Aktualitätszone:
Mitarbeiterprämie
Die mit 1. Jänner 2024 eingeführte Mitarbeiterprämie tritt an die Stelle der Teuerungsprämien für die Jahre 2022 und 2023. Damit sind Zulagen und Bonuszahlungen für MitarbeiterInnen -bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr und ArbeitnehmerInnen steuer- und beitragsfrei. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss jedoch die Gewährung der Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung die auf Grundlage einer ausdrücklichen, kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen worden ist) erfolgen. Kann eine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat gebildet ist, nicht abgeschlossen werden, so kann die Zahlung auch auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgenommen werden, wenn es eine ausdrückliche, kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt, oder eine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite fehlt. Ob es für Sie eine lohngestaltende Vorschrift gibt, teilen wir Ihnen gerne mit. Rufen Sie uns dazu bitte gerne an!
Zu beachten ist, dass die Prämie nicht wahllos einzelnen Mitarbeitern gewährt werden darf, sondern einige Differenzierungsbestimmungen einzuhalten sind. So ist z.B. die Festlegung einer unterschiedlichen Höhe der Prämien anhand individueller Gesichtspunkte (z.B. Belohnung von bestimmen Leistungen) nicht erlaubt. Wir beraten Sie auch in diesem Fall sehr gerne!
Wie in den Vorjahren muss es sich auf jeden Fall um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher so nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen jedoch keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden.
Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Wird der Betrag in Höhe von EUR 3.000,00 dennoch überschritten, unterliegt nur der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.
Wichtig: Die Mitarbeiterprämie kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß ausbezahlt werden.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – gute Nachrichten für Steuerzahler!
Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:
- Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.
- Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.
- Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.
- Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.
- Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).
- Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.
- Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.
- Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.
- Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.
- Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.
Wichtige Informationen zu Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer
Bitte beachten Sie:
Ein solcher Antrag muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres eingereicht werden, da keine Verlängerungsmöglichkeiten bestehen.
Eine Ausnahme besteht für vom Hochwasser betroffene Unternehmen, diese haben bis 31. Oktober Zeit.
Durch die Anpassung können Sie Ihre Liquidität verbessern, indem Sie möglicherweise eine Steuergutschrift erhalten oder die vierte Vorauszahlung verringern oder ganz vermeiden können.
Für eine detaillierte Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Wichtige Informationen zum Gewinnfreibetrag (GFB) und Investitionsfreibetrag (IFB) 2024
1. Gewinnfreibetrag nicht vergessen!
Als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter mit betrieblichen Einkünften haben Sie die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) auszuschöpfen. Wenn Sie diesen noch nicht durch Investitionen in Ihrem Betrieb genutzt haben, können Sie alternativ bestimmte Wertpapiere anschaffen. Beachten Sie dabei, dass die Bank Zeit für die Abwicklung benötigt, also planen Sie entsprechend im Voraus.
Ein Gewinnfreibetrag von 15% steht für die ersten 33.000 EUR Gewinn zu, ohne dass eine Investition erforderlich ist.
Für eine Bemessungsgrundlage zwischen 33.000 EUR und 178.000 EUR beträgt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag 13%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, gilt für die nächsten 175.000 EUR ein Freibetrag von 7% und für die darauf folgenden 230.000 EUR ein Freibetrag von 4,5%. Ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 EUR entfällt der Gewinnfreibetrag. Insgesamt ergibt sich durch die Staffelung ein maximaler Freibetrag von 46.400 EUR.
Denken Sie an die vierjährige Behaltefrist!
2. Investitionsfreibetrag (IFB)
Seit 2023 gibt es wieder den Investitionsfreibetrag (IFB), der weitere steuerliche Vorteile bietet.
Zusätzlich zur Abschreibung können Sie den Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend machen. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt der IFB sogar 15%.
Der IFB ist unter anderem nicht möglich für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten GFB genutzt werden. Ebenso ausgeschlossen sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude und Firmenwerte. PKWs sind ebenfalls nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um Elektro-PKWs. Unkörperliche Wirtschaftsgüter sind nur dann förderfähig, wenn sie den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
Profitieren Sie von diesen steuerlichen Vorteilen und investieren Sie nachhaltig in die Zukunft Ihres Unternehmens!
Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen bei Katastrophenschäden der ÖGK
Die Soforthilfe umfasst Maßnahmen zu folgenden Themen:
- Stundungen
- Ratenvereinbarungen
- Meldeverspätungen
- Beitragsprüfungen
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn wir eine Unterstützung für Sie beantragen sollen.
Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen bei Katastrophenschäden der WKÖ
Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen 2024 des BMF
Verlängerung von Fristen
Unmittelbar von einer Naturkatastrophe Betroffene können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (Umsatzsteuervoranmeldungen zählen auch dazu) stellen.
Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
Es können Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden. Bei bereits bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen kann ein Antrag gestellt werden, dass das Finanzamt von einer vorzeitigen Beendigung absieht, wenn die Zahlung aufgrund einer unmittelbaren Betroffenheit nicht fristgerecht bezahlt werden konnte.
Von Katastrophenschäden Betroffene können bis 31.10. einen Antrag auf Anpassung der ESt-/KöSt-Vorauszahlung stellen.
Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilliger Zuwendungen Dritter
Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit (z.B. eine Spende an einen betroffenen Haushalt, ein zinsloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer).
Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen.
Freiwilligenpauschale
Für Personen, die ehrenamtlich für eine iSd BAO gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale iHv bis zu 50 Euro pro Tag (höchstens 3.000 Euro pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.
Spenden
Allgemein gibt es (ohne Zusammenhang mit einer Katastrophe) die Möglichkeit zu spenden. Ein Spender kann seine freigiebige Zuwendung dann als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet. Zu den begünstigten Zwecken zählen auch nationale und internationale Katastrophenfälle, insbes. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
Spendenbegünstigte Einrichtungen können auf der BMF-Website unter „Liste begünstigter Einrichtungen“ abgefragt werden, das sind z.B. Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.
Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Privatpersonen sind nur Geldspenden (bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte), bei Unternehmen Geld- und Sachspenden (bis zu 10% des Gewinnes) begünstigt.
Werbewirksame Zuwendungen zur Katastrophenhilfe
Im Zusammenhang mit Katastrophen im In- und Ausland haben (nur) Unternehmen die Möglichkeit sowohl Geld als auch Sachwerte zu spenden und diese als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Unternehmerische Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sind sogar betraglich nicht begrenzt. Es ist auch gleichgültig, wer der Empfänger ist, das können z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer oder auch andere Familien oder Personen sein.
Voraussetzung für die Klassifikation als Betriebsausgabe ist die Werbewirksamkeit, daher liegt eigentlich keine Spende, sondern Werbung vor. Glücklicherweise werden an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt, dafür reicht die Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben, auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse, auf der Homepage, in Medien (Zeitung, TV, Rundfunk) etc.
Hochwasserbedingtes Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen
Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).
Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen. Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar, erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden.
Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insb. Katastrophenfonds) „Zuschüsse“ dafür bezahlt werden.
Der Beseitigung von Katastrophenschäden dienen Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katstrophenfolgen (z.B. Beseitigung von Wasserresten, Schlamm, Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung), Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter aber weiter nutzbarer Gegenstände (z.B. Ersatz Fußboden, Erneuerung Verputz, Ausmalen, Reparatur beschädigter PKW) und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.
Von diesen Kosten können steuerlich abgesetzt werden: In vollem Umfang können Kosten abgesetzt werden, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen. Die Kosten für die Reparatur und Sanierung und die Ersatzbeschaffung von Gegenständen können nur in dem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind beispielsweise Sanierungskosten an einem Schwimmbad, Sportgeräte, „Luxusgüter“.
Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden.
Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.
Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungskosten können im tatsächlich bezahlten Ausmaß lt. Rechnungsnachweis abgesetzt werden. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind ebenfalls grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“, bezogen auf einen durchschnittlichen Standard, absetzbar.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKW stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist von Anschaffungskosten in Höhe von maximal 40.000 Euro auszugehen.
Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie z.B. Wohnbauförderungsbeträge), Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (z.B. Erlöse aus dem Verkauf einer Hausruine oder PKW-Wracks).
Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen – samt Zinsen – als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Weitere nützliche Links beim Amt der NÖ Landesregierung (Private):
- Katastrophenhilfe
- Entgeltfortzahlung nach einem Großschadensereignis / Bergrettungseinsatz
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn wir eine Unterstützung für Sie beantragen sollen.
Recht auf Mehrfachbeschäftigung für Dienstnehmer
- der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist (z.B. bei Konkurrenzierung, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitspflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen) oder
- mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (vor allem bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).
Die neue Gebührenbefreiung für den Kauf von Liegenschaften
Es fällt damit in den genannten Fällen die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1% und die Gebühr für die Eintragung von Pfandrechten in Höhe von 1,2% weg. Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten, damit man die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen kann:
- der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde
- der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein (die Befreiung ist auf 2 Jahre befristet)
- das Gebäude oder das Bauwerk müssen der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen, es muss an dieser Adresse nachweislich der Hauptwohnsitz begründet werden
- im Falle eines Pfandrechts muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder zu mehr als 90 % zum Erwerb, der Errichtung oder der Sanierung dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) dienen
- die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe in Anspruch genommen
Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Befreiung wirkt, sie gilt auch nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500 000,--. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Einreichung des Nachweises des dringenden Wohnbedürfnisses entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt. Die Befreiung steht nur natürlichen Personen zu, da nur diese ein dringendes Wohnbedürfnis haben können.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – gute Nachrichten für Steuerzahler!
Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:
- Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.
- Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.
- Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.
- Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.
- Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).
- Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.
- Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.
- Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.
- Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.
- Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.