also die KESt wird nicht einbehalten). Daneben gibt es aber noch jede Menge Details zu beachten.

    Einen wesentlichen Unterschied macht es auch, ob die Beteiligung im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird, und welche Optionen hier schon gezogen worden sind.

    Wenn Sie beabsichtigen, in der nächsten Zeit bei Ihren GmbH-Beteiligungen etwas zu ändern, ist u.U. Handlungsbedarf zur Steueroptimierung gegeben. Da nicht nur die diesbezüglichen Bestimmungen sehr vielschichtig und kompliziert sind, sondern die für Sie optimale Lösung auch von Ihren anderen Einkünften abhängig ist, kann diese nur individuell im Einzelfall gefunden werden. Natürlich stehen wir hierfür jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

    KESt neu - Einhebung durch die Banken nun ab 1.4.2012

    Juni 2011 / Wie Sie sicher in den Zeitungen gelesen haben, gab der Verfassungsgerichtshof der
    Beschwerde der Banken leider nur in einem Punkt recht. Die Frist zur Handhabung durch die Banken war zu kurz, wurde nunmehr verlängert, und auf den 1.4.2012 festgesetzt.

    Das bedeutet aber nicht,

    Wie Sie sicher in den Zeitungen gelesen haben, gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde der Banken leider nur in einem Punkt recht. Die Frist zur Handhabung durch die Banken war zu kurz, wurde nunmehr verlängert, und auf den 1.4.2012 festgesetzt.

    Das bedeutet aber nicht, wie man fälschlich annehmen könnte, dass nun auch die Besteuerung mit diesem Datum beginnt, sondern dass in der Zwischenzeit die Steuerpflichtigen für die Besteuerung selbst zu sorgen haben. Dafür wurde im Abgabenänderungsgesetz sogar die Spekulationsfrist für nach dem 31.12.2010 erworbene GmbH- und Aktien-Anteile sowie Investmentfonds auf 15 Monate verlängert. Auch für Anleihen und Derivate wurden Sonderbestimmungen geschaffen.

    Fragt sich nur wie das der einzelne Bürger schaffen soll, wenn es nicht einmal die Banken
    können!

    Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)

    Mai 2011 / Dieses Gesetz ist mit 1. Mai 2011 - dem Datum der Öffnung des Arbeitsmarktes - in Kraft getreten und birgt einigen Zündstoff (siehe insbesondere weiter unten bei "Strafen"). Laut Gesetzgeber soll es den Arbeitsnehmern das zustehende Entgelt sichern und für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen sorgen

    .

    Wen trifft's?
    Arbeitgeber mit Sitz in Österreich (inländische AG) und Arbeitgeber ohne Sitz im Inland (ausländische AG), die Arbeitnehmer zur Dienstleistung nach Österreich entsenden, überlassen oder mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich beschäftigen.

    Wer kontrolliert was?
    Kontrolliert wird, ob jener Grundlohn bezahlt wird, der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien (Achtung: Vordienstzeiten!) gebührt; und zwar

    • bei inländischen Arbeitgebern durch die Gebietskrankenkasse (eigenes Kompetenzzentrum). Aus diesem Grund - um Missverständnisse oder Hörfehler zu vermeiden - müssen wir Sie dringend ersuchen, uns die Anmeldedaten - insbesondere auch Einstufung - am besten mit unserem Formblatt - schriftlich oder elektronisch zu übermitteln!
    • bei ausländischen Arbeitgebern durch die KIAB ("Finanzpolizei"), die hiezu weitgehende Betretungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte eingeräumt erhalten hat.
    • ist im Baugewerbe auch die BUAK zu entsprechenden Kontrollen berechtigt.


    Beispiele:

    • Ungarischer Koch muss - wenn er kocht - als solcher und nicht als Küchenhilfe angemeldet werden.
    • Slowakischer Polier mit 20 Jahren Berufserfahrung muss als solcher - und nicht als Hilfsarbeiter - angemeldet werden.
    • Österreichische Verkäuferin mit Vordienstzeiten muss als solche - mit entsprechenden Vordienstzeiten - angemeldet werden.


    Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten. Wechseln diese bzw. bei Unzumutbarkeit müssen diese binnen 24 Stunden übermittelt werden. Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Verpflichtung den inländischen Beschäftiger.

    Strafen:
    Tatbestände sind die Unterschreitung des KV-Lohnes (s.o.), die Vereitelung der Kontrolle und das Nichtbereithalten der Unterlagen in deutscher Sprache.

    Beispiele für Strafrahmen:
    Vereitelung der Kontrolle oder Nichtbereithalten der Unterlagen in deutscher Sprache:
    € 500,00 bis € 5.000,00 (im Wiederholungsfall das Doppelte)
    Unterschreiten des KV-Grundlohnes:
    € 1.000,00 bis € 10.000,00 pro Arbeitnehmer; sind mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen
    € 2.000,00 bis € 20.000,00 pro Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall diesfalls
    € 4.000,00 bis € 50.000,00!)
    Bei rechtskräftiger Strafe gegen ausländische Arbeitgeber kann unter bestimmten Umständen die weitere Ausübung der Dienstleistung für 1 Jahr (bei Zuwiderhandeln
    € 2.000,00 bis € 20.000,00) untersagt werden.

    Schwacher Trost: bei geringer Unterschreitung des Grundlohnes oder geringfügigen Verschulden des Arbeitgebers kann bei erstmaligem Verstoß von einer Anzeige/Strafe abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber nachweislich die Lohndifferenz binnen bestimmter Frist an den Arbeitnehmer nachzahlt.
    Die Verjährungsfrist beträgt generell 1 Jahr.

    Zuständigkeit:
    Zuständig für die Strafverfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft).
    Daneben wird es natürlich zur Nachverrechnung der Beiträge (Anspruchslohnprinzip) durch die Krankenkassen und sonstiger Lohnabgaben kommen.

    Sicherheitsleistung:
    Erscheint eine Strafverfolgung unmöglich oder erheblich erschwert (insbesondere bei Arbeitgebern ohne inländischen Sitz) kann dem Auftraggeber bzw. dem Beschäftiger (bei Arbeitskräfteüberlassung) aufgetragen werden, einen Teil des (noch zu leistenden) Werklohnes bzw. Überlassungsentgeltes als Sicherheit zu erlegen.

    Sonstiges:
    Der Arbeitgeber wird bei Lohnwucher (Bezahlung unterhalb des Existenzminimums) dem IESG-Fonds gegenüber regresspflichtig.

    Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis herausgegeben.

    Die "KIAB-3-Meldung" muss seit 1. Mai elektronisch erfolgen und generell Angaben über Tätigkeit und Verwendung beinhalten.

    Geregelt ist das meiste in § 7 AVRAG lit.a bis k!

    Kapitalertragsteuer (KESt) neu

    März 2011 / Dass von Dividenden und Zinsen aus Sparbüchern, Bankguthaben, Anleihen etc. 25% Kapitalertragsteuer (KESt) automatisch abgezogen wird, sind wir schon lange gewohnt. Durch die im Dezember 2010 beschlossene Steuerreform wurde der Anwendungsbereich der KESt aber spürbar erweitert

    .

    Waren bislang die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren steuerfrei, wenn man diese länger als ein Jahr besaß, so werden ab 01.10.2011 die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Fonds, Derivate etc. mit 25% KESt besteuert. Diese Steuer wird von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Spekulationsfrist von einem Jahr bei Wertpapieren gibt es also ab 01.10.2011 nicht mehr. Werden Wertpapiere noch vor dem 01.10.2011 verkauft, dann gilt noch die alte Regelung und die einjährige Spekulationsfrist ist zu beachten.

    Um die Angelegenheit noch komplizierter zu gestalten, hat der Gesetzgeber für die Wertpapiere unterschiedliche Stichtage festgelegt. Bei Aktien und Fonds gilt die neue Regelung, wenn diese ab dem 01.01.2011 gekauft und ab dem 01.10.2011 verkauft werden. Für alle anderen Wertpapiere, wie Anleihen, Zertifikate, Derivate etc. ist die neue Regelung anzuwenden, wenn diese ab dem 01.10.2011 ge- und verkauft werden.

    Wie aus den Medien zu entnehmen war, haben die Banken gegen diese Regelung beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Es wird sich zeigen, ob das Gesetz wieder geändert werden muss.

    Die Verrechnungsmöglichkeit von Gewinnen und Verlusten aus Kapitalvermögen wurde auch geändert. So können Veräußerungsverluste von Aktien, GmbH-Anteilen, Derivaten und Anleihen nur mit Veräußerungsgewinnen und laufenden Erträgen solcher Wertpapiere verrechnet werden. Ein Ausgleich solcher Veräußerungsverluste mit Sparbuchszinsen ist z.B. nicht möglich. Die Aufrechnung dieser Gewinne und Verluste erfolgt aber nicht automatisch, sie kann nur durch die Berücksichtigung in der Steuererklärung erfolgen. Die Verluste können auch nicht mit anderen Einkunftsarten (z.B. Gewinne aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Lohnzettel) verrechnet werden und eine Mitnahme der Verluste in folgende Jahre ist ebenfalls nicht möglich.

    Umsatzsteuervoranmeldung ab 2011

    November 2010 / Wie wir bereits in Rat & Tat 2/2010 kurz berichtet haben ergeben sich Änderungen zu den Meldepflichten bezüglich Umsatzsteuer mit Wirksamkeit ab 2011

    . Falls wir für Sie die Buchhaltung erstellen, werden Sie unsere Mitarbeiterinnen in Kürze auf eventuelle organisatorische Änderungen ansprechen.

    Vorjahresumsatz bis 30.000,-:
    (also für 2011 ist das 2010)
    Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer entrichten (aufgrund der Kleinunternehmerregelung), sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit (bisher bis 7.500,-).
    Kleinunternehmer, die den Antrag auf Regelbesteuerung gestellt haben (also wie "normale" Unternehmer behandelt werden), müssen die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich erstellen und die Umsatzsteuerzahllast vierteljährlich abführen, müssen aber die UVA nicht beim Finanzamt einreichen.

