Die richtige Einstufung in den Kollektivvertrag
Wichtig - kann teuer werden!
- Es kann zu einer Unterentlohnung im Sinne des LSDB-G und damit zu hohen Strafen kommen.
- Der Dienstnehmer kann (via Arbeiterkammer) den vorenthaltenen Lohn nachfordern.
Leider ist die Sache auch nicht so einfach, weil dies in jedem Kollektivvertrag - und meist auch unterschiedlich für Arbeiter und Angestellte - geregelt ist. Der erste Schritt ist also sich in den richtigen Kollektivvertrag einzulesen.
Dabei wird es u.a. um folgende Fragen gehen:
- Die passende Beschäftigungs-(Verwendungs-)gruppe ergibt sich in der Regel aus der Art der Tätigkeit und der Vor- bzw. Ausbildung.
- Hinsichtlich der Berufsjahre kommen die verschiedensten Regelungen zur Anwendung, z.B.
- die Betriebszugehörigkeit (meist bei Arbeitern),
- die Praxisjahre (alle Zeiten, in denen der Dienstnehmer gearbeitet hat),
- die Anzahl der Verwendungsgruppenjahre.
Manchmal sind auch nur die Praxisjahre (im selben Betrieb oder auch in anderen Betrieben = Fremdzeiten) anzurechnen, oder sind auch diesbezügliche Obergrenzen vorgesehen. Ebenso unterschiedlich wird die Anrechnung von Schulzeiten behandelt. Vergleichbare Dienstzeiten im EU- bzw. EWR-Raum sind inländischen gleichzusetzen.
Achtung 1:
Nur bei ausdrücklicher Befragung des Mitarbeiters durch den Arbeitgeber (schriftliche Dokumentation!) tritt die diesbezügliche kollektivvertragliche Verfallfrist ein! Der Arbeitgeber kann (und sollte) auch Nachweise (z.B. Dienstzeugnisse) hinsichtlich der Vordienstzeiten verlangen, grundsätzlich wären aber die Angaben im Lebenslauf ausreichend. Jedenfalls aber sollte der Arbeitnehmer die richtige Einstufung (z.B. Unterschrift auf Dienstzettel) bestätigen!
Achtung 2:
Es muss diesbezüglich immer darauf hingewiesen werden, dass sich die Anrechnung NUR auf die kollektivvertragliche Einstufung bezieht. Findige Arbeitnehmer (oder Arbeiterkämmerer) könnten sonst auf die Idee kommen, dass die angerechneten Vordienstzeiten auch für andere dienstzeitabhängige Ansprüche wie Urlaub, Abfertigung, Kündigungsfristen, Entgeltbestimmungen bei langer Krankheit, etc. gelten!