GmbH neu: Kapitalherabsetzung sinnvoll?
In jedem Fall sehr aufwändig!
Somit stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen die Herabsetzung des Stammkapitals bei einer bestehenden (alten) GmbH möglich und sinnvoll ist
Seit 1. Juli beträgt ja das Mindeststammkapital bei einer GmbH nur mehr EUR 10.000,-; von diesem wird auch die Mindestkörperschaftssteuer (EUR 500,- ab 2014) berechnet.
Somit stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen die Herabsetzung des Stammkapitals bei einer bestehenden (alten) GmbH möglich und sinnvoll ist:
Unternehmensrechtlich ist zwischen der ordentlichen (effektiven) Kapitalherabsetzung und der vereinfachten (nominellen) Kapitalherabsetzung zu unterscheiden.
Die ordentliche Kapitalherabsetzung führt zu einer Auszahlung an Gesellschafter und/oder befreit Gesellschafter von der möglichen Verpflichtung zur Einzahlung ausstehender Einlagen. Jedenfalls erfolgt eine Verringerung des Gesellschaftsvermögens und daher ist das Verfahren ziemlich aufwändig:
- Es bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter (Änderung des Gesellschaftsvertrages) und einer Anmeldung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch sowie
- einer Veröffentlichung in der Wiener Zeitung (Gläubigeraufruf, Aufgebotsverfahren) und einer Benachrichtigung aller bekannten Gläubiger (diese können Befriedigung oder Sicherstellung verlangen).
- Nach Ablauf einer dreimonatigen Sperrfrist bis zur Anmeldung der Eintragung der Kapitalherabsetzung beim Firmenbuch.
- Erst nach der Eintragung im Firmenbuch sind Rückzahlungen an die Gesellschafter zulässig bzw. fallen die ausstehenden Einlagen weg.
Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung wird zwar auch das Stammkapital herabgesetzt, aber nicht an Gesellschafter zurückbezahlt sondern zur Abdeckung von Verlusten (bzw. Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage) verwendet. Diesbezüglich sind auch Ausschüttungsbeschränkungen zu beachten. Da das Vermögen der Gesellschaft nicht geschmälert wird, entfällt das Aufgebotsverfahren (Gläubigeraufruf), ebenso ist keine zweimalige Eintragung im Firmenbuch erforderlich.
Auszahlungen an Gesellschafter infolge einer ordentlichen Kapitalherabsetzung sind bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (entsprechende Höhe Anschaffungskosten auf Ebene der Gesellschafter bzw. ein ausreichendes Evidenzkonto auf Ebene der Gesellschaft) als Einlagenrückzahlung, steuerfrei.
ACHTUNG 1: Dies gilt nicht, wenn die Rückzahlung aus einer (steuerfreien) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln innerhalb der letzten zehn Jahre stammt.
ACHTUNG 2: Mit der Einlagenrückzahlung sind die Anschaffungskosten der Beteiligung (im Privatvermögen) zu vermindern bzw. die Buchwerte (im Betriebsvermögen) steuerfrei abzustocken. Dadurch wird es bei einer späteren Veräußerung zu entsprechend höheren steuerpflichtigen Gewinnen kommen.
Bei nomineller Kapitalherabsetzung erfolgt keine Verminderung von Anschaffungskosten bzw. Buchwerten, sondern es kommt zur (teilweisen) Saldierung der Bilanzpositionen "Bilanzverlust" und "Stammkapital". Sie hat bloß "kosmetischen Charakter" und wird auch als "buchmäßige Sanierung" bezeichnet.
Unseres Erachtens wird eine effektive Kapitalherabsetzung wohl nur in wenigen Einzelfällen zielführend sein:
- Sie wirkt sich negativ auf das Bilanzbild (auch wenn schon bisher EUR 35.000,- Stammkapital allein für die Bank nicht ausreichend waren) und die daraus abzuleitenden Kennzahlen (auch die URG-Kennzahlen) aus.
- Sie ist formell aufwändig und auch entsprechend teuer (Notar, Firmenbuchgebühren, Wiener Zeitung).
- Es kann sich bloß ein einmaliger, temporärer Steuervorteil von max. EUR 6.250,- (bei bisher EUR 35.000,- Stammkapital) ergeben.
- Überlegenswert ist hingegen der Umstand des Wegfalls ausstehender Einlagen, sofern diese Mittel in der GmbH nicht (mehr) benötigt werden.
Zur nominellen Kapitalherabsetzung können keine generellen Überlegungen angestellt werden.