    Vorjahresumsatz bis 100.000,-:
    (also für 2011 ist das 2010)
    Unternehmer mit (Vorjahres-)Umsätzen von 30.000,- bis 100.000,- müssen nur mehr vierteljährlich die Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und auch in diesem Rhythmus die Umsatzsteuerzahllast abführen. Kleiner Wermutstropfen: Es muss die vierteljährliche UVA mittels Finanzonline auch beim Finanzamt eingereicht werden.

    Vorjahresumsatz über 100.000,-:
    (also für 2011 ist das 2010)
    Keine Änderung - die Umsatzsteuervoranmeldung muss monatlich erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden, die Zahllast monatlich abgeführt werden.

    Zusammenfassung:


    VorjahresumsatzUVA ZeitraumUVA-Einreichung bei FAAbgabe einer USt-Jahreserklärung
    Bis 30.000,-vierteljährlich (bei freiwilliger Steuerpflicht)neinnein
    Zwischen 30.000,- und 100.000,-vierteljährlichjaja
    Über 100.000,-monatlichjaja

    Budgetsanierungsmaßnahmen

    November 2010 / Zuerst die erfreuliche Nachricht: Die Kreditvertragsgebühr soll abgeschafft werden. Wir ersparen uns ab 2011 0,8 % der Kreditsumme,

    was durchaus nicht zu verachten ist.
    Tipp: Für den jetzt vereinbarten Kredit nur eine Promesse ausstellen lassen, und der Vertragsabschluss erfolgt erst ab 2.1.2011.

    Nun aber zu den weniger erfreulichen Nachrichten: Die geplanten Maßnahmen zur Budgetsanierung werden zu erheblichen Belastungen führen und bieten wenig Spielraum für Vermeidungsstrategien, sieht man von wohl nicht ganz ernst gemeinten Ratschlägen wie z.B. am 31.12. 2010 das Auto noch vollzutanken, um wenigstens ein bisschen der Mineralölsteuererhöhung zu entgehen, einmal ab.

    Hier die geplanten Maßnahmen, bei denen der gesetzliche Feinschliff allerdings noch fehlt, im Überblick:

    • Bankenabgabe: Diese beträgt einen Promillesatz auf die Bilanzsumme von Banken und muss von diesen abgeführt werden. Eigentlich nur eine Frage der Zeit, wann sie der Bankkunde bezahlt.
    • Vermögenszuwachssteuer (Wertpapier - KESt): Veräußerungsgewinne aus Aktien und sonstigen Wertpapieren waren bisher nur innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Das soll sich ändern. Für Wertpapiere, die ab 1.1.2011 angeschafft werden, wird der Veräußerungsgewinn mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert. Tipp: Geplante Wertpapierkäufe unbedingt bis 31.12. tätigen. Diese Steuer ist eine große Belastung für jene, die Fremdwährungskredite haben, die durch einen Tilgungsträger bedient werden sollen. Hier wäre mit ihrer Bank eine Strategie zu erarbeiten.
    • Gegen die Erhöhung der Tabaksteuer, der Flugticketabgabe, der Mineralölsteuer oder der Normverbrauchsabgabe kann man außer der kleinen Genugtuung von vorgezogenen Käufen kurzfristig nicht wirklich etwas tun. In manchen Zeitungen wird Liebhabern von teuren Autos geraten, sich nach noch 2010 lieferfähigen Modellen umzusehen, die auch noch heuer zugelassen werden können.
    • Einschränkungen bei der Familienförderung werden noch heiß diskutiert.
    • Maßnahmen im Pensionsbereich: Wenn es für Sie sinnvoll ist bei der Sozialversicherung einen Antrag auf Nachkauf von Schul- und Studienzeiten zu stellen, sollten Sie dies (aufgrund der empfindlichen Verteuerung) unbedingt noch 2010 tun.


    Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen 2010

    Jänner 2010 / In den ersten Arbeitstagen des heurigen Jahres flatterte den Unternehmern eine Info des Wirtschaftsbundes bezüglich Vorauszahlungen 2010 ins Haus. Die Art der Formulierung, offenbar beflügelt von der bevorstehenden Kammerwahl, führte dazu, dass eine Reihe von Missverständnissen bei den Adressaten aufgetreten sind, so dass wir gebeten wurden, über die Möglichkeiten einer Einflussnahme auf die Vorauszahlungen zu informieren

    .

    • Gleich vorweg, eine Herabsetzung (theoretisch auch Erhöhung) der Vorauszahlungen an Einkommensteuer und SV-Beiträgen ist auch nach dem 15.1.2010 möglich.
    • Sollte in der Zwischenzeit eine Quartalsvorschreibung einlangen, besteht die Möglichkeit der Stundung
    • Einkommensteuervorauszahlungen für 2010 können bis 30.9.2010 auch mehrmals herabgesetzt werden
    • SV-Beitragsvorauszahlungen können bis zum Ablauf des Beitragsjahres herabgesetzt werden, allerdings nur 1 Mal! Damit kommt der Entscheidung für die richtige Höhe eine besondere Bedeutung zu. Diese Möglichkeit der Herabsetzung ist tatsächlich in einem Gesetz, das am 30.12.2009 (!) beschlossen wurde, neu geschaffen worden. Bisher konnte nur auf einem komplizierteren Weg Einfluss auf die Vorauszahlung genommen werden.
    • Die Formulierung „… den steuerlichen Vorteil des 13.und 14. Bezuges für Arbeitnehmer nun auch für Unternehmer …“ ist insofern irreführend, da (leider) kein neuer Vorteil zum Jahreswechsel geschaffen wurde, sondern der in der Steuerreform 2009 geschaffene Gewinnfreibetrag damit gemeint ist (wir berichteten mehrfach darüber).
    • Dieser sehr erfreuliche Gewinnfreibetrag ersetzt den bisherigen Freibetrag für investierte Gewinne, der bisher nur bei Einnahmen/Ausgabenrechnern angewendet werden durfte. Die neue Regelung des Gewinnfreibetrages ist nun auch auf Bilanzierer erweitert. Das mögliche Ausmaß wurde von 10% auf 13% erhöht. Außerdem wurde ein Grundfreibetrag für Gewinne bis 30.000,-€ eingeführt. Jeder Unternehmer kann also einen Freibetrag von 13% von 30.000,- – d.s. 3.900,-€ – von seiner Bemessungsgrundlage absetzen. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch.
    • Die Höhe der Vorauszahlungen sollte sich an dem vorsichtig prognostizierten wirtschaftlichen Ergebnis orientieren. Das führt zu kleineren und damit verkraftbaren Nachforderungen. Wir raten zu einer laufenden Beobachtung der Ist-Situation im Vergleich zur Bemessungsgrundlage der Vorauszahlungen, so dass im Bedarfsfall die richtige Entscheidung getroffen werden kann.

    Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2010

    Dezember 2009 / Diese Information soll speziell allen Unternehmern dienen, die entweder ausschließlich oder neben Lieferungen auch Dienstleistungen erbringen und damit über unsre Grenzen hinaus im Binnenmarkt tätig sind.
    Die Neuregelungen gelten für Umsätze die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden.

    Wenn Sie also Vermittlungsleistungen, Planungen, Beratungsleistungen, Beförderungsleistungen u.v.m. nicht nur für österreichische, sondern auch für ausländische Auftraggeber erbringen, sind Sie von diesen Neuregelungen betroffen.

    Glücklicherweise ergeben sich aber in den seltensten Fällen wirklich komplett andere Ergebnisse als vorher – die Gesetzesänderungen sorgen eher für Klarheit, die Ausnahmen haben bisher größtenteils auch bestanden (man sollte sie bloß wissen). Trotzdem würden wir Sie jetzt bitten weiter zu lesen, denn eine Bestimmung ist komplett neu – die sogenannte „Zusammenfassende Meldung“ kurz ZM für innergemeinschaftliche Dienstleistungen.

    mehr

    AuftraggeberInnenhaftung

    August 2009 / Mit 1.9.2009 treten die Bestimmungen zur AuftraggeberInnenhaftung im Zusammenhang mit Bauleistungen in Kraft. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zusammengefasst und beantwortet

    .


    Wen betrifft die Haftung?
    Die Haftung betrifft in – und ausländische Unternehmen (keine Privatpersonen), die Bauleistungen gem. ? 19 (1) a UStG beauftragen und damit beauftragt wurden.


    Woraus besteht die Haftung?
    Unternehmen, die eine Bauleistung in Auftrag geben, haften für die Sozialversicherungsbeiträge aller Dienstnehmer ihres Subunternehmers bis zu 20% der Nettoauftragssumme. Die Haftung beginnt mit der Zahlung des Werklohnes an den Subunternehmer und gilt für Beiträge, die bis Ende des Zahlungsmonates fällig werden.


    Wie befreit man sich von der Haftung?
    Möglichkeit 1: Man zahlt nur 80% des Werklohnes an den Subunternehmer und 20% an das bei der WGKK befindliche Dienstleistungszentrum, das die Haftungsfälle österreichweit abwickelt.
    Möglichkeit 2 : der Subunternehmer ist in der „HFU-Liste“, die bei diesem Dienstleistungszentrum geführt wird, eingetragen – in diesem Fall kann der Werklohn zu 100% ausbezahlt werden.


    Wie kommt man als Bauleister auf die HFU-Liste?
    Durch Antrag beim o.a. Dienstleistungszentrum der WGKK, 1100 Wien (Formular auf www.wgkk.or.at ). Man muss mindestens 3 Jahre lang Bauleistungen erbracht haben (Nachweis mit 3 Jahresumsatzsteuerbescheiden), darf keine Rückstände von mehr als 1 Monat an Sozialversicherungsbeiträgen für Dienstnehmer haben und es dürfen keine Beitragsnachweisungen fehlen. Sie bekommen auch Ihre Dienstgeberkontonummer (Achtung, entspricht NICHT der Beitragskontonummer!), unter der Sie in der HFU-Liste gefunden werden. Wir übernehmen die Antragstellung gerne für Sie.


