Kowarik - Rat und Tat

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Bewirtung und Geschenke - STEUERLICH EIN FASTENMAHL!

September 2011 / Einladungen und Geschäftsessen sind in Österreich - wir sollen ja ein Genussvolk sein - sehr beliebt. Wie sieht es aber mit der Absetzbarkeit aus

? Dies soll im Folgenden dargestellt werden.
Eine korrekt ausgestellte Rechnung sollte daher selbstverständlich sein, schließlich wird sie ja Teil der Belegsammlung. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:

Notwendige Angaben:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren bzw. der Leistung (Speisen bzw. Getränke müssen einzeln angeführt werden.)
  • Tag der Lieferung bzw. der Leistungserbringung
  • das Entgelt
  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID-Nummer
  • bei Rechnungen ab EUR 10.000,- auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers
  • der Steuersatz, bzw. Hinweis auf eine eventülle Steuerbefreiung


Vielfach werden die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen zum Tragen kommen.

Ihre Rechnung berechtigt Sie den Betrag in Ihrem Rechnungswesen als Betriebsausgabe abzusetzen und sich die Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen - allerdings mit wesentlichen Einschränkungen. Schließlich handelt es sich um Bewirtung, und da hat sich unser Steuergesetzgeber einiges einfallen lassen.

Abzugsfähigkeit
Volle ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit und voller Vorsteuerabzug steht in folgenden Fällen zu:

  • Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind
  • Bewirtung durch ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck die Präsentation anderer Unternehmen ist
  • Bewirtung anlässlich einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung ausschlaggebend sind
  • Bewirtung anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines Geschäftspartners
  • Bewirtung anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde
  • Einladungen bei Verkaufsveranstaltungen aus Anlass der Produktpräsentation
  • Bewirtung im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen eines professionellen Marketingkonzepts eingesetzt wird


Damit hört sich die Großzügigkeit aber schon auf. Bei der nächsten Gruppe ist die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit nur zu 50% gegeben, der volle Vorsteuerabzug bleibt aber erhalten:

  • Bewirtung in Zusammenhang mit Bilanzpressekonferenzen, Kundeninformationen, oder sonstigen betrieblichen Informationsveranstaltungen
  • Bewirtung im Betriebsraum bei einer Geschäftsbesprechung
  • Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses - daher ist es besonders wichtig, immer Geschäftspartner und Anlassfall - am Besten gleich auf der Rückseite - zu notieren.


Jetzt wird es ganz traurig. Bei den folgenden Anlässen besteht weder die Möglichkeit einer ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit, noch ein Vorsteuerabzug:

  • Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen
  • Bewirtung im Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Theatern, Konzerten, Bällen, Casinos u.Ä.
  • Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes
  • Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss
  • Bewirtung aus persönlichem Anlass wie Geburtstag etc.


Wesentlich strengere und rigidere Regeln sind bei Geschenken - und zwar vom Geschenkgeber aber auch vom Geschenknehmer - zu beachten!
Vorerst sei jedoch auf die strafrechtlichen Aspekte in Zusammenhang mit Schmier- und Bestechungsgeldern hingewiesen werden. Die Leistung solcher Zahlungen (auch in Form von Sachgeschenken) ist schon aus diesem Grund sehr heikel! Gleiches gilt für das sogenannte "Anfüttern". Nahezu selbstverständlich, dass solche Zahlungen steuerlich nicht anerkannt werden, auch dann nicht, wenn sie unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen gelistet werden.

Generell steht die Finanz Geschenken - soweit es sich nicht um solche mit einem erheblichen Werbeeffekt handelt - sehr reserviert gegenüber. Es gibt eine ganze Liste und viel Judikatur, was alles an wen nicht geschenkt werden darf; sie beginnt mit Blumen für die Kunden, reicht über Kaffeespenden eines Gewerkschaftsfunktionärs bis zur Einladung von Geschäftsfreunden zu einem gemeinsamen Urlaub. Im Gegensatz zu den Bewirtungsaufwendungen gibt es bei Geschenken hinsichtlich der Umsatzsteuer keine Sonderregelung. Keine Probleme gibt es bei Geschenken an Arbeitnehmer innerhalb der üblichen Grenzen.
Betriebsausgaben liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Geschenkgewährungen überwiegend Entgeltcharakter haben und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt. Der Entgeltcharakter ist jedenfalls nachzuweisen. Im Gegenzug stellen über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehende Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw. Kunden (betriebliche) Einnahmen dar und sind somit zu versteuern!