Kowarik - Rat und Tat

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Beschäftigungsbonus + Wiedereinstiegsteilzeit + Lockerung Kündigungsschutz 50+
Sinnvoll für Arbeitsmarkt & Wirtschaft!

Juni 2017 / Endlich einmal drei sinnvolle Maßnahmen, die dem Arbeitsmarkt gleichermaßen nutzen wie den Unternehmen. Übertriebener Arbeitnehmerschutz und Überregulierungswahn haben oft das Gegenteil von dem bewirkt, wofür sieeigentlich gedacht waren. Durch den verstärkten Kündigungsschutz ab 50 wurden potenzielle Mitarbeiter, die sich dem 50er näherten, erst gar nicht eingestellt.


Auch nach längerer Krankheit war es bisher nicht möglich, dass ein Mitarbeiter wieder "langsam" zurückkommt. Das Ergebnis war kontraproduktiv: Entweder der Mitarbeiter begann erst wieder zu arbeiten, wenn er vollkommen fit war (verlängerter Krankenstand), oder er kam zu früh zurück (eventuell Rückfall, weil noch nicht voll einsatzfähig), oder er blieb im Krankenstand und ging unabgemeldet (und unversichert) ein paar Stunden in die Firma - wenn da zufällig die schnelle Einsatztruppe vorbeischaut ...
Der Beschäftigungsbonus dreht an einer der belastendsten Schrauben: den Lohnnebenkosten. Endlich!

Beschäftigungsbonus
Die Politik hat es vollmundig angekündigt - jetzt wird es hoffentlich bald Realität, auch wenn die dazugehörigen Richtlinien noch fehlen!
Es wird der sogenannte Beschäftigungsbonus eingeführt. Dadurch sollen bis zu drei Jahre lang 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) für zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden. Unter zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen versteht man, dass der Beschäftigungsstand zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest um eine Person (Vollzeitäquivalent) höher ist als vor zwölf Monaten.
Ab Juli 2017 kann innerhalb von 30 Tagen nach der Sozialversicherungsanmeldung des zusätzlichen Beschäftigten der Antrag bei der Förderbank aws gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt ein Jahr im Nachhinein.
Gefördert werden beim AMS als arbeitslos gemeldete Personen, Schul- oder Uniabsolventen sowie Jobwechsler, die in den letzten zwölf Monaten mindestens vier Monate in Österreich beschäftigt waren.
Bis 2023 stellt die Regierung dafür zwei Milliarden Euro zur Verfügung. Wenn der Topf leer ist, geht man leer aus.
Es heißt also schnell zu sein!

Kündigungsschutz für neu eingestellte Mitarbeiter 50+ gelockert
Kündigungen können dann angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt sind. Eine wesentliche Rolle spielte bisher das Alter. Ein höheres Lebensalter kann zu Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche und somit bei der Wiedereingliederung führen. Daher waren Anfechtungen der Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers gesehen oft erfolgreich.
Das hat aber wohl dazu geführt, dass viele Unternehmer Bewerber dieser Generation nicht mehr eingestellt haben.
Daher kam es zu einer Gesetzesänderung. Für Arbeitnehmer, die ab dem 1.7.2017 eingestellt werden und dabei bereits 50 Jahre oder älter sind, spielt das Lebensalter bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit keine Rolle mehr.

Wiedereingliederungsteilzeit
- möglich ab 01.07.2017

Die Wiedereingliederungsteilzeit dient der Erleichterung der Wiedereingliederung eines Dienstnehmers nach langer Krankheit (= Krankenstand von mindestens sechs Wochen). Dabei soll diesem für die Dauer von mindestens einem bis zu sechs Monaten die Möglichkeit eröffnet werden, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen. (Hinweis: Falls medizinisch notwendig, ist eine einmalige Verlängerung zulässig, wobei das Gesamtausmaß der Teilzeit neun Monate nicht übersteigen darf.)
Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit (zwi- schen 25 bis maximal 50%, mindestens jedoch zwölf Wochenstunden) nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work (eine Plattform des Sozialministeriums, www.fit2work). Diese hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Beschäftigung zu enthalten; es besteht also kein Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf eine Teilzeitvereinbarung, und das Dienstverhältnis ändert sich inhaltlich/rechtlich nicht.

Vorteile: Der Dienstnehmer hat die Möglichkeit, langsam wieder in seine Tätigkeit hineinzuwachsen. Er erhält vom Arbeitgeber das Entgelt gemäß seiner geleisteten Stunden, daneben Wiedereingliederungsgeld von der GKK. Der Dienstgeber zahlt das Entgelt und die Lohnabgaben für die tatsächlich geleisteten Stunden und hat die Möglichkeit, dass der Dienstnehmer wahrscheinlich früher an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, als es ihm bei voller Arbeitsbelastung möglich wäre.