    Was muss ich tun, wenn ich als Auftraggeber eine Bauleistung bezahlen will?
    Als erstes muss man im Internet unter www.sozialversicherung.at/agh nachsehen, ob der Auftragnehmer in der HFU-Liste eingetragen ist. Auf dieser Seite kann man nach den Dienstgebernummern suchen oder, wenn diese bekannt ist, ab 1.9.2009 die Eintragung in der HFU-Liste abfragen. Ist der Auftragnehmer eingetragen, können Sie den Werklohn zu 100% auszahlen. Die Überprüfung der Eintragung muss am Tag der Überweisung erfolgen, um haftungsbefreiend zu wirken. Ist er nicht eingetragen, müssen Sie 20% des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum überweisen um haftungsbefreit zu sein. Auf der Überweisung muss angegeben sein:

    Dienstgebernummer und Name des Auftraggebers,
    Dienstgebernummer und Namen des Auftragnehmers,
    Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn,
    Haftungsbetrag und die
    Bezeichnung „AGH“.
    Bei elektronischer Überweisung im Kundendatenfeld 150 + die neunstellige Dienstgebernummer des AuftragNEHMERS

    Dienstleistungszentrum:
    Telefon: 01/601 22/3540
    Homepage: www.wgkk.at - Dienstgeber -Auftraggeberhaftung
    Bankverbindung:

    Raiffeisenlandesbank NÖ-W AG

    DL Zentrum Auftraggeberhaftung

    BLZ 32000 Kontonummer 62-00.098.210

    IBAN : AT41 3200 0062 0009 8210 BIC : RLNWATWW


    Warum betreffen mich die neuen Bestimmungen als Auftragnehmer?
    Wenn Sie in die HFU-Liste eingetragen sind, kann der Auftraggeber den Werklohn bedenkenlos zu 100% an Sie auszahlen. Abgesehen von diesem Liquiditätsvorteil wird die Registrierung Ihre Attraktivität für Auftrageber erhöhen, da diese bei Zahlungen an eingetragenen Unternehmen keine Haftungsrisiken eingehen.


    Wie komme ich zu meinem Geld, wenn mein Beitragskonto auf Grund von Auftraggeberzahlungen ein Guthaben aufweist?
    Man kann durch einen schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum der Gebietskrankenkasse das Guthaben ausbezahlt bekommen. Im Zuge der Einführung der Auftraggeberhaftung wird auch die Möglichkeit eingeführt werden, online das eigene Beitragskonto tagesaktuell einsehen zu können.


    Wichtige Adressen/Telefonnummern:
    Wiener Gebietskrankenkasse

    Dienstleistungszentrum - Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH)

    Wienerbergstr. 15-19

    Postfach 6000

    1100 Wien

    fax 01 601 22 4555

    mail dlz-agh@wgkk.at

    zuständig für Anträge auf (Wieder-)Aufnahme in die HFU-Liste und Auszahlungsanträge

    FAQs und deren Beantwortung finden Sie auf www.ooegkk.at unter Portale/Dienstgeber – dort gibt es eine Überschrift AuftraggeberInnenhaftung mit vielen Infos. Selbstverständlich stehen auch wir gerne mit Rat und Tat zur Verfügung!

    Steuer-Vergleichsrechner: Erfahren Sie auf Knopfdruck um wieviel Sie mehr herausbekommen!

    März 2009 / Starten

    MVK-Pflicht für alle Unternehmer - jetzt!

    August 2008 / Zuweisungsverfahren einer Betrieblichen Vorsorgekasse

    Vielleicht haben auch Sie in Ihrer Post kürzlich ein Schreiben der SVA vorgefunden, in dem Sie aufgefordert werden, binnen 3 Monaten nach Erhalt des Schreibens eine betriebliche Vorsorgekasse namhaft zu machen

    Zuweisungsverfahren einer Betrieblichen Vorsorgekasse

    Vielleicht haben auch Sie in Ihrer Post kürzlich ein Schreiben der SVA vorgefunden, in dem Sie aufgefordert werden, binnen 3 Monaten nach Erhalt des Schreibens eine betriebliche Vorsorgekasse namhaft zu machen. Wie wir bereits mitgeteilt haben, ist jeder Gewerbetreibende, jeder „Neue Selbständige“ und jeder Geschäftsführer einer GmbH, die einen Gewerbeschein innehat, ausnahmslos verpflichtet, Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) zu entrichten. Diese betragen 1,53% der in dem jeweiligen Jahr bestehenden vorläufigen Beitragsgrundlage. Eine Nachbemessung, wie bei den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen, ist nicht vorgesehen. Von der Beitragspflicht betroffen sind auch alle Personen, die in Kürze in Pension gehen werden und sogar diejenigen, die bereits in Pension sind.


    Wahlmöglichkeit – aber nicht für alle!

    Um der Beitragspflicht Genüge zu tun, muss nun ein Vertrag mit einer der 10 Vorsorgekassen geschlossen werden. Sollte der Gewerbetreibende Mitarbeiter haben, für die es schon einen derartigen Vertrag gibt, besteht kein Wahlrecht, sondern die Verpflichtung, in diesen Vertrag einzusteigen. Gleiches gilt übrigens auch für Geschäftsführer einer GmbH, für deren Mitarbeiter bereits ein Vertrag geschlossen worden ist. In dieser Situation bedarf es keiner Rückmeldung an die SVA, sondern lediglich der Kontaktaufnahme mit der betreffenden BVK. Kontaktadressen finden sie auf der Rückseite des SVA-Schreibens, bzw. können diese auch bei der SVA und bei uns erfragt werden.

    Sollten Sie die eingangs erwähnte 3-Monatsfrist verstreichen lassen, ohne einen Vertrag geschlossen zu haben, wird die SVA nach dem Zufallsprinzip eine der Vorsorgekassen für Sie auswählen, die Ihnen dann einen Vertrag zuschicken wird. Juristisch interessant ist, dass der Vertrag auch dann gilt, wenn Sie ihn nicht unterfertigen. Damit Ihnen die Wahl der BVK leichter fällt, finden sie untenstehend eine Vergleichstabelle, die die laufenden Kosten und die Performance der letzten 5 Jahre sowie des ersten Quartals 2008 berücksichtigt.


    Sonderregelung Freiberufler:

    Für Freiberufler gelten großteils andere Regeln: Erstens müssen sie nicht an der Zukunftsvorsorge teilnehmen, sondern können, wenn sie wollen. Weiters gibt es auch dann ein Wahlrecht für die BVK, wenn für die Mitarbeiter bereits ein Vertrag geschlossen wurde und darüber hinaus endet die Frist, ob dieses Vorsorgemodell überhaupt und wenn ja, welche BVK gewählt wird, erst mit Ende des heurigen Jahres. Danach ist aber auch ein Einstieg für die Freiberufler, ausgenommen natürlich Berufsanfänger, nicht mehr möglich. Die Einhebung erfolgt auch hier durch die SVA. Bei Notaren und Rechtsanwälten werden die Beiträge immer von der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage, also unabhängig von den tatsächlichen Einkünften, erhoben.


    Für alle: Ausstieg gar nicht, Wechsel nur bei Änderung der Tätigkeit möglich!

    Für alle Beitragspflichtigen gilt, dass ein Ausstieg aus dem System oder ein Wechsel zwischen den Kassen nach der einmal getroffenen Wahl nicht mehr möglich ist. Beitragsfreistellungen, wie bei privaten Pensionsvorsorgemodellen üblich, gibt es hier nicht. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben grundsätzlich uneingeschränkt absetzbar, inwieweit sie auch bei einer, etwa bei GmbH-Geschäftsführern beliebten Betriebsausgaben?pauschalierung, ähnlich den Sozialversicherungsbeiträgen, gesondert absetzbar sind, wird erst die Praxis zeigen. Die laufenden Kapitalerträge, die in der BVK entstehen, sind steuerfrei.


    Leistungen und Beginn des Leistungsanspruches:

    Die Leistungsverpflichtung der BVK entsteht auf Antrag entweder nach 2-jährigem Ruhen der Tätigkeit oder bei Pensionsantritt. Bereits Pensionsberechtigte, die ihre beitragspflichtige Tätigkeit einstellen, erhalten die Leistung ab diesem Zeitpunkt sofort. Wie hoch die Leistungen, die nach Ablauf der Beitragspflicht zufließen werden, generell sein werden, ist schwer vorhersehbar, die BVK?s garantieren aber zumindest das eingezahlte Kapital abzüglich der Kosten für Verwaltung und Veranlagung.

    Nach einer Modellrechnung des „Trend“ kann man auf Basis derzeitiger Performanceerwartungen nach 20 Beitragsjahren in der Höchstbeitragsgrundlage mit einem Kapital von EUR 23.000,- inklusive Zinsen und Zinseszinsen rechnen.

    Wenn eine andere Tätigkeit begonnen wird, können die angesparten Beiträge nach dem „Rucksackprinzip“ in eine andere Vorsorgekasse übertragen werden.

    Sobald der Beitragspflichtige in Pension geht oder einfach keine Tätigkeit mehr ausübt, kann über das Guthaben unterschiedlich verfügt werden: Entweder wird das Guthaben in einem ausbezahlt, wobei diesfalls 6% Pauschalbesteuerung abgezogen werden oder es wird auf eine Pensionskasse bzw. an eine Pensionszusatzversicherung übertragen, die es dann in Form einer lebenslänglichen, steuerfreien Rente ausbezahlt.


    Quelle: Trend 8/2008

    Blitzinfo: wichtige Neuerungen ab 1.1.2008

    Februar 2008 / UVA neu

    Das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldungen (U 30) wurde ab 1.1.2008 um zwei weitere Kennzahlen erweitert: Kennzahl 027 für Vorsteuern im Zusammenhang mit KFZ und Kennzahl 028 für Vorsteuern im Zusammenhang mit Gebäuden. Die neuen Kennzahlen

    UVA neu
    Das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldungen (U 30) wurde ab 1.1.2008 um zwei weitere Kennzahlen erweitert: Kennzahl 027 für Vorsteuern im Zusammenhang mit KFZ und Kennzahl 028 für Vorsteuern im Zusammenhang mit Gebäuden. Die neuen Kennzahlen befinden sich ganz am Ende des Formulars. In Zukunft ist in der Zeile „Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer“ die gesamte Vorsteuer des Monats, in den Zeilen 027 bzw. 028 die auf KFZ (027) und Gebäude (028) entfallende, bereits in der Zeile Gesamtbetrag enthaltene, Vorsteuer nochmals extra auszufüllen.

    Zeile 027 (KFZ): alle Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung, der Instandhaltung, den laufenden Betriebskosten und Leasingraten von vorsteuerabzugsberechtigten PKWs und LKWs.

    Zeile 028 (Gebäude): Vorsteuern betreffend der Anschaffung/Herstellung von Gebäuden (Geschäfts- und Wohngebäude), Anzahlungen für die Anschaffung/Herstellung und von in Bau befindlichen Gebäuden.



    Arbeitszeitaufzeichnungen neu
    Ab 1.1.2008 sind in jedem Betrieb Aufzeichnungen über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers täglich zu führen; diese Aufzeichnungen sind von den Arbeitnehmern zu unterschreiben und dienen als Unterlage für die Lohnverrechnung bzw. können durch das Arbeitsinspektorat überprüft werden. Es genügt nicht, auf dem Lohnkonto oder auf einer allgemeinen Anweisung, auf die betrieblichen Arbeitszeiten hinzuweisen! Für die Aufzeichnungen gibt es keine Formvorschrift, entsprechende Formulare können Sie bei uns erhalten.

    Erbschafts- und Schenkungssteuer verfassungswidrig!

    August 2007 / Sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Schenkungssteuer wurden vom Verfassungsgerichtshof zwar als verfassungswidrig aufgehoben, aber bis 31. Juli 2008 ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in der derzeitigen Regelung weiterhin anzuwenden. Werden diese Steuern bis zum 31. Juli 2008 vom Gesetzgeber nicht neu geregelt, dann besteht ab dem 1. August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht mehr.

    Geld zurück von der Krankenkasse !

    Mai 2007 / Vielleicht haben Sie es schon den Medien entnommen, dass der VwGH festgestellt hat, dass im Sinne der Gleichbehandlung (unzulässige Diskriminierung) auch für männliche Dienstnehmer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr vorzuschreiben ist. Zur Erinnerung: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer je 3 % vom Bruttolohn und wird von den Gebietskrankenkassen eingehoben.
    Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2004

    Vielleicht haben Sie es schon den Medien entnommen, dass der VwGH festgestellt hat, dass im Sinne der Gleichbehandlung (unzulässige Diskriminierung) auch für männliche Dienstnehmer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr vorzuschreiben ist. Zur Erinnerung: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer je 3 % vom Bruttolohn und wird von den Gebietskrankenkassen eingehoben.
    Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2004! Wie ist nun vorzugehen – schließlich geht es um eine Menge Geld? Natürlich erledigen das wir für Sie, wenn wir mit der Lohnverrechnung beauftragt sind.
    Dabei muss zweifach unterschieden werden:

    1. Ist der Dienstnehmer noch (beim selben Dienstgeber) beschäftigt?
    2. Wird mittels Selbstberechnung nach dem Lohnsummenverfahren abgerechnet oder liegt ein "Vorschreibebetrieb" ("Lohnstufenverfahren") vor?

    Bei Dienstnehmern, für die Alterteilzeitgeld bezogen worden ist, wird nur ein Teil rückerstattet.

    1. Bei Berechnung nach dem Lohnsummenverfahren:

      Die Dienstgeber haben für die betroffenen Dienstnehmer Änderungsmeldungen hinsichtlich der korrekten Beitragsgruppe mit dem auf die Vollendung des 56. Lebensjahres folgenden Monatsersten (somit auch für die Vergangenheit) zu erstatten. Die – nunmehr zu Unrecht – entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge können wie folgt rückverrechnet werden:
      • Ist der Dienstnehmer noch (laufend) beim selben Dienstgeber beschäftigt, können Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge gemeinsam mittels Beitragsnachweisung rückverrechnet werden (als Differenzrückverrechnung über den gesamten Zeitraum (getrennt nach laufendem Jahr [Aufrollung] und Vorjahren) in einem laufenden Beitragszeitraum im Jahr 2007); der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmerbeiträge dem Dienstnehmer zurückzuzahlen.
      • Ist der Dienstnehmer nicht mehr beim selben Dienstgeber beschäftigt, kann der Dienstgeber nur den Dienstgeberanteil rückverrechnen. Der Dienstnehmer selbst kann einen Antrag auf Rückerstattung seines Anteiles beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen. Ein diesbezügliches Antragsformular ist auf der Homepage der österreichischen Sozialversicherung (www.sozialversicherung.at) abrufbar.
    2. Vorschreibebetrieb:
      Auch in diesem Fall sind (händische) Meldungen an die jeweilige Gebietskrankenkasse erforderlich.
      Einige (z.B. die Wiener) Gebietskrankenkassen haben aber bereits ab März 2007 mit der richtigen Beitragsgruppe abgerechnet; diesfalls ist bei der Aufrollung für Jänner und Februar keine Änderungsmeldung zu übermitteln.
      Aus Kontroll- und Vereinfachungsgründen benötigen wir unbedingt Ihre Beitragsvorschreibungen!
      Ist der Dienstnehmer nicht mehr beschäftigt, gelten obige Ausführungen (Punkt 1 b).

    Steuerliche Auswirkungen:
    Die Rückerstattung ursprünglich die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage mindernder Pflichtbeiträge führt naturgemäß zu steuerpflichtigen Bezügen:

    • Bei Rückzahlungen für das laufende Kalenderjahr ist die Lohnsteuer neu zu berechnen (Aufrollung).
    • Bei Rückzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre ist eine solche Aufrollung nicht zulässig, sondern ist für geleistete Rückzahlungen (auch wenn diese mehrere Jahre betreffen) ein gesonderter (einheitlicher) Lohnzettel auszustellen und bis 31. Jänner des Folgejahres (also im Regelfall 2008) an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln. Ein Siebentel der rückgezahlten Beträge ist als sonstiger Bezug gem. ? 67(1)EStG auszuweisen.
      Gleiches gilt auch für Rückzahlungen betreffend das Jahr 2007, wenn kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr vorliegt.
      In diesen Fällen kommt es somit zu einer Pflichtveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr der Auszahlung, ebenso wie im Fall
    • der Rückzahlung durch die Krankenversicherungsträger. Da diese keine Lohnsteuer einbehalten, ist mit einer Nachzahlung zu rechnen!

    • Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer fallen für die rückgezahlten Beträge nicht an.


    Sie sehen, es wartet also eine Menge Arbeit auf uns (bzw. auf Sie), sie wird sich aber in den meisten Fällen auszahlen (z.B. Brutto € 1.500,00 p.M. x 3% ergibt € 630,00 p.a.!) - ohne Fleiß kein Preis!
    Selbstverständlich stehen wir für allfällige Rückfragen gerne zur Verfügung; ebenso helfen wir, wenn Sie die Lohnverrechnung selbst durchführen, mit Rat & Tat!

    Neue Aufzeichnungspflichten auf Grund des Betrugsbekämpfungsgesetzes ab 1.1.2007

    Jänner 2007 / Mit 1.1.2007 wurden die Verpflichtungen zur Dokumentation der täglichen Einnahmen und Ausgaben aus dem Geschäftsbetrieb verschärft. Dabei wurde jedoch durch eine Verordnung des Finanzministers für bestimmte Fälle eine Vereinfachung zugelassen.

    Wesentliches Kriterium ist der im Betrieb erzielte Umsatz

    Mit 1.1.2007 wurden die Verpflichtungen zur Dokumentation der täglichen Einnahmen und Ausgaben aus dem Geschäftsbetrieb verschärft. Dabei wurde jedoch durch eine Verordnung des Finanzministers für bestimmte Fälle eine Vereinfachung zugelassen.

    Wesentliches Kriterium ist der im Betrieb erzielte Umsatz: Es gilt eine Umsatzgrenze von 150.000,- € netto. Wird im Betrieb ein höherer Umsatz erzielt, müssen die Bareingänge und Ausgänge täglich einzeln aufgezeichnet werden. Dies gilt ebenso, wenn zwar der Umsatz nicht erreicht wird, es aber Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge gibt (Automaten in jeder Form, Registrierkassa, Strichlisten, ...). Solche Aufzeichnung müssen dann täglich für jeden einzelnen Umsatz vorhanden sein. Bleibt man mit dem Umsatz unter dieser Grenze und gibt es keine Einzelaufzeichnungen, so können die Bareingänge durch Kassasturz ermittelt werden. Für Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen, die nicht in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, kann die Einnahmenermittlung immer mittels Kassasturz erfolgen. Der Kassasturz muss aber spätestens am zu Beginn des nächsten Arbeitstages durchgeführt und durch einen Kassabericht dokumentiert werden. Achtung : Auch fahrbare Räumlichkeiten sind geschlossene Räumlichkeiten – Taxiunternehmen haben die neuen Bestimmungen zu berücksichtigen!

    Bei Betriebsprüfungen werden die Grundaufzeichnungen in Zukunft einer genaueren Überprüfung unterliegen. Außerdem wird vom Finanzamt verlangt, dass Aufzeichnungen, die mittels EDV erstellt wurden (Excel Kassabuch, Registrierkassenstreifen, Warenwirtschaftssysteme, ...) elektronisch archiviert werden, und die Informationen mittels Druckdatei ausgegeben werden können. Das bedeutet, dass Sie, selbst wenn Sie die Informationen auf Papier ausgedruckt haben, dieselben Informationen auch elektronisch sieben Jahre lang zugangsfähig und ausdruckfähig zur Verfügung stellen müssen! Nur einen Ausdruck zu machen, und dann die Dateien im System zu löschen, ist ausdrücklich verboten. Diese speziell im Gastgewerbe ausgeübte Vorgangsweise muss ab 2007 geändert werden.

    Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass die Informationen nicht nach der ersten Erfassung undokumentiert verändert worden sind, was insbesondere bei Excel nicht einfach nachweisbar sein wird.

    Die Einhaltung der Aufzeichnungsvorschriften ist insbesondere deswegen wichtig, weil die Finanzbehörde bei mangelnden Grundaufzeichnungen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen unterstellt, die nachträglich nicht mehr zu korrigieren ist (weil ja die Barein- und ausgänge täglich zu ermitteln sind) und die zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen kann.

    Da die Regelungen im Detail sehr umfangreich und auf den Einzelfall bezogen unterschiedlich zu interpretieren sind, ersuchen wir Sie, sich diesbezüglich mit uns in Verbindung zu setzen, wir werden gemeinsam die beste Lösung für Ihren Betrieb finden !

    Mit den besten Wünschen für ein erfolgreiches Jahr 2007!

    Information zur Wertpapierdeckung der Abfertigungs – und Pensionsrückstellung

    November 2006 / Der Verfassungsgerichtshof hat im November 2006 die Bestimmungen zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig erklärt.

    Daher ist für Bilanzstichtage, die nach dem 8.11.2006 liegen, keine Wertpapierdeckung mehr erforderlich,

    Der Verfassungsgerichtshof hat im November 2006 die Bestimmungen zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig erklärt.

    Daher ist für Bilanzstichtage, die nach dem 8.11.2006 liegen, keine Wertpapierdeckung mehr erforderlich, Sie könnten seit 9.11. 2006 alle Wertpapiere verkaufen. Für die Abfertigungsrückstellung wären Ende 2006 sowieso nur mehr 10 % der Rückstellung als Deckung notwendig gewesen, diese Deckung wäre ab 1.1.2007 zur Gänze entfallen.

    Wir würden trotzdem empfehlen, die Wertpapiere nur im Notfall zu verkaufen, die Ansprüche der Dienstnehmer bestehen schließlich weiter und müssen bei Austritt/Pensionierung gedeckt werden können. Außerdem wird es laut Auskunft des Finanzministeriums bei der Pensionsrückstellung zu einer Wiedereinführung der Wertpapierdeckung mittels eines neuen Gesetzes kommen (Zeitpunkt und Inhalt noch unklar).

    Keine Auswirkung hat dieses Erkenntnis auf den Freibetrag für investierte Gewinne, der ab 1.1.2007 gilt. Daher wird es für Einnahmen- Ausgabenrechner ab 2007 möglich sein, neben Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter auch Wertpapiere anzuschaffen. Es können aber nur 10% des Gewinnes, höchstens EUR 100.000,00, begünstigt investiert werden.

    Lehrlingsbonus verlängert

    September 2006 / Die Förderung für Betriebe, die zusätzliche Lehrlinge einstellen,
    wurde bis 29.07.07 verlängert.
    Die Unternehmen erhalten weiterhin im ersten Lehrjahr 400,-, im zweiten 200,- und im dritten 100,- Euro pro Monat.

    UID-Nummer des Kunden auf Ausgangsrechnungen

    März 2006 / Ab 1.7.2006 wird es erforderlich sein, auf Ausgangsrechnungen, wenn die Bruttorechnungssumme EUR 10.000,- übersteigt, nebst allen anderen vorgeschriebenen Merkmalen, die UID-Nummer des Kunden (so er nicht als
    Privater der Auftraggeber der Lieferung oder Leistung ist) anzuführen.
    Falls das nicht geschieht, steht dem Kunden kein Vorsteuerabzug zu.
    Achten Sie auch bei Ihren Eingangsrechnungen ob Ihre UID-Nummer angeführt ist!

    Jetzt aktuell: Spezialthema "Auto"!

    Jänner 2006

    Anmeldung zur Sozialversicherung

    Dezember 2005 / Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 sieht zur Vorbeugung illegaler Beschäftigung eine Verkürzung der Meldefrist vor.
    Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat ab 1.1.2007 spätestens mit Arbeitsantritt zu erfolgen.

    Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 sieht zur Vorbeugung illegaler Beschäftigung eine Verkürzung der Meldefrist vor.
    Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat ab 1.1.2007 spätestens mit Arbeitsantritt zu erfolgen.

    Die ursprüngliche Regelung, wonach die Anmeldung bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages gemacht werden muss, wird aufgehoben.

    Um den problemlosen Betrieb des Beschlusses zu testen wird vorerst diese Anmeldebestimmung ab 01.01.2006 nur im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse eingeführt.

    Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Regelungen ist die derzeitig geltende siebentägige Meldefrist bei Anmeldungen einzuhalten.

    Angabe der Kunden-UID, ZM monatlich einreichen!

    Dezember 2005 / Ab 01.07.2006 ist auch die UID-Nummer des Kunden auf der Rechnung anzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung (inkl. USt) EUR 10.000,00 übersteigt. Ansonsten steht der Vorsteuerabzug nicht zu! Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie schon jetzt mit dem Sammeln der UID-Nummern beginnen!

    Bei monatlich abzugebenden UVAs sind ab 01.01.2006 auch die Zusammen-fassenden Meldungen (ZM) verpflichtend monatlich einzureichen

    Ab 01.07.2006 ist auch die UID-Nummer des Kunden auf der Rechnung anzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung (inkl. USt) EUR 10.000,00 übersteigt. Ansonsten steht der Vorsteuerabzug nicht zu

    Negativsteuer

    Dezember 2005 / Wenn die errechnete Einkommensteuer negativ ist, weil der allgemeine Absetz-betrag, der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher-, der Verkehrs-, der Arbeitnehmer-, der Grenzgänger- oder der Pensionistenabsetzbetrag höher sind als die tarifmäßig errechnete Einkommensteuer aufgrund des Einkommens,

    so werden jedem Steuerpflichtigen 10% des Arbeitnehmerbeitrages zur gesetzlichen Sozialver-sicherung im Rahmen der Veranlagung gutgeschrieben und ausbezahlt (max. EUR 110,- bzw. höchstens aber die berechnete negative Einkommensteuer).

    Betroffen davon sind Steuerpflichtige, die in diesem Jahr keine Lohn- oder Ein-kommensteuervorauszahlungen getätigt und den Alleinverdienerabsetzbetrag
    (bei mindestens einem Kind) oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (in Höhe von
    höchstens EUR 494,-) oder den Arbeitnehmerabsetzbetrag in Anspruch genommen haben.

    Somit haben auch Ferialpraktikanten und Teilzeitbeschäftigte bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf die Negativsteuer.

    Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechungen!

    September 2005 / In einem jüngsten Erlass hat sich das BMF zu Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen geäußert.
    Damit die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist, müssen
    solche Rechnungen eine elektronische Signatur tragen (fortgeschrittene Signatur) oder im EDI-Verfahren ausgetauscht werden.
    Auch Rechnungen per Telefax oder E-Mail gelten als elektronisch übermittelte Rechnung,
    die die oben beschriebenen Anforderungen erfüllen müssen.

    Bis zum Ende des Jahres 2005 können Rechnungen weiterhin mit Telefax ausgetauscht werden.

    Frist bis 31.12.2006 verlängert! (12/2005)

    Achtung Frist! Einkommensteuer/Körperschaftsteuervorauszahlung 05: Herabsetzung nur mehr bis 30.09.05 möglich!

    September 2005 / Sollten Ihre Vorauszahlungen an ESt/KöSt nicht mehr den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen, z.B. weil sich die Ertragslage nicht so entwickelt wie in den Vorjahren, wäre noch ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bis 30.09.05 möglich. Fristgerecht abgegeben wirkt sich die Steuerminderung noch im Jahr 2005 aus.

    Bitte bei Ihren Überlegungen daher diese Frist zu beachten und bei Bedarf bzw. bei Fragen mit uns in Verbindung zu treten.

    GmbHs: Abfertigungsrückstellung auch für „Geschaftsführer-Gesellschafter“

    Oktober 2004 / Seit heurigem Jahr gibt es die Möglichkeit, eine Abfertigungsrückstellung mit steuerlicher Wirkung nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Chefs zu bilden. Was brauchen Sie dazu? Eine GmbH, davon mehr als 50% der Anteile oder zumindest eine Sperrminorität sowie eine (schriftliche) Regelung im Geschäftsführervertrag, die für den Fall des Ausscheidens des Chefs einen Abfertigungsanspruch vorsieht, der jenem für die Angestellten nachgebildet ist.

    Die steuerliche Abfertigungsrückstellung darf in den beiden letzten Jahren auch nicht aufgelöst worden sein, was an sich ja mit steuerlicher Begünstigung möglich war. Zusätzlich ist bei nicht erst heuer, sondern bereits früher erteilten Abfertigungszusagen noch folgende Einschränkung zu beachten: Nur wenn der heuer errechnete Rückstellungswert höher ist als der, der sich bei analoger Berechnung zum letzten Bilanzstichtag ergeben hätte, kann die Differenz als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aber: Selbst wenn dadurch der heuer noch steuerlich wirksame Betrag nicht allzu hoch sein mag, ist vor allem dann, wenn die Auszahlung sehr weit in der Zukunft liegt, ein wirtschaftlicher Vorteil durch die gleichmäßige Verteilung über die Jahre hinweg gegeben.

    Besonders interessant ist die Variante, wenn es bisher noch keine vertragliche Abfertigungszusage zugunsten des Gesellschaftergeschäftsführers gegeben hat, denn dann kann der durch eine im Jahr 2004 erteilte Zusage neu entstehende Rückstellungsbedarf zur Gänze steuerlich abgesetzt werden. Eine Optimierbarkeit des rückzustellenden Betrages ist dadurch gegeben, dass Vordienstzeiten ohne Einschränkung für die Anspruchsermittlung anrechenbar sind.

    Ähnlich wie bei der Abfertigung alt für Dienstnehmer, die vor dem 31.12.2002 in den Betrieb eingetreten sind, gibt es auch bei der Abfertigung der Gesellschaftergeschäftsführer eine Versicherungsmöglichkeit, die bereits von mehreren Instituten angeboten wird. Dabei handelt es sich um eine sog. Ausgliederungsversicherung, die folgende Merkmale hat:

    Sie ist eine Direktversicherung mit einem direkten Bezugsrecht des Versicherten, damit ist sie nicht als Betriebsvermögen der Gesellschaft zu aktivieren. Der im Jahr der Ausgliederung bestehende oder der bei einer Neuzusage sich errechnende Betrag der Rückstellung kann als Einmalerlag an die Versicherung bezahlt werden und stellt eine Betriebsausgabe dar. Die in den folgenden Jahren zu bezahlenden Prämien sind in demselben Ausmaß Betriebsausgaben, wie es auch die oben beschriebenen Rückstellungen wären. Als Rückstellung ist nur eine allfällige Unterdeckung der Ansprüche darzustellen, nicht aber die gesamte Abfertigungsverpflichtung, was für das im Zeitalter von Basel II geforderte Rating durchaus positiv ist.

    Noch ein Vorteil, von dem Sie aber verschont bleiben mögen:
    Da Gesellschaftergeschäftsführer im Fall einer Insolvenz hinsichtlich ihrer Ansprüche normalerweise leer ausgehen, ist die Absicherung durch die Ausgliederungsversicherung auch aus dieser Sicht durchaus überlegenswert, da die Versicherung durch die Insolvenz von ihrer Zahlungsverpflichtung nicht entbunden wird und weiters die Auszahlung nicht an die Gesellschaft, sondern an den Begünstigten erfolgt.

    Und noch ein Tipp:

    Umsatzsteuer und Gesellschaftergeschäftsführer:


    Taschengeld vom Finanzminister – seit kurzem können selbständige GmbH-Geschäftsführer (Beteiligung über 50% oder Sperrminorität) zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Verbunden mit der Vorsteuerpauschalierung ergeben sich hübsche Beträge, noch dazu Jahr für Jahr.

    Beispiel: Geschäftsführerbezug 25.000,- EUR, davon 1,8% Vorsteuerpauschale ergibt 450,- EUR „Taschengeld“ pro Jahr. Sprechen Sie mit uns darüber.

    Umsatzsteuer und Gesellschafter-Geschäftsführer

    Oktober 2003 / Laut neuem Umsatzsteuerprotokoll können selbständige GmbH-Geschäftsführer (Beteiligung über 50 % oder entsprechende Sperrminorität) zur Umsatzsteuerpflicht optieren. In Verbindung mit dem damit verbundenen (ev. pauschalem) Vorsteuerabzug können sich durchaus günstige Konstellationen ergeben.

    Änderungen bei der Einfuhr - Umsatzsteuer (EUSt)

    Oktober 2003 / Nach dem endgültigem Aus für die 13. USt-VZ gibt es für vorsteuerabzugsfähige Unternehmer eine weitere Erleichterung:



    Ab 1. Oktober (Entstehen der EUSt-Schuld nach dem 30.09.) besteht ein Wahlrecht, ob die Einhebung der EUSt auf die Finanzämter übertragen werden soll, sofern der Gegenstand für das Unternehmen eingeführt wird.

    Das Wahlrecht kann für jede Warenposition einzeln ausgeübt werden. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht (Erklärung gegenüber der Zollbehörde), wird die EUSt erst am 15. des zweifolgenden Monats fällig. Da diese jedoch gleichzeitig als Vorsteuer (neue Kennziffer zu der UVA) abgezogen werden kann, handelt es sich um ein Nullsummenspiel und führt so zu einer Liquiditätsverbesserung gegenüber der alten Regelung.

    Beim erstmaligem Kontakt mit der Zollbehörde funktioniert die Neuregelung nicht: Erst müssen in der Zolldatenbank Finanzamts-, Steuer- und UID-Nummer gespeichert werden.

    Die Zollbehörde wird den betroffenen EUSt- Schuldnern entsprechende monatliche Aufstellungen übermitteln.

    Auch hier stehen wir selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

    Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen

    März 2003 / Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aber ...
    mehr dazu gibt es hier

    Umsatzsteuervoranmeldung "Neu" bei Vorjahresumsatz von mehr als 100 000 Euro

    Februar 2003 / Im Zuge der umsatzsteuerlichen Änderungen bei Bauleistungen hat die Finanzverwaltung die UVA (Formular U30) neu gestaltet. Ab dem Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 gibt es nun eine neue Umsatzsteuervoranmeldung. Wahrscheinlich haben sich die Verantwortlichen im Finanzministerium gedacht,

    dass im Zuge der notwendigen Erneuerung der UVA gleich mehrere Änderungen durchgeführt werden sollten.

    Was ist nun neu an diesem Formular.

    Das Augenscheinlichste ist, dass mit großen Lettern das Wort „NEU“ auf der ersten Seite prangt. Auf den zweiten Blick sieht man, dass bei den einzelnen Beträgen Kennzahlen angeführt sind und dass die neue UVA aus doppelt so vielen Seiten wie bisher, jetzt also aus 4 Seiten, besteht. Die neue UVA ähnelt nunmehr sehr der Umsatzsteuer(jahres)erklärung, weil die Kennzahlen der UVA den Kennzahlen der Umsatzsteuer(jahres)erklärung entsprechen.

    Auch der Inhalt der UVA wurde erweitert.

    Unter der Kennzahl (kurz KZ) 005 sind nichtsteuerbare Auslandsumsätze einzutragen. Das sind Umsätze, deren Leistungs- bzw. Lieferort nicht im Inland liegt.

    Die KZ 001 verlangt die Angabe des Eigenverbrauches.

    Bei der KZ 021 hat der Leistungserbringer jene Umsätze aus Bauleistungen abzuziehen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist. Der Leistungsempfänger hat die ihn betreffenden Beträge unter den KZ 048 und 082 einzutragen (siehe weiter unten).

    Ebenso sind unter der KZ 021 die Umsätze in Abzug zu bringen, bei denen das sogenannte Reverse Charge-System anzuwenden ist. Das Reverse Charge-System betrifft den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im EU-Raum im Zusammenhang mit Katalogleistungen, Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen etc.

    Außerdem wurden die Angaben im Bereich der steuerfreien Umsätze erweitert. Bei den KZ 011 bis 020 sind die steuerfreien Lieferungen und Leistungen unter dem Gesichtspunkt eines möglichen oder nicht erlaubten Vorsteuerabzuges aufzuteilen.

    Die KZ 048 und 082 betreffen, wie bereits erwähnt, ebenfalls die Bauleistungen. Unter der KZ 048 sind vom Leistungsempfänger die Umsatzsteuerbeträge jener Umsätze einzutragen, bei denen die Steuerschuld auf ihn übergegangen ist. Bei der KZ 082 kann sich der Leistungsempfänger die unter der KZ 048 eingetragenen Umsatzsteuerbeträge wieder als Vorsteuer abziehen.

    Unter der KZ 076 sind jene innergemeinschaftliche Erwerbe einzutragen, bei denen zwar eine österreichische UID-Nummer verwendet wurde, sich das Ende der Beförderung/Versendung aber in einem anderen Mitgliedsstaat befindet.

    Bei der KZ 077 sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die im Zusammenhang mit einem Dreiecksgeschäft als besteuert gelten, einzutragen.

    Sind Sie nun neugierig geworden, wie das neue UVA-Formular aussieht? Sie können es von der Homepage des Finanzministeriums unter der Adresse

    http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=U30

    kostenlos herunterladen.

    Abschließend sei noch erwähnt, dass für Voranmeldungszeiträume ab Jänner 2003 laut Vorstellung der Finanzverwaltung die neue UVA auf elektronischem Weg, also via Internet (über FINANZOnline) an das Finanzamt übermittelt werden soll.

    Neue Rechnungsangaben ab 1.1.2003

    Jänner 2003 / Wie schon in der Vergangenheit, so sorgt der Steuergesetzgeber auch 2003 für die Beschäftigung der Unternehmer mit administrativen Belangen.

    Ab 1.1.2003 müssen wir uns daher mit folgenden neuen Vorschriften beschäftigen:

    Wie schon in der Vergangenheit, so sorgt der Steuergesetzgeber auch 2003 für die Beschäftigung der Unternehmer mit administrativen Belangen.

    Ab 1.1.2003 müssen wir uns daher mit folgenden neuen Vorschriften beschäftigen:


    - Bei der Ausstellung von Rechnungen müssen neue zusätzliche Angaben aufgenommen werden
    - Unternehmer, deren Vorjahresumsatz EUR 100.000,- erreicht hat, müssen wieder (wie schon vor vielen Jahren) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

    Neue Rechnungsangaben ab 1.1.2003:

    Zusätzlich zu den bereits bisher notwendigen Rechnungsangaben

    - Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
    - Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    - Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren bzw. der Leistung
    - Tag der Lieferung bzw. der Leistungserbringung
    - Entgelt
    - auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag

    müssen nunmehr folgende zusätzliche Angaben auf allen Rechnungen enthalten sein:

    - Ausstellungsdatum der Rechnung
    - fortlaufende Nummer die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (am besten durch Beifügung des Jahres)
    - dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID-Nummer
    - Steuersatz, bzw. Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung

    Ausgenommen sind nur Kleinbetragsrechnungen bis zu EUR 150,- und als Erleichterung für 2003 Rechnungen bis zu einem Entgelt von EUR 300,-.

    Vielleicht werden Sie sich nun fragen, wieso die Einhaltung so wichtig ist und was die Konsequenzen bei Nichteinhaltung sein könnten. Nun – diese Konsequenzen sind sehr unangenehm, weil bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen der Vorsteuerabzug verloren geht und das daher eine unangenehme finanzielle Belastung nach sich zieht.

    Sie müssen also auf Ihren Ausgangsrechnungen diese Angaben machen und Ihre Eingangsrechnungen dahingehend überprüfen, ob diese Angaben auch vorhanden sind.

    Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer muss der Leistungsempfänger keine Überprüfung vornehmen. Das wäre ja unmöglich.
    Auch die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer ist bis auf weiteres nicht zu überprüfen.


    Wird eine Rechnung berichtigt und wird die selbe Rechnungsnummer verwendet, so muss ein Hinweis erfolgen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird eine neue Rechnungsnummer verwendet, muss auf die ursprüngliche Rechnungsnummer verwiesen werden.

    Zur fortlaufenden Nummer: Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehrerer Zahlenreihen, die zur Identifizierung nur einmalig vergeben werden darf, zu enthalten. Also auch über Jahre hinweg gesehen muss aus der Rechnungsnummer die betreffende Rechnung herausgefunden werden können. Verschiedene Rechnungskreise z.B. für Filialen, Bestandsobjekte, Registrierkassen oder Warengruppen sind zulässig.
    Das Erfordernis der Rechnungsnummer gilt auch für Gutschriften. Kleinbetragsrechnungen können, müssen aber nicht in die fortlaufende Nummerierung mit einbezogen werden.

    Bitte überprüfen Sie Ihre Rechnungsnummernvergabe dahingehend. Insbesondere bei EDV-unterstützter Fakturierung kann es zu einem Anpassungsbedarf kommen.

    Zur UID-Nummer: Sie muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird sie erst später ergänzt, so steht nach Meinung der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug erst zu diesem späteren Zeitpunkt zu. Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte erhalten keine UID-Nummer und können daher auf der Rechnung keine angeben. Derartige Rechnungen berechtigen trotzdem zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt es wird in der Rechnung darauf hingewiesen (Vermerk: Durchschnittssteuersatz 12%).

    Exkurs: Bei Ausfuhrlieferungen in den Binnenmarkt und bei Einfuhren aus dem Binnenmarkt müssen, als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, so wie bisher die UID-Nummern des Lieferanten und des Abnehmers angeführt sein und ein Hinweis, z.B. innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Es ist auch dringend zu raten, die UID-Nummer des ausländischen Geschäftspartners speziell bei neuen Geschäftsverbindungen überprüfen zu lassen. Das Bestätigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. In der ersten Stufe kann angefragt werden, ob eine UID, die von einem anderen Mitgliedsland vergeben wurde, gültig ist. In der zweiten Stufe kann der inländische Unternehmer anfragen, ob die angegebene UID auch mit dem Namen und der Anschrift des Abnehmers übereinstimmt. Die Anfragen können schriftlich, telefonisch oder per Fax an das UID- Büro gerichtet werden:

    UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen
    Erdbergstraße 192–196
    1034 Wien
    Tel 0810 005310
    Fax 0810 005012

    Über das UID-Büro können jedoch nur ausländische UID-Nummern kontrolliert werden. Aber wie bereits erwähnt, inländische UID-Nummern sind derzeit nicht zu überprüfen!


    Zu Steuersatz und Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung: Es genügt das Anführen des Steuersatzes, bzw. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich.

    Beispiele:

    Steuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung
    Steuerfreie ärztliche (oder psychotherapeutische) Leistung

    Ein Sonderthema ist das Ausstellen von Rechnungen bei Dauerschuldverhältnissen also z.B. bei Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen. Hier sollte der zugrunde liegende Vertrag alle erforderlichen Rechnungsmerkmale aufweisen. Bei bestehenden Verträgen empfiehlt sich jetzt im Jänner die Ausstellung einer „Dauerrechnung“, die alle geforderten Rechnungsmerkmale enthält, mit dem Zusatz „Gilt als Dauerrechnung i.S.d. UStG bis auf Widerruf“. Ändert sich z.B. aufgrund einer Indexerhöhung das Entgelt, wird eine neue Dauerrechnung ausgestellt.

    Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse

    Jänner 2003 / Zur Erinnerung: Bei Aufnahme von Mitarbeitern ab 2003 müssen Sie eine Mitarbeitervorsorgekasse namhaft machen. Zur Auswahl

    dieser Mitarbeitervorsorgekasse können wir Ihnen ein Verfahren anbieten, durch das Sie die für Sie beste finden. Bitte sprechen Sie mit uns.

    „Brauchen Sie eine Rechnung?“ - „Ja, aber eine Richtige!“

    Oktober 2002 / Immer wieder führen unvollständige Rechnungen zu Problemen. Achtung: Das Umsatzsteuergesetz ist ein formales Gesetz, das heißt, es kommt nicht auf den gewollten Inhalt oder die Glaubwürdigkeit (wirtschaftliche Betrachtungsweise) an, sondern in erster Linie auf das Erfüllen der formellen Voraussetzungen.
    Vorerst stellt sich somit die Frage, was eine Rechnung überhaupt ist,

    Immer wieder führen unvollständige Rechnungen zu Problemen. Achtung: Das Umsatzsteuergesetz ist ein formales Gesetz, das heißt, es kommt nicht auf den gewollten Inhalt oder die Glaubwürdigkeit (wirtschaftliche Betrachtungsweise) an, sondern in erster Linie auf das Erfüllen der formellen Voraussetzungen.
    Vorerst stellt sich somit die Frage, was eine Rechnung überhaupt ist, und wer sie ausstellt. Nun, grundsätzlich gilt als Rechnung jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird, also auch z.B. Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die – unten näher erläuterten – Pflichtangaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wird (z.B. Lieferschein). Dies gilt auch für Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an Stelle von Rechnungen treten. Irgendwann wird – mit Zustimmen des Empfängers – auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung als Rechnung gelten. Das Gesetz sieht hierfür eine Verordnungsermächtigung vor, allerdings existiert ein Verordnungsentwurf noch nicht einmal im Ansatz.
    Führt ein Unternehmer (im umsatzsteuerrechtlichen Sinn) entsprechende Umsätze aus, so ist er nicht nur berechtigt, sondern auf Verlangen verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder (ab 1.1.2003) eine juristische Person ausführt.
    Nun zu den in einer Rechnung erforderlichen Angaben im einzelnen:

    1. Angabe des liefernden oder leistenden Unternehmens

    Hier muss auf eine Falle hingewiesen werden: Nur ein (umsatzsteuerrechtlicher) Unternehmer darf eine Rechnung ausstellen bzw. führt nur eine von einem solchen Unternehmer ausgestellte Rechnung zum Vorsteuerabzug!

    2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers

    Hier wird die Angelegenheit schon diffiziler, ist doch der genaue Firmenwortlaut (in voller Länge) des Leistungsempfängers gefordert!


    3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der erbrachten Leistungen

    Hier gibt es erfahrungsgemäß die meisten Probleme: Die Verwendung von Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen (Speisen und Getränke, Büromaterial, Fachliteratur, etc.) ist jedenfalls nicht ausreichend und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug!
    Vielmehr gefragt sind z.B. Autor und Titel des Fachbuches, genaue Angabe der konsumierten Speisen und Getränke, etc.

    4. Angabe des Lieferdatum bzw. des Leistungszeitraumes

    Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die abschnittsweise berechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.

    5. das Entgelt für die Lieferung und sonstige Leistung und (neu ab 1.1.2003) den anzuwendenden Steuersatz

    sowie im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf.
    Sonderbestimmungen – auf die hier nicht näher eingegangen werden soll – gibt es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Exportgeschäften, Endrechnungen und Anzahlungen sowie bei Anwendung der Differenzbesteuerung. Gänzlich neue Bestimmungen gibt es im Zusammenhang mit Bauleistungen, welche von Subunternehmern an den Generalunternehmer erbracht werden (z.B. Elektriker an den Baumeister).

    6. den auf das Entgelt (5) entfallenden Steuerbetrag.

    Weiters hat eine Rechnung ab 1.1.2003 zu enthalten:

    7. das Ausstellungsdatum

    8. eine fortlaufende Nummer (Zahlenkombination), die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird.

    9. die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr). Das Finanzamt hat den Unternehmern (in aller Regel automatisch) eine solche Nummer zu erteilen. In Ausnahmefällen muss (bisher generell) ein diesbezüglicher Antrag gestellt werden.

    Erleichterungen gibt es bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen:

    Hier handelt es sich um Rechnungen, deren Gesamtbetrag (= brutto) € 150,-- nicht übersteigt. Bei diesen Kleinbetragsrechnungen genügen folgende Angaben:

    a) Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmen
    b) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
    c) Tag der Lieferung oder sonstige Leistung (oder Leistungszeitraum)
    d) Das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe (also der Bruttobetrag)
    e) Der darin enthaltene Steuersatz.

    Der in einer Rechnung ausgewiesene (auch zu unrecht!) Steuerbetrag wird jedenfalls geschuldet (Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung)! Weiters wird (mit Wirkung 1.1.2003) eine neue Haftungsbestimmung eingeführt, die speziell in Betrugsfällen zur Anwendung kommt und den Fiskus vor solchen schützen soll.
    Die neuen Bestimmungen (ab 1.1.2003) gelten für alle Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Lediglich die Sonderbestimmungen für Bauleistungen sind ab. 1. Oktober 2002 anzuwenden.

    ACHTUNG! Totale USt-Änderung für Bauleistungen ab 1. Oktober 2002

    September 2002 / Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges wird das Umsatzsteuersystem bei sogenannten "Bauleistungen" komplett geändert und diesbezüglich das reverse-charge-System (Übergang der Steuerschuld) eingeführt.




    Das neue System



    Wenn ein Unternehmer ab 1. Oktober 2002 sogenannte Bauleistungen ausführt und der Kunde ein Unternehmer ist, der
    • entweder selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, oder der
    • von einem Dritten mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist,
    dann geht die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Kunden über.

    Dies bedeutet, dass
    • der leistende Unternehmer ohne Umsatzsteuer fakturiert (und daher auch keine USt abführt).
    • der Kunde
    - die auf ihn übergehende Steuerschuld selbst zu berechnen und in seine UVA aufzunehmen hat,
    - gleichzeitig aber zum Vorsteuerabzug in der selben Höhe berechtigt ist.
    Insoweit der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es somit zu keiner Zahllast, es sind lediglich entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu beachten.

    Wer ist davon betroffen?



    Im allgemeinen betroffen sind somit Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes.
    • Der Kunde (Leistungsempfänger) ist ein Unternehmer, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt. In diesem Fall kommt es immer zum Übergang der Steuerschuld, auch wenn der Kunde die Leistung für den "Eigenbedarf" bezieht (z.B. Baumeister beauftragt Dachdecker mit der Erneuerung des Daches für die Lagerhalle). Unternehmer, die selbst üblicherweise Bauleistungen erbringen (bei denen sie zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören) sind z.B. Bauunternehmer, Installateure, Elektriker, Dachdecker, Maler und Anstreicher.
    • Ist der Kunde kein solcher Unternehmer, aber seinerseits von einem Dritten mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt, kommt es ebenfalls zum Übergang der Steuerschuld. Da dies u.U. schwer zu erkennen ist, ist dieser Kunde nun verpflichtet, den leistenden Unternehmer auf diesen Umstand hinzuweisen! D.h., dieser Generalunternehmer muss seine Subunternehmer über diese Funktion aufklären Generalunternehmerbescheinigung).

    Nicht betroffen sind somit
    • die Erbringung von Bauleistungen an Private und
    • an Unternehmer, die erste Auftraggeber sind und selbst nicht üblicherweise Bauleistungen erbringen.

    Was sind Bauleistungen?



    Dieser Begriff wird vom Gesetzgeber äußerst weit gefasst.

    Man versteht darunter
    • alle Leistungen, die der Herstellung, Änderung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
    • Dazu zählen auch fest verbundene Bestandteile (z.B. Fenster, Türen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen) und fest verbundene Einrichtungsgegenstände (z.B. Schaufensteranlagen, Ladeneinbauten, Wandvertäfelungen, Einbaumöbel, etc.).
    • Auch die Arbeitskräfteüberlassung fällt darunter, wenn diese solche Leistungen zum Gegenstand hat.

    Die Annahme einer Bauleistung setzt allerdings stets voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken.

    Keine Bauleistungen sind hingegen
    • ausschließlich planerische Leistungen.
    • Reinigungsdienste.
    • Wartungsarbeiten, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden (z.B. Entlüftung von Heizungsanlagen, Wartung (aber nicht Reparatur) von Aufzugs- und Klimaanlagen).
    • Abholung und Entsorgung von Bauschutt (ohne Abbrucharbeiten).
    • Vermietung von Baugeräten (Kräne, Gerüste, etc.).
    • Materiallieferungen (ohne Einbau).
    • Lieferung von Asphalt und Schotter, solange dieser nur auf der Baustelle abgeladen wird.
    • Lieferung von Fertigbeton samt Abpumpen auf der Baustelle.

    In Zweifelsfällen (aber nur in solchen) können der leistende Unternehmer und der Kunde einvernehmlich davon ausgehen, dass eine solche Bauleistung vorliegt. Nicht zulässig ist aber, einvernehmlich das Nichtvorliegen einer solchen Leistung anzunehmen!
    Eine detaillierte Liste der Bauleistungen soll seitens des BMF in Kürze veröffentlicht werden.

    Rechnungsausstellung, Aufzeichnungs- u. Meldepflichten



    Im Falle des Übergangs der Steuerschuld ist bei der Rechnungsausstellung folgendes zu beachten
    • In der Rechnung darf keine USt ausgewiesen werden (Prinzip der Nettorechnung),
    andernfalls muss der leistende Unternehmer die USt abführen, ohne dass dem Kunden der Vorsteuerabzug zusteht!
    • In der Rechnung muss auf den Übergang der Steuerschuld hingewiesen werden.
    z.B. "Steuerschuld geht gem. ? 19 (1a) UStG auf den Leistungsempfänger über."
    • In der Rechnung muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) des Kunden angeführt werden.

    Der leistende Unternehmer hat diese Umsätze in seiner Buchhaltung gesondert aufzuzeichnen
    (-> eigenes Erlöskonto); diese sind aber nicht in die monatliche UVA aufzunehmen !

    Der Kunde hat die Entgelte für Bauleistungen, bei denen die Steuerschuld auf ihn übergeht, getrennt nach Steuersätzen sowie die sich daraus ergebenden Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge aufzuzeichnen und in den mtl. UVAs jeweils gesondert anzuführen. In aller Regel wird dies durch das Buchhaltungsprogramm (sofern der entsprechende Code eingegeben wird) automatisch erledigt werden.

    Welche Probleme (Fallen) lauern und worauf Sie besonders achten sollten:


    • Die ungerechtfertigte Verrechnung mit Umsatzsteuer wurde bereits angesprochen.
    • Die ungerechtfertigte Verrechnung ohne Umsatzsteuer führt dazu, dass der leistende Unternehmer diese schuldet und nachträglich an das Finanzamt abführen muss. Im Zweifel sollte daher die Umsatzsteuer verrechnet werden, diesfalls ist aber der Interessenkonflikt mit dem Kunden vorprogrammiert.
    • Es ist unklar, ob die Steuerschuld übergeht. Grundsätzlich sollte man bei dieser Frage in Anbetracht der möglichen negativen steuerlichen Konsequenzen äußerst sorgfältig vorgehen.
    Liegt eine Bauleistung vor (im Zweifelsfall sollte einvernehmlich vom Vorliegen einer solchen ausgegangen werden – s.o.), ist somit
    - vorerst abzuklären, ob der Kunde selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt.
    - Ist dies nicht der Fall, ist noch abzuklären, ob der Kunde seinerseits (ausnahmsweise) mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt worden ist.
    Diesfalls wäre die schon angesprochene Generalunternehmerbescheinigung zu verlangen. Die ist zwar formfrei, man sollte aber unbedingt auf Schriftform bestehen; sie kann auch in der Auftragsbestätigung selbst enthalten sein.

    Achtung:
    Eine zu unrecht erteilte Generalunternehmerbescheinigung führt zu keinem
    Vertrauensschutz! D.h., es kommt diesfalls nicht zum Übergang der Steuerschuld, die zu unrecht nicht verrechnete Umsatzsteuer wird vom Kunden und vom leistenden Unternehmer solidarisch geschuldet.

    Grundvoraussetzung für den Übergang der Steuerschuld ist stets, dass der Kunde Unternehmer ist (also kein Privater). Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, die Unternehmereigenschaft des Kunden dem Finanzamt auf Verlangen nachzuweisen. Den einzigen schlüssigen Nachweis stellt die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) des Kunden dar. Daher ist es in diesen Fällen immer erforderlich diese einzuholen und auch zu überprüfen. Ohne Vorliegen einer solchen sollte nur mit Umsatzsteuer fakturiert werden.


    Ab wann gelten die neuen Bestimmungen? - Übergangsbestimmungen



    Grundsätzlich sind die neuen Bestimmungen auf alle Bauleistungen anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2002 erbracht werden.

    Werden die Bauleistungen vorher erbracht, aber erst nach dem 30. September 2002 fakturiert, kommen die neuen Regelungen daher nicht zur Anwendung.
    Bis 30. September 2002 gegen entsprechende Rechnungen geleistete Anzahlungen sind, soferne die Bauleistungen erst danach erbracht werden, in der Schlussrechnung (diese wird ohne USt ausgestellt), nur mit ihrem Nettobetrag offen abzusetzen. Die bis 30. September 2002 erfolgte Versteuerung ist daher nicht rückgängig zu machen. Lediglich vor dem
    30. September 2002 ausgestellte Anzahlungsrechnungen, die erst danach bezahlt werden, sind zu berichtigen.

    Ganz zum Schluss sei noch angemerkt, dass die erforderliche EU-Genehmigung für die Neuregelung noch ausständig ist, aber sicher erteilt werden wird.

    E-Commerce-Gesetz (ECG)

    Jänner 2002 / Achtung: Seit 01.01.02 gilt die neue Informationspflicht gemäß E-Commerce-Gesetz (ECG). Darin wird der Inhaber/Betreiber einer Homepage verpflichtet, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie konkrete persönliche Daten wie z.B. geografische Firmenanschrift, Tel, Fax, Firmenbuchnummer, etc. anzuführen.

    Bei Nicht-Erfüllung drohen Strafen bis 3.000,- EUR.


    Fiskal-LKW

    Jänner 2002 / Wie bereits erwähnt und von uns angekündigt, hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in einem Urteil vom 8. Jänner 2002 die Beschränkung der Vorsteuerabzugsfähigkeit für (bestimmte) betrieblich genutzte KFZ aufgehoben. Damit verliert die Verordnung vom 15. Februar 1996 ihre Gültigkeit, es gilt wieder die Rechtslage vor dem EU-Beitritt.

    Dies betrifft insbesondere die klassischen sogenannten Fiskal-LKW sowie die siebensitzigen Mini-Vans (unabhängig von der Kofferraumgröße). Die Finanzbehörden sind in allen noch nicht rechtskräftigen Verfahren an die Entscheidung des EUGH gebunden. Am Verbot des Vorsteuerabzuges für PKWs und Kombis ändert sich hingegen nichts.

    Für die tägliche Praxis bedeutet das, dass ab sofort sowohl von der Anschaffung als auch laufenden Ausgaben der Vorsteuerabzug wieder möglich ist. Ebenso kann die Vorsteuer (rückwirkend) geltend gemacht werden, soweit noch nicht rechtskräftige Steuerbescheide vorliegen (im Berufungsverfahren bzw. gleich in der Steuererklärung, soweit diese noch nicht abgegeben ist). Auch im Falle einer Betriebsprüfung kann für Jahre, für die das Verfahren wieder aufgenommen wurde, die Vorsteuer beansprucht werden.

    FWK: Gewinne steuerpflichtig?!

    November 2001 / Hat man einen Fremdwährungskredit aufgenommen und wechselt diesen dann innerhalb eines Jahres mit Gewinn wieder in den Euro zurück, so ist das erfreulich. Der Nachteil besteht aber darin, dass der Finanzminister an diesem Währungsgewinn mitnaschen will, weil dieser Spekulationsgewinn der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Dieser Besteuerung kann man entgehen, wenn man vor der Rückwechslung in den Euro die Spekulationsfrist von einem Jahr abwartet oder wenn zwischen Fremdwährungen, z.B. vom Franken in den Yen, gewechselt wird.

    Betriebsprüfung – achtung!

    Oktober 2001 / Wird bei einer Betriebsprüfung ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme der Finanzverwaltung berechtigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht bekannten Einkünften stammt. Erst bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung vorgebrachte Privatdarlehen, die nie nach außen in Erscheinung traten und teilweise von nahen Angehörigen stammen, sind kein ausreichender Nachweis für den Vermögenszuwachs (VwGH 29.5.01, 96/14/0069).

    Verzinsung von Steuernachzahlungen und -gutschriften

    Jänner 2001 / Seit Jahren wurde darüber diskutiert, jetzt ist es Gesetz. Für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen sind ab der Veranlagung 2000 Zinsen von derzeit 6,25 % p.a. zu zahlen, wobei für 2000 die Zinsen ab 1. Oktober 2001 berechnet werden. Ab 2002 (betrifft Veranlagungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer des Jahres 2001) beginnt die Verzinsung bereits ab 1. Juli zu laufen. Die Verzinsung endet mit der Zustellung des jeweiligen Bescheides. Um die Zinszahlungen zu mindern oder zu vermeiden, können an das Finanzamt auch Anzahlungen geleistet werden. Das Finanzamt verzinst aber nicht nur die Nachzahlungen, sondern auch die Gutschriften. Paradox ist hingegen, dass Nachforderungszinsen als Betriebsausgabe nicht abgezogen werden dürfen, Gutschriftszinsen aber zu versteuern sind.

    Entschädigungszahlungen absetzbar

    Jänner 2001 / Vielleicht haben auch Sie von Ihrer Fachgruppe ein Schreiben erhalten, in dem Sie gebeten werden, zu den Entschädigungszahlungen für Opfer des Nationalsozialismus in den Versöhnungsfond beizutragen. Sollten Sie sich dazu entschließen, der Bitte nachzukommen, so können Sie diese Zahlung als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen.